Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2018, RV/3100188/2017

Zusammenhang zwischen Zahlungen und Bürgschaft nicht nachgewiesen

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache VN NN, B-Straße, PlZl C, vertreten durch D Steuerberatungs GesmbH, E Straße 47, PlZl C, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes F betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 mit Ausfertigungsdatum

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (kurz. Bf.) ist Pensionistin und bezieht neben einer inländischen Pension auch Pensionseinkünfte (Witwenrente und eigene Rente) aus Deutschland. Mit Schreiben vom ersuchte die Abgabenbehörde die Bf., die Rentenbescheide der ausländischen Behörde ab dem Zeitpunkt des Rentenbezuges vorzulegen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. 

2. In einem Schreiben vom teilte die Bf. der Abgabenbehörde mit, als Bürgin für ihren Ehemann, der 2008 verstorben sei, gehaftet zu haben. Er sei mittellos gewesen, weshalb sie gezwungen gewesen sei für ihn Bürge zu stehen. Ihr Haus und ihr Grundstück seien versteigert und ihr Pensionskonto von der G Sparkasse E gepfändet worden. Sie habe für sämtliche Kosten selbst aufkommen müssen. Sie habe von der Sparkasse über Jahre keine Kontoauszüge erhalten und die Schulden seien immens gestiegen.Wörtlich wiedergeben führte die Bf. aus: "Z.B. die Schweizer Konten wurden mit den Umrechnungskurs, der von der G Sparkasse festgelegt wurde verrechnet (nicht zulässig). Außerdem wurden die versteigerten Objekte von Euro in Schweizer Franken umgerechnet, dann später in Euro wieder zurückgerechnet. Ich war Eigentümerin der Fa. H OHG. Auch für diese Firma bekam ich keine Kontoauszüge, obwohl sie mit Höchstzinsen verrechneten."

3. Die Abgabenbehörde verfügte mit Bescheiden vom gemäß § 303 Abs. 1 BAO die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 und fertigte gleichzeitig neue Sachbescheide aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die ausländische gesetzliche Rente in Österreich dem Progressionsvorbehalt unterliege. Diese Rente sei, nachdem die Abgabepflichtige deren Höhe nicht mitgeteilt habe, mit jährlich € 3.000,00 geschätzt worden.

4. Mit Eingaben vom wurde gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 jeweils Bescheidbeschwerde erhoben, die sich zum einen gegen den Ansatz der ausländischen Pension mit Progressionsvorbehalt und zum andern ohne nähere Ausführungen gegen die Berechnung richteten. Gleichzeitig wurden für die Jahre 2009 und 2010 jeweils eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) mit einer Beilage L 1i übermittelt. Danach sollten 2009 Begräbniskosten von € 532,39 und € 6.166,51 als außergewöhnliche Belastung und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, berücksichtigt werden. Im Jahr 2010 sollten Sonderausgaben von € 2.777,00, Werbungskosten von € 2.580,00 sowie neben den Renteneinkünften aus Deutschland ein Betrag von € 7.988,84 als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gelangen.

Vorgelegt wurden diverse Schreiben der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Bankauszüge der Volksbank, diverse rechtsanwaltliche Schreiben betreffend Exekution - Sparkasse, Schriftsätze im Gerichtsverfahren und Rechnungen die I H OHG betreffend, eine Rechnung vom über Kosten zum Jahrestag des verstorbenen Ehegatten über € 532,39 sowie deutsche Rentenbescheide mit Informationsblättern. Beigeschlossen war darüber hinaus ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. J vom , in dem der Bf. für die von ihr erworbenen Eigentumswohnung in C (Kaufvertrag vom ) sämtliche Kosten (BG C Ranganmerkung, Vermittlungsgebühr, Vertragserrichtungskosten, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr) über € 12.608,00 in Rechnung gestellt wurden.

5. Mit Schreiben vom ersuchte die Abgabenbehörde die Bf. unter Bezugnahme auf die eingebrachten Beschwerden und vorgelegten Unterlagen unter anderem um Auskunft über die für den Ehegatten übernommene Bürgschaft. So sollten sämtliche Verträge über die Bürgschaft und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge (Kaufverträge) übermittelt und konkret mitgeteilt werden, was der Anlass für die Bürgschaftsübernahme gewesen sei. Die Beantwortung des Vorhaltes wurde mit Schreiben vom urgiert und die Bf. im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am nochmals an die ausstehende Beantwortung erinnert.  

6. Mit dem Antwortschreiben vom wurden folgende Unterlagen übermittelt:
- die Urkunde über einen Abstattungskredit bei der G Sparkasse AG über ATS 2.500.000,00 vom , den die Bf. als Realschuldnerin und Bürgin unterfertigt hatte;
- eine ebenfalls von der Bf. unterfertigte Vereinbarung mit der G Sparkasse AG betreffend den Privatkredit, nach der die Bank berechtigt sei, von jedem der Solidar-/Gemeinschaftsschuldner den Schuldbetrag in beliebiger Reihenfolge zu verlangen. Im Falle der Scheidung könne bei Gericht die Bestimmung des Hauptschuldners und des Ausfallsbürgen beantragt werden.
- Nachtragsvereinbarung zu Abstattungskredit vom / über die Kreditzusage von ATS 2,600.00,00;
- Erhöhung des 1991 gewährten Abstattungskredites auf ATS 2.471.895,00 am
- Fremdwährungskreditzusage vom der G Sparkasse AG an die Bf. und deren Ehegatten über höchstens ATS 8,200.000,00;
- Schreiben der G Sparkasse AG an die Bf. und deren Ehegatten über die Auszahlung auf ein auf beide Kreditnehmer lautendes Konto;
- Optionsvereinbarung vom  zum Kauf einer der Bf. und deren Ehegatten gehörenden Liegenschaft;
- Zwangsversteigerungen von Liegenschaften und Fahrnisexekution betreffend die Bf. und deren Ehegatten als Verpflichtete - Gerichtsbeschluss vom und  über Zuschlag um das Meistbot;
- Kostenlegung Rechtsanwalt über € 2.100,00;
- Rentenbescheide Deutsche Rentenversicherung.

Die Stellungnahme der Bf. zu den diversen Fragen der Abgabenbehörde wird, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, auszugsweise wiedergegeben. Danach betrafen die im Jahr 2010 geltend gemachten Werbungskosten Steuerberatungskosten der Fa. I H OHG, die von der Bf. nunmehr als "hinfällig" betrachtet (Punkt 2.) werden. Bei der Kostenabrechnung der G Sparkasse im Jahr 2010 über € 7.988,84 handle es sich um Gerichtskosten. Aussteller dieser Rechnung sei Rechtsanwalt Dr. K gewesen, der beide Versteigerungen geleitet habe. 2008 sei ihr Haus in L und 2010 ihr Grundstück am M versteigert worden. Sie habe keine Auszüge von der Sparkasse, deshalb könne sie nicht beurteilen, ob dieser Betrag rechtens gewesen sei oder nicht. Die Rechtsanwaltskosten seien aber laufend von den Konten, die ihr nie ausgehändigt worden seien, abgezogen worden. Zum Ersuchen der Abgabenbehörde - sollten die Spesen von € 3.361,25 der G Sparkasse mit der Bürgschaft in Zusammenhang gestanden sein, dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen - führte die Bf. lediglich aus, sie müsste ihre eingereichten Unterlagen ansehen, um festzustellen, für welchen Zweck dieser Betrag verwendet worden sei. Alles habe sich aber auf ihre Bürgschaft bezogen (Punkt 7.).

7. Mit den jeweils am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 wurden die Bescheide abgeändert. Im Jahr 2009 wurden ausländische Renteneinkünfte mit Progressionsvorbehalt in Höhe von € 4.673,49 und 2010 solche im Betrag von € 4.133,52 angesetzt. Die Kosten für den Jahrestag des verstorbenen Ehegatten wirkten sich im Jahr 2009 als außergewöhnliche Belastung nicht aus (Selbstbehalt). Im Jahr 2010 wurde ein Viertel (€ 694,05) der beantragten Sonderausgaben berücksichtigt.
Zu den geltend gemachten Zahlungen betreffend die "Bürgschaft" für den Ehemann wurde begründend ausgeführt, dass dieser im Jahr 1991 das Objekt "N" in E gekauft habe, an dem die Bf. mit Schenkungsvertrag im Jahr 1992 zu einem Viertel beteiligt worden sei. Für den Ausbau des Restaurants, Ausbau von Wohnungen und einem Neubau seien Kredite aufgenommen worden. Die Kreditverträge über S 2,500.000, über S 2,600.000 und die Erhöhung um S 120.000 seien vom Ehegatten als Kreditnehmer unterzeichnet worden. Die Bf. hafte für S 2,500.000 solidarisch. Die Fremdwährungskreditzusage über S 8.200.000 laute auf die Bf. und deren Ehegatten. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb "N" und aus der Vermietung seien von den Ehegatten gemeinsam bezogen worden (Bf. 25 %, Ehegatte 75 %). Ein konkreter Nachweis, dass die Zahlungen an die G Sparkasse mit einer Bürgschaft für den Gatten bzw. mit dem zum Teil von der Bf. unterschriebenen Kreditverträgen zusammenhängen, sei mittels Vorhaltbeantwortung vom nicht erbracht worden, weshalb die Beschwerde in diesen Punkten für die Jahre 2009 und 2010 abzuweisen sei.

8. Gegen diese Bescheide erhob die Bf. am  Einspruch und reklamierte die nicht berücksichtigten Zahlungen an die G Sparkasse Bankaktiengesellschaft E im Jahr 2009 im Betrag von € 3.361,25 (laut Vorhaltbeantwortung vom ) und den Abzug der deutschen Einkommensteuer von € 329,00 im Jahr 2009 und € 331,00 im Jahr 2010.

9. Der als Vorlageantrag zu wertende Einspruch wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht am zur Entscheidung vorgelegt.

II. Sachverhalt

In Streit steht letztlich die Anrechnung der deutschen Einkommensteuer für die aus Deutschland bezogenen Renten in den Jahren 2009 und 2010 sowie die Anerkennung von ("Bürgschafts")Zahlungen an die Tiroler Sparkasse Bankaktiengesellschaft E im Jahr 2009 im Betrag von € 3.361,25 als außergewöhnliche Belastung.

1. Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 und 2010 neben der Pension in Österreich auch eine Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehemann und eine eigene Pension aus Deutschland aus der gesetzlichen Sozialversicherung von insgesamt € 4.673,49 (wie in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung 2009 dargestellt € 194,16 + € 1.190,16 + € 1.624,74 + € 1.663,80) sowie von € 4.133,52 bezogen hat (wie in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung 2010 dargestellt € 805,80 + € 3.327,72).

2. Bei dem im Jahr 2010 als außergewöhnliche Belastung   geltend gemachten Betrag von € 7.988,84 (laut Exekutionssache richtig € 7.986,84) handelte es sich um eine vollstreckbare Forderung aus der Bewilligung der Fahrnis - und Gehaltsexekution durch das Bezirksgericht C, GZ 4 E xxx/10y-2 vom zugunsten der Betreiberin G Sparkasse Bankaktiengesellschaft E, vertreten durch Dr. K. Das BG C stellte die bewilligte Exekution mit Beschluss vom  gem. § 39 Abs. 1 Z 6 EO ein. Diese Forderung wurde von der Bf. im Juni 2010 zur Gänze beglichen. Im Vorlageantrag wurde dieser Beschwerdepunkt nicht mehr aufrechterhalten, wobei der von der Abgabenbehörde geforderte Nachweis des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den getragenen Kosten und der Bürgschaft auch nicht erbracht wurde.

3. Die Beschwerdeführerin nahm gemeinsam mit ihrem (nunmehr verstorbenen) Ehegatten am bei der G Sparkasse Bankaktiengesellschaft E einen Abstattungskredit über ATS 2.500.000,00 auf, den die Bf. als Realschuldnerin und Bürgin unterfertigte. Am erhielten die Beschwerdeführerin und ihr (nunmehr verstorbener) Ehegatte über Antrag eine Fremdwährungskreditzusage über höchstens ATS 8,200.000,00. Dieser Betrag gelangte auf ein auf beide Kreditnehmer lautendes Konto zur Auszahlung (siehe vorgelegte Unterlagen Punkt I. 5.). Die Beschwerdeführerin war sohin Realschuldnerin und Bürgin des Abstattungskredites sowie Kreditnehmerin des Fremdwährungskredites (CHF).

4. Die Beschwerdeführerin konnte über Nachfrage der Abgabenbehörde nicht unter Beweis stellen, dass die im Jahr 2009 geleisteten Zahlungen an die G Sparkasse Bankaktiengesellschaft E im Betrag von € 3.361,25 mit einer für den verstorbenen Ehegatten übernommenen Bürgschaft in Zusammenhang standen (siehe Punkt I. 6. und 7.).

III. Rechtslage

1. Nach Artikel 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (kurz: DBA-Deutschland) dürfen Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland dürfen Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen näher geregelten Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 %.

2.2. Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde muss nicht prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. ).

2.3. Von einem zwangsläufigen Aufwand (iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988) kann nur die Rede sein, wenn sich ein Steuerpflichtiger diesem Aufwand von dessen Entstehungsgrund her aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit des Aufwands ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. ) und nicht etwa in wirtschaftlicher oder typisierender Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. ).

2.4. Schon die Wortfolge des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ("wenn er [der Steuerpflichtige] sich ihr ... nicht entziehen kann") ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig berücksichtigt werden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. ).

IV. Erwägungen

1. Die in Deutschland bezogenen Pensionen (Witwenpension und eigene Pension) sind aufgrund des DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung ausgenommen, dürfen jedoch für die Ermittlung des auf das inländische Einkommen anzuwendenden Steuersatzes eingerechnet werden. Eine Anrechnung der in Deutschland eingehobenen Einkommensteuer ist nach den im Beschwerdefall geltenden abkommensrechtlichen Regeln (Artikel 23 A  Befreiungsmethode) nicht zulässig.

2. Zahlungen aus einer Bürgschaft erwachsen nur dann zwangsläufig, wenn schon das Eingehen der Bürgschaft zwangsläufig war (vgl. ). Grundsätzlich ist aber niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmensrisiko abzunehmen, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die steuerliche Absetzbarkeit von Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastungen durch das Gesetz auf seltene Fälle beschränkt, weil § 34 EStG 1988 nicht zu dem Zweck geschaffen wurde, wirtschaftliche Misserfolge, welche die verschiedensten Ursachen haben können, mit der Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und auf diese Weise auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. ).

3. Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte die Beschwerdeführerin nicht unter Beweis stellen, welchem Zweck die Zahlungen im Jahr 2009 an die G Sparkasse Bankaktiengesellschaft E tatsächlich gedient haben. Im Hinblick auf die behaupteten Bürgschaftszahlungen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der G Sparkasse Bankaktiengesellschaft E selbst Kreditnehmerin und Realschuldnerin der aufgezeigten Kredite (Punkte I. 6. und 7., II. 4.) war. War sohin nicht erwiesen, dass die Zahlungen mit einer Bürgschaftsübernahme zugunsten des Ehehatten im Zusammenhang standen, erübrigte sich die Prüfung, ob die Bürgschaftszahlungen die für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Kriterien erfüllten.

4. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage in Bezug auf die begehrte Anrechnung der deutschen Einkommensteuer liegt nicht vor, da das DBA-Deutschland im Artikel 23 A die Befreiungsmethode als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht. Rechtsfragen zur außergewöhnlichen Belastung sind durch die ständige Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet (Punkte III. 2., IV. 2.).

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100188.2017

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