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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2017, RV/7200103/2017

Haftung bei rechtskräftiger Verurteilung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Franz Essl, Mühlbacherhofweg 4, Tür 1, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/90.125/268/2011-AFA betreffend Haftung nach § 11 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (BF.) ist vom Landesgericht Salzburg mit Urteil vom , Zl. 35 Hv 4/14x, des Verbrechens des Abgabenbetruges nach §§ 33, 39 Abs. 1 lit.a und b und Abs. 3 lit. c Finanzstrafgesetz (FinStrG) hinsichtlich der im Zeitraum vom  bis in Form der Tatbeteiligung hinterzogenen Mineralölsteuer in Höhe von € 3,172.822,63 für schuldig befunden worden. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , Zl. 13 Os 82/15f-10, zurückgewiesen. Das Strafausmaß wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , Zl. 9 Bs 110/16i, endgültig festgesetzt.

Die, dem Strafverfahren zugrundeliegende Mineralölsteuerschuld hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Bescheid vom , Zl. 230000/90125/2011-AFA, gegenüber der Fa. A in Höhe von € 3,172.822,63 geltend gemacht. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom  bestätigt. Bei der Fa. A wurden gemäß § 232 BAO € 448.044,20 sichergestellt.

Mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/90125/268/2011-AFA, und Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 230000/90125/271/2011-AFA, ist gemäß §§ 11 i.V.m. 224 Abs. 1 BAO die Haftung des Bf. für die oben genannte Mineralölsteuerschuld, hinsichtlich welcher er des Verbrechens des Abgabenbetruges rechtskräftig verurteilt wurde, ausgesprochen worden. Der Haftungsausspruch erfolgte unter Berücksichtigung des sichergestellten Abgabenbetrages in Höhe von € 448.044,20 im Ausmaß von € 2,723.818,43.

In der Beschwerde vom wie auch im Vorlageantrag vom rügt der Bf. im Wesentlichen das Entstehen einer Mineralölsteuerschuld in Österreich und bestreitet entsprechende, zur Steuerschuld führende Tathandlungen gesetzt zu haben. Darüber hinaus erachtet der Bf. das Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme als überzogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Der Bf. wurde, wie oben dargestellt, hinsichtlich des geltend gemachten Haftungsbetrages des Verbrechens des Abgabenbetruges nach § 39 FinStrG rechtskräftig verurteilt.

Der Haftungstatbestand ist durch jede Art der Beteiligung erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, welche Bedeutung dem Tatbeitrag für die Verwirklichung der Tat beizumessen ist ().

Die Haftung des § 11 setzt eine rechtskräftige Verurteilung des Haftungspflichtigen voraus. Diese Verurteilung ist Tatbestandsmerkmal der Haftungsbestimmung. (Ritz, BAO, § 11, Tz 4)

Eine Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme liegt nicht vor. Bei der Ermessensübung ist vor allem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden bei Begehung des Finanzvergehens Bedacht zu nehmen. Die Verhängung einer Haftstrafe von drei Jahren für den gegenständlichen Abgabenbetrug, lässt jedenfalls auf eine maßgebliche Beteiligung an den Tathandlungen schließen und rechtfertigt die erfolgte Inanspruchnahme. Die Einwendungen gegen den Abgabenanspruch sind dem Verfahren gemäß § 248 BAO vorbehalten.

Aufgrund der eindeutigen Rechts- und Sachlage und zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verweist das Bundesfinanzgericht daher auf die ausführlichen Begründungen der in der Sache ergangenen Entscheidungen des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/90125/2011-AFA (Haftungsbescheid) und vom , Zl. 230000/90125/271/2011-AFA (Beschwerdevorentscheidung) und erhebt sie zum Inhalt der Begründung dieses Erkenntnisses. (sh. dazu ; wonach es zulässig ist, im Rahmen der Begründung auf die Begründung eines anderen, den Parteien zugestellten Bescheides zu verweisen)

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftung
rechtskräftige Verurteilung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200103.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at