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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.08.2018, RV/2100148/2011

Werbungskosten für die Tätigkeit eines Bürgermeisters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch Gaedke & Angeringer Stb GmbH, 8010 Graz, Elisabethstraße 46, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer war neben seiner Tätigkeit bei den A Stadtwerken Bürgermeister der Gemeinde B und beantragte im Wege seiner bevollmächtigten steuerlichen Vertretung, ähnlich wie in den Vorjahren, für die Bürgermeistertätigkeit Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 18.923,19 bei einem Nettojahresbezug laut Lohnzettel in Höhe von € 18.984,04 (Kennzahl 245 € 24.280,14 abzüglich Kennzahl 260 € 5.296,10) für folgende Aufwendungen zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter      
€ 592,68
Reisekosten Inland                                           
€ 6.936,81
Telefon, Fax                                                          
€ 43,81
Büromaterial, Porto, EDV-Zubehör                     
€ 198,23
Parteisteuer      
€ 4.177,92
Sach-/Geldspenden, Blumen, Eintrittskarten     
€ 6.142,22
Bewirtung-50%
€ 582,52
Sonstiger Aufwand 
€ 249,00
Summe
€ 18.923,19

Nach Einsichtnahme in die angeforderten Belege berücksichtigte das Finanzamt im angefochtenen Bescheid für die Bürgermeistertätigkeit Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 10.511,53 und führte in der Begründung aus, dass von den beantragten Aufwendungen für das Schnurlostelefon und den beiden Handys - analog der Veranlagung für das Jahr 2006 - ein Privatanteil von 50 % in Abzug gebracht worden sei. Von den EDV-Aufwendungen sei ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden worden. Einrichtungsgegenstände würden gem. § 20 EStG 1988 zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben zählen (betreffend Rechnung Fa. C). Die unter den Positionen "Sach-/Geldspenden, Blumen, ..." und "Bewirtung - 50%" beantragten Aufwendungen hätten großteils nicht nachvollzogen werden können. Es seien daher im Schätzungswege 40 % der beantragten Kosten anerkannt worden. Hinsichtlich der übrigen Abweichungen gegenüber dem Antrag werde auf die vorjährigen Begründungen verwiesen.

In der dagegen nach mehreren Anträgen auf Fristverlängerung fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zur Kürzung der Reisekosten von € 6.936,81 auf einen Pauschalbetrag von € 4.671,73 mit dem Verweis auf die Begründung des Vorjahres, dass das Fahrtenbuch eindeutig nicht ordnungsgemäß sei, nachdem Fahrtdauer, -ziel und -entfernung zu mehr als 2/3 ident mit den vorgelegten Aufzeichnungen der Vorjahre seien, ausgeführt, dass, wie bereits zum Einkommensteuerbescheid 2007 in der Beschwerde mitgeteilt, der Beschwerdeführer Bürgermeister der Gemeinde B, weiters Vorstand im Abwasserverband der Region sowie in seiner Funktion als Bürgermeister in einigen überregionalen Verbänden bzw. Institutionen vertreten sei, wie beispielsweise im überregionalen Verkehrsmanagement. Die Sitzungen des Abwasserverbandes würden immer in D stattfinden, die Sitzungen des überregionalen Verkehrsmanagements würden in E abgehalten werden. Als Gemeindevertreter erledige der Beschwerdeführer die Passangelegenheiten für seine Gemeindebürger und fahre daher immer wieder nach F zur Bezirkshauptmannschaft. Diese Tätigkeiten würden sich immer wieder wiederholen und daher sei es selbstverständlich, dass sich die Fahrtziele in den einzelnen Veranlagungsjahren immer wiederholen würden. Daraus resultierend würden auch die Fahrtentfernung und die Fahrtdauer gleich sein. Die Annahme der Behörde, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei, da die Zielorte zu 2/3 wie in den Vorjahren gleich seien, gehe ins Leere, da sich das aufgrund der Tätigkeit des Abgabepflichtigen ergeben würde.

Zu den Aufwendungen für Sach-/Geldspenden, Blumen, Eintrittskarten und Bewirtung 50% wird ausgeführt, dass das Finanzamt Werbungskosten in der Höhe von € 2.456,89 und € 233,01 anerkannt habe (beantragt seien Werbungskosten in der Höhe von € 6.142,22 und € 582,52 worden). Das Finanzamt habe die Kürzung um 60% der Beträge damit begründet, dass die beantragten Aufwendungen großteils nicht nachvollzogen hätten werden können, wobei dies laut Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin die Absetzbarkeit der Beträge betreffen würde und nicht die Form der Belegsammlung. Die Abgabenbehörde habe großteils jene Zahlungen, die nicht im Wahlkreis des Mandatars erfolgt seien, nicht als Werbungskosten anerkannt. Wie bereits im Vorlageantrag der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 mitgeteilt sei die Gemeinde B eine kleine Gemeinde. Es gebe sehr viele Institutionen und Vereine die zwei oder mehrere Gemeinden abdecken würden, da es nicht sinnvoll wäre in jeder kleinen Gemeinde beispielsweise einen eigenen Fußballverband oder eine eigene Rettungszweigstelle zu haben. Die Bürger der Gemeinde B seien aber aufgrund dieses Sachverhaltes bei diesen Institutionen oder Vereinen "eingemeindet". Beispiele dafür seien die Rettung G, der Fußballverband H, sowie der ESV I. Da hier jeweils die Bürger der Gemeinde B willkommen seien, würden Spenden an derart “gemeindeübergreifende" Institutionen, Vereine und Veranstaltungen für den Bürgermeister von B Werbungskosten darstellen.

Als Bewirtungsspesen seien Kosten absetzbar, die der Informationsbeschaffung dienen würden oder es handle sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers, aus denen ein Werbecharakter ableitbar sei.

Die als Bewirtungsspesen enthaltenen Belege würden alle einen Vermerk aufweisen, aus dem hervorgehen würde, wer bewirtet worden sei. Die Bewirtungen hätte es vor allem mit diversen Obmännern von Vereinen oder Institutionen gegeben, die der Informationsbeschaffung des Bürgermeisters dienen würden. Die Abgabenbehörde führe nicht weiter an, wieso die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nicht gegeben seien. Da die Bewirtungen der Informationsbeschaffung gedient haben, liege eine Abzugsfähigkeit vor.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Reisekosten wie beantragt in Höhe von € 16.811,45 (wohl gemeint € 6.936,81) festzusetzen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. (…)

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. (…)

In der Beschwerde wurden lediglich die vom Finanzamt durchgeführten Kürzungen der Aufwendungen für Reisekosten und "Sach-/Geldspenden, Blumen, ..." und "Bewirtung - 50%", beanstandet, weswegen das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass die übrigen Kürzungen nicht strittig sind.

Reisekosten Inland:

Der Beschwerdeführer machte Kilometergelder für die von ihm als Bürgermeister gefahrenen Kilometer für 14.949,60 km in der Höhe von € 5.929,21 und Taggelder in Höhe von € 1.007,60 als Werbungskosten geltend. Aus den handschriftlichen Vermerken des Bearbeiters des Finanzamtes auf Beilagen zur Steuererklärung ist ersichtlich, dass das Finanzamt Kilometergeld pauschal für 10.000 Kilometer in Höhe von € 4.000,- und Tagesgelder in Höhe von € 671,73 (2/3 von 1.007,60) im angefochtenen Bescheid als Werbungskosten in Anlehnung an die Vorjahre berücksichtigt hat.

Zum Nachweis der Reisekosten übermittelte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung der monatlichen Gesamtkilometer und tabellenartige Auflistungen über die in den jeweiligen Monaten an den einzelnen Tagen mit ungefährer Zeitdauer samt ungefährem Reiseziel zurückgelegten Kilometer. Die mit dem Computer erstellten tabellenartigen Aufzeichnungen wurden offensichtlich sowohl der Form als auch überwiegend dem Inhalt nach aus den Vorjahren übernommen. Das ist einerseits daraus zu ersehen, dass auf der Zusammenstellung der monatlichen Gesamtkilometer für das Jahr 2008 bei den einzelnen Monaten das Jahr „2005“ anstatt 2008 angeführt ist, und andererseits daraus, dass neben dem Jahr auch das Datum, die Uhrzeiten und Reiseziele überwiegend aus den Tabellen der Vorjahre übernommen wurden. Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich keineswegs um ein Fahrtenbuch im Sinne der Rechtsprechung, das zeitnahe, in geschlossener Form mit Erkenntlichmachung nachträglicher Veränderungen und vollständig unter Einbeziehung aller mit dem betreffenden Fahrzeug durchgeführten Fahrten geführt werden muss. Beginn- und Endkilometerstände, konkrete Ausgangs- und Endpunkte samt Zwischenzielen sind den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht zu entnehmen. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen sind lediglich die als Bürgermeister beruflich durchgeführten Fahrten des Beschwerdeführers mit seinem privaten Pkw ersichtlich. Diese Aufzeichnungen allein stellen ohne weitere Unterlagen keinen Nachweis dafür dar, dass die aufgezeichneten Fahrten tatsächlich berufliche Fahrten darstellen oder überhaupt durchgeführt wurden. Wie bereits in den Beschwerdeverfahren betreffend die Jahre 2006 und 2007 wurden trotz Vorhalt des BFG keine Unterlagen grundsätzlicher Art (Grundaufzeichnungen, etc.) zum Nachweis der Richtigkeit der Fahrtaufzeichnungen vorgelegt.

Die Einsichtnahme in die vorgelegten Reiseaufzeichnungen bestätigte die Feststellung des Finanzamtes, dass die Aufzeichnungen zu mehr als 2/3 ident mit den vorgelegten Aufzeichnungen des Vorjahres 2007 waren. Im Einzelnen glichen die Aufzeichnungen für Jänner 2008 bis auf zwei Fahrten den Aufzeichnungen im Jänner 2007. Die beispielsweise Durchsicht der Aufzeichnungen für den Monat September 2008 zeigt ein ähnliches Bild. Die Fahrten der ersten, dritten und vierten Woche wurden aus dem Monat September 2007 gleichlautend übernommen. In der dritten Woche wurde die Reihenfolge der Fahrtziele vertauscht.

Im vorgelegten Beschwerdeakt befindet sich unter „privat“ zudem eine auf den Beschwerdeführer ausgestellte Rechnung für ein Pauschalarrangement für zwei Personen für eine Kreuzfahrt für den Termin bis . Auch in dieser Woche führte der Beschwerdeführer laut den von ihm vorgelegten Aufzeichnungen als Bürgermeister beruflich Fahrten durch. Bereits im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2006 hat der Beschwerdeführer berufliche Fahrtaufzeichnungen für einen Zeitraum vorgelegt, in dem er eine Reise nach Brüssel durchgeführt hat. Derartige Umstände lassen an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen seiner als Bürgermeister beruflich durchgeführten Fahrten zweifeln.

Im Übrigen wird der vom Finanzamt festgestellte Umstand, dass die Fahrtaufzeichnungen zu mehr als 2/3 ident mit den vorgelegten Aufzeichnungen des Vorjahres 2007 waren, nicht weiter vom Beschwerdeführer bestritten, sondern damit erklärt wird, dass seine Tätigkeiten sich immer wieder wiederholen würden und daher sei es selbstverständlich, dass sich die Fahrtziele in den einzelnen Veranlagungsjahren immer wiederholen würden. Daraus resultierend würden auch die Fahrtentfernung und die Fahrtdauer gleich sein. Trotz dieser Erklärung ist es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer beispielsweise sowohl am als auch am zur selben Zeit von 8:00 bis 13:00 in J gewesen sein soll. Gleiches gilt für die folgenden aus den Reiseaufzeichnungen des Beschwerdeführers beispielshaft entnommenen Reisebewegungen :
und , 15:00 bis 19:00 Uhr GVV K;
und , 08:00 bis 13:00 Uhr Ehrungen in B;
und , 08:00 bis 13:00 Uhr Ehrungen in B,
und , 16:00 bis 20:00 Uhr, Bezirkshauptmannschaft;
und , 13:00 bis 18:00 Uhr GVV-K;
und , 16:00 bis 21:00 Uhr Reisepass BH;
und , 08:00 bis 12:00 Uhr L.

Auch aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes ist es völlig unglaubwürdig, dass sich die Fahrtbewegungen des Beschwerdeführers in einem derart hohen Ausmaß an den angegebenen Wochentagen samt den dazugehörigen Uhrzeiten und Fahrtzielen in jedem Jahr wiederholen.

Zu den in der Beschwerde genannten sich wiederholenden Fahrten betreffend den Abwasserverband nach D, betreffend das überregionale Verkehrsmanagement nach E und betreffend die Wasserleitungsgenossenschaft nach M wurde der Beschwerdeführer mit Vorhalt zum Beschwerdejahr 2007 ersucht, Art und Umfang dieser Dienstverrichtungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen und im Hinblick auf allenfalls erhaltene Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen Urkunden seiner Bestellung zur Durchführung der betreffenden Tätigkeiten vorzulegen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern hat seine Beschwerde betreffend das Jahr 2007 zurückgenommen. Auch daraus ist ableitbar, dass die Kürzung der Fahrtkosten in Anlehnung an das Jahr 2007 zu Recht erfolgt ist.

Die Tagesgelder hat das Finanzamt von € 1.007,60 auf € 671,73 (2/3 von 1.007,60) in Anlehnung an die Kürzung der Kilometergelder vermindert. Auch diesbezüglich kann sich der Beschwerdeführer auf Grund der großzügigen Vorgangsweise des Finanzamtes nicht beschwert erachten, da nach mittlerweile gefestigter Judikatur des VwGH bei Tagesreisen ohne Nächtigungen ein Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwand grundsätzlich nicht in Frage kommt, da es zu den heute üblichen Bedingungen des Berufslebens gehört, sich an Werktagen auswärts zu verköstigen und insofern eine berufliche Veranlassung für einen Mehraufwand nicht mehr gegeben ist. Zudem bringen die langjährig sich wiederholenden Reiseziele eine hinreichende Ortskenntnis über günstige Verpflegungsmöglichkeiten mit sich, sodass die Verpflegungssituation des Beschwerdeführers im Zuge von auswärtigen Dienstverrichtungen als Bürgermeister mit jener anderer Berufstätiger vergleichbar ist, die ihre untertägige Verköstigung aus ihrem versteuerten Einkommen zu finanzieren haben.

Wenn das Finanzamt auf Grund dieser Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reiseaufzeichnungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, ist dem nichts entgegen zu setzen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht beschwert erachten, wenn das Finanzamt wegen der augenscheinlichen Aufzeichnungsmängel und mangels vorgelegter Grundaufzeichnungen die beantragten Aufwendungen für Kilometergelder in Anlehnung an das Vorjahr 2007 gekürzt hat. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer betreffend das Veranlagungsjahr 2007 nach einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, in dem ihm unter anderem die Unglaubwürdigkeit seiner Reisebewegungen vorgehalten wurde, diesbezüglich keine weiteren Erklärungen abgegeben hat, sondern sein Beschwerdebegehren zurückgezogen hat. Ähnlich wie im gegenständlich strittigen Jahr 2008 wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reiseaufwendungen pauschal mit mehr als 67% der beantragten Höhe berücksichtigt. Wenn der Beschwerdeführer selbst dieser Kürzung der von ihm beantragten Aufwendungen nichts entgegenzusetzen hat, ist es schlüssig, dass das Finanzamt unter Hinweis auf die mangelhaften Fahrtaufzeichnungen die als Werbungskosten beantragten Fahrtaufwendungen gekürzt hat und in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2007 und damit die dort erfolgte Kürzung der Fahrtaufwendungen hingewiesen hat.

Zu den Aufwendungen für Sach-/Geldspenden, Blumen, Eintrittskarten und Bewirtung 50%:

Der Beschwerdeführer machte Aufwendungen für Sach-/Geldspenden, Blumen und Eintrittskarten in Höhe von € 6.142,22 und für Bewirtung – 50% € 582,52 als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte davon im angefochtenen Bescheid jeweils 40% pauschal als Werbungskosten.

Der VwGH hat (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom , 87/13/0052, und vom , 99/14/0253) klargestellt, dass, auch wenn Politiker in besonderem Maße von der Gunst der Bürger abhängig sind und daher (oftmals) Aufwendungen zu tragen haben, die eine Nahebeziehung zur privaten Lebensführung bzw. zur Repräsentation haben, auch für politische Funktionäre die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind und besondere, im Ergebnis unsachliche, Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, nicht bestehen. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war ().

Für Bewirtung machte der Beschwerdeführer folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:


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BelegNr
Datum
Uhrzeit
Art und Ort
bewirtete Person(en)
Betrag in €
2
?
Kein Beleg
 
8,80
4

06:10
N: 10 Kornspitz, 10 Semmel, 3 Salzstangerl
Kindergarten Personal
14,85
5
O
Bau-Ing. P
34
7
ohne Datum
Q: 2x Buffet
Gde-Kassier
16,40
8
ohne Datum
Q: 2x Buffet
Gde Amtsleiter
17,60
11
S
PV-T
14,00
13

12:33 Uhr
U
Gde Kassier
5,10
14
1.7.20018
18:04 Uhr
U
Gde-Rat
12,80
15

13:53
U
Vorstandsmitglieder
23,20
18

12:58
V
Feuerwehr I
22,90
22
ohne Datum
Q
FF- HBI W
19,40
25

17:37
X
Seminar mit 1. Vizebgm
16,50
28
Y
Sportverein
40,60
30

14:29
Z
PV AB
19,90
37

10:46 Uhr
AC,
PV-Obmann
17,10
38

12:17 Uhr
AC
PV-Obmann
46,80
39
AC
ESV I
18,60
40
 
AC
ESV Obmann B
123,10
41
AC
GRat
26,40
43

20:41 Uhr
AC
Vorstandsmitglieder
26,80
47
Ohne Datum
Q
Kam. Funktionäre
49,50
53

12:41
AD
?
154,90
54
Ohne Datum
AE
SV-Trainer
26,70
63

19:53 Uhr
?
Geburtstagsessen 5 Personen
165,60
67
Ohne Datum
Q
SV-Vorstand
43,60
69

14:15
V
?
55,60
77
Q
Baufirma
53,00
84
Q
Gde-Arbeiter
44,90
87
Q
HBI und OBI (FF)
42,50
91
Das AF
?
3,90
 
 
SUMME
davon 50%
 
1.165,05
582,53

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG fallen Bewirtungsspesen grundsätzlich unter nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuer­pflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Nicht nur die Bewirtung von Geschäftskunden durch einen Unternehmer können Repräsentationsaufwendungen darstellen, sondern auch die Bewirtung durch einen politischen Funktionär (; ; ). Nur wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Bewirtung nahezu ausschließlich der Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, sind Kosten dafür im Ausmaß von 50% abzugsfähig. Wesentlich ist, dass die Veranstaltung nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, wie dies zum Beispiel bei konkreten Wahlveranstaltungen der Fall ist. Eine steuerliche Absetzbarkeit der Kosten setzt demnach voraus, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (, ).

Die  Einsichtnahme in die Belege hat ergeben, dass der Beschwerdeführer konkrete Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, nicht einberufen hat. Vielmehr ergibt sich aus den handschriftlichen Vermerken auf den Restaurant- und Kaffeehausrechnungen, dass überwiegend Funktionäre der örtlichen Vereine (Feuerwehr, Pensionistenverband, Sportverein, Eisschützenverein) und Gemeindebedienstete (Kindergartenpersonal, Gemeinde-Kassier, -Amtsleiter –Rat, -Arbeiter) bewirtet wurden. Wie bereits in der Entscheidung betreffend das Jahr 2006 ausgeführt, sind diese Funktionäre nicht als Wahlhelfer des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Bürgermeistertätigkeit geeignet, da durch Bewirtungen der Funktionäre von Vereinen oder Gemeindebedienstete andere Bürger nicht für eine Stimmenabgabe beworben werden. Abgesehen davon ist aus einigen Belegen kein Datum zu ersehen (z.B. Belegnummer 2, 7, 8, 22, 40, 47, 54 und 67) oder wurden die bewirteten Personen nicht angeführt (Belegnummer 2, 53 und 69). Aufwendungen für Geburtstagsessen können ebenfalls nicht als werbewirksamer Aufwand angesehen werden.

Für Sach-/Geldspenden, Blumen und Eintrittskarten hat der Beschwerdeführer folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beleg-nummer
Inhalt
Betrag in €
1
1 Eintrittskarte AG 94 VIP
120
3
Generalversammlung und Bezirksball Landjugend Bezirk AH, Geldspende
100
9
1 Schnittblumen, Billet
21,40
10
Baumax, verschiedene Tonuntersetzer, Stumpenkerzen, PH-Minus, Sauerstoffaktivator
42,10
16
Keramik
8,90
17
AI Autobahn A2, Trockenwürste
15,73
19
Fa. AJ, lt. Beleg „für Schleifarbeiten“, lt. Anmerkung Bf „Messer für Sportverein“
24,40
20
Ball des Sportvereins AK, Ehrenkarte für 2 Personen, Geldspende
50
23
1 Sporthose, Sachspende Jugendturnier
44
27
FPÖ Geschenkkorbspende
30
31
AL Polizeiball, Geldspende
100
32
Plus Knetmaschine, Sachspende für SPÖ-Ball
71,40
33
Jahresabschlussfeier AH B, Geldspende
100
34
2 Eintrittskarten Trachtenverein AM
20
35
FC AN I, Geldspende
100
45
Eintrittskarten Fußball Österreich-Nigeria
60
46
Hofer KG, Brotbackautomat
34,99
48
Sportbekleidung, Sachspende Jugendturnier
220
49
Sportbekleidung
186
50
Hofer KG, Lavastein Gasgrillwagen, lt Anmerkung des Bf Spende an PV
129
52
Autoemotion Fahrzeugausstellung
4,90
55
Gärtnerei AO, 13x Balk.FW, 3x Erde a 6,80, 3x Erde a 10,45, Anmerkung des Bf Geburtstag 80 Jährig
75,15
56
Grillgassenfest zum Selbstkostenpreis, Geldspende
50
57
Landjugend, Geldspende
50
58
Justizwachesportverein F AP, Eröffnungsfeier in der Stocksporthalle in B, Geldspende
100
59
MGV AQ, Geldspende
100
60
Geburtstagsfeier Bürgermeister AR, Geldspende
150
61
Singkreis AS, Geldspende
100
64
Geburtstagsfeier Herr AT, Geldspende
200
65
MGV AQ, Dankschreiben für Geldspende
100
66
Geburtstagsfeier ESV AU, Geldspende
175
68
3 Eintrittskarten für Sylvesterstadl samt Buffet, lt Bf für SPÖ-Vorstand
333,05
70
Weihnachtsfeier SV B, Geldspende
150
71
2 Eintrittskarten AV
58
72
ESV I Jahresausklangsschießen, Geldspende
50
73
ESV I Preisschnapsen, Geldspende
50
74
Pensionistenverband B Vorweihnachtsfeier, Geldspende
150
75
SV B Damenpreisschnapsen, Geldspende
100
76
Gärtnerei AO, 4x Erika, 3x Beetpflanzen, 2x Beetpflanzen, 2x Erde, Blühtopf, Anmerkung des Bf., „Ehrung 70 Jährig“
54,80
78
Pensionistenverband B, Ausflug, Geldspende
100
79
5 Eintrittskarten B Bock Bier Ball
17,50
81
Freiwillige Feuerwehr B, Dankschreiben für Pokalspende
150
83
4 Eintrittskarten Theaterstadl, Anmerkung des Bf „4x Pensionisten B“
164
85
SPÖ G Festgottesdienst und gemütliches Beisammensein zu Ehren des Parteifreundes AX, Geldspende
80
86
ESV I, Herbstwanderung, Geldspende
100
88
40 Jahrfeier Feuerwehrzentrum AS, Geldspende
100
89
1 Hose, Anmerkung des Bf „SV-Jugend“
28
90
ESV I Jahreshauptversammlung, Geldspende
100
93
Gärtnerei AO, Keramik und W-Sterne
25,40
94
Einladung Katholische Jugend Pfarre AY, Geldspende
100
95
Pensionistenverband, Einladung zum Buschenschankbesuch, Geldspende
100
96
Österr. Rotes Kreuz AZ Rot Kreuz-Ball, Geldspende
100
97
SV H, Maskenball, Geldspende
100
98
SV B, Maskenball, Geldspende
100
99
FPÖ B, Blauer Ball, Geldspende
100
100
Trachtenverein AM, Jahreshauptversammlung, Geldspende
100
102
Österr. Rotes Kreuz G, Ortsversammlung, Geldspende
50
103
SV B, Einladung Jahreshauptversammlung, Geldspende
100
104
Freiw. Feuerwehr I, Florianifest, Geldspende
150
105
ESV AM, Jahreshauptversammlung, Geldspende
100
106
Freiw. Feuerwehr B, Einladung zum Funkbewerb, Geldspende
100
107
Röm.-Kath. Pfarre BA, Einladung Pfarrfest, Geldspende
100
108
Ortsbauernrat B, Hoffest, Geldspende
150
109
Freiw. Feuerwehr B, Sommerfest, Geldspende
100
110
Volksschule B, Spaß- und Spielefest, Geldspende
100
111
Freiw. Feuerwehr B, Feuerwehrball, Geldspende
100
 
SUMME
6.142,22

Das Finanzamt hat sich bei der teilweisen Nichtanerkennung der beantragten Geld- und Sachspenden großteils daran orientiert, dass jene Zahlungen, die nicht im Wahlkreis des Beschwerdeführers als Bürgermeister erfolgt sind, nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass es sehr viele Institutionen und Vereine geben würde, die zwei oder mehrere Gemeinden abdecken würden (beispielsweise Rettung G, der Fußballverband H, sowie der ESV I) und Spenden an derart “gemeindeübergreifende" Institutionen, Vereine und Veranstaltungen für den Bürgermeister von B Werbungskosten darstellen würden, da die Bürger der Gemeinde B dort willkommen seien, ist darauf hinzuweisen, dass, unabhängig ob Spenden im eigenen oder im fremden Wahlkreis gegeben wurden, grundsätzlich deswegen keine Werbungskosten vorliegen, weil keine Wahlveranstaltungen im Sinne des Erkenntnisses des , abgehalten wurden.

Die etwaige Teilnahme an den im Wahlkreis des Beschwerdeführers und der näheren Umgebung stattfindenden Veranstaltungen von Vereinen (Bälle, Sportveranstaltungen, Jahresabschlussfeiern, Ausflüge, etc.) ist jedenfalls nicht geeignet, politische Angelegenheiten den Bürgern in der Konzentriertheit und Fülle nahe zu bringen, um als Werbungskosten anerkannt werden zu können. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Werbezweck für die Wiederwahl zum Bürgermeister wesentlicher Charakter dieser Veranstaltungen war. Durch die auf den einzelnen Einladungen handschriftlich angebrachten Vermerken über angebliche Geldspenden wird der Werbecharakter in keiner Weise erkennbar. In der Entscheidung des UFSG vom , RV/0221-G/10, wurde in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: „Auch wenn vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bürgermeister und Parteifunktionär die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen erwartet wird, so schließt dies nicht schlechthin die berufliche Notwendigkeit mit ein, private Spenden zu leisten. Darüber hinaus ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung speziell im ländlichen Raum durchaus üblich, im Rahmen oder im Vorfeld von Veranstaltungen die Bevölkerung um Spenden zu ersuchen, und zwar unabhängig davon, ob eine öffentliche Funktion ausgeübt wird oder nicht. Die vom Beschwerdeführer freiwillig gegebenen Spenden und Zuwendungen sind nicht geeignet, diesen Aufwand im Wege der Minderung des Abgabenaufkommens des Bundes auf die Allgemeinheit zu überwälzen (vgl. ).“

Aufwendungen für Eintrittskarten fallen grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988. Der Erwerb von Eintrittskarten für Fußballspiele und anlässlich einer Sylvester Veranstaltung sowie für Theateraufführungen sind eindeutig der privaten Lebensführung des Beschwerdeführers zuzurechnen.

Bemerkenswert ist weiters, dass der Beschwerdeführer 41 mal auf verschiedenen Belegen „Geldspende“ und einen Betrag zwischen 50 und 200 Euro mit einem Gesamtbetrag von € 4.205,- vermerkt hat. Ein handschriftlicher Vermerk stellt jedoch keinen Nachweis dafür dar, dass tatsächlich ein Zahlungsflusses der vermerkten Geldbeträge vom Beschwerdeführer an die jeweilige Institution im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des , stattgefunden hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht bekannt gegeben wurde, an wen persönlich und wann eine derartige Geldspende erfolgt sein soll. Auch hat der Beschwerdeführer Geldspenden auf Schreiben vermerkt hat, in denen sich ein Verein für eine erfolgte Geldspende bedankt hat (z.B. Beleg Nr. 81 Freiwillige Feuerwehr B oder Beleg Nr. 65 MGV AQ) und gar keine Geldspende erwartet wurde. Aus der Belegnummer 94 (Katholische Jugend Pfarre BC) ist ersichtlich, dass um Geldspenden auf das dort angeführte Bankkonto ersucht wurde, der Beschwerdeführer jedoch vermerkt hat, eine Spende (offensichtlich in bar) in Höhe von € 100 getätigt zu haben. An wen und wann diese Bargeldspende ergangen sein soll, wurde nicht angegeben. Die Ansicht, wonach Spenden an verschiedene örtliche Vereine anlässlich diverser Veranstaltungen gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind, wird durch die Judikatur (vgl. ) bestätigt. Dass den Geld- und Sachspenden des Beschwerdeführers irgendwelche politisch verwertbaren Gegenleistung gegenüber gestanden sind, die den Spenden des Beschwerdeführers die Freiwilligkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 genommen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer von den einzelnen Vereinen und Institutionen wohl nicht zu dem Zweck eingeladen wurde, um dort ein Wahlveranstaltung vor dem Hintergrund seiner Wiederwahl als Bürgermeister abzuhalten, sondern vielmehr zu dem Zweck, die Wichtigkeit der Veranstaltung durch seine Anwesenheit hervorzuheben. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an derartigen Veranstaltungen samt den (behaupteten) Geldspenden stellt daher grundsätzlich steuerlich unbeachtliche Repräsentation im Sinne des § 20 EStG 1988 dar.

Wenn das Finanzamt bei dieser Sachlage dennoch pauschal 40 % der beantragten Aufwendungen und bei den Bewirtungen davon 50% als Werbungskosten berücksichtigt hat, ist davon auszugehen, dass einerseits darin jedenfalls jene Bewirtungen beinhaltet sind, die nach den Ausführungen des Beschwerdeführers seiner politischen Informationsbeschaffung gedient haben und andererseits die Werbewirksamkeit vereinzelter Geld- bzw. Sachspenden für seine politische Tätigkeit in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde. Die Kürzung dieser Aufwendungen orientierte sich an dem in den Vorjahren letztendlich berücksichtigten Ausmaß. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, eher großzügig handschriftliche Vermerke über angeblich geleistete Geldspenden angebracht hat. Zudem sollen die Aufwendungen des Beschwerdeführers für sein Bürgermeisteramt in Höhe von € 18.923,19 nur knapp um € 60,85 durch das Nettojahresgehalt des Beschwerdeführers als Bürgermeister in Höhe von € 18.984,04 überstiegen worden sein. Dies ist auch deswegen unglaubwürdig, weil diese Konstellation auch aus den vergangenen Jahren bekannt ist und im Jahr 2006 die Aufwendungen das Jahresnettogehalt des Beschwerdeführers sogar überschritten haben sollen.

Gesamt gesehen hat das Finanzamt den von der Judikatur dargestellten Umstand, dass Politiker in besonderem Maße von der Gunst der Bürger abhängig sind und daher oftmals Aufwendungen zu tragen haben, die eine Nahebeziehung zur privaten Lebensführung bzw. zur Repräsentation haben, aus den dargestellten Gründen in ausreichendem Maße berücksichtigt.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

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