Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.07.2018, RV/5100426/2015

Nichtdurchführung einer hinsichtlich eines Guthabens beantragten Rückzahlung/Überrechnung wegen amtswegiger Überrechnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache BF, geb. am 19XX, whft. in WS, vertreten durch Gerhard Peither, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, Sandgasse 16, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA1 vom , betreffend 1.Rückzahlung und 2.Überrechnung von Guthaben gemäß § 215 Bundesabgabenordnung (BAO) zur StNr. 12, zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit insgesamt drei, gemäß § 86a BAO im Wege von FinanzOnline zur StNr. 12, jeweils vom (ausgewiesenen) steuerlichen Vertreter beim genannten Finanzamt eingebrachten Anträgen vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) im Hinblick auf ein sich auf dem zur bezeichneten StNr. bestehenden Abgabenkonto aus der zusammengefassten Verbuchung iSd §§ 213 f BAO ergebendes Guthaben 1) die Überrechnung von € 1.080,00 zugunsten seines steuerlichen Vertreters (unter Bekanntgabe dessen, bei einem anderen Finanzamt geführten Abgabenkontos), sowie 2) und 3) die Rückzahlung von € 708,00 (2) bzw. von € 600,00 (3), Rückzahlungsbetrag insgesamt somit € 1.308,00; zahlbar jeweils an die angegebene Bankverbindung.

Mit (zwei) Bescheiden, jeweils vom , wies das Finanzamt 1. den Überrechnungs- bzw. Umbuchungsantrag teilweise und 2. die beiden Rückzahlungsanträge (als unbegründet) ab und verwies begründend dazu (jeweils) darauf, dass das am genannten Abgabenkonto vorhandene Guthaben gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur (teilweisen) Tilgung einer bei einer anderen Abgabenbehörde bestehenden Abgabenschuldigkeit des Antragstellers herangezogen worden sei und des Weiteren auf die zu den am bezeichneten Abgabenkonto vorgenommenen Buchungen dem Bf. jeweils (bereits) zugegangenen Buchungsmitteilungen.

Gegen diese beiden Bescheide erhob der Bf. (form- und fristgerecht) am (in einem Anbringen) Beschwerde iSd §§ 243 ff BAO und begehrte (sinngemäß) deren Aufhebung bzw., dass hinsichtlich des sich aus den ihm zur Kenntnis gebrachten Buchungsvorgängen ergebenden nicht rückgezahlten bzw. nicht überrechneten Betrages iHv. insgesamt € 1.540,00 (ebenfalls) antragsgemäß verfahren werde.

Beide Bescheide, so die Begründung, bezögen sich auf ein angeblich gegen den Bf. abgeführtes Finanzstrafverfahren. Dazu sei festzustellen, dass die diesem Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Bescheide (lt. Beilage Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes FA2 vom zur StNr. 34, mit dem eine vom Bf. gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 10 – 12/2010 und 01 – 04 und 06/2011 erhobene Berufung mangels gültiger Zustellung der angefochtenen Bescheide zurückgewiesen worden war) nicht existent (geworden) seien und daher auch eine Bestrafung für etwas, was gar nicht existiere, nicht möglich sei bzw. nicht rechtens sein könne. Somit seien aber die zur Abdeckung eines angeblichen Strafrückstandes herangezogenen Beträge antragsgemäß zurückzubezahlen bzw. entsprechend (antragsgemäß) zu überrechnen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (§§ 262 ff BAO) wies das bezeichnete Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Begründend dazu wurde unter (nochmaliger) Darstellung der (beschwerderelevanten) Buchungsvorgänge auf dem vorstehend genannten Abgabenkonto im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 215 BAO, sowie darauf verwiesen, dass die Rechtmäßigkeit der den Buchungen zugrundeliegenden Abgabenfestsetzungen stets  im (jeweiligen) Abgabenfestsetzungsverfahren zu klären sei, sodass die erhobene Einwendung der rechtlichen Nichtexistenz der dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Bescheide des Bf. ins Leere gehe.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. (form- und fristgerecht) die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 BAO.

Die Beschwerdevorentscheidung, so die Begründung, beziehe sich lediglich auf die Verrechnung des am Abgabenkonto vorhandenen Guthabens mit einem angeblichen Rückstand, der jedoch „zu Unrecht“ bestanden habe. Das Finanzamt FA2 habe nämlich (in seiner nochmals in Kopie vorgelegten Entscheidung vom ) explizit festgestellt, dass die (dem angeblichen Finanzstrafverfahren zugrundliegenden) Abgabenbescheide rechtlich nicht existent (geworden) seien. Dennoch habe der Bf. eine entsprechende Strafverfügung des Finanzamtes FA2 (siehe dazu die ebenfalls angeschlossene Beilage) erhalten, gegen die dann sein steuerlicher Vertreter entsprechend der o. a. Sachlage „vorgegangen“ sei. Dabei sei diesem von einem Vertreter der Finanzstrafbehörde mitgeteilt worden, dass die Strafverfügung „angeblich“ aufgehoben worden sei.

Es könne doch nicht sein, so der Bf. weiter, dass aufgrund rechtlich nicht existent gewordener Bescheide im Jahr 2012 eine Strafverfügung ergehen könne, die 2014 dann letztlich dazu führe, dass ein zu Recht bestehendes Abgabenguthaben nicht entsprechend verrechnet (rückbezahlt bzw. überrechnet/umgebucht) werde. In diesem Zusammenhang sei daher die genannte Strafverfügung aufzuheben und die Überrechnung bzw. Umbuchung wie beantragt durchzuführen.

Das Finanzamt legte daraufhin am die bezeichnete Beschwerde unter Anschluss der bezughabenden Akten (s. dazu Inhaltsverzeichnis der Beschwerdevorlage) dem Bundesfinanzgericht vor (§ 265 BAO).

Mit zwei, an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schreiben vom bzw. vom (Erinnerung) legte der Bf. jeweils (weitere) Kopien des Zurückweisungsbescheides des Finanzamtes FA2 vom , eine Kopie der Seite 2 des genannten Vorlageberichtes, sowie seines Vorlageantrages vom , vor und brachte (erneut) vor, dass nicht existent gewordene Bescheide wohl nicht die Grundlage einer Strafverfügung sein könnten. Dennoch werde der in der Sache ergangene Zurückweisungsbescheid in der beiliegenden Beschwerdevorlage lediglich kurz erwähnt, „obwohl er doch der Grund für die Strafverfügung vom “ gewesen sei.

Über die vorliegende Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Mit insgesamt sieben zur StNr.  34 (Fa. AL & Co KG) z. H. des Bf. (als Zustellbevollmächtigten iSd § 81 BAO), jeweils nach einer Wiederaufnahme der Abgabenverfahren betreffend die Umsatzsteuer(n) für 10, 11 und 12/2010, sowie für 01, 02, 03, 04 und 06/2011 gemäß § 303 Abs. 4 BAO aF, jeweils als neue Sachentscheidung(en) ergangenen Bescheiden des Finanzamtes FA2 vom wurden, entsprechend den Ergebnissen einer (zuvor) unter der ABNr. 56 zur genannten StNr. durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung, gemäß § 21 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 die Umsatzsteuer(n) für die genannten Zeiträume jeweils neu festgesetzt (Nachforderungsbetrag insgesamt € 2.729,07).

Gegen diese Bescheide erhob der Bf. (für die im Spruch genannte KG) am das Rechtsmittel der Berufung und machte darin u. a. geltend, dass er bereits 03/2011 aus der am (wegen Vermögenslosigkeit) aufgelösten und mittlerweile auch aus dem Firmenbuch gelöschten KG ausgeschieden sei.

Mit Bescheid des Finanzamtes FA2 vom wurde diese Berufung des (nunmehrigen) Bf. gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, wobei in der zugehörigen Begründung u. a. darauf verwiesen wurde, dass, mangels gültiger Zustellung (der Bf. habe zum Zeitpunkt der Zustellung der verfahrensgegenständlichen Bescheide keine Funktion in der KG mehr innegehabt), die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht existent geworden seien.

Mit im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zur StrLNr. 7-8 ergangener Strafverfügung des Finanzamtes FA2 als (zuständiger) Finanzstrafbehörde erster Instanz [§ 143 Finanzstrafgesetz (FinStrG)] vom wurde der Bf. für schuldig erkannt, als abgabenrechtlich Verantwortlicher der og. KG durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, Umsatzsteuerverkürzungen für die Monate Oktober bis Dezember 2010, sowie für Jänner bis April und Juni 2011, iHv. insgesamt € 4.843,28 bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und dadurch (jeweils) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Hierfür wurde über den Bf. (gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG) eine Geldstrafe von € 1.400,00 verhängt, sowie ihm (gemäß § 185 FinStrG) ein (pauschaler) Kostenersatz von € 140,00 auferlegt.

In der zugehörigen Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen auf die im Zuge der bei der genannten Firma zuvor durchgeführten USO-Prüfung (ABNr. 56) getroffene Feststellungen Bezug genommen, wonach jeweils für gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 j UStG 1994 (unecht) steuerbefreite Umsätze zu Unrecht Vorsteuerabzüge gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 geltend gemacht worden seien, obwohl der Beschuldigte seit einer entsprechenden abgabenrechtlichen Vorprüfung bereits um die Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Vorsteuerabzugs gewusst habe, und somit die objektive und subjektive Tatseite der angelasteten Finanzvergehen gegeben sei.

Am wurden auf dem der genannten StrLNr. zugehörigen, beim Finanzamt FA2 geführten Abgabenkonto 910 die entsprechenden Beträge (Geldstrafe und Verfahrenskosten; Fälligkeitsdatum: ) verbucht und erging dazu auch eine entsprechende Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) an den Beschuldigten.

Nach ungenutztem Ablauf der (einmonatigen) Einspruchsfrist des § 145 Abs. 1 FinStrG erwuchs diese dem Bf. am zugestellte Strafverfügung (vgl. Strafakt StrLNr. 7-8) am in (formelle und materielle) Rechtskraft (vgl. Abs. 5 leg. cit.).

Ein vom Bf. (nach Ablauf der Einspruchsfrist des § 145 Abs. 1 FinStrG) am zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG in Bezug auf die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem gleichzeitig den Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid der Finanzstrafbehörde vom zurückgewiesen (§ 145 Abs. 4 FinStrG).

Aus dem Abgabenkonto zur StNr. 12 bzw. aus dem vorgelegten Einbringungsakt des bezeichneten Finanzamtes sind neben den og. Anträgen des Bf. im Hinblick auf den gegenständlichen Beschwerdesachverhalt iSd § 279 Abs. 1 BAO [die angefochtenen Bescheide haben die Erledigung von zwei Rückzahlungsanträgen für einen Gesamtbetrag von insgesamt € 1.308,00 (Abweisung), sowie des Überrechnungs- bzw. Umbuchungsantrages für einen Betrag von € 1.080,00 (teilweise Stattgabe) zum Gegenstand] folgende Gebarungs- bzw. Buchungsvorgänge, jeweils vom , ersichtlich:

Bestehendes Guthaben von € 4.412,13 (ausgewiesener Tagessaldo ), davon

1. Überrechnung von € 1.540,00 (zur Tilgung fälliger Abgabenschulden des Bf. von € 1.540,00 laut Rückstand auf dem beim Finanzamt FA2 bestehenden Abgabenkonto 910)

2. Umbuchung von € 1.980,00 [zu Gunsten des beim Finanzamt FA1 bestehenden Abgabenkontos der vom Bf. in einem weiteren Überrechnungs- bzw. Umbuchungsantrag vom genannten Ehegattin des Bf. (vom Finanzamt antragsgemäß erledigt, daher kein Bescheid und nicht verfahrensgegenständlich)], sowie

3. Überrechnung von € 892,13 [zu Gunsten des beim Finanzamt FA2 geführten Abgabenkontos des im Überrechnungsantrag des Bf. vom genannten steuerlichen Vertreters (vgl. die zu diesen Buchungsvorgängen ergangene Buchungsmitteilung 006; zur Rechtsnatur von Buchungsmitteilungen vgl. Stoll, BAO, 928)].

2. Rechtslage:

§ 215 BAO lautet:

( 1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

§ 216 BAO zufolge ist mittels Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein entsprechender Antrag kann innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist bzw. hätte erfolgen müssen, gestellt werden.

Gemäß § 239 Abs. 1 1. Satz BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Gemäß § 172 Abs. 1 und § 185 Abs. 5 FinStrG gelten u. a. für die den Finanzstrafbehörden obliegende Einhebung der (in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten) Geldstrafen und die auferlegten Kostenersätze, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der BAO bzw. deren 6. Abschnitt (§§ 210 bis 242a) sinngemäß.

3. Rechtliche Würdigung:

§ 215 BAO legt hinsichtlich aus der Verrechnung von Abgaben iSd § 3 Abs. 1 BAO, und damit auch für im (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren auferlegte, nach den Vorschriften des 6. Abschnittes der BAO verbuchten Geldstrafen und Kostenersätze (vgl. etwa Stoll, aaO, 2308), unter Außerachtlassung gemäß § 212a BAO ausgesetzter Abgaben, aus einem Überhang durchgeführter Gut- und Lastschriften auf einem Abgabenkonto entstandene Guthaben, eine verbindliche Reihenfolge (kein abgabenbehördliches Ermessen) fest, wie mit derartigen Guthaben zu verfahren ist (vgl. etwa Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 215 Anm 4).

Soweit daher ein derartiges Guthaben nicht zur Tilgung fälliger, auf einem weiteren Abgabenkonto derselben Abgabenbehörde verbuchter Abgabenschuldigkeiten des Kontoinhabers zu verwenden ist (sog. amtswegige Umbuchung gemäß § 215 Abs. 1 BAO), ist es zur Tilgung der dieser Abgabenbehörde – im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht iSd § 115 Abs. 1 BAO – bekannt gewordenen fälligen Abgabenschulden desselben Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu wiederum §§ 172, 185 FinStrG), zu verwenden (sog. amtswegige Überrechnung gemäß § 215 Abs. 2 BAO).

Erst dann, wenn ein bestehendes Guthaben nicht entsprechend der Abs. 1 und 2 verwendet werden kann, ist es, nach Maßgabe des § 239 BAO, entweder (dem Kontoinhaber) zurückzuzahlen (Rückzahlung) oder über entsprechenden Antrag des über das Guthaben verfügungsberechtigten Abgabepflichtigen zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen bei derselben Abgabenbehörde (Fall 1) oder bei einer anderen Abgabenbehörde (Fall 2) umzubuchen (Fall 1) oder zu überrechnen (Fall 2).

Für eine Überprüfung der zusammengefassten Gebarung auf einem Abgabenkonto (verbuchte bzw. zu verbuchende Lastschriften, Zahlungen und sonstige Gutschriften) bzw. über das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung sieht § 216 BAO ein (zeitlich beschränktes) Antragsrecht des Abgabepflichtigen auf die Erlassung eines entsprechenden Abrechnungsbescheides vor.

Im Beschwerdefall liegt nun zwar kein formeller Antrag des Bf. gemäß § 216 leg. cit. vor, doch läuft die Beschwerde, indem darin (im Rechtsmittelzug gemäß §§ 243 ff BAO) die inhaltliche Überprüfung der – entgegen den gestellten Anträgen auf Rückzahlung bzw. Überrechnung des auf dem genannten Abgabenkonto bestehenden Guthabens gemäß § 215 Abs. 4 BAO – erfolgten Buchungen vom begehrt wird, materiell auf einen Abrechnungsbescheid hinaus (vgl. etwa Ritz, BAO6, § 216 Tz 2; bzw. Schmutzer, Spruch eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO, UFS aktuell 2006 399 ff, jeweils mwH; sowie ).

In derartigen, auf die Überprüfung von Buchungsvorgängen bzw. von über entsprechende Verrechnungsanträge iSd § 215 Abs. 4 BAO absprechenden Bescheiden abzielenden Verfahren ist aber grundsätzlich nicht (mehr) die Rechtmäßigkeit der (den jeweiligen Buchungen/Bescheiden zugrundeliegenden) Abgabenfestsetzungen zu klären und kann ein derartiges Verfahren insbesondere nicht mehr dazu herangezogen werden, das Ergebnis bereits rechtskräftiger, die Grundlage für die Buchungen/Bescheide bildenden Abgabenfestsetzungen durch ein Nachholen von Vorbringen, dessen rechtzeitige Geltendmachung im jeweiligen Festsetzungsverfahren versäumt wurde, und damit die Rechtskraftswirkung im Festsetzungsverfahren zu umgehen (vgl. etwa ; ; sowie Ritz, aaO, Tz 4, mwH).

Lediglich in jenen Fällen, in denen eine in Streit gestellte Buchung bzw. eine bescheidmäßige Abweisung von Anträgen nach § 215 Abs. 4 BAO, insofern als nicht rechtmäßig einzustufen ist, als damit eine in Wahrheit gar nicht bestehende (fällige) Abgabenschuld zum Gegenstand einer behördlichen Vorgangsweise iSd § 215 Abs. 2 BAO bzw. entsprechender Bescheide gemacht wurde, so beispielsweise bei der Berücksichtigung von als Nichtbescheide zu qualifizierenden, gar nicht iSd § 97 BAO erlassenen Abgabenbescheiden (vgl. Ritz, aaO, § 97 Tz 1 f, mwH) oder aber dann, wenn der die Grundlage einer Buchung bzw. einer (abweichenden) bescheidmäßigen Erledigung von Rückzahlungs-, Umbuchungs- oder Überrechnungsanträgen bildende Abgabenbescheid überhaupt kein entsprechendes Leistungsgebot enthalten hat (vgl. Ritz, aaO, § 216 Tz 4, mwH), liegt eine relevante, gegebenenfalls bei einer (materiellen) Entscheidung iSd §§ 215 f iVm § 279 BAO jedenfalls zu berücksichtigende Rechtswidrigkeit des entsprechenden Buchungsvorganges bzw. des über die og. Anträge absprechenden Bescheides vor.

Indem derartiges im Beschwerdefall aber insofern nicht gegeben ist, als einerseits die bereits 2012 in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung vom einen von der zuständigen Finanzstrafbehörde ordnungsgemäß erlassenen Bescheid darstellt (vgl. § 56 Abs. 2, 3 FinStrG iVm § 97 BAO), welcher auch ein entsprechendes, sich gegen den Bf. richtendes Leistungsgebot sowohl hinsichtlich der Geldstrafe, als auch hinsichtlich des Kostenersatzes enthält, und, andererseits die hier angefochtenen, die (verpflichtenden) Verrechnungsgrundsätze des § 215 BAO zur Anwendung bringenden Bescheide (als deren Folge dann am Abgabenkonto entsprechende Buchungen vorgenommen wurden), der geltenden Rechtslage entsprechen, war die Beschwerde – ohne ein weiteres Eingehen auf die vom Bf. gegen die inhaltliche „Rechtmäßigkeit“ der Strafverfügung – als unbegründet abzuweisen.

Zu dem rechtskräftig im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren StrLNr. 7-8 gegen den Bf. getroffenen (und aufgrund der dargestellten Sachlage bereits entrichteten) Straf- und Kostenausspruch wird im Hinblick auf sich aus der Aktenlage (zur StNr. 34; ABNr. 56 und StrLNr. 7-8) ergebender Anhaltspunkte in Richtung einer mangelhaften inhaltlichen Entscheidung (Anzahl und Ausmaß der Verkürzungshandlungen) bemerkt, dass infolge der hier nicht mehr Platz greifenden Möglichkeiten einer (antragsmäßigen) Wiederaufnahme gemäß § 165 FinStrG (vgl. Abs. 6 leg. cit.) bzw. einer Bescheidaufhebung gemäß § 170 FinStrG (vgl. Abs. 4 leg. cit.), lediglich § 187 FinStrG bzw. §§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 236 BAO dem Bf. die Möglichkeit bieten, beim Bundesministerium für Finanzen mittels entsprechendem Antrag entsprechend berücksichtigungswürdige Umstände darzulegen, und allenfalls zu beantragen, die auferlegte Strafe bzw. die Verfahrenskosten (teilweise) nachzusehen. (vgl. etwa ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Indem die Lösung der für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Rechtsfrage entsprechend der (bestehenden) Judikatur des VwGH erfolgte, war eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. 

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Guthaben
Umbuchung
Überrechnung
Abrechnungsbescheid
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100426.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at