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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.06.2018, RV/7101981/2015

Rückstellungen: Konkretisierung und Nachholverbot

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Bernhart Steuerberatungs GmbH, Alser Straße 23 Tür 28, 1080 Wien, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Körperschaftsteuer 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Kaufvertrag vom veräußerte die beschwerdeführende GmbH die Liegenschaft L um den Betrag von EUR 220.000. Entsprechend Punkt II. des vorliegenden Kaufvertrages war der Gesamtbetrag von EUR 220.000 vom erwerbenden Ehepaar bis spätestens vierzehn Tage nach Unterfertigung des Kaufvertrages beim urkundenverfassenden Notar zu hinterlegen.

Der Notar wurde dabei beauftragt, zunächst den Betrag von EUR 180.000 für eine allfällige Lastenfreistellung zu verwenden und den Restbetrag samt Zinsen an die Verkäuferin (die Beschwerdeführerin) auszubezahlen, „sobald die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts für die Käufer im Grundbuch gewährleistet ist, dem Urkundenverfasser eine von den Käufern unterfertigte Bestätigung über die Übernahme der Eigentumswohnung und eine Bestätigung der Hausverwaltung vorliegt, dass keine Rückstände bestehen.“

Der Restkaufpreis von EUR 40.000 war nach den Ausführungen im Kaufvertrag „nach Vorliegen obiger Voraussetzungen und Vorliegen der ordnungsgemäß erstellten Fertigstellungsanzeige“ an die Beschwerdeführerin auszubezahlen.

Gemäß Punkt V. des Kaufvertrages wurde die Beschwerdeführerin von einer Haftung für Sachmängel entbunden, es sei denn, diese wären arglistig verschwiegen worden. Zudem findet sich unter Punkt V. die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass ihr außerhalb eines Wohnungseigentumsvertrages keinerlei vertragliche Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelnen Miteigentümern bekannt gewesen seien. 

In der Folge wurden vom Notar mit dem Betrag von EUR 180.000 vorweg die, die Liegenschaft belastenden Darlehen abgedeckt (EUR 7.976,62 und EUR 1.850,96) und der verbleibende Restbetrag von EUR 170.172,42 wurde am an die Beschwerdeführerin überwiesen.

Der Restkaufpreis von EUR 40.000 verblieb entsprechend der vertraglich getroffenen Vereinbarung zunächst am notariellen Treuhandkonto. Aufgrund von „Verzögerungen und Problemen“, so die Beschwerdeführerin in einer Vorhaltsbeantwortung an das Bundesfinanzgericht vom , erfolgten im Zeitraum vom bis zum diverse vom notariellen Treuhandkonto vorgenommene Auszahlungen (im Gesamtbetrag von EUR 37.000) an die Käufer, an Rechtsberater, an Bauunternehmer und an die Stadt Wien. Erst am , nach einer „Einigung mit den Käufern“, erfolgte die Ausbezahlung des verbliebenen Restbetrages von EUR 3.000 an die Beschwerdeführerin.

Konkret erfolgte die erste Auszahlung vom Treuhandkonto iHv EUR 4.123 am an die zuständige Hausverwaltung. In den Jahren 2009 und 2010 erfolgten keine Auszahlungen. Die nächsten Auszahlungen erfolgten am (EUR 2.100 zur Behebung eines verursachten Schadens an einer anderen Wohnung und für einen Ingeneurbefund), nochmals am (EUR 5.680 an die Käufer der Liegenschaft für Sachverständigen- und Rechtsanwaltsleistungen) und am für weitere Sachverständigen- und Rechtsanwaltsleistungen). In den Jahren 2012 bis 2017 erfolgten zwölf weitere Auszahlungen, die sich auf Auszahlungen an Rechtsberater, Bauunternehmen, die Stadt Wien und an die Käufer der Liegenschaft verteilten. Gesamt wurden im Zeitraum vom bis zum EUR 37.985,72 vom Treuhandkonto ausbezahlt, es verblieb samt zwischenzeitig gutgeschriebenen Zinsen ein Restbetrag von EUR 3.000, der am an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde.

Betreffend das Verfahren vor der belangten Behörde reichte die Beschwerdeführerin am die Körperschaftsteuererklärung 2009 ein. In den von der Beschwerdeführerin erklärten Umsatzerlösen fand sich betreffend die gegenständliche Liegenschaft bloß ein Betrag von EUR 180.000 erfasst.

Im Zuge einer in der Folge durchgeführten Außenprüfung wurde von der belangten Behörde (unter Anderem) der Betrag der zuvor nicht erfassten Kaufpreisforderung von EUR 40.000 nacherfasst bzw als Forderung eingestellt (Außenprüfungsbericht vom , Tz 7).

Gegen den entsprechend erlassenen Körperschaftsteuerbescheid 2009, ausgestellt am , legte die Beschwerdeführerin am Berufung (nunmehr Beschwerde) ein.

Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es seien deshalb nur EUR 180.000 verbucht worden, da zum Zeitpunkt der Veräußerung aufgrund von baulichen Mängeln keine Benutzungsbewilligung erlangt habe werden können und die Auszahlungsbedingungen für den zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nach wie vor beim Treuhänder erliegenden Kaufpreisrest von EUR 40.000 nicht vorgelegen seien. Aus dem erliegenden Betrag werde voraussichtlich die Mängelbehebung finanziert werden müssen (Anfertigung von Auswechslungsplänen, Einholung entsprechender Gutachten, Beseitigung der Baumängel inkl. Lifterrichtung, Einholung der Fertigstellungsanzeige, etc.). Würde der Betrag von EUR 40.000 als Erlös und Forderung eingebucht, sei zugleich eine Rückstellung im selben Ausmaß zu bilden, weil schon im Zeitpunkt des Verkaufes klar gewesen sei, dass ungefähr dieser Betrag erforderlich sein werde, um die Benutzungsbewilligung zu erlangen.

Bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung () seien aus dem Treuhanderlag mit Zustimmung aller Kaufvertragsparteien EUR 5.680 zur Abdeckung von erforderlichen Anwalts- und Ziviltechnikerkosten an die Käufer rücküberwiesen worden. Da noch weitere Unterlagen nachzureichen und noch Um-/Rückbauten durchzuführen und ein Lift zu errichten sei, würden zumindest EUR 40.000 erforderlich sein. Es sei daher eine Rückstellung in Höhe von EUR 40.000 zu bilden und dürfe aus diesem Titel keine Ergebniserhöhung erfolgen.

Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Rückstellungen ausschließlich im Jahr des wirtschaftlichen Entstehens des Schuldgrundes zu bilden seien und nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden könnten.

Zudem sei die Bildung von Rückstellungen nur zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden könnten, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sei. Ohnehin unzulässig sei die Bildung von Pauschalrückstellungen, bei denen die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme durch Dritte gegeben sei, ohne dass bereits konkrete Umstände im jeweiligen Einzelfall eine Verbindlichkeit oder Verpflichtung erwarten ließen. Konkrete Maßnahmen zur Erlangung des Fertigstellungsbescheides seien von der Berufungswerberin erst in den Jahren 2010 und 2011 gesetzt worden, indem am bei der Baupolizei ein Ansuchen um Baubewilligung eingebracht sowie im Jahr 2011 die Zahlung von EUR 5.680 für diverse Ausgaben iZm dem geplanten Bauvorhaben geleistet worden sei. Die vorgebrachte Behauptung, dass bereits im Verkaufszeitpunkt klar gewesen sei, dass etwa ein Betrag von EUR 40.000 erforderlich sein würde, um die Benutzungsbewilligung zu erlangen, sei nicht nachvollziehbar, vielmehr wäre es in diesem Fall naheliegender gewesen, den Kaufpreis von vornherein mit EUR 180.000 festzulegen. Erst durch die Aufforderung der Baupolizei vom , diverse Beilagen nachzureichen, sei evident gewesen, dass mit Mehrkosten zu rechnen sein würde, deren genaue Höhe sei jedoch im Jahr 2010 nicht festgestanden und mangels Abschlusses des Bauvorhabens seien diese auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung (März 2012) noch nicht festgestanden.

Bestehe bis zur Bilanzerstellung keine Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer Verbindlichkeit und sei die Rückstellungsbildung in dem Wirtschaftsjahr somit ausgeschlossen, sei selbst bei späterem Eintritt der Verbindlichkeit eine nachträgliche Rückstellungsbildung im ursprünglichen Jahr unzulässig.

Die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme reiche nicht aus, der Abgabepflichtige müsse vielmehr entweder ausdrücklich mit einer Inanspruchnahme konfrontiert werden (zB schriftliche Inanspruchnahme einer Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtung, behördlicher Auftrag zur Beseitigung eines Umweltschadens) oder selbst Schritte zur Sanierung eines eingetretenen Schadens gesetzt haben, die eine schriftliche Inanspruchnahme im Einzelfall erübrigen würde. Diese Voraussetzungen seien aber erst ab dem Jahr 2010, nach Aufforderung der Baupolizei vom , gegeben gewesen.

Aus dem Grundsatz der Periodenabgrenzung ergebe sich schließlich, dass die Berichtigung einer unrichtigen Bilanz niemals durch eine periodenfremde Nacherfassung eines Betriebsvorfalles vorgenommen werden könne, sondern nur durch eine Berichtigung der fehlerhaften Bilanz selbst. Dieses Nachholungsverbot habe zur Folge, dass die Auswirkung eines auf Grund vernachlässigter Sorgfalt unrichtigen Bilanzansatzes mit steuerlicher Wirkung nicht für ein späteres Wirtschaftsjahr nachgeholt werden könne. Der Restkaufpreis iHv EUR 40.000 sei daher zu aktivieren und Rückstellungen erst in den Jahren 2010 und 2011 zu bilden.

Mit Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ergänzend noch vor, dass es tatsächlich schon 2006 und 2007 erkennbar gewesen sei, dass die Benützungsbewilligung nur erlangbar sein werde könne, wenn massive Umplanungs- und Umbauarbeiten durchgeführt würden. Im Kaufvertrag vom sei vorgesehen, dass die Verkäuferin für die Erlangung der Benützungsbewilligung Sorge zu tragen habe, wofür EUR 40.000 auf einem Treuhandkonto einbehalten worden seien. Aus mit dem Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass schon ab 2006 und ganz massiv ab 2007 absehbar gewesen sei, dass die Erlangung der Benützungsbewilligung nur durch kostenintensive Maßnahmen erreichbar sein würde.

Beiliegend wurden der belangten Behörde folgende Dokumente übermittelt:

  • Protokoll der Eigentümerversammlung vom aus dem sich ergibt, dass seitens der Miteigentümergemeinschaft keine Zustimmung für die Errichtung eines Liftes auf Stiege 1 erteilt wurde und der Plan für die Dachgeschoßwohnung neu gezeichnet werden musste.

  • Mitteilung des Magistrates Wien vom aus der sich ergibt, dass aufgrund abgeänderter Bauausführung die geforderten Ziviltechnikerbestätigungen nicht erbracht werden konnten.

  • Fax der Architektin Dr. X vom aus dem sich ergibt, dass für den Rauchabzug ein Fenster einer gewissen Größe vorzusehen ist, außer es sei eine Druckbelüftung vorhanden.

  • Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom aus dem sich ergibt, dass das am eingebrachte Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für die gegenständlichen Liegenschaft zurückgewiesen wurde, da Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt wurden.

  • Schreiben vom von der Beschwerdeführerin an die Baupolizei aus dem sich ergibt, dass bei der Bauausführung Änderungen vorgenommen wurden.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, betrags- und datumsmäßig darzustellen, welche Zahlungen aus den am notariellen Treuhandkonto verbliebenen Restbetrag von EUR 40.000 genau erfolgten und entsprechende Nachweise vorzulegen.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht eine genaue Aufstellung, wonach die erste Auszahlung am iHv EUR 4.123 erfolgte, in den Jahren 2009 und 2010 keine Auszahlungen erfolgten und erst ab bis weitere Auszahlungen erfolgten (siehe die oben getroffenen Ausführungen). Nachweise wurden vorgelegt.

Im Rahmen der am am Bundesfinanzgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass betreffend die für die Rückstellungsbildung erforderliche Erkennbarkeit eines drohenden Aufwandes, bereits das Finanzamt schriftlich festgehalten habe, dass bereits am durch Aufforderung der Baupolizei evident gewesen wäre, dass mit Mehrkosten zu rechnen sei. Man habe aufgrund der Änderung der Bauordnung nachträglich einen Lift einbauen müssen. Die Käufer hätten die Wohnung nach Wissenstand des Vertreters von Anfang an bereits genutzt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin verkaufte eine Liegenschaft um EUR 220.000, wobei vorweg (im Dezember 2006) nur der Betrag von EUR 180.000 zur Auszahlung gelangte. Der Differenzbetrag von EUR 40.000 blieb vorerst bei einem Notar treuhändig hinterlegt und war entsprechend den kaufvertraglich vereinbarten Bedingungen erst auszubezahlen, sobald die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts für die Käufer im Grundbuch gewährleistet war, dem Urkundenverfasser eine von den Käufern unterfertigte Bestätigung über die Übernahme der Eigentumswohnung sowie eine Bestätigung der Hausverwaltung vorlag, dass keine Rückstände bestünden.

Aus der treuhändig hinterlegten Summe wurden in der Folge diverse Auszahlungen an die Käufer, Rechtsberater, Bauunternehmer und die Stadt Wien vorgenommen, die erste Auszahlung erfolgte bereits im Februar 2008, weitere Auszahlungen erfolgten ab Mai 2011 bis in das Jahr 2017. Ein Restkaufpreis von EUR 3.000 wurde am an die Beschwerdeführerin überwiesen.

Erlösmäßig wurden von der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 nur EUR 180.000 erfasst. In Folge einer Außenprüfung wurde der Betrag der zuvor nicht erfassten Kaufpreisforderung iHv EUR 40.000 für das Jahr 2009 nacherfasst bzw als Forderung eingestellt.

Das Begehren der Beschwerdeführerin richtet sich dahingehend, für das Jahr 2009 eine Rückstellung in eben der Höhe von EUR 40.000 einzustellen bzw die Forderung entsprechend um EUR 40.000 geringer zu bewerten, sodass sich die Ergebnishinzurechnung von EUR 40.000 neutralisiert.

Festzustellen ist, dass aus den treuhändig hinterlegten EUR 40.000 zwar zahlreiche Auszahlungen getätigt wurden, jedoch im gesamten Jahr 2009 wie auch am Bilanzstichtag keine wirtschaftliche Veranlassung erkennbar war, die das Drohen eines konkreten Aufwands bestimmter Art (somit eine konkrete weitere Auszahlung aus dem Treuhandkonto) begründen hätte können. Ein Kenntnisstand über einen konkreten, ernsthaft drohenden Aufwand konnte zum somit nicht vorgelegen haben.

Es ergaben sich erst im Jahr 2010 und in den Folgejahren konkrete Umstände, die das Drohen eines konkreten Aufwandes begründen hätten können.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Dokumenten, den im Rahmen des mündlichen Verhandlungstermins durchgeführten Erörterungen und Befragungen und den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH, deren Einkünfte gemäß § 7 Abs 3 KStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind und die gemäß § 189 UGB zur Rechnungslegung nach Unternehmensrecht verpflichtet ist. Der steuerrechtliche Gewinn ist demnach gemäß § 5 EStG zu ermitteln, die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind maßgebend. Einnahmen und Ausgaben sind daher, entsprechend dem anzuwendenden Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung, in der Periode ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu erfassen.

Im beschwerdegegenständlichen Fall wäre somit zum Zeitpunkt des Verkaufes der Liegenschaft im Dezember 2006 der gesamte erzielte Verkaufspreis erlösmäßig erfassen zu gewesen (Einstellung einer Forderung), nicht nur der zugeflossene Betrag, sondern auch der treuhändig hinterlegte Betrag. Korrekterweise wurde daher von der belangten Behörde der Betrag der zuvor nicht erfassten Kaufpreisforderung von EUR 40.000 nacherfasst bzw als Forderung eingestellt.

Nach Vorbringen der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2009 eine Rückstellung in Höhe von EUR 40.000 (der Höhe der nachträglich erfassten Kaufpreisforderung) einzustellen, wodurch sich die durch die Forderungseinstellung verursachte Ergebniserhöhung wieder neutralisiere.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) eine Rückstellung steuerlich nur im Jahr des Entstehens des Rückstellungsgrundes gewinnmindernd angesetzt werden kann ().

Relevant für die Bildung einer – steuerlich anzuerkennenden – Rückstellung ist, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im konkreten Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit, droht (vgl ). Entscheidend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag, wobei auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der Bilanzerstellung abzustellen ist (). Keine Relevanz kommt subjektiven Erwartungen des Steuerpflichtigen zu, vielmehr kommt es auf objektive, am Bilanzstichtag vorliegende und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbare Tatsachen an.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist daher der von der belangten Behörde getroffenen Beurteilung zu folgen und zu erkennen, dass zum Bilanzstichtag – entsprechend den obig getroffenen Feststellungen – kein konkreter Aufwand bestimmter Art drohte, dessen wirtschaftliche Veranlassung bereits und konkret im Jahr 2009 begründet lag.

Ob allenfalls bereits vor dem Jahr 2009, etwa im Jahr der Veräußerung der Liegenschaft, eine Rückstellung anzusetzen gewesen wäre, ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher nicht zu beurteilen. Jedenfalls ist die Nachholung einer allenfalls in den Jahren vor 2009 anzusetzenden Rückstellung im Jahr 2009 ist nicht zulässig: Eine Rückstellung darf nach Rechtsprechung des VwGH nur für jenes Jahr gewinnmindernd gebildet werden, in dem der Aufwand wirtschaftlich verursacht wurde, in einem späteren Jahr steht der Rückstellungsbildung, auch wenn deren Ansatz allenfalls zu Unrecht unterblieb, ein Nachholverbot entgegen (vgl ; , 97/14/0084).

Beschwerdegegenständlich kann daher das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, es wäre von vorn herein im Zeitpunkt des Verkaufes (im Jahr 2006) klar gewesen, dass ein Aufwand von ungefähr EUR 40.000 entstehen werde um eine Benutzungsbewilligung zu erlangen, schon alleine aufgrund des Nachholverbotes zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Abgesehen davon können steuerlich zu berücksichtigende Rückstellungen ohnehin nur dann gebildet werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Nach Rechtsprechung des VwGH ist es erforderlich, dass ein Aufwand bestimmter Art ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit droht (). Es ist dabei eine entsprechende – auch betragsmäßige – Konkretisierung vorzunehmen.

Die beschwerdegegenständlich getätigte, in keiner Weise konkretisierte Behauptung, es sei ungefähr ein Betrag von EUR 40.000 erforderlich, um etwa die Benutzungsbewilligung zu erlangen, trägt bereits in dieser Hinsicht den rechtlichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Rückstellung nicht Genüge.

Schließlich kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich aus der Aufforderung der Baupolizei vom ergebe, dass mit Mehrkosten zu rechnen sei, zu keiner anderen Beurteilung führen.

Es ist diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass die konkrete Verpflichtungsgrundlage bereits am Bilanzstichtag vorhanden sein muss (), bereits zu diesem Zeitpunkt muss ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen sein oder die entsprechenden Umstände bekannt sein.

Die von der Baupolizei getätigte Aufforderung kann wohl als objektiv vorliegende Tatsache herangezogen werden, die allenfalls den Ansatz einer Rückstellung erlaubt bzw sogar erfordert, jedoch kann dies (allenfalls) erst den Zeitraum 2010 und somit den Bilanzstichtag betreffen. Auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag konnte sich hingegen noch keine entsprechende Auswirkung entfalten.

Ob eine Rückstellung allenfalls für ein späteres Jahr (nach dem Jahre 2009) zu bilden, oder dem Sachverhalt ohnehin mit einer Forderungsbewertung bzw Forderungsabschreibung (ebenfalls in einem späteren Jahr) zu begegnen wäre, ist nicht Sache des Beschwerdeverfahrens und daher an dieser Stelle nicht zu beurteilen.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im beschwerdegegenständlichen Fall entspricht die Lösung der Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 97/14/0066; , 97/14/0084; , 97/14/0015; , 97/13/0190), weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101981.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at