Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.09.2018, RV/2100027/2013

Fehlende Mitwirkung bei beantragten Werbungskosten: CDs, Fachliteratur, etc.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Mag. Albert Ferk, WTH / Steuerberater, Hans-Sachs-Gasse 14/3, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in der am elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2009 neben Sonderausgaben folgende Werbungskosten:


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Werbungskosten:
2009
Arbeitsmittel
76,90 €
Fachliteratur
558,78 €
Gewerkschaftsbeiträge
28,00 €

Die Bf. bezog als Mittelschullehrerin nicht selbständige Einkünfte.

Im Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 2009 wurden die beantragten Sonderausgaben gewährt, bei den beantragten Werbungskosten wurden nur die Gewerkschaftsbeiträge anerkannt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass betreffend Nichtanerkennung der Werbungskosten für Arbeitsmittel (div. CDs) und Fachliteratur auf die Bescheidbegründung in den Einkommensteuerbescheiden 2006 – 2008 hingewiesen werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid erhob der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die Berufung (nunmehr Beschwerde genannt) mit der Begründung, dass die Bf. die Fachliteratur hauptsächlich für den Französischunterricht als Mittelschullehrerin benötige. Die Einkommensteuerbescheide 2006 – 2008 seien noch nicht rechtskräftig und zur Rechtsmittelerledigung beim UFS anhängig.
Es wurden sämtliche Aufwendungen für Fachbücher und Fachzeitschriften unter Anführung des Verlages oder der Buchhandlung ohne Angabe von Titeln aufgelistet. Die diesbezüglichen Belege wurden der Berufung angeschlossen. Darunter findet man Rechnungen für „Revue de la Presse; Vocabulaire en dialogue interm.; Bueb B., Von der Pflicht zu führen; Paris je t’aime; Frida/DTS/5 1/FR GB/; Ensemble c’est tout; Vie des autres; Bienvenue chez les; L’amour est /queffele; Moi nojour; DELF B1 200 activités; DELF A2 Jun. Scol. 200 activ.; Fargues, J’etais derriére toi; Rahimi, Syngué sabour; Trafic de tortues; Sarkozy, La Republique; Rambaud, Chronique; United Liv Scurd; Graf M., Brüssel; Graf M., Flandern; Paquet M., Magritte; DVD René Magritte, le jour et la nuit; Ecoute; Récits très courts; Being Nikolaus Harnoncourt; zwei Belege ohne Titel; Kabat-Zinn M., Mit Kindern wachsen; Praxiswörterbuch Musik Ital. Engl. und She wolf, Shaki“.
Im Zuge des Kopierens der Belege sei aufgefallen, dass ein Betrag unrichtig ausgewiesen worden sei, sodass die Summe richtig 542,93 € betrage.
Zuletzt beantragt der steuerliche Vertreter, um das Verfahren zu kürzen, ¾ des Betrages von 558,78 (= 419,09 €) als Fachliteratur anzuerkennen.

Im Zuge eines Ergänzungsersuchens anlässlich der Berufung gegen Bescheide für die Jahre 2006 bis 2008 teilte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt mit, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, jede gekaufte Fachliteratur extra zu erläutern. Sie sei der Meinung, dass es sich bei allen beantragten erhöhten Werbungskosten um beruflich bedingte Ausgaben handle. Sie sei jedoch gerne bereit dem Finanzamt Kopien der Fachliteraturbelege zu übersenden. Es wird jedoch eine von der Bf. verfasste globale Darstellung ihrer Unterrichtstätigkeit und der dafür angeschafften Lehrmittel übermittelt:
Bei meinen eingereichten Rechnungen handelt es sich durchwegs um Rechnungen, die ich für meine Tätigkeit als Französisch- und Musiklehrerin benötige.
Es sind dies einerseits

  • Lehrwerke, die in den Klassen verwendet werden

  • DELFbücher, da ich auch die unverbindliche Übung DELF (Sprachendiplom der französischen Sprache in 4 Niveaus) unterrichte,

  • vom Spotlight-Verlag das Ecoute-Abo und das Abo für die dazugehörigen Cds,

  • Literatur, die in der Schule gelesen wird bzw. die ich benötige, da ich jedes Jahr MaturantInnen habe, die Spezialfragen zu Literaturthemen verfassen.

  • Literatur, die ich anschaffen musste, um Fachbereichsarbeiten betreuen zu können.

  • Die Revue de la Presse

  • DVDs, da ich immer wieder Filmausschnitte bearbeite

Da ich eine Europaklasse unterrichte, die Spanisch lernt, ist es für mich unverzichtbar, zumindest die Basis der spanischen Sprache zu kennen, um sprachenvergleichend arbeiten zu können, etwas was ich auch von meinen SchülerInnen verlangen muss, da darin einer der Schwerpunkte der Europaklasse besteht.
Die Cds benötige ich als Tonbeispiele für den Musikunterricht.“

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vor.

Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, trat ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates.
Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) idgF sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH , BStBl 1981 II 368).
Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (vgl. zB ).

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte die Aufwendungen für die Lebensführung abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörden nicht in der Lage sind zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die in jedem konkreten Einzelfall gegebene Veranlassung nicht objektiv feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist nur dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (vgl. ).

Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern nur ein Indiz für die berufliche Veranlassung und somit für das Fehlen einer privaten Veranlassung (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG, Rz 2 zu § 16 mwN).

Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen Abgabepflichtigen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG ().
Aufwendungen für die Lebensführung sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EstG 1988 keine Werbungskosten, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch den Beruf als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen daher grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot siehe Rz 226, LStR 2002). Dies gilt speziell für Wirtschaftsgüter, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen; bei solchen Wirtschaftsgütern ist eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (). Wirtschaftsgüter, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Zorn in Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG, Rz 2 zu § 16 mwN).

Nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen der Nachweis gelingt, dass
Druckwerke, Tonträger und filmisches Material weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient haben und eine allfällige private Mitveranlassung hinsichtlich ihrer Anschaffung demgegenüber nur mehr als völlig untergeordnet und der Abzugsfähigkeit nicht entgegenstehend zu beurteilen ist, kann das Vorliegen des Anwendungsbereiches des § 20 EStG 1988 verneint werden (). Die bloße Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung kann in Bedachtnahme auf den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG keinesfalls bereits zu einer Berücksichtigung von Aufwendungen führen ().

Nach § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung (vgl. Vogel, FJ 1973, 124 ff; Schilcher, Grenzen der Mitwirkungspflichten, 36 ff und Ritz, BAO6, § 115 Tz 6).

Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (; ; ).

Die Beschwerdeführerin teilte dem Finanzamt auf Grund eines Ergänzungsersuchens mit, dass „sie nicht gewillt sei, jede gekaufte Fachliteratur extra zu erläutern“.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, da die Beschwerdeführerin der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und es für die Abgabenbehörde nicht zumutbar ist bezüglich der angeführten französischen „Fachliteratur“ zu recherchieren. Es handelt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können. Die allgemein gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin und die vorgelegten Belege sind nicht geeignet für die in Streit stehenden Aufwendungen eine Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nachzuweisen. Eine Trennung in einen Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, ist ohne Mitwirkung der Bf. nicht einwandfrei durchführbar. Eine prozentuelle Anerkennung der Ausgaben – wie in der Berufung vorgeschlagen – ist nicht vorgesehen.

Eine Aufteilung eines eventuellen, sogenannten "gemischten Aufwandes" in einen (als Werbungskosten abzugsfähigen) beruflich veranlassten Teil und einen der Privatsphäre zuzurechnenden (und daher nicht abzugsfähigen) Teil nach objektiven Kriterien ist daher nicht möglich, deshalb muss der vom Finanzamt nicht anerkannte Aufwand, nach dem sogenannten Aufteilungsverbot, den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugerechnet werden.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100027.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at