Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.08.2018, RV/5101264/2018

Zurückweisung verspätet eingebrachter Vorlageanträge bei anhängigem, aber noch nicht bewilligend entschiedenem Wiedereinsetzungsantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Stb, gegen den Sicherstellungsauftrag der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom zur Zl. beschlossen:

Die Vorlageanträge vom und werden gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Sicherstellungsauftrag vom wurde die Sicherstellung näher aufgegliederter Abgabenansprüche in Höhe von insgesamt 208.095,47 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin anlässlich einer am durchgeführten Hausdurchsuchung zugestellt.

Gegen diesen Sicherstellungsauftrag wurde mit Schriftsatz der steuerlichen Vertreterin vom , zur Post gegeben am , fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde unter anderem die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 BAO sowie eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO beantragt.

Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt laut RSb-Rückschein am , als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom teilte die steuerliche Vertreterin dem Finanzamt betreffend „Vorlageantrag vom (eingeschriebene Versendung, vom Finanzamt nicht behoben) Vorlageantrag zuzüglich Eventualanträgen vom zur Beschwerdevorentscheidung vom “ Folgendes mit:

„Bezugnehmend auf das Telefonat vom mit Herr Mag. H dürfen wir Ihnen im Anhang die Unterlagen iZm dem Vorlageantrag von Frau Bf übermitteln. Das Verfahren gestaltete sich bislang derart, dass mit Bescheid vom mittels Sicherstellungsauftrag in das Vermögen unserer Klientin Sicherstellung von Abgabenansprüchen angeordnet wurde. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde (vom ) erstattet, woraufhin die Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , ergangen ist. Mit Antrag vom , von unserer Kanzlei abgesendet am , wurde die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Der Vorlageantrag wurde von unserem Sekretariat am eingeschrieben der Post zur Zustellung übergeben. Unserer Ansicht nach wäre damit grundsätzlich eine fristgerechte Einreichung sichergestellt gewesen. Am haben wir jedoch das Schriftstück von der Post mit dem Vermerk "nicht behoben" wieder zurück bekommen.

Im Anhang erlaube ich mir Ihnen eine Kopie des Briefkuverts, so wie wir es von der Post zugestellt bekommen haben, zu übermitteln. Am Brief ist ua auch der Aufkleber für die Versendung als eingeschriebenes Schriftstück sowie der Aufkleber der Post mit dem Vermerk "nicht behoben" ersichtlich.

Zusätzlich darf ich noch den, bei der Post elektronisch abrufbaren, Sendungsverlauf übermitteln. Daraus können Sie ersehen, dass das Schriftstück am der Post übergeben wurde. Anscheinend wurde es dann, aus welchem Grund auch immer, als "abholbereit" bei der Post hinterlegt. Da das Schriftstück nicht behoben wurde, ist es wieder an den Absender zurückgegangen. Ob und wie das Finanzamt über eine mögliche Hinterlegung verständigt wurde, kann aus unserer Sicht nicht beurteilt werden. Nach mehreren Telefonaten ua mit Frau T, Frau L und Herrn P ist davon auszugehen, dass es sich um einen Zustellfehler der Post gehandelt hat. Wir gehen davon aus, dass der Vorlageantrag dennoch fristgerecht eingebracht worden ist.

Im Anhang dürfen wir Ihnen daher folgende Unterlagen übermitteln:

• Vorlageantrag vom (als BEILAGE 1)

• Beschwerde vom (als BEILAGE 2)

• Kopie des Briefkuverts (als BEILAGE 3)

• Kopie des Sendungsverlaufs der Post (als BEILAGE 4)

Aufgrund von Rechtsschutzüberlegungen dürfen wir im Anhang noch einen neuerlichen Vorlageantrag zuzüglich Eventualanträgen (Aufhebungsantrag im Falle einer Zurückweisung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) vom übermitteln.“

Dieser Eingabe waren die darin erwähnten Unterlagen als Beilagen 1 bis 4 angeschlossen, wobei es sich bei der Beilage 1 um ein originalunterschriebenes Exemplar, bei den übrigen Beilagen um Ablichtungen handelt. Im Vorlageantrag vom wird bestätigt, dass die Beschwerdevorentscheidung am zugestellt wurde.

Die Kopie des Briefkuverts stellt sich wie in der Eingabe beschrieben dar und enthält die Kopie des Einschreibevermerkes (RO-Nummer). Auf der vorgelegten Kopie des Sendungsverlaufes findet sich keine Sendungsnummer, sondern wird lediglich ein Sendungsverlauf wie folgt dargestellt: Postaufgabe PLZ1 am , Sendung in Verteilung PLZ2 am selben Tag, Sendung abholbereit PLZ3 am , Sendung retour – nicht behoben PLZ3 am , Sendung abholbereit PLZ1 am , Sendung zugestellt (Anm: an die Absenderin) am PLZ1.

Der Eingabe vom war der darin erwähnte weitere, mit datierte Vorlageantrag angeschlossen, in dem ebenfalls ausgeführt wurde, dass die Beschwerdevorentscheidung vom am eingelangt ist. Ferner wurde inhaltliches Vorbringen betreffend Sicherstellung erstattet (Punkt 1), wie schon in der Beschwerde die Entscheidung durch den gesamten Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt, und sodann unter Punkt 2 folgendes Vorbringen betreffend fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages erstattet:

„Og Vorlageantrag, ursprünglich vom , wurde von unserer Kanzlei am , und somit fristgerecht, "eingeschrieben" der Post zur Zustellung an das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten übergeben. Der Schriftsatz ist jedoch nicht beim zuständigen Finanzamt eingelangt. Aus dem, über Internet abrufbaren, Sendungsverlauf ist ersichtlich, dass das Schriftstück ab bei der Post abholbereit hinterlegt wurde. Ob und wie die zuständige Behörde über das bei der Post hinterlegte Schriftstück verständigt wurde, kann aus unserer Sicht nicht beurteilt werden. Da das Schriftstück nicht behoben wurde, ist es wieder an unsere Kanzlei zurückgeschickt worden. Am haben wir das abgesandte Schriftstück von der Post mit dem Vermerk "nicht behoben" wieder zugestellt bekommen.

Gem § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit b BAO wären nicht fristgerecht eingebrachte Anträge mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zurückzuweisen. Vor Zurückweisung eines Antrages als verspätet hat die Behörde von Amts wegen zu überprüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn nämlich Umstande auf einen solchen hinweisen (vgl Ritz, BAO5, § 260 Tz 21).

Unserer Ansicht nach ist durch die fristgerechte Absendung des Vorlageantrages keine Säumnis eingetreten und daher der Vorlageantrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Als Beweismittel dürfen wir im Anhang folgende Unterlagen übermitteln:

• Kopie des Briefkuverts, so wie es von der Post nach erfolgloser Zustellung wieder zurückgestellt wurde

• Ausdruck des via Internet bei der Post abrufbaren Sendungsverlaufs

Für den Fall der Zurückweisung og Vorlageantrags mangels rechtzeitiger Einbringung stellt der Beschwerdeführer folgende

ANTRÄGE

• in eventu Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung gem § 299 BAO,

• in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308 BAO.“

Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom , der auch der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer steuerlichen Vertreterin übermittelt wurde, beantragte das Finanzamt die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet. Sicher sei, dass der hier gegenständliche Vorlageantrag im September 2017 nicht im Finanzamt Lilienfeld St. Pölten eingelangt sei. Die als Beilage 3 und 4 vorgelegten Dokumente könnten nicht den Beweis erbringen, dass der hier gegenständliche Vorlageantrag mit dem hier vorgelegten und von der Post retournierten Einschreiben und mit dem hier vorgelegten Sendeverlauf an das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten versendet wurde. Bewiesen sei hiermit nur, dass ein beliebiges Schreiben vom steuerlichen Vertreter an das Finanzamt versendet wurde und dort nicht eingelangt sei. Angemerkt werde, dass der in Beilage 1 vorgelegte Vorlageantrag vom von der Steuerberaterin mit Originalunterschrift unterzeichnet worden sei, das Beschwerdeschreiben in Kopie als Beilage 2 vorgelegt worden wäre. Auch die Papierqualität der beiden vorgelegten Schreiben sei eine andere. Diese Dokumente eigneten sich auch nicht als Beweis dafür, dass der Vorlageantrag vor Ablauf der Vorlagefrist, also rechtzeitig, beim Finanzamt Lilienfeld St. Pölten eingelangt sei. Laut Schreiben des steuerlichen Vertreters vom sei die Beschwerdevorentscheidung vom am beim steuerlichen Vertreter eingelangt. Der Rückschein zeige ebenfalls dieses Zustelldatum. Da vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht bewiesen werden habe können, dass der Vorlageantrag vom fristgerecht beim Finanzamt eingebracht wurde, und die Beförderung der Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolge, sei der mit Schreiben vom übermittelte Vorlageantrag vom erst am beim Finanzamt Lilienfeld St. Pölten eingebracht. Der Vorlageantrag sei daher verspätet.“

Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes teilte das Finanzamt ergänzend mit, dass über den eventualiter gestellten Wiedereinsetzungsantrag bisher nicht entschieden worden sei.

Beweiswürdigung

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am zugestellt. Dies ergibt sich übereinstimmend aus dem aktenkundigen Rückschein und wird auch von der steuerlichen Vertreterin in der Eingabe vom sowie in den Vorlageanträgen vom und vom ausdrücklich bestätigt. Es liegt daher im gegenständlichen Fall unbestritten kein Zustellmangel hinsichtlich der die einmonatige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages auslösenden Beschwerdevorentscheidung vor, der allenfalls zu diesbezüglichen amtswegigen Erhebungen Anlass bieten würde. Die bei Ritz, BAO6, § 260 Tz 21 zitierten Entscheidungen betreffen Fälle, in denen (zu Unrecht) von der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgegangen wurde (ohne dies dem Beschwerdeführer vorzuhalten), und der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einen späteren Zustellzeitpunkt nachweisen konnte.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und wann der mit datierte und nach dem Vorbringen der steuerlichen Vertreterin am eingeschrieben zur Post gegebene Vorlageantrag beim Finanzamt eingelangt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Hierfür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (Ritz, BAO, § 108 Tz 10 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Das Finanzamt bestreitet im Vorlagebericht ein solches Einlangen im Zuge der in Rede stehenden Postaufgabe, die steuerliche Vertreterin hat ein solches Einlangen tatsächlich auch nicht nachweisen können, sondern bestätigt im neuerlichen Vorlageantrag vom in Punkt 2 zweiter Satz ausdrücklich: „Der Schriftsatz ist jedoch nicht beim zuständigen Finanzamt eingelangt.“ Auch aus dem in Ablichtung vorgelegten Sendeverlauf geht nicht hervor, dass die Sendung beim Empfänger (Finanzamt) damals eingelangt wäre.

Es steht daher zweifelsfrei fest, dass der Vorlageantrag vom erstmals mit dem Schreiben vom dem Finanzamt übermittelt wurde.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Schriftliche Erledigungen werden gemäß § 97 BAO durch Zustellung bekannt gegeben. Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am zugestellt, die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete damit am .

Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tages des Postenlaufes zwar nicht in diese Frist eingerechnet. Diese Nichteinrechnung setzt aber voraus, dass das Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt (Ritz, BAO, § 108 Tz 9 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag vom nach dem Vorbringen der steuerlichen Vertreterin zwar fristgerecht zur Post gegeben. Wie oben festgestellt wurde, langte dieser Vorlageantrag im Zuge dieser Postaufgabe jedoch nie beim Finanzamt ein, sondern wurde nach den Angaben der steuerlichen Vertreterin von der Post an diese wieder retourniert. Damit kommt die Bestimmung des § 108 Abs. 4 BAO im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag vom ebenso wie der neuerliche Vorlageantrag vom erst mit Eingabe vom an das Finanzamt übermittelt. Damit erweisen sich beide Vorlageanträge als nicht fristgerecht eingebracht.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Demzufolge sind auch Vorlageanträge mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurden.

Da die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages im gegenständlichen Fall am endete, die Vorlageanträge vom und jedoch erst mit Eingabe vom eingebracht wurden, erweisen sie sich als nicht fristgerecht eingebracht, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum offenen Wiedereinsetzungsantrag vom sei der Vollständigkeit halber noch bemerkt, dass dieser der Zurückweisung der Vorlageanträge nicht entgegen stand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates () steht ein offener Wiedereinsetzungsantrag der Zurückweisung einer Eingabe als verspätet nicht entgegen. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid (hier: Zurückweisungsbeschluss) von Gesetzes wegen außer Kraft, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedürfte (der von der steuerlichen Vertreterin eventualiter gestellte Antrag gemäß § 299 BAO ist daher unnötig; die Aufhebung eines Beschlusses des Bundesfinanzgerichts gemäß § 299 BAO kommt schon grundsätzlich nicht in Betracht: siehe dazu Ritz, BAO, § 299 Tz 8a). Diese zum AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch auf das Abgabenverfahren zu übertragen ( mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2971 und 2989). Der bei Ritz, BAO, § 260 Tz 22 und § 310 Tz 3 zitierten Entscheidung kommt keine Bedeutung mehr zu (siehe dazu ). Im Übrigen setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Versäumung einer Frist voraus. Es ist daher auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zweckmäßig, wenn zunächst die Frage geklärt wird, ob eine Fristversäumnis überhaupt vorliegt: nur wenn diese Frage bejaht wird (und die Fristversäumnis wie gegenständlich in einem Zurückweisungsbeschluss festgestellt wird), ist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung überhaupt erst denkbar.

Zum Wiedereinsetzungsantrag wird ferner unpräjudiziell noch bemerkt, dass nach der im Vorlagebericht zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Finanzamtes der vorgelegte Sendungsverlauf der behaupteten Postaufgabe des Vorlageantrages vom nicht (eindeutig) zugeordnet werden kann. Dazu wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass auf dem vorgelegten Sendungsverlauf keine Sendungsnummer ersichtlich ist. Erst mit dieser wird aber – allfenfalls durch entsprechende Erhebungen bei bzw. durch die Post – (zweifelsfrei) festgestellt werden können, ob der dargestellte Sendungsverlauf jener ist, der mit der Aufgabe der bescheinigten Sendung (RO-Nummer am Briefkuvert) ausgelöst wurde.

Der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss im Sinne des § 260 BAO konnte gemäß § 272 Abs. 4 BAO ohne Befassung des Senates und gemäß § 274 Abs. 3 Zif. 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefasst werden (vgl. dazu Ritz, BAO, § 272 Tz 7 und § 274 Tz 11).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101264.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at