Vorschreibung von Einsatzgebühren nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde der *****, *****, *****, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 70, vom , Z MA70 TZ14/220122-01, betreffend Vorschreibung einer Einsatzgebühr nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom auf Grund eines Vorfalles am zu Recht Einsatzgebühren iHv 667,00 Euro vorgeschrieben wurden.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die Gebührensumme sei seitens der Wiener Gebietskrankenkasse mit der Begründung abgelehnt worden, aus dortiger Sicht habe keine Notwendigkeit für einen Rettungseinsatzbestanden (Belassung am Berufungsort), weil die Beschwerdeführerin alkoholisiert gewesen sei. Auf diese Entscheidung habe die Magistratsabteilung 70 keinen Einfluss, eine nochmalige (persönliche) Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger sei erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei bereits mit Rechnung vom und Bescheid vom zur Zahlung der aushaftenden Gebühren aufgefordert worden. Bei Übersendung des Einkommensnachweises hätte über eine mögliche Nachsicht der Einsatzgebühren entschieden werden können.
Nach rechtzeitigem Vorlageantrag wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt und zunächst der Gerichtsabteilung 1044 zugeteilt. Am wurde die Beschwerdesache auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom der Gerichtsabteilung 1095 der erkennenden Richterin zugeteilt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am wurde um 2:53 Uhr für die Beschwerdeführerin von der Polizei an die Adresse eines Lokals in ***** Wien ein Rettungswagen gerufen. Freunde der Beschwerdeführerin hatten sich Sorgen gemacht, weil die Beschwerdeführerin alkoholisiert war. Als Berufungsgrund seitens der MA 70 wurde "23C07": Unbekannter Zustand" angenommen. Beim Eintreffen des Rettungswagens wurde die Beschwerdeführerin sitzend vorgefunden. Sie war stabil und wurde in diesem Zustand belassen. Als Diagnose wurde "Alkohol" vermerkt.
Die Kosten des Rettungseinsatzes iHv 667,00 Euro wurden vom zuständigen Sozialversicherungsträger nicht übernommen, weshalb es in weiterer Folge zur Vorschreibung der Einsatzgebühr durch die belangte Behörde kam.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin konnten nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde, insbesondere aus dem Einsatzprotokoll vom (ON 1-3), in dem das Notfallgeschehen sowie der Endbefund dargestellt sind. Es gibt keinen Grund, an den darin angeführten Daten zu zweifeln. Dass die Kosten des Rettungseinsatzes vom zuständigen Sozialversicherungsträger (bis die Wiener Gebietskrankenkasse, ab die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau; vgl. ON 6) nicht übernommen wurden, ergibt sich aus der Korrespondenz zwischen Beschwerdeführerin und belangter Behörde, insbesondere aus dem Schreiben der belangten Behörde vom , der Beschwerdevorentscheidung, der Vorhaltscharakter zukommt, und dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (ON 16).
Die Negativfeststellung über die Einkünfte der Beschwerdeführern ergibt sich aus der Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom , welcher der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am zugestellt (und von dieser nicht abgeholt) wurde. Der Vorhalt zu ihren aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erfolgte vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren, als Studentin seien die Einsatzkosten mit ihren Einkünften nur schwer vereinbar, weshalb sie ersuche, von diesen abzusehen. Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre Einkommensverhältnisse durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Auch davon hat sie nicht Gebrauch gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes (WRKG), in der Fassung LGBl. für Wien 56/2010, lauten:
"Allgemeine Bestimmungen
Rettungsdienst
§ 1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:
1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;
4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;
5. Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;
6. die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;
7. im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.
[...]
Öffentlicher Rettungsdienst
§ 5. (1) Die Stadt Wien ist zur Sicherstellung des Rettungsdienstes für das Gemeindegebiet verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sie einen eigenen Rettungsdienst betreiben (öffentlicher Rettungsdienst). Sie kann sich aber auch der ausschließlichen oder teilweisen Tätigkeit bewilligter Rettungsdienste bedienen und einen Rettungsverbund organisieren.
(2) Der öffentliche Rettungsdienst hat den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 2 und Z 4 bis 10 zu entsprechen.
(3) Der Rettungsdienst nach Abs. 1 hat auch die Aufgabe eines Krankentransportdienstes zu erfüllen, wenn das Versorgungsangebot der privaten Krankentransportdienste nach § 8 nicht ausreicht, um den Bedarf der Allgemeinheit an Krankentransporten zu decken.
[...]
5. ABSCHNITT
Gebühr und Entgelt
Gebühr
§ 28. (1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.
(4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen.
(5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt.
(6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden.
(7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
Zahlungspflicht
§ 29. (1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.
(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.
(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.
(4) Wird am Ort einer Veranstaltung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer Aufsichtsperson des Veranstalters zur Gewährleistung der ersten Hilfe die Bereitstellung von Sanitätern oder Notärzten eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes verlangt, hat der Veranstalter dafür eine Gebühr zu entrichten, die sich nach Umfang und Dauer richtet.
(5) Auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren findet die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
Schuldübernahme
§ 30. (1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).
(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Die schriftliche Erklärung gilt für unbestimmte Zeit. Die Stadt Wien, der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter kann die Fortdauer der Gebührenschuldnerschaft widerrufen. Der Widerruf wird frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten wirksam. Für höchstens drei Monate ab der Wirksamkeit des Widerrufs können die im Abs. 1 genannten Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten mit Zustimmung der Stadt Wien durch Erklärung die Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gemäß § 29 Abs. 1 aufschieben.
(4) Für die Dauer der Gebührenschuldnerschaft der Sozialversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter kann der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Gebührenform (abgestufte Gebühren, Einheitsgebühren) niedrigere Gebühren, als sich gemäß § 28 Abs. 4 und 6 ergeben würden, festsetzen, insoweit diese Gebührenschuldnerschaft einen geringeren Verwaltungsaufwand bei der Einhebung der Gebühren bedingt.
[...]"
Gemäß § 1 Abs. 1 der für das Jahr 2014 maßgebenden Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 WRKG (ABl. 52/2013) ist für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, eine Gebühr von 667,00 Euro zu entrichten.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Vorschreibung der Gebühren insbesondere mit der Begründung, sie habe weder selbst die Rettung gerufen noch die Leistungen in Anspruch genommen; ein Transport in ein Spital habe nicht stattgefunden.
Vor dem Hintergrund der eingangs zitierten Bestimmungen ist jedoch auszuführen, dass der Gebührenanspruch nach § 28 WRKG bereits entsteht, sobald die Rettung entsendet wird, es also - wie auch im Fall der Beschwerdeführerin - zu einer Ausfahrt der Rettung kommt.
Gebührenschuldner ist die Person, für die der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob derjenige, der die Rettung gerufen hat, erkennen konnte oder musste, dass tatsächlich ein Notfall vorlag. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Einsatz medizinisch erforderlich war, sondern ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes der Person, für die die Rettung gerufen wurde, mit gutem Grund hatte angenommen werden können, wobei diese Annahme bei jenem Mitarbeiter des Rettungsdienstes bestanden haben musste, der die Anforderung (betreffend des Rettungseinsatzes) entgegen genommen hat (vgl. mwN, zur inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 des mit dem In-Kraft-Treten des WRKG außer Kraft getretenen Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1965).Der bei der belangten Behörde eingelangten Meldung (Berufungsgrund) kann die Eignung, eine solche Annahme beim Mitarbeiter des Rettungsdienstes hervorzurufen, nicht abgesprochen werden, zumal der Zustand der Beschwerdeführerin als "unbekannter Zustand" eingestuft wurde und zum Zeitpunkt der Alarmierung somit noch nicht absehbar war, ob und welche Ursachen der Zustand der Beschwerdeführerin tatsächlich hatte.
Es kommt im Übrigen auch nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme der Rettung aus der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war oder nicht; da der Gebührentatbestand gemäß § 28 Abs. 1 WRKG bereits dann erfüllt ist, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt, ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, keinerlei Leistungen in Anspruch genommen zu haben und nicht in ein Spital eingeliefert worden zu sein, nicht berechtigt. Der Gebührenanspruch ist daher zu Recht entstanden.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 WRKG kann von der Einhebung der Gebühr "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" abgesehen werden.
Die Beschwerdeführerin bringt zum Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falles vor, sie sei von Anfang an gegen eine Inanspruchnahme der Einsatzkräfte gewesen. Die Einsatzkosten seien mit ihren Einkünften als Studentin nur sehr schwierig zu vereinbaren. Die belangte Behörde stellte es der Beschwerdeführerin frei, Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen, wovon diese keinen Gebrauch gemacht hat. Auch das Bundesfinanzgericht ersuchte die Beschwerdeführerin, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu bescheinigen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen.
Besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die geeignet wären, im Hinblick auf die erwähnte Einsatzart eine Reduzierung der aushaftenden Einsatzgebühr zu gewähren, liegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes somit nicht vor. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, bei der belangten Behörde (MA 70) einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.
3.1.4. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann die Einsatzgebühr nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz vorzuschreiben ist, ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. zB mwN). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 28 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400059.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at