Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.06.2018, RV/7100187/2015

Zurückweisung, da Beschwerde per E-Mail eingebracht, "telefonische" Anbringen sind keine "mündlichen" Anbringen, telefonische Fristverlängerung unerheblich

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache XY, Adr, über die Beschwerden vom , eingelangt am , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom bzw. vom  betreffend Haftung gemäß § 9 BAO für Abgabenschulden der

1.) Fa. A GmbH, St.Nr. ***,

2.) Fa. B GmbH, St.Nr. ***, und

3.) Fa. C GmbH, StNr. ***,

beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit drei Bescheiden vom und , alle zugestellt durch Hinterlegung am , wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaften für deren aushaftende Abgaben zur Haftung herangezogen.

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Dagegen brachte der Bf. zunächst unwirksam mit E-Mail vom und danach postalisch am Beschwerden ein, die mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4. und als verspätet zurückgewiesen wurden.

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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, mit E-Mail vom informiert worden zu sein, dass es notwendig sei, den Antrag (Anm.: die Beschwerden) zu faxen oder im Original nochmals zu senden. Daraufhin habe er am einen Bediensteten des Finanzamtes angerufen, um dies mit ihm zu besprechen. Der Bf. habe diesem die Situation erklärt, dass er sich bis ca. auf Reha befinde und selbst keinen Zugang zu Drucker oder Fax habe.

Er habe mit dem Finanzbeamten telefonisch folgende Möglichkeiten erörtert:

- Zusendung des Antrages durch das Finanzamt an seine Reha-Klinik, damit er das Schriftstück im Original unterschreiben könne

- Alternativ Zusendung an seine Heimatadresse

- Fax an die Klinikverwaltung

Es sei dem Bf. dann erklärt worden, dass das nicht nötig sei und es reiche, nach seiner Rückkehr die Originalunterschrift nachzureichen. Daher sei eine Verlängerung der Beschwerdefrist vereinbart worden. Er habe unmittelbar nach seiner Rückkunft wie vereinbart die Originalunterschrift nachgereicht.

Der Bf. ersuche daher, wie vereinbart das Nachreichen der Unterschrift und die Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß der genannten Vereinbarung als fristgerecht anzuerkennen.

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Mit Vorlageberichten vom 13.1. bzw. legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vor und führte aus, dass keine Vereinbarung einer Verlängerung der Beschwerdefrist gegeben habe, vielmehr sei der Bf. telefonisch darauf hingewiesen worden, dass er die Beschwerden schriftlich einbringen müsse. Ein Antrag auf Fristverlängerung hätte im Übrigen auch nicht telefonisch eingebracht werden können.

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Mit Schreiben vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf. Folgendes mit:

Laut (widerlegbarem) Zustellnachnachweis seien gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG die angefochtenen Haftungsbescheide durch Hinterlegung am zugestellt worden, weshalb die erst am eingebrachten Beschwerden gemäß § 245 Abs. 1 BAO (Beschwerdefrist von einem Monat) verspätet wären.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG gälten Dokumente jedoch nicht bereits mit der Hinterlegung als zugestellt, wenn der Empfänger während des Zustellvorganges von der Abgabestelle (seiner Wohnadresse) ortsabwesend gewesen sei. Die Zustellung werde in diesem Fall erst mit dem nächsten Tag nach der Rückkehr innerhalb der Abholfrist wirksam.

Der Bf. werde daher ersucht bekanntzugeben, ob bzw. wann er (in der Zeit zwischen dem und dem ) ortsabwesend gewesen sei, da er längere Spitalsaufenthalte eingewendet habe. Diese Ortsabwesenheiten wären dann auch zu belegen.

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In Beantwortung dieses Auskunftsersuchens gab der Bf. bekannt, im Jahr 2014 zwei schwere Operationen (Tumor an der Thymusdrüse und Operationen an den Bronchien und der Luftröhre) gehabt zu haben, insgesamt sei er zweimal auf Reha und ca. 50 Tage im Krankenhaus gewesen. Heute sei er an die Wohnung mit Sauerstoffversorgung und Beatmungsgerät nachts gefesselt und praktisch blind (rechts blind, links 10% Restsehvermögen). Da er in der Berufsunfähigkeitspension sei, habe er auch Privatkonkurs anmelden müssen.

Die Hinterlegungsanzeige habe er nicht an der Haustür gefunden. Am sei er morgens gegen 08:00 Uhr aus der Ordination seines Hausarztes wegen eines Herzinfarktes per Hubschrauber ins LKH **** geflogen worden, wo er bis geblieben sei. Die Lücke im Arztbrief erkläre sich dadurch, dass er am auf die Herzchirurgie intern verlegt worden sei. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei er rekonvaleszent gewesen, habe Bettruhe einhalten müssen und auch weiterhin schwere Schmerzmedikamente auf Opiatbasis erhalten.

Vom bis (gemeint wohl: ) sei er dann endlich auf Reha in **** gewesen. In der Reha habe er dann sofort die Bescheide per Mail vom beantwortet. Nach Erhalt des Rückantwortmails vom habe er am im Finanzamt angerufen, um die Übermittlung der Originalunterschrift zu klären.

In der Übermittlung der Originalunterschrift auf dem Postweg vom habe er auch nochmals handschriftlich die Stundung der Originale bis zur Rückkehr aus der Reha vermerkt. Dies müsste in den Unterlagen des Finanzamtes erkenntlich sein. Er habe wie vereinbart gehandelt.

Darüber wurde erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom Altakten wie die vorliegenden mit Wirksamkeit vom neu verteilt wurden und daher eine frühere Erledigung durch die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung nicht möglich war.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 (mündliche Anbringen) schriftlich einzureichen (Eingaben).

Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können gemäß § 86a Abs. 1 BAO auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Festgestellt wird, dass das Schriftstück vom , das einen Hinweis auf eine beabsichtigte Beschwerde (Anm.: fälschlich als Berufung bezeichnet) enthält, als Anlage zu einer E-Mail vom gleichen Datum beim Finanzamt einlangte.

Über die Zulässigkeit der Einbringung von Eingaben normiert § 85 Abs. 1 BAO (neben der laut Abs. 3 zulässigen mündlichen Einbringung) grundsätzlich deren Schriftlichkeit, wobei § 86a Abs. 1 BAO zusätzlich die telegraphische, fernschriftliche oder automationsunterstützte Einbringung zulässt. Die automationsunterstützte Datenübertragung allerdings nur dann, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird.

Zur Einbringung mittels E-Mail stellte der VwGH in ständiger Judikatur fest (zuletzt ):

„Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen BGBl II Nr. 494/1991 (Telekopierer) und BGBl II Nr. 97/2006 (FinanzOnline) die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. ; ,). Ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde oder des Bundesfinanzgerichtes zu fällen, die von einem Rechtsmittel (im Beschwerdefall Berufung) abhängt. Die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht sind nicht einmal befugt, das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt.

Die zitierten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FOnV 2006 und der Verordnung BGBl II Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen.

Die Übermittlung eines Textes einer Berufung in Form eines einer E-Mail angehängten PDF-Dokumentes ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem vom Organwalter des Finanzamtes ausgedruckten Anhang zur E-Mail ein Papier mit dem Aussehen vorliegt, welches durchaus auch einem ausgedruckten Telefax oder einem als Telefax eingelangten und lediglich behördenintern als „eFax“ mit E-Mail an den Sachbearbeiter weitergeleiteten Ausdruck gleich ist, das sich unter Umständen auch nicht von einer vom Einbringer selbst hergestellten Kopie (Ablichtung), die er dann selbst durch persönliche Übergabe eingereicht hat, unterscheidet.

Da es sich nicht um das Erscheinungsbild des letztlich vorliegenden Schriftstückes, sondern um den Weg der Einreichung handelt, die der Gesetzgeber vorschreibt, und da durch die Änderung der BAO (Einfügen eines § 86b BAO mit dem AbgVRefG BGBl I Nr. 20/2009 für Landes- und Gemeindeabgaben) durchaus eine Regelung für E-Mails getroffen wurde, diese jedoch nicht gemäß § 86a BAO auf die Berufung (nunmehr Beschwerde) ausgeweitet wurde, kann von einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie geschlossen werden müsste, nicht gesprochen werden.

Eine Eingabe mittels E-Mail löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist (vgl. ; ).

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (wie Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) können im Anwendungsbereich der BAO nicht mittels E-Mail eingebracht werden (; ; Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, § 86a BAO, 2).

Laut Rechtsprechung zur E-Mail ist die Behörde nicht einmal befugt, das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. ; ). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (; Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, § 86a BAO, 2).“

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. (…)

Die Beschwerdefrist ist gemäß § 245 Abs. 3 BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 85 Abs. 3 BAO mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Aus dem Vorbringen des Bf., dass ihm die Frist zur Einbringung der Beschwerden telefonisch verlängert worden sei, lässt sich nichts gewinnen, weil einerseits gemäß § 85 Abs. 1 BAO Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder Erfüllung von Verpflichtungen grundsätzlich schriftlich einzureichen sind. Ob im gegenständlichen Fall auch die mündliche Einbringung nach den Ausnahmefällen des § 85 Abs. 3 BAO möglich gewesen wäre, war nicht zu klären, weil telefonische Anbringen keine „mündlichen“ Anbringen sind (; ; ).

Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können gemäß § 94 BAO schriftlich oder mündlich erlassen werden.

Andererseits kann eine Fristverlängerung dem § 94 BAO zufolge zwar auch mündlich erfolgen, nicht jedoch telefonisch (; ), weshalb eine telefonische Zusage über eine Fristverlängerung, die seitens des Finanzamtes ohnehin bestritten wird, rechtlich unerheblich wäre.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Aber auch die unbestritten vereinbarte Nachholung der Unterschrift änderte nichts an der Unwirksamkeit der lediglich als E-Mail eingebrachten Beschwerden, weshalb auch keine Befugnis bestand, im Wege eines Mängelbehebungsauftrages (darf nach dem Vorgesagten ebenfalls nicht telefonisch erfolgen) den vermeintlich behebbaren Mangel zu beheben.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Da die angefochtenen Haftungsbescheide bereits am gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt wurden, da der Bf. nach seinen Angaben in der Zeit zwischen der Zustellung () bis zu seinem Spitalsaufenthalt (6.-) sowie danach bis zur Reha () an seiner Wohnadresse (Abgabestelle) anwesend war, endete die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO am .

Die jedoch erst am (per Post wirksam) eingebrachten Beschwerden waren daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen.

Informativ wird festgestellt, dass der Bf. dadurch keinen Rechtsnachteil erleidet, da sich aus den vorliegenden Beschwerden auch im Falle der Rechtzeitigkeit für ihn nichts gewinnen ließe, weil er zwar vorbrachte, die Gläubiger gleichteilig bedient zu haben, jedoch auch eingestand, keine Unterlagen vorlegen und somit auch keinen Gleichbehandlungsnachweis erstellen zu können, weshalb eine Verminderung der Haftungen nicht in Betracht käme ().

Auch das Vorbringen, derzeit bis auf das Existenzminimum gepfändet zu werden und kein pfändbares Vermögen mehr zu besitzen, würde auch im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu keiner Aufhebung der Haftungsbescheide führen, weil auch eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschlösse, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen könnten ( und 2008/15/0263; ).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100187.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at