Kein Pendlerpauschale wenn die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN1 VN2 NN, Str-Nr,
PLZ ORT, über die Beschwerde vom
gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart
vom , betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
VN1 NN, in der Folge Bf., beantragte in der Erklärung zur Arbeit-nehmer veranlagung für das Jahr 2014 u.a. sonstige Werbungskosten in Höhe von 8.640,00 Euro.
Das Finanzamt forderte den Bf. auf, die erklärten Aufwendungen zu belegen und zu erläutern.
Einer in der Folge eingereichten Eingabe des Bf. ist zu entnehmen, dass es sich
bei den geltend gemachten „sonstigen Werbungskosten“ um einen Sachbezug
(720,00 Euro mal 12 Monate) handelte. In einer Ergänzung ANV 2014 Werbungs-
kosten führte der Bf. aus, gemäß den Bestimmungen des § 16 EStG stünde ihm zur Abgeltung der über den Verkehrsabsetzbetrag abgegoltenen Aufwendungen ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro zu. Kraft Gesetzes seien aber Benützer eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges vom Abzug eines Pendlerpauschales ausgenommen. Durch die Hinzurechnung des Sachbezuges erfolge eine pauschale Belastung dieser Personen. Um der Ungleichbehandlung durch das Abzugsverbot der Pendlerförderung entgegenzuwirken, sei es im Interesse einer Gleichstellung notwendig, die entstandenen Aufwendungen (Sachbezug) steuerlich im Sinne des § 16 EStG 1988 zu berücksichtigen. Der Sachbezug sei daher als Werbungskosten angesetzt worden. Alternativ dazu werde das Pendlerpauschale (3.672,00 Euro) sowie der Pendlereuro (124,00 Euro) beantragt. Die Verwehrung des Abzuges von den Fahrtkosten zum Arbeitsplatz bei gleichzeitiger Besteuerung eines Sachbezuges im Falle von Firmen-PKWs sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
Der Eingabe beigelegt war eine Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ab , aus welchem die Adresse des Bf. ersichtlich war und in welcher dieser erklärte, er lege die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurück. Die Benützung des Massenbeförderungsmittels sei aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel oder aufgrund der Tatsache, dass kein Massenbeförderungsmittel verkehre, unzumutbar.
Laut Einkommensteuerbescheid vom errechnete das Finanzamt die Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2014 in Höhe von 24.422,43 Euro. Durch Anrechnung der Lohnsteuer ergab sich eine Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung in Höhe von 514,00 Euro. Begründend führte das Finanzamt aus, für den Fall, dass ein Arbeitnehmer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten nutze, sei ein Sachbezug von monatlich 1,5 % der Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer ), maximal aber
720,00 Euro, anzusetzen. Als Privatfahrten gälten dabei auch Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte. Werde das firmeneigene Kraftfahrzeug (nachweislich) im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich für Privatfahrten benützt, sei der
halbe Wert als Sachbezug, 0,75 % der Anschaffungskosten, maximal aber
360,00 Euro, anzusetzen. Da die einfache Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Bf. und der Arbeitsstätte laut Pendlerrechner 62 km betrage, sei davon auszugehen, dass der Bf. die 500 km-Grenze im Monat überschreite und daher kein Anspruch auf die beantragten Aufwendungen bestehe. Der Verkehrsabsetzbetrag wurde berücksichtigt, jedoch weder ein Pendlerpauschale noch ein Pendlereuro. Ebenso wenig erfolgte eine Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe des Sachbezuges.
Gegen den Bescheid erhob der Bf. Beschwerde und führte begründend u.a. aus, die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien bisher pauschal mit dem Pendlerpauschale berücksichtigt worden. Durch den Ausschluss eines Pendlerpauschales für Benützer eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges habe der Gesetzgeber nun festgelegt, dass die Aufwendungen von Arbeitnehmer n, die ein arbeitgebereigenes Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, mit dem Verkehrsabsetzbetrag pauschal abgegolten seien. Um der Ungleichbehandlung durch das Abzugsverbot der Pendlerförderung entgegen zu wirken, sei es im Sinne einer Gleichstellung notwendig, die entstandenen Aufwendungen (Sachbezug) steuerlich zu berücksichtigen. Der Bf. habe daher den Gesamtbetrag des für das Jahr 2014 berücksichtigten Sachbezuges, d.s. 8.640,00 Euro, in der Arbeitnehmer veranlagung berücksichtigt. Die Verwehrung des Abzugs von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei gleichzeitiger Besteuerung eines Sachbezuges im Falle von Firmen-PKWs sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, weil für alle anderen Arbeitnehmer durch Gewährung eines Pendlerpauschales sowie des Pendlereuros derartige Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig seien. Beantragt wurde daher die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe des Sachbezuges (8.640,00 Euro), in eventu die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales in Höhe von 3.672,00 Euro sowie eines Pendlereuro in Höhe von 124,00 Euro.
Das Finanzamt wies die Beschwerde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100744/2014 und die geltende Gesetzeslage ab. In diesem Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht keine ausreichenden Bedenken im Hinblick auf die Verfassungskonformität der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Bf. stellte einen Vorlageantrag. Er wiederholte im Wesentlichen sei bisheriges Vorbringen und die bereits gestellten Anträge und erklärte ergänzend, nach der derzeitigen Rechtslage werde davon ausgegangen, dass die gesamten gefahrenen Kilometer der Privatsphäre zuzuordnen seien und betrieblich veranlasste Fahrten keine Berücksichtigung fänden. Mit dem Sachbezugswert seien alle geldwerten Vorteile, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ üblicherweise verbunden seien, abgegolten. In der Begründung werde nicht berücksichtigt, dass Arbeitnehmer mit eigenem KFZ bei betriebsbedingten Fahrten eine Vergütung durch das amtliche Kilometergeld zustehe, während für Benützer von firmeneigenen KFZ bei betrieblich veranlassten Fahrten keine Entschädigung vorgesehen sei. "Die Anschaffungskosten sich daher, bei Benützer von privat angeschafften Fahrzeugen, wesentlich reduzieren können.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Bf. für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten in Höhe des Sachbezuges geltend machen kann, welcher für das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug angesetzt wurde, bzw. ob er andernfalls Anspruch auf Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales und eines Pendlereuros habe.
Das Finanzamt verweist auf die aktuelle Rechtslage während der Bf. eine ungleiche Behandlung mit jenen Arbeitnehmer n sieht, welche kein Firmenfahrzeug benützen können und die daher das Pendlerpauschale und den Pendlereuro geltend machen können.
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 idgF stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
...
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
...
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: ...
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
...
Die Regelung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG legt also eindeutig fest, dass alle Ausgaben für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrs-absetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro abgegolten sind. § 16 Abs. 1 lit. b EStG ergänzt diese Aussage dahingehend, dass im Fall der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-stätte kein Pendlerpauschale zusteht. Für diesen Fall gebührt gemäß § 33 Abs. 5
Z 4 EStG auch kein Pendlereuro.
Nach Ansicht des Bf. liegt aufgrund dieser gesetzlichen Regelung eine Ungleich-behandlung von Arbeitnehmer n vor, welche durch Ansatz alternativer Werbungskosten auszugleichen sei. Die eindeutige gesetzliche Regelung lässt jedoch keinen Raum für eine derartige Korrektur.
Hinzu kommt, dass der Bf. die Ungleichheit darin erblickt, dass er einen Sachbezug versteuern müsse und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte außer dem Verkehrsabsetzbetrag keine weiteren Fahrtkosten geltend machen könne, andere Arbeitnehmer bei gleicher Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort ein Pendlerpauschale und einen Pendlereuro geltend machen könnten.
Das Finanzamt hat bereits in der Beschwerdevorentscheidung auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100744/2014 und dessen Begründung verwiesen. In diesem Erkenntnis wird ausführlich dargelegt, dass mit dem pauschalierten Sachbezug grundsätzlich nur der geldwerte Vorteil abgedeckt ist, der in der unentgeltlichen Überlassung des Kraftfahrzeuges zur Privatnutzung entsteht. Es würden bloß die Anschaffungskosten, nicht jedoch die Betriebskosten berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wurde auf die SachbezugswerteVO verwiesen.
Die für die Überlassung von Kraftfahrzeugen geltenden maßgeblichen Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 idgF, lauten wie folgt:
„§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
...
(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.“
Laufender Aufwand (Service-, Reparatur- und Treibstoffaufwand), der vom Arbeitgeber getragen wird, führt daher zu keinem Zuschlag zum Sachbezug, der ausschließlich nach den Anschaffungskosten bemessen wird. In Übereinstimmung damit ist gemäß § 4 Abs. 7 der SachbezugswerteVO der Sachbezugswert auch nicht zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer die Treibstoffkosten selbst trägt. Durch das Pendlerpauschale sollten hingegen vor allem die laufenden Aufwendungen, insbesondere Treibstoffkosten, die im Zusammenhang mit den Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte anfallen, abgegolten werden. Dazu wird auf das bereits angeführte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom
, RV/5100744/2014 verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht ist dieser Rechtsansicht in seinem Erkenntnis vom , RV/7102893/2015 gefolgt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde zur Zahl E 110/2016 mit Beschluss vom abgelehnt.
Im BFG-Journal Juli/August 2016, Lenneis „Kein Pendlerpauschale bei Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges“, S 255, wurde die Begründung dieses Beschlusses wie folgt wiedergegeben:
„Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Pauschalierungen (vgl zB VfSlg 9624/1983, 18.883/2009 mwN, 19.633/2012 mwN) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
lm Rahmen einer Durchschnittbetrachtung ist mit dem Bundesfinanzgericht davon auszugehen, dass jenen Arbeitnehmern, denen für den Arbeitsweg ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, geringere Aufwendungen erwachsen, da die laufenden Kosten für den Betrieb idR vom Arbeitgeber getragen werden.“
Der gegenständlichen Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick darauf, dass sich die Lösung der vom Bf. aufgeworfenen Rechtsfrage bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt, war eine Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
Schlagworte | arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug Pendlerpauschale Pendlereuro behauptete Gleichheitswidrigkeit |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102818.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at