Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe in einer Parkometersache
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über den Antrag des Bf, AdrBf, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZen
1) MA 67-PA-693970/7/7, Straftat vom ,
2) MA 67-PA-694006/7/2, Straftat vom ,
beide wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, beschlossen:
I. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.), wohnhaft in Deutschland, wurde mit Straferkenntnis des Magistrates Wien vom , GZen 1) MA 67-PA-693970/7/7 und 2) MA 67-PA-694006/7/2, schuldig erkannt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz. zu o.a. 1) am von 10:56 Uhr bis 22:00 Uhr und zu o.a. 2) am von 09:00 Uhr bis 10:19 Uhr jeweils in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Rotensterngasse 15B abgestellt zu haben, ohne dieses jeweils mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 38,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 8 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz jeweils ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. innerhalb offener Frist Beschwerde und gleichzeitig einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers einschließlich der Kostenübernahme, da ihm "als Rentner wegen der großen Entfernung und der unterschiedlichen Rechtslagen und -auffassungen schon von vornherein ein Nachteil im Verfahren entstehen würde."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 40 Abs. 1 VwGVG idgF ab lautet:
Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
Die Verfahrenshilfe darf nur bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen vorliegen. Der Beschuldigte muss mittellos sein und die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege notwendig erscheinen.
Als Gründe für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung sind die Bedeutung und Schwere des Delikts, besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. ; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 40 VwGVG, Anm 7, mwN).
Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist.
Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3).
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. die Begehung der bereits näher umschriebenen Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und brachte dieser erstmals in der Beschwerde vor, die Fahrerin, ein näheres Familienmitglied, bisher nicht benannt zu haben, da in Deutschland bei Parkvergehen immer der Halter verantwortlich sei.
Dem Akteninhalt kann keine besondere Schwierigkeit der Sachlage entnommen werden. Was die Rechtslage anbelangt, so geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. etwa EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich oder EGMR , Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich).
Dass die Erstbehörde der Argumentation des Beschuldigten in seinem Einspruch nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass er nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen sowie etwaige Beweisanträge zu stellen.
In Anbetracht der Höhe der drohenden Geldstrafe von jeweils EUR 38,00 (2x) und der Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 8 Stunden (2x) liegt im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine besondere Tragweite des Falles vor.
Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege nicht für erforderlich.
Da somit die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist, braucht auch nicht mehr geprüft werden, ob der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes zu tragen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Verfahrenshilfe der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) entspricht, liegt keine Rechtsfrage vor, deren Lösung grundsätzlicher Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:VH.7500013.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at