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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.06.2018, RV/7101377/2018

Pauschalzulage - hier: steuerpflichtiger Arbeitslohn

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Christine Smolle und
die weiteren Mitglieder Mag. Elisabeth Traxler, Mag. Franz Groß und
Mag. Gertraud Lunzer in der Beschwerdesache Bf.,
Adresse1, als Masseverwalterin der
Schuldner, vertreten durch
PKF Österreicher-Staribacher Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co KG, Hegelgasse 8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 nach der am  durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
(Art. 133 Abs. 4 B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Bei der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen.

Strittig ist - als Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung (§ 86 Abs. 1 EStG 1988) -, ob eine an das fliegende Personal ausbezahlte Zulage in Höhe von € 360,00 monatlich steuerfrei ist (§ 68 EStG Abs. 1 EStG 1988).

Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Das Finanzamt hat die angefochtenen Bescheide vom im (verwiesenen und ebenfalls mit datierten) Bericht wie folgt begründet:
Bei den Piloten und Flugbegleitern sei aus dem kollektivvertraglichen Grundbezug ein Betrag von € 360,00 herausgerechnet und mit den Lohnarten "Zulage SVPfLstFr", "Flugzulage" und "SfnZul" elf mal pro Jahr zur Abgeltung von Gefahrenzulagen, Sonn- Feiertags- und Nachtzuschlägen gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei gerechnet worden.
Zulagen und Zuschläge seien nur begünstigt, wenn sie neben dem Grundlohn gewährt würden ( RV/0071-F/04; RV/0229-F/04; RV/0276-F/05; ). Die mit den Lohnarten "Zulage SVPfLstFr", "Flugzulage" und "SfnZul" als steuerfrei herausgerechneten Bezugsbestandteile seien daher nachzuversteuern gewesen.

Diesen Ausführungen ist die Bf. in ihrer Beschwerde vom wie folgt entgegen getreten:
Bei der Abrechnung des fliegenden Personals sei - in Absprache mit der Finanzverwaltung - eine Flugzulage steuerfrei ausbezahlt worden. Eine diesbezügliche Anfrage gemäß § 90 EStG 1988 sei am an das zuständige Finanzamt Wien 1/23 gerichtet worden. Dieses Finanzamt habe am  die Zulässigkeit, dass beim fliegenden Personal eben 8% des Grundlohnes als SEG-Zulage angesetzt werden dürften, bestätigt. Der Finanzverwaltung sei daher die Vorgehensweise bei der Bf. vollinhaltlich bekannt gewesen, sodass schon aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Nachbelastung unzulässig sei. Die Bf. rechne ca. 800 Personen im fliegenden Personal ab, sodass es faktisch unmöglich sei, eine Nachbelastung bei Dienstnehmern, insbesondere aufgrund des zwischenzeitigen Insolvenzverfahrens, vorzunehmen. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass auch sämtliche GPLA-Vorprüfungen, die entweder bei der Bf. oder bei der GmbH1 (als Überlasserin des Bordpersonals bis 2014) durchgeführt worden seien, die Vorgehensweise betreffend Gefahrenzulage bestätigt hätten. Insgesamt habe die Abgabenbehörde daher in voller Kenntnis der Gepflogenheiten bei der Bf. bzw. bei der GmbH1 die Vorgehensweise gebilligt bzw. gemäß § 90 EStG 1988 ausdrücklich bestätigt. Eine Änderung der Judikatur oder der Gesetzesgrundlage sei zwischenzeitig nicht eingetreten, sodass die Bf. mit guten Grund davon ausgegangen sei, eine rechtskonforme Abrechnung vorgenommen zu haben.
Zur Rechtsfrage selbst werde im (angefochtenen) Haftungsbescheid ausgeführt, dass Zulagen nur begünstigt seien, wenn sie neben dem Grundlohn gewährt würden und, dass entsprechende Beträge aus dem Gesamtlohn nicht herausgerechnet werden könnten. Damit sei offensichtlich Abschnitt 2 der Anlage I. (Gehaltsordnung für das Bordpersonal) des für die Bf. geltenden Kollektivvertrages angesprochen worden, der wie folgt laute:
“2. Grundgehalt
2.1 Dienstnehmer des Bordpersonals erhalten – abhängig von der Dauer ihrer Zugehörigkeit zu Verwendungsgruppe im Betrieb der Dienstgeberin – ein monatliches Grundgehalt in der in den Gehaltstabellen in Punkt 8.1 je Verwendungsgruppe festgelegten Höhe.
2.2 Dienstzeiten, die der Dienstnehmer in einem der Beschäftigung bei der Dienstgeberin unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur GmbH1 absolviert hat, werden für die Einordnung des Dienstnehmers in das Gehaltsschema gemäß der Gehaltstabellen in Punkt 8.1 nach Maßgabe in der Bestimmung in Abschnitt I. Punkt 4.2 dieses Kollektivvertrages berücksichtigt.
2.3 In dem dem Dienstnehmer zustehenden Grundgehalt ist eine Gefahrenzulage sowie eine Sonn-, Feiertags- und Nachtzulage in der Höhe von insgesamt EUR 360,00 enthalten.“
Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sämtliche Dienstnehmer der Bf. seit Anbeginn im Jahre 2004 einzelvertraglich bzw. ab in Kraft treten des Kollektivvertrages auf kollektivvertraglicher Basis eine entsprechende Gefahrenzulage bzw. SFN-Zulage erhalten hätten. Eine Herausrechung aus einem bestehenden Grundgehalt sei nicht erfolgt. Es sei immer im Rahmen des vereinbarten monatlichen Grundgehalts eine Gefahren- bzw. SFN-Zulage vereinbart gewesen. Diese seien auch insbesondere nach dem Erhalt der Erledigung des Finanzamtes Wien 1/23 gemäß § 90 EStG vom in Gefahrenzulage (Flugzulage) und SFN-Zulage getrennt auf dem Lohnkonto ausgewiesen und im Lohnausweis ausgedruckt worden. Wie bereits vom Unabhängigen Finanzsenat in RV/0233-F/08 entschieden, könne sehr wohl ein pauschaler Zuschlag bzw. eine pauschale Abgeltung für Schichtbetrieb bzw. Zulagen vorgenommen werden. Auch im Erkenntnis RV/0071-F/04 habe der Unabhängige Finanzsenat eine Zulage nach § 68 dann als zulässig angesehen, wenn diese aus „ökonomisch – administrativen Gründen“ erst im Nachhinein gegenüber dem österreichischen Fiskus gesondert ausgewiesen werde. Wenn aber der aus „ökonomisch – administrativen Gründen“ nachfolgend der gesonderte Ausweis für das Vorliegen einer begünstigten Zulage nach § 68 EStG möglich sei, so müsse es umso mehr bei einer Textierung wie im Abschnitt 2.3 der Anlage I. der Gehaltsordnung des gegenständlichen Kollektivvertrages gelten.
Herausgeschält könne eine Zulage nur dann werden, wenn sie zunächst nicht bestanden habe, also nachträglich als solche vereinbart worden sei. Bei der Bf. sei niemals nachträglich vereinbart, sondern aus Gründen des vereinfachten Verweises im Abschnitt 2.3 getrennt geregelt worden. Es könne wohl in Anbetracht der im Abgabenrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise keinen Unterschied machen, ob die Gehaltsregelung „Grundgehalt EUR 1.000,00 zuzüglich Gefahrenzulage sowie SFN-Zulage EUR 360,00, gesamt somit EUR 1.360,00“ oder „Bruttogehalt EUR 1.360,00 (darin enthalten eine Gefahrenzulage sowie SFN-Zulage in der Höhe von insgesamt EUR 360,00)“ laute. Das Steuerrecht sei getragen von dem Grundprinzip, den wahren wirtschaftlichen Gehalt zu erfassen und nicht, semantische Konstruktionen zu besteuern. Nicht die Bezeichnung sei für die steuerliche Beurteilung entscheidend, sondern der wahre dahinterliegende wirtschaftliche Vorgang. Wirtschaftlich gäbe es keinen Dienstnehmer bei der Bf., dessen Grundgehalt um eine Zulage gemäß § 68 EStG gekürzt worden sei, sondern es sei – dies lasse sich aus der gesamten Lohnverrechnung seit 2004 belegen – Grundgehalt plus Zulage gemäß § 68 EStG und nach Änderung der Auslegung gemäß Salzburger Steuerdialog 2010 eben Gefahrenzulage und SFN-Zulage in getrennter Form vereinbart, abgerechnet und ausgezahlt worden.
Da es sich um eine Grundsatzfrage handle, die vom Sachverhalt her aufgrund der durchgeführten GPLA-Prüfung vollständig ermittelt worden sei, werde gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO beantragt, eine Beschwerdevorentscheidung zu unterlassen.

Zusammen mit der Beschwerde hat die Bf. sowohl ihr an das Finanzamt Wien 1/23 gerichtetes Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß § 90 EStG 1988 vom als auch die diesbezügliche Auskunft des Finanzamtes Wien 1/23 vom vorgelegt.
In ihrer Anfrage vom  hat die Bf. - auf den gegenständlichen Beschwerdefall bezogen - Folgendes ausgeführt: Die Bf. gewähre selbst bzw. im Wege des Personalleasings für das fliegende Personal eine sogenannte Flugzulage, die nunmehr als Ergebnisunterlage Lohnsteuer des Salzburger Steuerdialoges 2010 (Erlass des BMF, GZ BMF-010222/0161-VI/7/2010) neu geregelt bzw. definiert werde. Der Salzburger Steuerdialog 2010 führe aus, dass die Flugzulage für das fliegende Personal zur Abgeltung des Gefährdungsrisikos aufgrund kosmischer Strahlung den Tatbestand des § 68 Abs. 5 Z 1-7 erfülle, soweit diese Zulage angemessen sei. Von einer Angemessenheit sei gemäß Salzburger Steuerdialog dann auszugehen, wenn diese Flugzulage 8% des Grundlohnes nicht übersteige. Nun werde bei der Bf. sowie bei anderen Airlines bzw. gewerblichen Luftfahrtunternehmen nicht nur ein Grundlohn bezahlt, sondern bestimmte Zulagen, die laufend und regelmäßig bezahlt würden. Die Begrenzung mit 8% werde daher von der Bf. – wie im Salzburger Steuerdialog beschrieben – als Begrenzung mit 8% des laufend und regelmäßig gewährten Gehalts gesehen, unabhängig davon, unter welcher Lohnart oder Rechtstitel dieser Bezug ausbezahlt werde.
Aufgrund des im Flugbetrieb notwendigen 7-Tages-Betriebes (meist mit erheblichen Nachtzeiten), sei der Einsatz in der Nacht bzw. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen für alle Beschäftigten ein üblicher Umstand. Unstrittig sei, dass die konkrete Zuordnung zu Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit vom Dienstgeber zu erfassen und nachzuweisen sei. Aufgrund des Einsatzplanes sei die zeitliche Lagerung der Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Bereich des Luftfahrtpersonals jederzeit beleg- und dokumentierbar. Aufgrund der großen Anzahl an Mitarbeitern im Flugdienst sei die monatliche Einzelabrechnung dieser Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge allerdings administrativ nicht zu bewältigen. Es werde daher um die Möglichkeit der jährlichen Durchrechnung bzw. der Möglichkeit, die diesbezüglichen Zuschläge in einem Jahres-Roster darstellen und in der laufenden Lohnverrechnung von einer dem Erfahrungswert entsprechenden Standardüberstunden- bzw. Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitsstundenanzahl ausgehen zu können, ersucht. Selbstverständlich seien die entsprechenden Dutytime-Aufzeichnungen aufzubewahren und müssten die so errechneten Überstundenzuschläge durch entsprechende Jahresaufzeichnungen belegbar sein.       
In seinem Antwortschreiben vom  hat das Finanzamt zur Flugzulage ausgeführt, dass eine Gefahrenzulage (bzw. SEG-Zulage) im Ausmaß von 8% (vom Grundlohn) steuerfrei behandelt werden könne. SEG-Zulagen seien ua. nur dann steuerlich begünstigt, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolge. Die lohngestaltende Vorschrift, auf deren Grundlage die SEG-Zulagen im konkreten Fall zur Auszahlung gelangt seien, habe die Bf. in ihrer Anfrage nicht angeführt bzw. seien auch keine entsprechenden Auszüge aus der lohngestaltenden Vorschrift vorgelegt worden.
Die Steuerbegünstigung nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 für ausgezahlte
SFN-Zuschläge stehe zu, wenn der konkrete Nachweis der geleisteten Stunden, für die ein steuerbegünstigter SFN-Zuschlag ausgezahlt werde, durch entsprechende Aufzeichnungen gelinge. SFN-Zuschläge, die neben dem Grundlohn bzw. neben der Flugzulage ausbezahlt - und somit nicht aus der Flugzulage herausgeschält - werden, seien im Rahmen und unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei. Die Steuerfreiheit von Zuschlägen gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 setze eine konkrete Zuordnung zur Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit voraus. Daher müsse der Betrag der pauschalen Abgeltung den durchschnittlich geleisteten Stunden entsprechen ( Zl. 83/13/0054; vom , Zl. 83/13/0002). In weiterer Folge hat das Finanzamt ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Jahresdurchschnittsbetrachtung als Nachweis zulässig wäre.  

Aus dem dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Finanzamtsakt geht weiters hervor, dass die Bf. am in dieser Sache neuerlich ein Ersuchen um Auskunft (§ 90 EStG 1988) an das zuständige Finanzamt gerichtet hat. In seinem Antwortschreiben vom hat das Finanzamt (zusammengefasst) mit der Begründung, dass die Gefahrenzulage bzw. die SFN-Zuschläge nicht neben dem Grundgehalt bezahlt, sondern aus diesem (nur) herausgeschält worden seien, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 verneint.

In der am durchgeführten Verhandlung hat die Bf. - wie bisher - ausgeführt, dass nie herausgerechnet worden sei, sondern dass es von Anfang an so geregelt gewesen sei: Grundgehalt und Zulage. Das Finanzamt hat dem entgegen gehalten, dass die kollektivvertraglich vereinbarte Zulage zwei Komponenten umfasse, nämlich einen Gefahrenanteil und einen Anteil für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Der Gesamtbetrag von € 360,00 monatlich sei jedoch pauschal ausbezahlt worden, unabhängig davon, welche Gefährdung (tatsächlich) vorhanden gewesen sei und wie viele Sonn- Feiertags- und Nachtdienste (tatsächlich) geleistet worden seien. Ihre Ansicht - so die Bf. zu den Ausführungen des Finanzamtes - sei eine andere: die Zulage sei extra vereinbart und ausbezahlt worden.           

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist das Vorliegen von bestimmten Zulagen und Zuschlägen nach § 68 Abs. 1 EStG 1988.

Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.

Der Begriff "Zulage" bzw. "Zuschlag" setzt voraus, dass für die zulagen- bzw. zuschlagsfähige Tätigkeit ein Grundgehalt gezahlt wird, zu dem für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bzw. für Schmutz, Erschwernis und Gefahr ein besonderes Entgelt dazugezahlt wird. Zulagen und Zuschläge müssen daher neben dem Grundgehalt geleistet werden und dürfen nicht Teil einer einheitlichen, zulagen- und zuschlagsfähige Tätigkeiten inkludierenden Gesamtentlohnung sein. Gerade das ist jedoch hier der Fall. Die Bf. hat ein (monatliches) Grundgehalt ausbezahlt, in dem eine Zulage in Höhe von € 360,00 enthalten ist. Dass die Bf. ihre Arbeitnehmer (in einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe) dafür entlohnt haben will, dass diese ihre Tätigkeiten (auch) an Sonn- und Feiertagen, in der Nacht oder unter gefährdenden Umständen erbracht haben, ist - wie auch das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat - der (nur) als Pauschalbetrag gewährten Zulage nicht zu entnehmen. Nicht einmal, welcher Anteil dieser Zulage auf eine (allfällige) Gefährdung und welcher auf (allenfalls) in begünstigten Zeiten (Sonn- und Feiertag, Nacht) erbrachte Tätigkeiten entfallen soll. Die dargelegte kollektivvertragliche Gestaltung hat bei der Bf. zu folgender Vorgangsweise geführt: Während bei den Piloten der nur als "Zulage" bezeichnete Gesamtbetrag in Höhe von € 360,00 monatlich steuerfrei belassen wurde, wurde dieser Betrag bei den Flugbegleitern in eine (steuerfreie) Flugzulage in Höhe von € 220,00 monatlich und in eine (steuerfreie) Sonn-, Feiertags- und Nachtzulage in Höhe von € 140,00 monatlich aufgeteilt. Ebensowenig wie es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, beispielsweise eine gewährte Erschwerniszulage in eine nicht gewährte Schmutz- oder Gefahrenzulage umzuwidmen ( Zl. 87/14/0100), ist es nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes zulässig, eine als Pauschalzulage gewährte Entlohnung (willkürlich) entweder einer Gefährdung oder einer Sonn- Feiertags- oder Nachtarbeit zu widmen, weil - um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu gelangen - in diesem Zusammenhang zwei Voraussetzungen erforderlich sind: Die lohngestaltende Vorschrift muss für einen konkreten (begünstigenden) Tatbestand (Gefährdung oder Sonn- Feiertags- und Nachtarbeit) eine zusätzliche Entlohnung in einer bestimmten Höhe vorsehen und der Arbeitgeber muss genau für diesen (begünstigenden) Tatbestand (tatsächlich) eine zusätzliche Entlohnung gewähren. Hingegen kommt bei Entlohnungen, die - wie im gegenständlichen Fall - vom Arbeitgeber (willkürlich) einem der begünstigenden Tatbestände gewidmet oder - wie im oa. Erkenntnis vom  - umgewidmet werden, eine steuerliche Begünstigung nach § 68 EStG 1988 nicht in Betracht. Dieser Steuerbefreiung sind nur solche (zusätzlich gewährten) Entgeltbestandteile zugängig, bei denen eine begünstigende Tatbestände betreffende Widmung bzw. Umwidmung ausgeschlossen ist.
Wenn das Finanzamt vor diesem Hintergrund daher zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im gegenständlichen Fall ein Betrag von monatlich € 360,00 (nur) herausgerechnet worden sei, so ist dieser Schlussfolgerung in Anbetracht der dargelegten Umstände vollinhaltlich beizupflichten. Dass die schlichte Herausnahme eines als Zulage bezeichneten Betrages aus einer (einheitlichen) Gesamtentlohnung den begünstigenden Tatbestand nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfüllt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen klargestellt ( Zl. 2009/13/0208; vom , Zl. 2006/14/0048). Es macht daher auch keinen Unterschied, ob eine - wie im gegenständlichen Fall vorliegende - pauschale Zulage - bereits mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages - wie das hier der Fall ist - oder erst nachträglich vereinbart wurde. Dem Einwand der Bf., dass die gegenständliche Zulage nicht nachträglich vereinbart worden sei, kommt daher keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.  

Zum Einwand der Bf., dass ihr diesbezügliches (an das Finanzamt gerichtetes) Ersuchen um Auskunft nach § 90 EStG 1988 (vom ) positiv beurteilt worden sei und die gegenständliche Nachbelastung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde: In ihrem diesbezüglichen Antwortschreiben vom hat das Finanzamt (nur) ganz allgemein ausgeführt, dass eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 8% des Grundlohnes steuerfrei behandelt werden könne. Gleichzeitig hat das Finanzamt aber auch festgehalten, dass die Bf. die entsprechende lohngestaltende Vorschrift weder angeführt, noch vorgelegt habe. Aus dieser Beantwortung kann daher - entgegen der von der Bf. vertretenen Auffassung - nicht eindeutig und unzweifelhaft der Schluss gezogen werden, dass das Finanzamt der von der Bf. beabsichtigten Vorgehensweise zugestimmt habe. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor (vgl. auch: Zl. 97/14/0040).
Zum Einwand der Bf., dass auch sämtliche GPLA-Vorprüfungen bei der Bf. selbst oder bei der GmbH1 (als Überlasserin des Bordpersonals bis 2014) die Vorgehensweise betreffend Gefahrenzulage bestätigt hätten: Eine bei der abgabenbehördlichen Prüfung für Vorjahre vorgenommene verfehlte Beurteilung, die sich zugunsten des Abgabepflichtigen ausgewirkt hat, kann bei diesem die Hoffnung wecken, die Abgabenbehörde werde diese Beurteilung auch in den Folgejahren beibehalten. Sie schafft aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, die Abgabenbehörde werde diese Beurteilung, auch wenn sie sich als unrichtig herausgestellt habe, auch für die Folgezeiträume beibehalten ( Zl. 97/14/0040). Der Umstand, dass die Abgabenbehörde in früheren Verfahren eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde daher nicht daran, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen  ( Zl. 99/15/0127; Ritz, BAO, Kommentar5, Rz 9 zu § 114 mw Judikaturhinweisen). Dem diesbezüglichen Einwand kommt daher ebenfalls keine Berechtigung zu.

Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):
Eine Revision ist dann zulässig, wenn zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist oder wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Dazu, dass Zulagen/Zuschläge nur dann nach § 68 EStG 1988 steuerfrei sind, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden, nicht aber dann, wenn sie aus dem Grundlohn herausgerechnet werden, gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese ist einheitlich und das Bundesfinanzgericht ist davon nicht abgewichen.


Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101377.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at