Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2018, RV/7102214/2018

Nachsicht: Der Beschwerdeführer begehrt Nachsicht für die aus dem Import eines als neu eingestuften Kraftfahrzeuges resultierende Umsatzsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Wohnadresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Nachsicht § 236 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) erwarb am in der Bundesrepublik Deutschland einen PKW der Marke BMW 3C 440i Coupe, erstzugelassen am , mit einem Kilometerstand von 5.590 und importierte diesen nach Österreich.

Am langte bei der belangten Behörde eine vom Bf. am unterschriebene Erklärung über die Normverbrauchsabgabe/ Erklärung über den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) mit folgendem Inhalt ein:

Normverbrauchsabgabe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
36.811,40
Steuersatz 14%
5.153,60
Abzugsposten
 
 
-300,00
Normverbrauchsabgabe
 
 
4.853,60

Fahrzeugeinzelbesteuerung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
36.811,40
20%
7.362,28

Aufgrund dieser Anmeldung verbuchte die belangte Behörde diese Steuerbeträge am am Abgabenkonto und gleichzeitig die Überweisung in Höhe von € 12.215,88.

****

Eingabe vom :

Betr. hier: Falsche Umsatzsteuerverpflichtung für mich!

Sehr geehrter Herr Amtsleiter, wie angekündigt mit Beschwerde vom wegen inakzeptablen Verhaltens eines Ihrer Mitarbeiter jetzt die Beschwerde wie im Betreff.

Frau O. hat mich -zwangsverpflichtet, -Umsatzsteuer !!?? in Höhe v. € 7.362,28 zu zahlen, ansonsten gäbe es keine Freischaltung!!

Ich war also gezwungen - notgedrungen!

Ich wollte ja mein Auto anmelden. Ich hatte meinen Unwillen kundgetan, aber mir blieb keine Wahl - die Macht der Behörde (und dann noch falsch).

Zur Sache: Mir liegt folgendes Formular vor:

Kundmachungsorgan zum Umsatzsteuergesetz 1994 (BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012. Eindeutig wird hier (2) vom a) Unternehmer b) juristischen Person etc. gesprochen.

Ich erspare mir weitere Ausführungen dazu;

Sie können es sich sicher vorlegen lassen, am besten von demjenigen, der Frau O. angewiesen hat, mich zur Kasse zu bitten.

Ihre eigene Aussage: "Ich habe meine Anweisung!"

Deshalb auch ausdrücklich von mir hier angemerkt: "Frau O. trifft sicher kein Fehlverhalten."

Fr. O. hatte meinen Unmut/Verzweiflung verstanden.

Man kann mir natürlich nicht ernsthaft einreden, dass ein Privatmann umsatzsteuerpflichtig ist - so etwas gibt es nicht!

Irgendwo von irgendwem ein Fehlverhalten u. falsche Anweisung!!!

Ich bitte und erwarte jetzt unverzüglich, den falsch erhobenen Betrag v. € 7.362,28 auf mein Konto zurück.

(...)

Nur der guten Ordnung halber sei angemerkt:

Ich bin natürlich Privatmann (Rentner) u. habe als solcher von Privat gekauft!

(...)

Am erging durch die belangte Behörde nachstehendes Schreiben an den Bf.

"Sehr geehrter Herr Bf.

zu Ihren Schreiben vom 16., 18. und (Anmerkung: Eingabe vom betrifft eine Beschwerde über den Teamleiter, die Eingabe vom  betrifft im Wesentlichen die Beschwerde gegen das Personal der belangten Behörde) betreffend den Eigenimport eines PKWs BMW 3C 4401 Coupè, Kilometerstand 5.590 im Zeitpunkt des Erwerbes am , Erstzulassung wird wie folgt Stellung genommen:

Gemäß Art. 1 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994 - Binnenmarktregelung unterliegt der Import neuer Kraftfahrzeuge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch eine Person, die nicht Unternehmer ist, in Osterreich im Rahmen der Fahrzeugeinzelbesteuerung der Erwerbsteuer (Umsatzsteuer). Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerber Unternehmer oder Privatperson ist.

Ein motorbetriebenes Landfahrzeug (somit auch ein PKW) gilt gemäß Art. 1 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz 1994 - Binnenmarktregelung dann als neu, wenn die Erstinbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder die Fahrleistung im Zeitpunkt des Erwerbes 6.000 km nicht überschritten hat.

Somit erfolgte die von Ihnen kritisierte Vorschreibung der Erwerbsteuer (Umsatzsteuer) zu Recht. Beiliegend finden Sie zur Erläuterung auch eine Information des OAMTC über diese rechtlichen Gegebenheiten. Auch auf der Webseite des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/zoll/uebersiedlungfahrzeugeigenimport/fahrzeugeigenimport.html

die entsprechenden Informationen.

Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass Sie mit formlosem Schreiben die Ausstellung eines Bescheides über die Erwerbsteuer beantragen können. Dieser ist dann im Rechtsmittelwege bekämpfbar, im Hinblick auf den klaren Sachverhalt und die geltende Rechtslage erscheint dies allerdings als aussichtslos. Die von Ihnen geforderte Rücküberweisung der Erwerbsteuer (Umsatzsteuer) kommt nicht in Betracht.

Das Finanzamt Baden Mödling bedauert den von Ihnen als unzufriedenstellend  empfundenen Gesprächsverlauf, weist jedoch darauf hin, dass es an Ihnen gelegen wäre, vor Erwerb des PKW die entsprechenden Informationen einzuholen. Ein Fehlverhalten von Bediensteten konnte nicht festgestellt werden.

Die von Ihnen gewünschte Buchungsinformation über die Entrichtung der Erwerbsteuer (Umsatzsteuer) geht Ihnen mit gesonderter Post zu."

Eingabe vom :

"Sehr geehrter Herr Dr. S.,

ich bedanke mich für Ihre Antwort.

Ich gestehe offen und freimütig, dass ich dem "Teufel im Detail" erlegen bin. Die Anlagen des ÖAMTC zeigen, dass es sich um ein sehr komplexes Thema handelt, womit ich natürlich auch nicht befasst bin.

Ich darf Ihnen sagen, dass ich gar nicht auf die Idee gekommen bin, dass hier steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind und zwar auch noch mit einer Unterscheidung nach Neu und Alt (6.000 KM Regelung).

Ich war der Meinung, dass es mit der NOVA getan ist, die auch schon eine finanzielle Belastung ist. Aber das war/ist mir natürlich bekannt.

Ich habe den Wagen von Privat gekauft und es wäre natürlich überhaupt kein Problem gewesen, zu vereinbaren, die 6.000 KM durch etwas längeres Fahren zu überschreiten. Dann hätte ich den Wagen eben später übernommen.

Ich übernehme doch kein Fzg. sehendem Auges unter 6.000 KM in der Kenntnis, 20%Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Entschuldigung, so dumm kann keiner sein.

Es geht hier um ganze 410 KM, die fehlen und ich hätte nicht die zusätzliche erhebliche finanzielle Belastung von € 7.362,00 gehabt.

Diese 410 KM habe ich übrigens noch am selben Tag mit der Fahrt nach B überschritten. 

Man kann diese KM-Differenz sicher als Grenzfall ansehen. Vielleicht können Sie die erhebliche Belastung unter dem Gesichtswinkel der Unverhältnismäßigkeit betrachten, denn bei der geringfügigen Differenz kostet mich jeder KM ca 20,00 € Steuern!?

Versuchen Sie bitte eine Lösung für eine vielleicht auch nur teilweise Entlastung zu meinen Gunsten zu finden.

Evtl. antworten Sie mir auf den hier gestellten "Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer"

Seien Sie so freundlich und erinnern Sie die/den Mitarbeiter(n) an den Auszug über die Buchung, er fehlt noch. Danke.

Jetzt noch eine Bitte der anderen Art.

Die Kfz-Versicherung will mir als Kfz-bezogene Steuer fürs Finanzamt € 1.811,-- berechnen !?

Bisher habe ich bei 2.495 cm³ ca € 1.000,00 bezahlt. Jetzt bei mir 500 cm³ mehr (1/5 !! mehr) soll es fast das Doppelte sein? Richtig? Das kann doch eigentlich nicht sein. Ich bedanke mich schon jetzt für eine insgesamt positive Antwort.

Entschuldigung, noch ein PS

Natürlich habe ich ein Gebraucht-Fzg gekauft zu einem günstigeren Preis als ein Neufzg.

Wer kommt da auf den Gedanken, Österreich bewertet ein Fzg unter 6.000 Km als Neufzg.?

Ich habe vor Jahren im Zuge einer Übersiedelung nach B schon einmal ein Fzg. eingeführt. Da hatte es mit der NOVA sein Bewenden; schon deshalb hatte ich überhaupt keinen Argwohn, Österreich hätte bei etwas weniger Km ein anderes Bewertungssystem im Hinblick auf irgendwelche steuerlichen Regelungen.

Man kann mir also nicht einmal vorwerfen "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!"

Ich habe einfach an die Regelung von damals angeknüpft (NOVA).

Lassen Sie bitte Gnade vor Recht ergehen. Das Kennzeichen meines bisherigen Fzg. war zuletzt (...)."

****

Das Finanzamt wertete das Schreiben als Nachsichtsansuchen und wies dieses mit Bescheid vom ab und führte aus:

"§ 236 (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Auf Grund des § 236 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das  Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 180/2004, und durch die Kundmachung BGBl. I Nr.  2/2005 , wird verordnet:

§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.

§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungs­gerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;

3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht.

Da in der von Ihnen vorgebrachten Begründung weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit erkannt werden kann und es sich vielmehr um die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handelt, war Ihr Ansuchen abzuweisen."

Mit Bescheid vom über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 UStG 1994) setzte das Finanzamt für diesen Rechtsvorgang Umsatzsteuer in Höhe von € 7.362,28 fest, die mit Beschwerdevorentscheidung vom auf € 6.900,00 (20% vom Kaufpreis in Höhe von € 34.500,00) herabgesetzt wurde.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. gegen den Bescheid über die Abweisung der Nachsicht eine Beschwerde ein und führte aus:

"Es ist natürlich furchtbar einfach, eine Taste am Computer zu drücken, die §§ werden "ausgespuckt" und dem Steuerzahler/Kunden um die Ohren gehauen.

a) Hier wäre sicher Augenmaß, Lebenserfahrung, Menschenkenntnis etc. gefragt und nichts mit dem tatsächlichen Leben/Realität zu tun haben.

Von einer gängigen/gefestigten Rechtsprechung !? sprechen Sie nicht.

Wo bleiben irgendwelche Urteile für ähnlich gelagerte Fälle?

Die Einstufung eines Kfz. unter 6.000 Km Laufleistung zu einem Neu-Fzg ist wohl einmalig in Europa und diese Regelung kennt kein Mensch (noch nicht einmal BMW-Baden, die dauernd mit Neu-/Gebraucht-Fzg zu tun haben).

Mein Fahrzeug hatte nunmal erst 5.590 Km auf dem Tacho und wäre überhaupt kein Problem gewesen, den Verkäufer die 6.000 überschreiten zu lassen, indem ich den BMW eben einige Tage später übernommen hätte.

Wegen der Differenz v. 410 Km mir € 7.362,00 abzuknöpfen ist schon heftig und unbillig, unverhältnismäßig hart etc.

Sollten solche Fälle bereits Eingang in die Rechtsprechung gefunden haben, führen Sie diese bitte an, dann wäre mein Verständnis evtl. vorhanden.

Jetzt kommt es aber noch interessanter:

Der von Frau O. eingeflossene EUROTAX-Wert am ist incl. Mehrwertsteuer (BRD) und insoweit liegt mit meiner Überweisung vom v. € 7.362,00 eine Doppelbesteuerung vor, die dem Finanzamt nicht zusteht.

Also haben Sie zurückzuzahlen - incl. Zinsen ab .

Ob meine obige Einlassung nun irgendwann/wie greift oder nicht; das warten wir ab nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel, denn ich werde das Finanzamt verklagen!

Jetzt kommt es noch besser, nämlich ein krasses Fehlverhalten der Fr. O.!

Am hat sie mir offeriert/gedroht, keine Freischaltung für die Zulassung zu geben, wenn ich nicht die USt. v. € 7.362,- überweise.

Ich habe am u.a. eine Erklärung unterschrieben (NOVA 2-PDF) und keine sofortige Zahlungs-/Überweisungsverpflichtung!

Ich wüsste es natürlich nicht besser - woher auch? - und habe dann natürlich unter diesem Druck überwiesen, weil ich natürlich mein Fzg. so schnell wie möglich zulassen wollte - nicht mehr und nicht weniger.

Das ist schlichtweg nicht nur unkorrekt, unrechtmäßig, widerrechtlich, sondern erfüllt den Tatbestand der Nötigung, Erpressung, Amtsmissbrauch und Behördenwillkür.

Zu diesem Zeitpunkt stand dem Finanzamt noch kein Geld zu, sondern man hätte den korrekten Weg gehen müssen evtl. mit allen vorhandenen Rechtsmitteln auf beiden Seiten. Ganz profan (ganz einfach zu verstehen).

Dem Finanzamt stand am noch kein Geld zu! Ich erwarte die Rücküberweisung - zumindest der € 7.362,- incl. Zinsen mit 4% über den Basiszinsen - und das zwar sofort - und dann beschreiten wir - ich/das Finanzamt - den normalen üblichen Weg bis zu einer evtl. endgültigen gerichtlichen Entscheidung!

Insofern also der Antrag auf Aussetzung der Einhebung, was natürlich ein Treppenwitz ist, weil das Finanzamt das Geld zum damaligen Zeitpunkt abgezockt hat.

Ich habe wegen der Nötigung am etc. bereits einige Male den Amtsleiter und den Dr. S. angeschrieben. Keine Reaktion!

Nicht nur ein schlechter Stil, sondern es nährt bei mir natürlich den starken Verdacht, dass in dieser Angelegenheit einiges gewaltig faul ist.

So missachtet man meine Bürgerrechte und das noch als Steuerkunden.

Ein Umgang, der "unter aller Sau" ist.

Ich habe dem Dr. S. schon mitgeteilt, dass ich ihn und Fr. O. (als Verursacherin) strafrechtlich verfolgen werde, da ich mich sicher nicht von einem Behördenmitarbeiter veralbern lasse (extra vornehm formuliert).

Unternehmen Sie schnell das Notwendige, denn ich schreibe mir seit dem die Finger wund.

Weitere angebotene Gespräche werden ignoriert!!

Ich bringe diese Sache ganz noch bis zum Finanzministerium u. Presse, denn auch ein Finanzamt kann nicht schalten und walten wie es will.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung der Nachsicht als unbegründet ab und führte dazu aus:

"Die Beschwerde begründet die vermeintliche Unbilligkeit der Einhebung von Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb eines im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Binnenmarktrichtlinie des Umsatzsteuergesetzes 1994 neuen Fahrzeuges mit folgenden Behauptungen:
1.) „Die Einstufung eines Fahrzeuges unter 6000 Km Laufleistung als Neufahrzeug sei
„wohl einmalig in Europa“:
Dies ist unrichtig. Motorbetriebene Landfahrzeuge, deren Lieferung innerhalb von sechs
Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 6000
Kilometer zurückgelegt hat, gelten in der gesamten Europäischen Union als neu (vgl. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom ).
2.) Die Besteuerung „wegen einer Differenz von 410 Km“ sei „schon heftig und - unbillig,
unverhältnismäßig hart etc.“
Dies trifft nicht zu. Die gesetzlich festgelegte Grenze von 6000 Km wurde durch den
unstrittigen Km-Stand von 5590 Km im Zeitpunkt des Erwerbes nicht bloß geringfügig, sondern deutlich, nämlich um etwa 7%, unterschritten.
3.) Es liege eine Doppelbesteuerung vor, indem die Bemessungsgrundlage auch deutsche
Mehrwertsteuer beinhalte.
Dies ist irrelevant; die Bemessungsgrundlage ist nach den einschlägigen Vorschriften das
Entgelt; welches im vorliegenden Fall aus einer Nettopreisvereinbarung resultiert. Näheres dazu ist der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zur Umsatzsteuer zu entnehmen.

4.) Die „sofortige Zahlungs-/Überweisungsverpflichtung“ sei „unkorrekt, unrechtmäßig,
widerrechtlich“ und erfülle „den Tatbestand der Nötigung, Erpressung, Amtsmissbrauch,
und Behördenwillkür“.
Dies ist entschieden zurückzuweisen. Diese Vorgehensweise ist rechtskonform und für die
Abgabenbehörden zwingend. Es sei dazu auf Rz 4305 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000
verwiesen („Die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank ist bei natürlichen Personen im Nichtunternehmensbereich an die Entrichtung der Steuer gebunden“). Dies dient der Sicherstellung der Einhebung der anfallenden Steuern (vgl. dazu auch § 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank; BGBl. II Nr. 406/2008).
Die Ausführungen der Beschwerde sind somit nicht für eine Abänderung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Ermessensentscheidung zum Nichtvorliegen einer Unbilligkeit im Sinne von § 236 Bundesabgabenordnung geeignet."

Dagegen beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit folgender Begründung:

"zu 1:

Jetzt - nach diversen Schreiben ans Finanzamt (verschiedene Mitarbeiter) von mir - über ca. 3 Monate, kommen Sie mit irgendeiner Richtlinie aus 2006, ZG vom !!??

Das soll ein Privatmann (Normalbürger) kennen?

Wie lebensfremd ist denn das?

Ich hatte überhaupt keine Veranlassung, auch nur ansatzweise daran zu denken, dass Österreich ein Fzg. unter 6.000 Km als Neu einstuft und irgendeine Steuer anfällt.

Ich habe bereits vor Monaten insistiert, dass es überhaupt kein Problem gewesen wäre, den BMW einige Tage später abzuholen und der Verkäufer die 6.000 Km überschritten hätte.

Aber darauf sind Sie überhaupt nicht eingegangen!

Auch für Sie gehört dieser Einzelfall sicher nicht zum Alltagsgeschäft.

Sie brauchten Monate, um jetzt mit dieser Richtlinie zu kommen.

Das ist ein Spezialgesetz, Bestimmung, etc. die sie sicher noch nicht einmal aus der "la main" kennen.

Zu 2:

Sie haben ja die Differenz-Km von 410 Km zu 6.000 Km richtig gut mit 7% ausgerechnet (wahrscheinlich mit Ihrem Computer).

Für mich ist diese kleine Differenz weiterhin minimal, wobei ich bereits hinlänglich ausgeführt habe, dass ich am selben Tag mit der Fahrt nach B die 6.000 Km erreicht hatte! Wieder einmal ignoriert.

Die gesamten Schreiben von mir sind akribisch chronologisch geordnet und können jederzeit bei Gericht angeführt werden. Wie ignorant Sie sich verhalten haben.

Es wird bestritten, dass 7% deutlich sind; das ist Ihre Meinung, die durch keine Rechtsprechung gestützt wird. Hier soll das Bundesfinanzgericht entscheiden.

zu 3:

Es liegt schon eine Doppelbesteuerung vor, weil eben der Kaufpreis Brutto ist, also nicht incl. MwSt. Sie behaupten einfach eine Nettopreisvereinbarung ohne jeden Beweis.

Jedes Kind weiß, dass bei einem Kauf v. Privat an Privat niemals die MwSt ausgeworfen wird. So etwas gibt es nicht! Wo leben Sie eigentlich? Total lebensfremd!!

Insoweit ist der Nettobetrag bei der Berechnung schon relevant - entgegen Ihrer Meinung

a) hier reden wir über eine Berechnungsgrundlage!

b) abzuwarten bleibt, ob überhaupt eine Erwerbsteuer für mich anfällt!

Zu 4.) Sie können soviel entschieden zurückweisen wie Sie wollen; ich bleibe bei meinen Vorwürfen!! - s. diverse Schriftwechsel von mir!!

Ich habe am lediglich eine Erklärung (NOVA 2 - PDF) unterschrieben!

Eine schriftliche Zahlungsaufforderung gibt es bis heute nicht!

Lediglich eine mündliche Nötigung etc..!

wie in den letzten 4 Monaten hinlänglich ausgeführt - immer ohne Reaktion!! -

logischerweise auch keine Rechtsmittelbelehrung. Damit ohnehin rechtsunwirksam!!

Sie waren von mir von Anfang an involviert über das massive rechtswidrige Verhalten der Frau O.!! - ohne Reaktion!

Was soll der Unsinn mit der Genehmigungsdatenbank?

Die Eintragung bei dieser bei BMW beantragt und nach drei Tagen aus Salzburg erhalten und für abgezockte € 180.- dann am Fr. O. angezeigt (2Din4 Seiten!)!!

Damit stand einer Zulassung nichts mehr im Wege - bei korrekter Arbeit v. Fr. O.!!

Leben wir in einem Rechtsstaat oder in der Türkei etc.?

Man hat immer - auch beim Finanzamt ein Zahlungsziel, alles andere ist inkorrekt, gesetzeswidrig..etc. und erfüllt den Tatbestand der Nötigung etc. (wie bereits hinlänglich ausgeführt).

Ich merke hier besonders noch einmal an, dass Sie es ca. 3 Monate nicht für Notwendig gehalten haben, auf diesen wichtigen Punkt auch von mir zu reagieren, und jetzt "müllen " Sie mich mit irgendwelchen Gesetzen Richtlinien...voll! - unsäglich und unerträglich -

Ich habe Ihnen gesagt, dass ich Sie "im Visier" habe, weil Sie wohl die ganze Zeit das massive Fehlverhalten von Fr. O. decken wollten - funktioniert nicht mit mir.

Sie fordern mich gerade zu heraus und wir sehen uns spätestens bei der Staatsanwaltschaft. Ich stelle mit Sicherheit einen Strafantrag. Setzen Sie endlich die Einhebung aus, wie bereits beantragt und überweisen Sie mir den aktuellen Betrag + Zinsen auf mein Konto (auch bereits angegeben.)

Nachtrag:

Sie führen gar nicht das BGBl. Nr. 663/94, Inkrafttreten an!

Hier wird ausdrücklich vom Unternehmer gesprochen, gilt also ausdrücklich für diesen Personenkreis!

Lediglich unter Art. 1 (7) auf der zweiten Seite, ein kleiner Hinweis auf einen anderen Personenkreis - unbedeutend.

Ein Zweizeiler im Verhältnis zu 2 DIN 4 Seiten picken Sie förmlich heraus, um diesen gegen mich zu verwenden! Armselig.

Was ist das für eine Verhältnismäßigkeit?

Wie schon an anderer Stelle erwähnt, kommt mein Fall wohl alle 100 Jahre vor, dass ein Privatmann seinen Wagen in einem anderen Europa-Land kauft.

Ich habe von dem Kommentar Kenntnis zu diesem Thema (so dick wie eine Bibel!), also ggst. hinlänglich Rechtsprechung!

Gesetz sind immer auslegungsfähig und -bedürftig, sonst gäbe es ja keine Kommentare! So bin ich z.B mit den Kommentaren des BGB bestens vertraut im Rahmen meiner Berufskarriere.

Sollten Sie nicht einlenken, tragen wir es eben gerichtlich aus!

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Abs. 2: Abs. 1 findet auch auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 238 BAO zulässig.

Bei Vorliegen eines Ansuchens um Nachsicht hat die Abgabenbehörde zunächst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff „Einhebung nach der Lage des Falles unbillig“ entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen.

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann nach der Lage des Falles eine persönliche oder sachliche sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss jedoch eine Unbilligkeit „im Einzelfall“ vorliegen.

Zum Tatbestandsmerkmal der sachlichen Unbilligkeit der Einhebung:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt. Jedenfalls muss es, verglichen mit anderen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen.

Durch eine Nachsicht können nur solche Auswirkungen der Abgabenvorschriften gemildert werden, die der Gesetzgeber selbst nicht vorgesehen hat ().

Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendungen zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ereignissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Abgabenpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Verlauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch in ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. z.B. ). Eine sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Abgabenforderung ganz allgemein die Auswirkung einer generellen Rechtsnorm ist, die alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft ().

Gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer .

Nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn (Z 1) ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat, und (Z 2) der Erwerber ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 definiert den Begriff des Fahrzeugs.

Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug als neu gilt, und lautet:

"Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Abs. 8 Z 1 beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn das

1. Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat."

Gemäß Art 19 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist Steuerschuldner in den Fällen des Art. 1 der Erwerber.

Zufolge Abs. 2 Z 2 leg. cit. entsteht die Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs.

Nach Art. 20 Abs. 2 leg. cit. ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Zufolge Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 hat in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2) der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag) eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

Dass ein Kraftfahrzeug, das nicht mehr als 6.000 zurückgelegt hat (auf dem Tacho hat) als Neufahrzeug gilt, stellt somit eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die jeden Abgabepflichtigen in dieser Situation gleich trifft, und keinesfalls eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Unbilligkeit des Einzelfalles dar.

Hat ein Gesetz eine Abgabenbefreiung von ganz bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, dann kann vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auch im Nachsichtsweg nicht abgesehen werden () .

Eine Nachsicht bietet auch nicht die Möglichkeit, Toleranzgrenzen zu schaffen, da dies eine unzulässige Umgehung eines Gesetzes wäre.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 90/13/0208, ausgeführt:

"Wohl ist am Grundsatz festzuhalten, dass eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, durch Nachsicht nicht behoben werden kann (vgl. hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/14/0197, , Zl. 87/15/0132, , Zl. 90/13/0066). Ebenso festzuhalten ist daran, dass die Lösung der Frage des Vorliegens eines Unbilligkeitstatbestandes auch nicht darauf abgestellt werden kann, ob der Teil der Rechtsunterworfenen, der von der gesetzgeberischen Maßnahme betroffen ist, größer oder kleiner ist, weil nahezu jede Maßnahme des Gesetzgebers konkret nur einen Teil der Rechtsunterworfenen berührt und jede Grenzziehung Willkür wäre (hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/14/0197). Dass steuerliche Auswirkungen in der vom Gesetzgeber angeordneten Rückwirkung einer Rechtsänderung wurzeln, kann für sich allein Unbilligkeit der Einhebung daraus resultierender Abgaben ebenso noch nicht begründen (hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0007)."

Das Instrument der Nachsicht kann nicht als Korrektiv zum Abgabenrecht aufgefasst werden, sodass legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten, die subjektiv als ungerecht empfunden werden, keine Unbilligkeit zu begründen vermögen. Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen demnach eine Billigkeitsmaßnahme nicht, auch wenn im Einzelfall Härten auftreten (Stoll BAO, 2428f).

Die vom Bf. für die Gewährung der Nachsicht ins Treffen geführte Härte, dass der PKW einen Tachostand von 5.590 KM aufgewiesen habe und die Differenz zu der gesetzlichen Grenze von 6.000 Km nur gering sei, stellt somit eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar. § 236 BAO bietet keine Möglichkeit, einer dem Gesetz entspringenden Unbilligkeit entgegenzutreten.

Die Unkenntnis der Steuerpflicht bewirkt keine Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuld, zumal die Unkenntnis  einer Verwaltungsvorschrift nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Davon kann im Beschwerdefall im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Umsatzsteuer nicht die Rede sein, zumal der Bf., der steuerrechtlich nicht versiert ist, selbst zugesteht, keine entsprechenden Erkundigungen über die Kosten, insbesondere eventueller Steuern, eingeholt zu haben. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als es sich um ein Importgeschäft handelt.

Wie der Bf. selbst zugesteht, wäre mit Kenntnis der Vorschriften die Steuer zu vermeiden gewesen, indem er  das Fahrzeug erst mit einem Km-Stand von mehr als 6.000 übernommen hätte. Es liegt somit kein außergewöhnlicher Geschehensablauf, der auf eine vom Abgabenpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Verlauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, vor.

Eine Doppelbesteuerung kann nicht vorliegen, da die Umsatzsteuer gemäß der Binnenmarktregelung in Österreich zu entrichten ist.

Soferne der Bf. die Ansicht vertritt, er habe in Deutschland für diesen Erwerb eine Umsatzsteuer entrichtet (obwohl diese in der Rechnung nicht ausgewiesen ist und der Vertragspartner kein Händler ist), möge er sich an die dortige Finanzbehörde wenden.

Die übrigen Einwendungen stehen nicht im Zusammenhang mit einer Nachsicht, somit war in diesem Verfahren darauf nicht einzugehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Erkenntnis ausschließlich die Nachsicht zum Gegenstand hatte und in diesem Verfahren für Einwände gegen die Abgabenfestsetzung kein Raum ist.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich dieser Geschäftsabteilung.

Da das Vorliegen einer Unbilligkeit nicht erkannt werden kann, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, eine Ermessensentscheidung zu treffen, weil das Nachsichtsansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen war.

Nach § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung u.a. dann stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wurde.

Der Bf. hat die Frist für die Einbringung der Beschwerde sowie des Vorlageantrages eingehalten, aber in keinem der beiden Eingaben einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Aus diesem Grund war kein Rechtsanspruch des Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegeben (sh. zB ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102214.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at