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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.08.2018, RV/2100770/2017

Ausgleichszahlung: Anspruch der haushaltsführenden Großmutter in Bulgarien geht vor

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für Kind, geb. xx.xx.xxxx, ab September 2008 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am die Gewährung der Familienbeihilfe für sein Stiefkind Kind, geb. xx.xx.xxxx, ab September 2008. Der Bf. sei bulgarischer Staatsbürger, in Österreich wohnhaft und seit September 2007 in Österreich unselbstständig erwerbstätig. Auch die Kindesmutter sei in Österreich wohnhaft und unselbstständig beschäftigt. Das Kind wohne in Bulgarien bei den Großeltern mütterlicherseits, besuche dort die Schule und der Bf. leiste überwiegend den Unterhalt. Laut Heiratsurkunde ist der Bf. mit der Kindesmutter seit verheiratet. Die Familienleistungen in Bulgarien beziehe die Großmutter des Kindes. Ab ist das Kind mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, da es sich auch öfter in Österreich aufhalte.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind Kind, geb. xx.xx.xxxx, ab September 2008 abgewiesen. In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ausgeführt, dass der Bf. mit dem Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die mit Ergänzungsersuchen vom angeforderten Nachweise für Unterhaltszahlungen für die Jahre 2008 bis 2013 seien nicht übermittelt worden, deshalb müsse angenommen werden, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Dagegen erhob der steuerliche Vertreter des Bf. die Beschwerde mit der Begründung, dass der Bf. bei einer Vorsprache im Finanzamt mitgeteilt habe, dass er die Unterhaltszahlungen für das Kind seit September 2008 bar an die Kindesmutter leiste. Dieses Vorbringen des Bf. sei von der erstinstanzlichen Behörde nicht berücksichtigt bzw. aus unverständlichen Gründen kein Glauben geschenkt worden. Der erstinstanzlichen Behörde sei sohin eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Laut beiliegender notariell beglaubigter Bestätigung der Kindesmutter vom habe der Bf. ab September 2008 die Unterhaltskosten für das Kind in Höhe von mindestens 3000 € jährlich meistens in bar ausgezahlt. Das Kind sei seit 2008 zusammen mit der Kindesmutter an der gleichen Adresse des Bf. behördlich gemeldet und wohnhaft. Daher stelle sich die Begründung im angefochtenen Abweisungsbescheid des Finanzamtes als Formalbegründung dar, die den strengen Erfordernissen der §§ 58 bzw. 60 AVG nicht gerecht werde. Es wird sohin beantragt der Beschwerde stattzugeben in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Endscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsbürger, im Jahr 2007 kam er mit seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau AB sowie dem gemeinsamen Kind C nach Österreich. Er geht seit dem Jahr 2007 in Österreich durchgehend einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Seit Juni 2007 bezieht er für seine Tochter C in Österreich Familienbeihilfe.
Am heiratete der Beschwerdeführer AB, die ihre Tochter _ in die Ehe einbringt. Nach den Angaben der Kindesmutter lebt ihre Tochter k im strittigen Zeitraum im Haushalt der mütterlichen Großeltern in Bulgarien und bezieht die Großmutter in Bulgarien Familienleistungen für k.
Am beantragte der Beschwerdeführer Familienbeihilfe für sein im Ausland lebendes Stiefkind K.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Stiefkind k nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Mit Ergänzungsersuchen vom sei er aufgefordert worden die Unterhaltszahlungen für die Jahre 2008 — 2013 nachzuweisen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb angenommen werden müsse, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe bzw. bestanden habe.
Gegen den Abweisungsbescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas Reichenvater mit Schriftsatz vom , beim Finanzamt eingelangt am Beschwerde ein. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, die erstinstanzliche Behörde irre insofern, als der Beschwerdeführer bereits im Zuge einer persönlichen Vorsprache bereits darauf verwiesen habe, dass er seit September 2008 für die mj. K. entsprechende Unterhaltszahlungen in bar an die Kindesmutter leiste.
Dieses Vorbringen sei jedoch von der erstinstanzlichen Behörde nicht berücksichtigt worden bzw. aus unverständlichen Gründen kein Glauben geschenkt worden, weshalb der Behörde diesbezüglich eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei.
Es sei ein Faktum, dass die mj. _ seit 2008 zusammen mit der Kindesmutter an der Adresse des Beschwerdeführers behördlich gemeldet und wohnhaft sei.
Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte dem Antrag des Beschwerdeführers Folge gegeben werden müssen. Sohin werde der Antrag gestellt der Beschwerde stattzugeben und den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz—Stadt vom in seiner Gesamtheit aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die Familienbeihilfe ab September 2008 zu gewähren. In eventu werde der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde war eine notariell beglaubigte Bestätigung der Kindesmutter beigefügt, wonach sie seit September 2008 von ihrem Ehegatten Unterhaltsleistungen für ihre Tochter k in Höhe von jährlich mindestens EUR 3000,00 erhalte.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs. 3 lit. c FLAG 1967 sind Kinder einer Person auch deren Stiefkinder.
Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt (unter anderem) nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Nach der zitierten Gesetzesstelle richtet sich somit primär der Anspruch eines Elternteils auf Familienbeihilfe danach, zu wessen Haushalt das Kind gehört. Nur wenn das Kind bei keinem Elternteil haushaltszugehörig ist, hat derjenige Anspruch auf Familienbeihilfe, der die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn— und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht ( Zl. 336/70).
Polizeiliche Meldebestätigungen stellen lediglich ein — widerlegbares — Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft dar, sind jedoch nicht geeignet, einen vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse zu liefern ( Zl. 17/1388/80).
Es liegt in der Absicht des Gesetzgebers, die Familienbeihilfe dem Haushalt zuzuleiten, in dem das Kind lebt. Die Familienbeihilfe soll die mit der Betreuung des Kindes verbundenen Mehrbelastungen — zumindest teilweise — ausgleichen. Die Betreuung eines Kindes stellt in jedem Fall eine vermögenswerte Leistung dar und steht der Erfüllung der Sorgepflicht durch Geldleistungen gleich.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Betreuung, Erziehung und Pflege eines Kindes dem Geldunterhalt des anderen Elternteiles gleichkommt und durch Leistung des reinen Geldunterhaltes keine überwiegende Leistung des Unterhaltes vorliegen kann.
Für ein Kind, das im Haushalt eines Elternteiles (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern) betreut wird, kann daher kein Anspruch auf die Familienbeihilfe aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung vorliegen, unabhängig davon, ob und wieviel an Unterhalt geleistet wird.
Da nach den Angaben der Kindesmutter die Stieftochter des Beschwerdeführers im Streitzeitraum in Bulgarien im Haushalt der mütterlichen Großeltern betreut wurde, besteht nach den obigen Ausführungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung und ist es daher irrelevant, ob und wieviel Unterhalt der Beschwerdeführer für sein Stiefkind an die Kindesmutter leistet bzw. geleistet hat.
Die Angaben in der Beschwerde, wonach die Stieftochter beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in Graz behördlich gemeldet und wohnhaft sei, können von der Abgabenbehörde nicht nachvollzogen werden. Zwar ist die Stieftochter seit 01.08.20008 in Graz behördlich gemeldet, die Kindesmutter gab jedoch im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt an, dass k bei den mütterlichen Großeltern in Bulgarien lebt.
Da wie bereits oben ausgeführt eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Stiefkind nur dann relevant wäre, wenn keine andere Person auf Grund gemeinsamer Haushaltsführung Anspruch auf die Familienbeihilfe hätte, können die vom Beschwerdeführer getätigten Aufwendungen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe bewirken und kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die getätigten Unterhaltsleistungen ausreichend nachgewiesen hat.“

Daraufhin stellte die steuerliche Vertretung des Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ohne weitere Begründung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 sind im Sinne dieses Abschnittes Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

§ 2a FLAG 1967 lautet:
(1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 4 FLAG 1967 normiert die Ausgleichszahlungen, die in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, zu leisten sind.

Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( VO 883/2004) hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Artikel 68 der VO 883/2004 lautet:
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO 987/2009) regelt:
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation ausmachen.

Im , Tomislaw Trapkowski, wurde ausgesprochen:
1) Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
2) Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 987/2009 ist dahin auszulegen, dass danach nicht verlangt wird, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die für ein Kind gewährt werden, dem Elternteil des Kindes, der in dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnt, deshalb zuerkannt werden muss, weil der andere Elternteil, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat.

Mit diesem , Tomislaw Trapkowski, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Familienbeihilfeanspruch auch einer Person, die nicht im Mitgliedstaat der Antragstellung wohnt, zustehen kann.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts die Wohnortklauseln des FLAG 1967 nicht anzuwenden sind.

Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um einen Sachverhalt, der zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt. Somit sind die Verordnung (EG) 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden. Da im Beschwerdezeitraum sowohl der Bf., Stiefvater von k, als auch die Kindesmutter in Österreich einer Beschäftigung iSd Verordnung nachgegangen sind, ist Beschäftigungsstaat Österreich. Wohnsitzstaat des Bf. und der Mutter ist ebenfalls Österreich. Das Kind wohnte im streitggst. Zeitraum - lt. Angaben der Mutter - im Haushalt der Großeltern in Bulgarien und besuchte dort auch die Schule. Damit ist primär Bulgarien zur Erbringung der Familienleistungen zuständig. Österreich als Beschäftigungsstaat ist jedoch zur Leistung einer Differenzzahlung verpflichtet.

Dass das Kind ab in Österreich mit Nebenwohnsitz und ab mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist, erachtet das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall auf Grund der anders lautenden Angaben der Kindesmutter als nicht relevant.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; ; ; , vgl. auch Ritz, BAO Kommentar5, § 167 Rz 8 ).

Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH besteht ein von der Erwerbstätigkeit des Stiefvaters (Bf.) und der Mutter in Österreich, auf die die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, abgeleiteter und zufolge Haushaltsführung primärer Anspruch der bulgarischen haushaltsführenden Großeltern auf Differenzzahlung (Familienbeihilfe) in Österreich.
Der Familienleistungsanspruch des in Österreich erwerbstätigen Familienteils (hier: des Stiefvaters und auch der Mutter) wird nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 iVm. Art. 67 VO 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 durch den vorrangigen Familienleistungsanspruch des in einem anderen Mitgliedstaat der Union mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienteils (hier: der Großeltern in Bulgarien) verdrängt. Nach österreichischem Recht kommt es bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu einem (Groß‑)Elternteil auf die Unterhaltskostentragung nicht an (vgl. ). Nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 hat e ine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Daran ändert auch die Bestätigung der Kindesmutter mit beglaubigter Unterschrift über die Tragung der Unterhaltskosten durch den Bf. nichts.
Eine Abtretung oder ein Verzicht des vorrangigen Anspruches auf Familienbeihilfe der Mutter zugunsten des Beschwerdeführers, wäre nur möglich, wenn die Eltern und das Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das ist hier nicht der Fall.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Dem Eventualantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Abgabenbehörde die neuerliche Bescheiderlassung aufzutragen, konnte nicht entsprochen werden, da keine Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 BAO).

Sohin war wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100770.2017

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