Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.08.2018, RV/7101901/2009

Außergewöhnliche Belastungen: Arztkosten, Reisespesen, Medikamente und Kuraufenthalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 zu Recht: 

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Beschwerde (vormals Berufung) vom beantragt die Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin) den Einkommensteuerbescheid 2006, erlassen am , (Einkommensteuerbescheid nach Wiederaufnahme des Verfahrens) abzuändern. Die Beschwerdeführerin begehrt den Abzug nachfolgend dargestellter Sonderausgaben bzw außergewöhnlicher Belastungen, da zuvor auf deren Geltendmachung vergessen geworden sei:

Sonderausgaben:

  • Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung iHv EUR 1.300.

Außergewöhnliche Belastungen:

  • Arztkosten (selbst getragener Anteil für Wahlärzte) iHv EUR 251,23,

  • Reisespesen und Diäten (Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien samt Tagesgelder) iHv EUR 1.653,90,

  • Medikamente (Medikamente ohne Rezept sowie Rezeptgebühren) iHv EUR 802,01,

  • Kuraufenthalt (Kurkostenbeitrag zuzüglich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand) iHv EUR 753,60 und

  • Kosten Berufskleidung für Sohn Manuel iHv EUR 350,-.

In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass sich die angesetzten krankheitsbedingten Verausgabungen aus notwendigen Therapien und Medikamenten sowie aus einem Kuraufenthalt aufgrund der Krankheit Fibromyalgie ergäben.

Die Arztkosten errechneten sich aus Wahlarztspesen iHv EUR 352,00 abzüglich einer Rückerstattung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse iHv EUR 100,77, somit EUR 251,23.

Betreffend die angesetzten Reisespesen und Diäten findet sich in der Beschwerdeschrift eine Aufstellung der durchgeführten Fahrten zu diversen, namentlich genannten Ärzten bzw Therapiezentren im Gesamtausmaß von 3.084 Kilometer:


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Auflistung der Fahrten (jeweils hin und retour)
Anzahl der KM (hin und retour)
17 Fahrten nach St. Pölten
86
1 Fahrt nach Hochstraß
138
1 Fahrt nach Hainfeld
64
18 Fahrten nach Salzerbad
71
3 Fahrten nach Lilienfeld
32
2 Fahrten nach Traisen
23
Gesamt-KM
3.084

Es wird ein Kilometergeld (KM-Geld) iHv EUR 0,425/KM begehrt, das sich aufgrund der Fahrten mit Begleitperson ergäbe. Zudem werden „Diäten“ geltend gemacht iHv EUR 2,20/Stunde. Gesamt begehrt die Beschwerdeführerin als „Reisespesen und Diäten“ den Abzug von EUR 1.653,90.

Die angesetzten Ausgaben für Medikamente errechnen sich nach Ausführung der Beschwerdeführerin aus „Medikamente ohne Rezept“ iHv EUR 374,21 und „Rezeptgebühren lt. NÖGKK“ iHv EUR 427,80, gesamt somit EUR 802,01.

Die angesetzten Ausgaben für den Kuraufenthalt errechnen sich nach Ausführung der Beschwerdeführerin aus einem Selbstbehalt für den Kuraufenthalt iHv EUR 348,00 sowie KM-Gelder mit Begleitperson (4 x 241 KM) samt Diäten iHv EUR 405,60, gesamt somit EUR 753,60. Als KM-Geld finden sich für zwei Fahrten EUR 0,38/KM angesetzt und für zwei weitere Fahrten EUR 0,42/KM.

Im Zuge eines angeschlossenen Vorhalteverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin noch folgende Dokumente bzw Aufstellungen vorgelegt:

  • „Finanzamtsbestätigung“ der HYPO Bank als Nachweis für eine Gesamteinzahlung im Jahr 2006 von EUR 988,36

  • Aufstellung der Fahrten in den Kurort Bad Ischl samt Arztbesuche und Therapien

  • Leistungsauskunft der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über in Anspruch genommene ärztliche Behandlungen und Kostenersätze

  • Aufstellung der erworbenen Medikamente samt Email einer Apotheke als Verkaufsnachweis

  • Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über die Leistung von Rezeptgebühren im Jahr 2006 über den Betrag von EUR 427,80

  • Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt als Nachweis, dass aus medizinischer Sicht ein Kurheilverfahren in der Sonderkrankenanstalt Bad Ischl in der Zeit vom bis absolviert und ein Kurkostenbeitrag von EUR 348,00 geleistet worden sei

Folgendes weiteres Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin erstattet:

  • Sie leide an der Krankheit „Fibromyalgie“, mittlerweile habe sich eine Krebserkrankung ergeben.

  • Die Inanspruchnahme von Wahlärzten sowie der Kuraufenthalt sei vom Hausarzt empfohlen worden, da es immer wieder zu massiven Fibromyalgie-Attacken gekommen sei und der Hausarzt diese nicht behandeln habe können. Es seien daher verschiedenste Spezialisten konsultiert worden, die sich mit dem Krankheitsbild ausgekannt hätten. Insbesondere sei speziellere Diagnostik erforderlich gewesen, um den Entzündungsherd zu lokalisieren, wofür es Spezialisten bedürfen habe.

  • Um die Krankheit zu behandeln, seien auch Medikamente im umfangreichen Ausmaß erforderlich gewesen, die teilweise nicht von der Gebietskrankenkasse bezahlt worden seien.

  • Aufgrund der Erkrankung habe sich auch eine Depression eingestellt, wodurch noch mehr Spezialisten und auch eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich geworden sei.

  • Die Fahrten zu den Ärzten und zum Kuraufenthalt habe die Beschwerdeführerin stets mit ihrem Gatten unternommen. Dies sei aufgrund der eingenommenen Medikamente (auch stark schmerzstillende Medikamente und Antidepressiva) und der psychischen Situation der Beschwerdeführerin auch erforderlich und vom Hausarzt empfohlen gewesen. Zudem wäre es auch aus versicherungstechnischer Sicht erforderlich gewesen, dass der Gatte mitfahre, da sonst bei einem allfälligen Schadensfall die Versicherung "wohl leistungsfrei gewesen wäre".

  • Betreffend die begehrten außergewöhnlichen Belastungen für die Schulkleidung des minderjährigen Sohnes wurde vorgebracht, dieser habe eine Gastgewerbeschule besucht, eine Tourismusausbildung absolviert, wofür eine tourismusadäquate Kleidung erforderlich gewesen sei.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht (vormals Unabhängigen Finanzsenat) mit Vorlagebericht vom direkt vorgelegt.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht errechnete die belangte Behörde die Kilometerangaben der von der Beschwerdeführerin angeführten Fahrten zu Ärzten und Therapiezentren mit google Maps neu und legte die Berechnung dem Bundesfinanzgericht vor. Es ergeben sich gesamt statt 3.084 KM (wie von der Beschwerdeführerin begehrt) nur mehr 2.776 KM.


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Auflistung der Fahrten (jeweils hin und retour)
Anzahl der KM (hin und retour)
17 Fahrten nach St. Pölten
78
1 Fahrt nach Hochstraß
128
1 Fahrt nach Hainfeld
66
18 Fahrten nach Salzerbad
60
3 Fahrten nach Lilienfeld
32
2 Fahrten nach Traisen
40
Gesamt-KM
2.776

Von Seiten des Bundesfinanzgerichtes wurden die Kilometerangaben überprüft und bestätigt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin verausgabte im Jahr 2006 den Betrag von EUR 988,36 als Kreditrate für ein Wohnbauförderungsdarlehen für die Errichtung eines Eigenheimes bei der HYPO Bank.

Sie litt an der Krankheit „Fibromyalgie“, eine chronische Erkrankung, die durch generalisierte Schmerzen der Muskulatur und des Bindegewebes gekennzeichnet ist.

Aufgrund dieser Erkrankung war es erforderlich, dass sich die Beschwerdeführerin von diversen, spezialisierten Ärzten behandeln ließ. Die spezielle und allgemein selten auftretende Erkrankung machte in medizinischer Hinsicht auch die Inanspruchnahme von Wahlärzten erforderlich, für die die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 den Betrag von EUR 352,00 verausgabte. Von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erhielt sie den Betrag von EUR 100,77 rückerstattet, es verblieb ein selbst zu tragender Anteil von EUR 251,23.

Notwendige Fahrten zu Ärzten und Therapiezentren wurden im Gesamtausmaß von 2.776 Kilometer mit dem eigenen PKW zurückgelegt. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes erwies es sich als erforderlich, dass die Beschwerdeführerin alle Fahrten gemeinsam mit ihrem Gatten zurücklegte. Es wird dementsprechend eine eingeschränkte Verkehrstüchtigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt.

Für notwendige Medikamente (ohne Rezept) verausgabte sie EUR 374,21 und für Rezeptgebühren den Betrag von EUR 427,80, gesamt für Medikamente somit EUR 802,01.

In der Zeit vom bis absolviert die Beschwerdeführerin einen Kuraufenthalt, wofür sie einen Kurkostenbeitrag von EUR 348,00 leistete. Der Kuraufenthalt stand unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Krankheit und erwies sich aus medizinischer Sicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung

Als Kreditrate für ein Wohnbauförderungsdarlehen bei der HYPO Bank wurde von der Beschwerdeführerin zwar der Betrag von EUR 1.300,00 angesetzt, nachgewiesen werden (mit einer „Finanzamtsbestätigung“ der Bank) konnte bloß die Zahlung des Betrages von EUR 988,36.

Die festgestellten Arztkosten und Rückerstattungsbeträge konnten durch eine vorgelegte Leistungsaufstellung bestätigt werden. Die Krankheit Fibromyalgie findet sich mehrfach angeführt und es ist glaubhaft, dass aufgrund der Erkrankung die Inanspruchnahme von spezialisierten Wahlärzten aus medizinischer Sicht notwendig war.

Die angeführten 2.776 Kilometer für Fahrten zu Ärzten und Therapiezentren ergeben sich aus einer von der belangten Behörde mit google Maps durchgeführten Berechnung. Bei den von der Beschwerdeführerin errechneten 3.084 Kilometer handelt es sich nicht um die jeweils kürzeste Strecke. Von Seiten des Bundesfinanzgerichtes wurden die Kilometer nachgerechnet und die von der belangten Behörde berechneten Kilometer bestätigt.

Glaubhaft erweist sich, dass es aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingenommenen starken Medikamente und ihrer psychischen Situation erforderlich war, alle Fahrten gemeinsam mit ihrem Ehegatten durchgeführt zu haben.

Die Ausgaben für Medikamente ergeben sich aus einer vorgelegten Aufstellung und einem Email einer Apotheke (Verkaufsnachweis) sowie einer Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über die Leistung von Rezeptgebühren.

Die Absolvierung des Kuraufenthaltes, Entrichtung des angeführten Kurkostenbeitrages und die medizinische Notwendigkeit des Kuraufenthaltes ergeben sich aus einer Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Bescheidabänderung)

Sonderausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung

Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG können Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum (Errichtung eines Eigenheimes im Inland) im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 EStG aufgenommen wurden, samt Zinsen als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Nach § 18 Abs 3 Z 2 EStG besteht für derartige Ausgaben ein einheitlicher Höchstbetrag von EUR 2.920 jährlich. Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag iHv EUR 60, als Sonderausgabe abzusetzen.

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als EUR 36.400, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 60.000 ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages iHv EUR 60 ergibt.

Beschwerdegegenständlich beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte der Beschwerdeführerin EUR 19.898,05. Die nachgewiesenen Darlehensrückzahlungen iHv EUR 988,36, die sich auf ein Darlehen zur Schaffung von entsprechend begünstigtem Wohnraum beziehen, können zu einem Viertel (EUR 247,09) als Sonderausgaben abgesetzt werden. Zusätzlich zu den bereits zuvor bescheidmäßig anerkannten Topfsonderausgaben von EUR 162,60 ergibt sich ein  abzugsfähiges Sonderausgabenviertel iHv EUR 409,69.

Außergewöhnliche Belastungen

Gemäß § 34 Abs 1 EStG können bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

• Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs 2),

• zwangsläufig erwachsen (Abs 3) und

• die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).

Gemäß § 34 Abs 2 EStG ist eine Belastung insoweit außergewöhnlich, als sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs 3 EStG dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die von der Beschwerdeführerin beantragten Beträge stehen im Zusammenhang mit der Krankheit „Fibromyalgie“, an der die Beschwerdeführerin nachweislich litt. Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Krankheit sind als außergewöhnlich zu qualifizieren, da die Belastung höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastungen erwachsen zwangsläufig, da sich die Beschwerdeführerin den Ausgaben aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Dem Grunde nach sind solche Ausgaben, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden, somit abzugsfähig. Von der Abzugsfähigkeit sind grundsätzlich erforderliche Arzthonorare, erforderliche Medikamente bzw Rezeptgebühren als auch erforderliche Kurkosten umfasst.

Das Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist gemäß § 34 Abs 4 EStG dann erfüllt, wenn die Ausgaben des Steuerpflichtigen konkrete Selbstbehalte übersteigen. Der vom Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnende Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

•höchstens EUR 7.300 6%,

•mehr als EUR 7.300 bis EUR 14.600 8%,

•mehr als EUR 14.600 bis EUR 36.400 10% und

•mehr als EUR 36.400 12%.

Arztkosten

An Ausgaben für Wahlärzte fiel der Beschwerdeführerin nach Abzug der Rückerstattung der Gebietskrankenkasse Niederösterreich ein selbst zu tragender Betrag iHv EUR 251,23 an.

Derartige höhere als die von den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern vergüteten Ausgaben für ärztliche Leistungen – wie eben etwa Ausgaben für Wahlärzte – sind bloß dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn diese medizinisch notwendig waren. Die entstandenen höheren Kosten sind nur in Ausnahmefällen als zwangsläufig einzustufen.

Im beschwerdegegenständlichen Fall litt die Beschwerdeführerin an „Fibromyalgie“, eine Krankheit von welcher nur ein sehr geringer Anteil der Bevölkerung betroffen ist. Die Inanspruchnahme von Wahlärzten erwies sich entsprechend der getroffenen Feststellungen als medizinisch notwendig. Die von der Beschwerdeführerin selbst getragenen Ausgaben von EUR 251,23 sind somit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien

Um Arzt- und Therapiebesuche vorzunehmen, wurden von der Beschwerdeführerin entsprechend obiger Feststellungen gesamt 2.776 Kilometer mit dem eigenen PKW zurückgelegt.

Da die Arzt- bzw Therapiebesuche als außergewöhnliche Belastung zu werten waren, stellen nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch die Fahrtkosten eine (zusätzliche) abziehbare außergewöhnliche Belastung dar.

Aufgrund der festgestellten eingeschränkten Verkehrstüchtigkeit erwies es sich zudem erforderlich, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Gatten geführt bzw begleitet wurde. Grundsätzlich stellen Aufwendungen für eine Begleitperson – sofern keine Behinderung oder sonstige Pflegebedürftigkeit gegeben ist – keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Im gegenständlichen Fall erachtet es das Bundesfinanzgericht jedoch aufgrund der eingeschränkten Verkehrstüchtigkeit der Beschwerdeführerin als erforderlich, dass die vorgenommenen Fahrten gemeinsam mit einer Begleitperson durchgeführt wurden. Das zusätzlich als außergewöhnliche Belastung angesetzte Kilometergeld für eine mitbeförderte Person ist somit gerechtfertigt.

Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2006 betrug das amtliche Kilometergeld (ab ) für PKW EUR 0,376/KM und zusätzlich für eine mitbeförderte Person EUR 0,045/KM, gesamt somit EUR 0,421 pro Kilometer. Für die zurückgelegten 2.776 Kilometer ergibt sich somit ein Kilometergeld iHv EUR 1.168,70.

Hinsichtlich des begehrten Verpflegungsmehraufwandes (Diäten) ist auszuführen, dass keine beruflich oder betrieblich veranlasste Reisen iSd § 4 Abs 5 bzw § 16 Abs 1 Z 9 EStG vorlagen, weshalb ein Verpflegungsmehraufwand nicht zustand. Auf die als außergewöhnliche Belastungen zugestandenen Fahrtkosten hat diese Beurteilung im Übrigen keine Auswirkungen, da diese auch außerhalb einer „Reise“ zustehen.

Medikamente

Entsprechend der obigen Feststellungen sind der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 Aufwendungen für Medikamente in der Höhe von EUR 802,01 erwachsen.

Da nach oben getroffener Beurteilung die Arztkosten als Krankheitskosten abzugsfähig sind, sind auch die Kosten der erforderlichen Medikamente von der Abzugsfähigkeit mitumfasst. Dies betrifft die nachgewiesenen Kosten für Medikamente ohne Rezept iZm der Erkrankung der Beschwerdeführerin als auch die nachgewiesenen Rezeptgebühren der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Es ergeben sich somit außergewöhnliche Belastungen aus Medikamenten in Höhe von EUR 802,01.

Kuraufenthalt

Für einen Kuraufenthalt in Bad Ischl in der Zeit vom bis hatte die Beschwerdeführerin einen Kurkostenbeitrag iHV EUR 348,00 zu tragen. Die Fahrtstrecke von der Heimatadresse zum Kurort beträgt 241 KM (einfache Wegstrecke) und wurde im eigenen PKW zurückgelegt.

Kurkosten sind grundsätzlich nur dann als zwangsläufig erwachsen anzusehen, wenn eine entsprechende Kurbedürftigkeit gegeben ist, die regelmäßig durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist oder sich etwa aus einer Bescheinigung einer Versicherungsanstalt ergibt (vgl ). Der Begriff „Kur“ erfordert dabei ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde das Kurverfahren, das unmittelbar im Zusammenhang mit der angeführten Krankheit der Beschwerdeführerin stand, von der Pensionsversicherungsanstalt als aus medizinischer Sicht erforderlich qualifiziert und genehmigt. Der von der Beschwerdeführerin getragene Selbstbehalt ist daher als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Aufgrund der Absetzbarkeit der Kurkosten als außergewöhnliche Belastungen sind auch die Fahrtkosten zum Kurort und zurück anzuerkennen. Da die Beschwerdeführerin, wie oben ausgeführt, aufgrund der Medikamenteneinnahme nicht uneingeschränkt verkehrstüchtig war, war es erforderlich, dass sie von ihrem Gatten geführt wurde bzw, dass dieser mitfuhr:

Insgesamt wurde die Fahrtstrecke vom Heimatort zum Kurort vier Mal zurückgelegt, wobei für zwei Fahrtstrecken das einfache Kilometergeld für PKW zusteht (im Jahr 2006 EUR 0,376) und für zwei weitere Fahrtstrecken auch das zusätzlich Kilometergeld für eine mitbeförderte Person (im Jahr 2006 0,376 + 0,045 = 0,421). Es ergibt sich als Fahrtkosten sohin ein Betrag von EUR 384,15.

Da der Beschwerdeführerin durch den Kuraufenthalt Lebenshaltungskosten, die normalerweise zu Hause angefallen wären, nicht erwuchsen, ist eine sogenannte Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen. Der vorgesehene monatliche Betrag von EUR 156,96 ergibt einen täglichen Betrag von EUR 5,23. Bei 21 Tagen errechnet sich derart eine in Abzug zu bringende Haushaltsersparnis von EUR 109,83.

Zusammengefasst ergeben sich für den Kuraufenthalt somit absetzbare außergewöhnliche Belastungen in Höhe von EUR 622,32 (Kurkostenbeitrag 348,00 + Fahrtkosten 384,15 – Haushaltsersparnis 109,83).

Die begehrten Tagesdiäten (Verpflegungsmehraufwand) können, wie bereits oben ausgeführt, mangels Vorliegens einer beruflich oder betrieblich veranlassten Reise steuerlich nicht abgesetzt werden.

Tourismusadäquate Kleidung für den Sohn der Beschwerdeführerin

Von der Beschwerdeführerin wird der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen für tourismusadäquate Kleidung für ihren minderjährigen Sohn Manuel in Höhe von EUR 350,00 begehrt.

Es ist diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, dass Kleidung allgemein zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zu zählen ist. Obendrein sind die gegenständlich beantragten Aufwendungen auch unter den Titel Unterhaltsverpflichtung zu subsumieren, weshalb die Aufwendungen gemäß § 34 Abs 7 EStG nicht abzugsfähig sind.

Zusammenfassung - Bescheidabänderung

Zusätzlich zu den bereits im Bescheid vom anerkannten Sonderausgaben können abgesetzt werden:

Sonderausgaben:


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Wohnraumschaffung
Sonderausgabenviertel:
EUR 247,09

Außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt):


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Arztkosten
EUR 251,23
Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien
EUR 1.168,70
Medikamente
EUR 802,01
Kuraufenthalt
EUR 622,32
=Gesamt
=EUR 2.844,26

Die anerkannten außergewöhnlichen Belastungen sind in jenem Ausmaß steuerwirksam, als sie den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG übersteigen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall entspricht die Lösung der Rechtsfrage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2000/15/0139).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101901.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at