Eingabengebühr für Beschwerden an Landesverwaltungsgerichte
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0180. Zurückweisung mit Beschluss vom .
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/7106453/2016-RS1 | wie RV/7105533/2015-RS1 § 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln, auch für berufsmäßige Parteienvertreter, aber auch für alle anderen Personen, die im Namen eines anderen in der, in § 13 Abs. 3 GebG normierten Weise, tätig werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR GZ betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von Name als Vertreter des Finanzamts sowie des Schriftführers Name1 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines amtlichen, unter der Erfassungsnummer x erfassten Befundes des Amtes der NÖ Landesregierung setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) mit den angefochtenen Bescheiden vom gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) für die vom Bf. als Vertreter von 1) A, 2) B, 3) C am an das Landesverwaltungsgericht für Wien gerichteten Beschwerden gegen die Bescheide des Amtes der NÖ Landesregierung vom gemäß § 2 BuLVwG-EGebV eine Gebühr in Höhe von € 90,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 45,00 mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurden Gesetzeswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Begründungsmängel und absolute Unbegründetheit eingewendet. Gemäß den Sondervorschriften zu § 11 GebG entstehe die Gebührenschuld mit Einreichung des Antrags. Die Anträge seien von dem Mandanten eingebracht worden. Mit der Abschaffung der Stempelmarken habe die Haftung des Rechtsvertreters nach § 13 Abs. 3 GebG ihren ursprünglichen Sinn verloren und gelte dementsprechend nur noch für Vertreter von handlungsunfähigen Personen, welche eines gesetzlichen Vertreters bedürfen. Gebührenschuldner bleibe der Antragsteller und sei aus dem BuLVwG-EGebV eine Gebührenhaftung nicht ersichtlich. Die Behörde sei nicht berechtigt, wahllos auf andere Gesetze zurückzugreifen, nur um einen Gebührenanspruch zu konstruieren.
Die angefochtenen Bescheide würden auf einem vollkommen mangelhaften Verfahren beruhen. Der leere Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung stelle keine Gebührenvorschreibung dar. Bis dato gab es weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, weshalb der belangten Behörde rein willkürliches Verhalten vorzuwerfen sei.
Bei den bezughabenden Verfahren handle es sich um Aufenthaltsverfahren, in welchem nach herrschender Lehre und Judikatur zu § 14 TP 8 GebG ausschließlich nach dem "one-stop-shop Prinzip" die einmaligen Eingabegebühren anlässlich der Antragseinreichung zu bezahlen seien, jedoch keine weiteren Gebühren und zwar auch nicht für Beschwerdeverfahren bei Antragsablehnung. Der Beschwerdeführer verweist auf zwei Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.11. bzw. vom , wonach Beschwerdeverfahren in Aufenthaltsverfahren der Gebührenbefreiung unterliegen würden. An dieser Judikatur habe sich auch durch die BuLVwG-EGebV nichts geändert, da im § 1 Abs. 1 leg.cit. Eingaben und Beilagen nur dann gebührenpflichtig seien, soweit nicht Gebührenfreiheit vorgesehen sei. Dies ergebe sich unmissverständlich aus § 14 TP 8 GebG.
Nach Rz 3 zu § 14 TP 8 in Twardosz, GebG soll neben den Gebühren nach § 14 TP 8 GebG die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln keiner weiteren Gebühr nach dem GebG und keinen Verwaltungsgebühren des Bundes unterliegen.
Auf den an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerden sei in Fettschrift der Hinweis auf die Gebührenfreiheit angebracht worden, weshalb die Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung mutwillig contra legem an die belangte Behörde erfolgt sei. Der Beschwerdeführer verweist auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zu Erf. Nr. Zl welches mit Aufhebung des Gebührenbescheides beendet worden sei.
Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung sei jedenfalls rechtswidrig. Es würden die allgemeinen Vorschriften gelten, wonach die Gebühren erst bei Verfahrenserledigung zu begleichen seien, sodass diese nicht im Vorhinein mit einer Erhöhung bedacht werden könnten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem der befundgegenständlichen Beschwerde um ein Aufenthaltsverfahren handle. Ein diesbezügliches Ansuchen sei nach § 14 TP 6 Abs. 3 GebG und die Erteilung nach § 14 TP 8 Abs. 5 GebG gebührenpflichtig. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 würden nicht der Eingabengebühr Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Abs. 5a und Abs. 5b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen (BudBG 2009, BGBL I 2009/52) unterliegen. § 14 TP 8 Abs. 5 GebG sei hier nicht genannt. Auch der Kommentarstelle Twardosz zum Gebührengesetz würde sich dies ergeben.
Auf Grund der Eingabengebührenverordnung (BGBl 387/2014) iVm dem GebG seien Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Eine Gebührenbefreiung für eine Beschwerde der gegenständlichen Art sei nicht vorgesehen. Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung sei eine zwingende objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr.
Gemäß § 13 Abs. 3 GebG sei mit den im Absatz 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst. Rechtsanwälte und Steuerberater würden unter diese Bestimmung fallen. Wenn ein Gesamtschuldverhältnis - wie hier nach § 13 GebG - bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, sei es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet. Der gegenständliche Bescheid sei an den Beschwerdeführer als Gebührenschuldner ergangen.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde darauf verwiesen, dass die Forderung von Gebühren für Beschwerden gegen abweisende Bescheide ausgeschlossen sei.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung verwiesen sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertreter des Finanzamtes auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Soweit nicht gesetzlich Gebührenbefreiung vorgesehen ist, unterliegen die Beschwerden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen, der Pauschalgebühr von € 30,00 nach Maßgabe der Bestimmungen der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung
Auf Grund des § 1 GebG 1957 unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957, hier in der zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht geltenden Fassung, in der Folge GebG 1957.
Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 GebG unterliegen Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels der erhöhten Eingabengebühr.
Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 unterliegen nicht der Eingabengebühr
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 unterliegen nicht der Eingabengebühr Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Abs. 5a und Abs. 5b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen (BudBG 2009, BGBL I 2009/52).
§ 14 TP 8 Abs. 7 GebG lautet: Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 5a sowie bei Schriften gemäß Abs. 5c gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Abs. 5 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 5a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 5a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, beträgt. Im Falle des Abs. 5c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 5c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 5b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 5), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 5a) sowie Schriften gemäß Abs. 5c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wurde die Pauschalgebühr auf Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt.
Diese Verordnung lautet auszugsweise :
"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; …………..
Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
………………….
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.……..
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.“
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Unbestritten hat der Bf. die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht beim Amt der NÖ Landesregierung als vertraglich Bevollmächtigter der drei Beschwerdeführer am eingebracht.
§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln.
Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, 20. Lfg (März 2016), § 13 GebG 1957, führt dazu aus:
"Im § 13 Abs 3 GebG wird in Bezug auf bestimmte Stempelgebühren die Entstehung einer (solidarischen) Gebührenschuld für denjenigen normiert, der in fremdem Namen handelt."
Hinsichtlich des damit entstehenden Gesamtschuldverhältnisses verweist Fellner auf die Ausführungen zur vorhergehenden Bestimmung des § 13 Abs 2 GebG:
Wenn ein Gesamtschuldverhältnis - wie hier nach § 13 GebG - bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet. Es ist also in die Hand der Abgabenbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dies entspricht grundsätzlich dem Wesen der solidarischen Haftung (vgl. , , B 213/68, , B 399, 400/82, B 401, 402/82, ).
Gegen das Institut des Gesamtschuldverhältnisses an sich besteht kein verfassungsrechtlicher Einwand ( B 399, 400/82, B 401, 402/82, und vom , B 642/80, B 643/80. Fellner weiter zu Abs. 3 leg. cit.:
"Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird also derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe, allenfalls mit Beilagen im Sinne des
§ 14 TP 5 GebG) überreicht (vgl. , vom , 15/1220/80, vom , 88/15/0036, vom , 87/15/0057, und vom , 89/15/0033), eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung (§ 14 TP 2 GebG) oder die Abfassung bzw Ausfertigung eines Protokolls (§ 14 TP 7 GebG) „veranlasst“, also bewirkt (vgl. , und vom , 84/15/0044). Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist (vgl. ).
§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung...."
Der Bf. ist somit ebenso wie die von ihm vertretenen Beschwerdeführer Gebührenschuldner und war mangels Gebührenfreiheit zur ungeteilten Hand mit den Beschwerdeführern, in deren Interesse die Eingabe eingebracht wurde, verpflichtet, die Eingabengebühren wie in der BuLVwG-Eingabengebührverordnung vorgesehen, zu entrichten.
Gemäß § 1 (2) BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
Die gegenständlichen Eingabengebühren wären daher von den Gebührenschuldnern, dh. von den jeweiligen Beschwerdeführern oder dem Bf., mit der Einbringung der Beschwerde am beim Amt der NÖ Landesregierung bzw. Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der Bestimmungen der BuLVwG-EGebV zu entrichten gewesen.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass der leere Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keine Gebührenvorschreibung darstelle und es bis dato keine Gebührenfestsetzung gegeben habe, übersieht dieser, dass am vom Finanzamt der nunmehr angefochtene
Gebührenbescheid, welcher die in den §§ 93 bzw. 96 BAO geforderten Teile enthält, ergangen ist.
Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass nach herrschender Lehre und Judikatur zu § 14 TP 8 GebG einmalige Eingabengebühren anlässlich der Antragseinreichung ausschließlich nach dem "one-stop-shop Prinzip" zu entrichten seien, wird entgegengehalten, dass gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 nur Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 (Einreisetitel), Abs. 5a (Ausstellung einer Anmeldebescheinigung) und Abs. 5b, Tarifpost 9 (Reisedokumente) und Tarifpost 16 (Führerscheine) angeführten Schriften und Amtshandlungen keiner Eingabengebühr unterliegen.
Die Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland gemäß § 14 TP 8 Abs. 5 GebG ist im § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG nicht genannt. Im konkreten Fall wurden vom Amt der NÖ Landesregierung drei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheiden vom abgewiesen. Ein Ansuchen um die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 GebG und die Erteilung gemäß § 14 TP 8 Abs. 5 GebG gebührenpflichtig. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Kommentar von Twardosz, GebG ist diesbezüglich nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Die gegen die Bescheide des Amtes der NÖ Landesregierung eingebrachte Beschwerde ist gemäß § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV gebührenpflichtig.
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Bf. auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren zu Erf. Nr. Zl nichts zu ändern, zumal in diesem Verfahren über eine (nicht verfahrensgegenständliche) Beilagengebühr abzusprechen war. Die Gebührenpflicht der gegenständlichen Beschwerde kann auch durch den vom Beschwerdeführer auf der Beschwerde in Fettschrift angebrachten Vermerk "Gebührenfrei gem. § 14 TP 8 GebG" nicht beseitigt werden.
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, das Amt der NÖ Landesregierung habe den Befund mutwillig aufgenommen, wird entgegengehalten, dass die Organe der Gebietskörperschaften gemäß § 34 Abs. 1 GebG verpflichtet sind, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.
Da die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, hatte die belangte Behörde die Eingabengebühr auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO gegenüber dem Gebührenschuldner mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hiebei keines. Nachdem die Gebührenschuld iSd § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV- wie bereits ausgeführt - für Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und nicht erst bei Verfahrenserledigung entsteht, war die Gebührenerhöhung wegen der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühren zwingend vorzuschreiben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 8 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 8 Abs. 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106453.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at