Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.08.2018, RV/7103417/2018

Pflichtveranlagung bei ungerechtfertigter Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde der Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Neusiedlerstraße 46, 7001 Eisenstadt, vertreten durch Eva Hoffman, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) war bis August 2016 bei der AG1 angestellt, wobei ihr Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung den Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigte. Im Anschluss an dieses Dienstverhältnis bezog sie Arbeitslosengeld. Außerdem hatte sie im Jahr 2016 noch weitere (geringfügige) lohnsteuerpflichtige Einkünfte von der AG2.

Die Bf. hat zwei Kinder und hat im Februar 2016 geheiratet. Sie reichte eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 ein und beantragte darin den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Sonderausgaben (Kirchenbeitrag).

Mit Einkommensteuerbescheid vom gewährte das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht und setzte eine Nachforderung in Höhe von EUR 406 fest. Als Begründung führte das Finanzamt aus, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners über dem maßgeblichen Grenzbetrag lägen.

Am erhob die Bf. dagegen Beschwerde und erklärte, ihren Antrag auf Veranlagung zurückzuziehen mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung seien nicht gegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Bf., in dem sie darauf hinwies, dass sie den Alleinverdienerabsetzbetrag, unbedacht dessen, dass sie im Februar 2016 geheiratet hat, irrtümlich beantragt habe. Die Vorberechnung in FinanzOnline habe daher eine Gutschrift ausgewiesen. Sie ersuche das Finanzamt, ihr zu gewähren, dass sie ihren Antrag zurückzieht, weil sie nicht absichtlich falsche Angaben gemacht habe. Darüber hinaus könne sie derzeit den festgesetzten Betrag nicht auf einmal begleichen, weil sie sich in einer finanziellen Notlage befinde.

A/3. Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

B. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Bf. im Jahr 2016 der Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Strittig ist daher lediglich, ob die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung der Bf. ein Antrag ist, der zurückgezogen werden kann.

§ 41 Abs 1 EStG 1988 regelt, in welchen Fällen eine zwingende Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften zu erfolgen hat (Pflichtveranlagung). So ist ein Steuerpflichtiger mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften unter anderem dann zu veranlagen, wenn
● im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (Z 1) oder
● der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 und Z 11 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen (Z 5).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, dann hat das Finanzamt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen (§ 41 Abs 2 EStG 1988, Antragsveranlagung).

§ 41 Abs 1 EStG enthält eine taxative (abschließende) Aufzählung von Tatbeständen, die zu einer amtswegigen Veranlagung (Pflichtveranlagung) führen. Liegt ein solcher Tatbestand vor und wurde eine Veranlagung nach Einreichung einer Steuererklärung durchgeführt, kommt die Zurücknahme eines Antrages auf Veranlagung nicht in Betracht (Atzmüller in Doralt et al, § 41 Tz 7f; ).

Im vorliegenden Fall ist aus dem Lohnzettel der AG1 ersichtlich, dass bei der laufenden Lohnverrechnung der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen ab der Verehelichung der Bf. nicht mehr gegeben waren. Damit ist der Tatbestand des § 41 Abs 1 Z 5 EStG erfüllt. Dieser Tatbestand ist verschuldensunabhängig (). Auslöser für die Pflichtveranlagung ist also nicht der Umstand, dass die Bf. in ihrer Erklärung den Alleinverdienerabsetzbetrag (irrtümlich) beantragt hat, sondern die bereits erfolgte Berücksichtigung dieses Absetzbetrages durch den Arbeitgeber.

Für das Finanzamt besteht keine Möglichkeit, die Zurückziehung des Antrages auf Veranlagung zu gewähren, weil der Behörde bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes kein Ermessen eingeräumt ist. Die Veranlagung ist vielmehr zwingend durchzuführen. In diesem Fall besteht auch gemäß § 42 Abs 1 Z 3 EStG 1988 Erklärungspflicht, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als EUR 12.000 betragen hat, was gegenständlich vorliegt.

Die Bf. war also verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für 2016 einzureichen.

Ergänzend wird bemerkt, dass in Fällen, in denen die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, der Abgabepflichtige gemäß § 212 BAO beim Finanzamt ein Ansuchen auf Zahlungserleichterung (zB Ratenzahlung) einbringen kann.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

C. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage (Pflichtveranlagungstatbestände) ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103417.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at