Studienbeginn nach Vollendung des 19. Lebensjahres
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Salzburg-Land, vom betreffend Familienbeihilfe ab November 2015 für die Tochter A zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) stellte ein "Ansuchen um Fortsetzung der Gewährung der Familienbeihilfe" für die Tochter A und begründete dies wie folgt:
"Unsere Tochter A ......, geboren am hat drei Jahre den Kindergarten in B ... und von bis vier Jahre die Volksschule in B besucht.
Nach der Grundstufe besuchte sie acht Jahre das Musische Gymnasium in C und hat am die Reifeprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen (Bl. 1). Während ihrer gesamten schulischen Laufbahn war A ein sehr intelligentes, interessiertes und auch eifriges Mädchen und eine ebensolche junge Frau und hat alle Zeugnisse ausschließlich mit Sehr gut abgeschlossen.
So war A auf Grund lhres Geburtstermins im Oktober zum Zeitpunkt der Matura bereits fast 19 Jahre alt. Aufgrund einer Beratung durch einen Schulpsychologen und die Leiterin des Kindergartens ließen wir A nicht vorzeitig einschulen, eine Vorschulklasse gab es nicht. Dies hat sich nie als Fehler erwiesen.
Nach der Matura wollte A sofort das Medizinstudium beginnen und hat den Aufnahmetest in E vergeblich versucht. Auf unser Drängen hin — ihr Eifer war immer so groß, dass sie auf ihr junges Leben oft vergaß (Pluskurse, Sprachendiplome in ltalienisch und Englisch, Geigendiplom am Musikum, ...) — entschieden wir gemeinsam, das Studium nicht sofort zu beginnen, bzw. die notwendigen Aufnahmeprüfungen positiv zu bestreiten und die Zeit für das Erlernen einer weiteren Sprache zu nützen und praktische Erfahrungen in Ihren lnteressensbereichen Biologie / Medizin / Soziales zu sammeln und auch später für ihr Studium anrechnen zu lassen, was auch gelang und sicher mit ein Grund der Aufnahme an die Universität Charité war.
Somit erklärt sich die Zeit, die zwischen dem Abschluss der Schule und dem Beginn des Studiums an der Universität Charité in Berlin im WS 2011, am beginnend, liegt. Zu dem Zeitpunkt der Entscheidung dafür war uns nicht bekannt, dass die Verzögerung des Studienbeginns später Auswirkungen auf die Gewährung der Familienbeihilfe haben könnte, sonst hätte A dem nicht zugestimmt, sondern sofort mit dem Studium begonnen und eventuell gewechselt. Im Vertrauen auf die staatliche Unterstützung in Form von Familienbeihilfe bis zum vollendeten 26. Lebensjahr bei langem Studium hat A das Übergangsjahr bestmöglich — auch im Sinne ihrer beruflichen Ausbildung — genutzt.
In diesem Jahr bis zum hat A folgende nachweisbaren Ausbildungen, teilweise auch mit Anrechnung für ihr Studium, gemacht:
Ehrenamtliche Sanitäterin beim roten Kreuz vom — (wurde später teilweise anerkannt, Beilage 2)
Sprachkurs Spanisch vom — (ohne Anrechnung, Beilagen 3,4,5)
Volontariat Notaufnahme von — (ohne Anrechnung, Beilage 6)
Krankenpflegedienst vom — (angerechnet, Beilage 7)
Kinderbetreuung / Sozialarbeit von — (ohne Anrechnung, Beilage 4)
Artenschutzprojekt Meeresschildkröten von — (ohne Anrechnung, Beilage 5)
Fortsetzung als Ehrenamtliche Sanitäterin beim roten Kreuz zwischen — (wurde teilw. anerkannt, Beilage 2)
Krankenpflegedienst vom — (angerechnet, Beilage 8)
Housekeeping vom — (ohne Anrechnung, Beilage 9)
Das Studium an der Charité verläuft bisher sehr erfolgreich und ohne verlorene Zeiten, keine einzige Prüfung musste je wiederholt werden (Beilage 10). Die Regelstudienzeit für den Modellstudiengang Medizin beträgt 6 Jahre und 3 Monate (Beilage 11). A kann somit bestenfalls zum das Medizinstudium abschließen.
A studiert auswärts, in Berlin, was eine zusätzliche finanzielle Belastung für unsere Familie, die in B ... lebt, bedeutet. A hat weder in Österreich noch in Deutschland je ein Stipendium erhalten, da meine Frau und ich beide im öffentlichen Dienst arbeiten und das Familieneinkommen die zulässige Grenze übersteigt. Das Medizinstudium ist so zeitintensiv aufgebaut, dass ein zusätzliches Einkommen nicht möglich ist. Unser Sohn D studiert ebenso erfolgreich und auswärts in F.
lch ersuche daher aus allen oben angeführten Gründen für unsere Tochter A die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Studienabschlusses zu genehmigen. ...."
Mit angefochtenem Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen. Die Tochter hat ihr Studium in dem Jahr, in dem sie das 20. LJ vollendet hat, begonnen, weshalb der Verlängerungstatbestand nach § 2 Abs. 1 lit j. FLAG 1967 nicht anwendbar sei.
Innerhalb offener Frist wurde Beschwerde erhoben und zwar mit folgender Begründung:
"1) Diese Beschwerde richtet sich gegen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.
2) Diese Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensfehlern in der Bearbeitung meines Antrags vom (Beilage 1).
Ad 1) Als meine Tochter A .... entschied, nach der Matura (vom ) nicht sofort ein Studium zu beginnen, war die Gesetzeslage anders (s. Beilage 2), als in der im Abweisungsbescheid vom im vorletzten Absatz angeführten Begründung der Abweisung. Meine Tochter A .... hat am AMS C noch im Herbst des Jahres 2010 die rechtsverbindliche Auskunft erhalten, dass lhr Anspruch auf Familienbeihilfe mit einem Medizinstudium (Studiendauer mind. 10 Semester) mindestens bis zur Vollendung ihres 26. Lebensjahres bestünde.
Die Änderung der Gesetzeslage im FLAG 1967 erfolgte nach Bundesgesetzblatt 2010/111, Artikel 135, ausgegeben am , wo das Alter von 27 Jahren mit 25 und das Alter von 26 Jahren mit 24 ausgetauscht worden ist (Siehe Beilage 2, Seite 216-217).
Ein Jahr später wurden Schülerinnen und Schüler darüber schriftlich informiert, was bei meinem Sohn D ..... dazu führte, dass er umgehend nach seinem Zivildienst inskribierte.
Mit der am erfolgten Abweisung liegt somit meines Erachtens ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des sogenannten Gleichheitsgrundsatzes (Vertrauensgrundsatz) vor, da meine Tochter A .... in vollem Vertrauen auf geltendes Recht entschieden hat, ihr Medizinstudium aus gut erwogenen Gründen (s. u.) später zu beginnen. A und wir als Eltern hatten keinerlei Information über eine mögliche Änderung des FLAG 1976 dahingehend, dass ein späterer Beginn des Studiums zu einer Verkürzung der Familienbeihilfe führte. Somit hatten wir auch keine Möglichkeit, darauf in irgendeiner Weise zu reagieren, wie zum Beispiel ein zur Medizin verwandtes Studium zu beginnen, auf Medizin zu wechseln und somit heute eine Weitergewährung der Familienbeihilfe zugesprochen zu bekommen. Dies verstößt gegen den 'Vertrauensgrundsatz'.
Ad 2) In meinem Antrag vom führte ich eine Mehrzahl von Gründen an, warum ich eine Weitergewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter A ... beantrage und wurde keiner dieser Gründe im Abweisungsbescheid erwähnt oder als Grund abgelehnt, obwohl für die Weitergewährung der Familienbeihilfe verschiedene Gründe geltend gemacht werden können (zB.: FLAG §2 Abs.j bis k).
I. Die oben angeführten gut erwogenen Gründe meiner Tochter A ... zum Wartejahr nach der Matura waren
a) die Tatsache, dass A den Test für das Medizinstudium in E im Frühjahr 2010 nicht bestanden hatte (Beilage 1, Seite 1, Absatz 4, Zeile 1-2).
b) dass A im Jahr nach der Matura zahlreiche für Medizin einschlägige Berufsfelder sowie freiwillige Dienste im Inland absolvierte, die ihr heute im Studium der Medizin angerechnet wurden und wertvoll waren (Beilage 1, Seite 2, Absatz 2).
c) der Wunsch, unbedingt Medizin studieren zu wollen und sich im Jahr nach ihrer Matura darauf speziell vorzubereiten zu können.
d) Die Aussicht, bis zum vollendeten 26. Lebensjahr das Medizinstudium (10 Semester) mit Erhalt der Familienbeihilfe bestehen zu können.
II. Ein weiterer in meinem Antrag vom angeführter Grund (Beilage 1, Seite 1, Absatz 3) ist der Umstand, dass meine Tochter A .... im Oktober 1991 geboren ist und somit ein Jahr später eingeschult wurde als beispielsweise Kinder, die vor dem (nur43 Tage Differenz) geboren wurden. Wir hätten die Möglichkeit gehabt, unsere Tochter A .... vorzeitig einzuschulen, dann hätte sie ihr Studium in dem Jahr begonnen, in dem sie ihr 19. Lebensjahr vollendete. A hat nach ihrer Schuleinschreibung kein Jahr in ihrer Schullaufbahn 'verloren', sondern alle Abschlüsse mit Auszeichnung absolviert.
Somit hätte meine Tochter A .... nun aus unserer damaligen Entscheidung heraus, sie nicht vorzeitig einzuschulen, einen bedeutenden Nachteil gegenüber Gleichaltrigen. Dies wäre ebenso ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des sogenannten Gleichheitsgrundsatzes (Vertrauensgrundsatz).
III. Die Regelstudienzeit für das Medizinstudium (Beilage 1, Seite2, Absatz3) meiner Tochter A .... beträgt nach §10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes einschließlich Prüfungszeit sechs Jahre und drei Monate (s. Beilage 1, letzte Seite: BL11), was einem besonders langem Studium entspricht.
Zusammenfassend halte ich fest, dass meine Tochter A seit ihrem Schuleintritt ihre Ausbildung in schnellstmöglicher Weise, ohne Verlust eines Schuljahres oder eines Semesters im Studium und ohne Studienwechsel absolviert. Sie befindet sich im 9. Semester, wird im August 2016 zum Staatsexamen antreten und nach Abschluss des praktischen Jahres im Dezember 2017 ihr Medizinstudium beenden.
Weder mein Anwalt, meine gewerkschaftliche Vertretung, noch Vertreter verschiedener Medien konnten verstehen, dass meine Tochter A .... in Anbetracht der von mir angeführten Gründe einen ablehnenden Bescheid zur Fortsetzung der Weitergewährung der Familienbeihilfe erhielt.
lch beantrage, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs bis zum Ende der regulären Studiendauer des Medizinstudiums meiner Tochter A .... nach FLAG §2j zu gewähren."
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte in der Begründung aus:
"Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ist nach § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nur dann möglich, wenn
- das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat,
- und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt,
- und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Unter der gesetzlichen Studiendauer ist jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen ist. Darüber hinaus können keine weiteren Semester berücksichtigt werden.
Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien (z.B. Master- nach abgeschlossenem Bachelorstudien) sind nicht zusammenzurechnen.
Ihre Tochter A ist am geboren, hat im Sommer 2010 die Matura abgelegt und hat anschließend unter anderem als ehrenamtliche Sanitäterin, im Krankenpflegedienst und in der Kinderbetreuung gearbeitet.
Mit Datum vom hat A dann an der Charite in Berlin ihr Medizinstudium begonnen. Die gesetzliche Studiendauer beträgt über 10 Semester.
Da A zu Beginn des Studiums aber bereits das 20. Lebensjahr begonnen hat, ist eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches nach dem zum Zeitpunkt des Beginns des Studiums gültigen Gesetzeslage nicht möglich."
Fristgerecht wurde dagegen der Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gestellt und im Wesentlichen wie bisher vorgebracht.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde und die entsprechenden Teile des Verwaltungsaktes an das Bundesfinanzgericht vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die am geborene Tochter hat von bis die Volksschule besucht. Am hat sie das Gymnasium mit der Matura abgeschlossen. Der Studienbeginn erfolgte am .
Zwischen Matura und Studienbeginn hat die Tochter nach Angaben des Bf einen Aufnahmetest für das Medizinstudium in E vergeblich versucht und nachstehende Tätigkeiten oder Ausbildungen (teilweise) ausgeübt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | Ehrenamtliche Sanitäterin beim Roten Kreuz |
- | Auslandspraktika der Dt-GmbH in Peru und Costa Rica in folgenden Bereichen:Spanisch-SprachkurseVolontariat in Ambulanz und NotaufnahmeKrankenpflegedienstSozialarbeitArtenschutzprojekt/Meeresschildkröten |
ab | Ehrenamtliche Sanitäterin beim Roten Kreuz |
- | Krankenpflegedienst in Peru |
- | Housekeeping (Hotel) |
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010 (BudBG 2011), lautet:
„Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. .... "
Mit Art. 135 des BudBG 2011 wurde somit die Altersgrenze bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann - mit Wirksamkeit - auf das 24. Lebensjahr (kurz:LJ) herabgesetzt. Auf Grund der bis Juni 2011 geltenden Regelung konnte Familienbeihilfe bis zum 25. LJ bezogen werden.
Ebenso wurden mit BudBG 2011 in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 (gleichfalls mit Geltung ab Juli 2011) die "Z. j und k" mit folgendem Wortlaut angefügt :
"j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer."
Die ErläutRV zu dieser Novelle, 981 BlgNR XXIV. GP, 223 f, führen hiezu aus:
"Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.
Diese Regelungen sollen am in Kraft treten."
Die in lit. j sublit. aa) bis cc) genannten Voraussetzungen sind jeweils durch ein "und" verbunden, sodass diese drei Voraussetzungen allesamt erfüllt sein müssen, um eine Verlängerung des Beihilfenanspruchs über das 24. LJ hinaus erwirken zu können (vgl. zB -G/11, vom , RV/1289-L/12, und vom , RV/0361-G/13, sowie , und vom , RV/2100179/2015).
Die Tochter des Bf hat ihr Studium erst im Kalenderjahr 2011, somit nach Vollendung ihres 19. LJ begonnen. Damit ist das eben zitierte Tatbestandsmerkmal der sublit. aa) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 – nämlich Beginn eines 'langen Studiums' spätestens bis zum Kalenderjahr der Vollendung des 19. LJ – nicht erfüllt, was auch der Bf selbst nicht bestreitet. Aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die übrigen in der genannten Ausnahmebestimmung normierten Voraussetzungen überhaupt vorliegen würden.
Der vom Bf ins Treffen geführte Umstand, dass seine Tochter (bedingt durch ihr spätes Geburtsdatum) ihr Studium erst in dem Jahr beginnen konnte, in dem sie ihr 20. LJ vollendet hat, stellt keinen gesetzlichen Verlängerungsgrund dar (vgl. -G/13).
Der Bf wendet weiters ein, dass die gesetzlichen Änderungen dem Vertrauensgrundsatz widersprechen würden. Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung vom , G 6/11 und G 28/11, zur Einschränkung in der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, dass das Kind das Studium bis zum Kalenderjahr der Vollendung des 19. LJ beginnen müsse ausgeführt, dass es generell keine Verpflichtung des Gesetzgebers gebe, überhaupt eine Ausnahmeregelung wie jene des § 2 Abs. 1 lit j leg. cit. vorzusehen. Wenn er sie dennoch verfügt, hat er sie sachlich auszugestalten. Das Erfordernis, dass das Studium bis zu jenem Kalenderjahr begonnen werden muss, in dem das volljährige Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat (sublit. aa) decke den typischen Fall ab. Dem Gesetzgeber ist es gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht für sich allein eine Regelung nicht unsachlich. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können, zumal bei späterem Studienbeginn der Beihilfenanspruch nicht zur Gänze wegfällt, sondern sich die Anspruchsdauer lediglich verkürzt.
Der VfGH ist in diesem Erkenntnis darüber hinaus zur Auffassung gelangt, dass die besagte Herabsetzung der Altersgrenze für den FB-Bezug durch das BudBG 2011 nicht verfassungswidrig ist, weil es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Altersgrenze nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinauf oder wieder herab zu setzen. Auch verstößt die neue Regelung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es bei der Familienbeihilfe hauptsächlich um abgabenfinanzierte Transferleistungen geht, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand grundsätzlich nicht besteht.
Auf Grund dieses VfGH-Erkenntnisses treffen die vom Bf geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Änderung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu. Die Einschränkungen in der Dauer des FB-Bezuges und die besagte Ausnahmeregelung für 'lange Studien' sind demnach ab geltendes und in allen Fällen anzuwendendes Recht (vgl. , vom , RV/1100004/2014, und vom , RV/2100179/2015).
Dass im anhängigen Verfahren ein anderer Verlängerungstatbestand als § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 vorliegen würde, bringt selbst der Bf nicht vor bzw. ergibt sich diesbezüglich auch kein Hinweis aus der gegebenen Aktenlage. Die vom Bf vorgebrachten Tätigkeiten bzw. zum Teil angerechneten Praktika erfüllen nicht die in § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 genannten Voraussetzungen (Hilfstätigkeit mit einer durchgehenden mindestens achtmonatigen Dauer als Haupttätigkeit im Inland).
Der Beihilfenanspruch beschränkt sich somit nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. auf Zeit bis zur Vollendung des 24. LJ des Kindes.
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges gem. § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes möglich ist, ergibt sich einerseits unmittelbar aus der insoweit klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung und ist andererseits auch ausreichend durch die oben angeführte Judikatur geklärt. Das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | G 6/11 und G 28/11 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100490.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at