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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2017, RV/7200108/2017

Verbindliche Zolltarifauskunft für Solarabdeckplanen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Alfred Klaming in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. AT 2015/000685 betreffend Erteilung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Einreihung der Ware erfolgt in den Nomenklatur-Code 9506 9990 00.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Erteilung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft für Solarabdeckplanen für A mit einem Durchmesser von 244 cm, 305 cm, 366 cm, 457 cm und 549 cm.

Der Produktbeschreibung der Bf. ist zu entnehmen, dass es sich beispielsweise bei der Solarabdeckplane A. 305 cm, um eine 120 Mikron (110g/m²) starke schwarz und blau eingefärbte Solar-Luftnoppenfolie mit einem Fertigungsmaß von ca. 287 cm handelt. Die Solarfolie wird mit den Luftnoppen nach unten auf die Wasseroberfläche gelegt, wodurch das Badewasser erwärmt, die Wasserverdunstung reduziert und der Schmutzeintrag reduziert werde. Den Benutzer-bzw. Warnhinweisen ist zu entnehmen, dass die Solarabdeckplane außerhalb ihres Verwendungszweckes nicht der prallen Sonne ausgesetzt werden dürfe.

Die Bf. schlug vor die Ware in den Nomenklatur-Code 9506999000 einzureihen.

Mit der Verbindlichen Zolltarifauskunft des Zollamtes Wien vom , Zl. AT 2015/000685, wurden die Waren als andere aus Folien hergestellte Waren aus Kunststoff in den Nomenklatur-Code 3926909290 eingereiht.

Dagegen richtet  sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , mit welcher die Einreihung der gegenständlichen Waren wie im Antrag auf Erteilung der Verbindlichen Zolltarifauskunft begehrt wird. Begründend wird vorgebracht, dass die Solarabdeckplanen auf Grund ihrer schwarzen und blauen Einfärbung keiner Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden dürfen und daher für eine allgemeine Verwendung ungeeignet seien. Sie werden für bestimmte Poolgrößen angefertigt und nur in Fachgeschäften für Schwimmbäder verkauft.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/060023/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Einreihung im Wesentlichen mit den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware begründet. Die neutrale Formgebung bzw. Verarbeitung als Abdeckplane widerspreche einer Einreihung als Zubehör für Schwimmbecken.

Mit Eingabe vom hat die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Die darin gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat wurden mit Eingabe vom  zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System, Kapitel 95, Allgemeines, 2. Absatz, umfasst jede Position diese Kapitels, vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu diesem Kapitel, Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt.

Gemäß Anmerkung 3 zu Kapitel 95 werden vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.

Nach C) der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9506 gehören zu dieser Position Schwimmbecken und Planschbecken. Auch im Wortlaut der Position 9506 sind Schwimm- und Planschbecken genannt.

Der Produktbeschreibung der gegenständlichen Solarplanen ist, wie auch den mitgelieferten Warnhinweisen zu entnehmen, dass die Solarplanen aus einer schwarz und blau eingefärbten Luftnoppenfolie mit einer bestimmten Stärke, abhängig von der Größe der Solarplane (120 Mikron für Poolgrößen bis 457 cm, 160 Mikron für Poolgröße 549 cm) bestehen, welche außerhalb des eigentlichen Verwendungszweckes keinesfalls der prallen Sonne ausgesetzt werden dürfen. Um die Planen nicht zu zerstören müssen sie, zumindest bei Sonneneinstrahlung, mit den Luftnoppen auf der Wasseroberfläche aufliegen. Damit steht aber fest, dass solche Planen auch nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften nur dazu dienen, Poolwasser zu erwärmen und Wärmeverluste sowie Schmutzeintrag zu verringern. Trotz einer im Wesentlichen, wie auch vom Zollamt erkannten neutralen Formgebung, kann vom Bundesfinanzgericht für diese spezielle Luftnoppenfolie keine weitergehende Verwendung, wie beispielsweise als universelle Abdeckplane, erblickt werden.

Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 und 6, der Anmerkung 3. zu Kapitel 95, der Erläuterung zum Harmonisierten System zu Kapitel 95, Allgemeines, 2. Absatz und der Erläuterung C) zum Harmonisierten System zu Position 9506 sind die verfahrensgegenständlichen Waren als Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Schwimmbecken und Planschbecken bestimmt, in den Nomenklatur-Code 9506 9990 00 einzureihen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sind, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 33 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Schlagworte
Luftnoppenfolie
Solarplane
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200108.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at