Kein schädlicher Studienwechsel bei frühestmöglichem Beginn des gewollten Studiums nach Ende der Schulausbildung
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2018/16/0048. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7103432/2020 erledigt.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/7102164/2018-RS1 | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 dahingehend auszulegen, dass in dem Fall, dass die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn des nachweislich im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschten Studiums bis zum Freiwerden eines Studienplatzes im gewünschten Studium mit einem Zwischenstudium überbrückt wird, die Zeit des Zwischenstudiums die familienbeihilferelevante Zeit im gewünschten Studium nicht kürzt, auch wenn das Zwischenstudium mangels früheren Studienplatzes im gewünschten Studium erst nach mehr als zwei Semestern abgebrochen wird. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Kommerzialrätin Elfriede Fischer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter, über die Beschwerde des a.o. Univ. Prof. Dr. ***[VN1]*** ***[NN1]***, ***[Adresse]***, vertreten durch AUSTRIA TREUHAND Holding WirtschaftsprüfungsgmbH, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1c/Top 4a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, 3430 Tulln an der Donau, Albrechtsgasse 26-30, vom , mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (2.095,80 €) und Kinderabsetzbetrag (700,80 €) für die im März 1996 geborene ***[VN2]*** ***[NN1]*** für den Zeitraum März 2016 bis Februar 2017 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***[Zl1]***, Gesamtbetrag der Rückforderung 2.796,60 €, in nichtöffentlicher Sitzung am zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Rückforderungsbescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer (Bf) a.o. Univ. Prof. Dr. ***[VN1]*** ***[NN1]***, zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (2.095,80 €) und Kinderabsetzbetrag (700,80 €) im Gesamtbetrag von 2.796,60 € für die im März 1996 geborene ***[VN2]*** ***[NN1]*** für den Zeitraum März 2016 bis Februar 2017 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück und begründete dies so:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.
Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.
Da Ihre Tochter ***[VN2]*** ihr Studium zu spät gewechselt hat, besteht für den Zeitraum März 2016 bis Februar 2017 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Beschwerde
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom Beschwerde, in der unter anderem ausgeführt wurde:
1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde ist rechtzeitig, da der Bescheid am zugestellt wurde.
2. Betroffene Bescheide:
Bekämpft wird folgender Bescheid vom :
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für den Zeitraum von März 2016 bis Februar 2017.
3. Beschwerdeantrag:
Es wird der
BESCHWERDEANTRAG
gestellt, den Bescheid vollinhaltlich aufzuheben und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages mit Null festzusetzen.
4. Begründung:
Wir begründen unseren Antrag wie folgt:
Zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie werden nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestimmte Leistungen gewahrt. Demnach haben auch bereits volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese - wie das Kind der Beschwerdeführerin - ein Studium betreiben.
Der Anspruch verfällt nur dann, wenn kein Studienerfolg nachgewiesen werden kann. Ein günstiger Studienerfolg iSd FLAG liegt gem § 2 FLAG 1967 nicht vor, wenn die Studierende gem § 17 Abs 1 Z 2 StudFG 1992 das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Davon ausgenommen sind gem § 17 Abs 2 Z 2 StudFG 1992 Falle, durch welche der Studienwechsel aufgrund eines unabwendbaren unverschuldeten Ereignisses zwingend herbeigeführt worden ist.
Das Kind hat als Hauptstudium "Vergleichende Literaturwissenschaften" studiert und im Sommersemester 2016 auf das Bachelorstudium "Instrumental-und Gesangspadägogik (***[X]***)" gewechselt. Dieses betrieb es mit großem Eifer und absolvierte eine schwere Prüfung, um das Studium in seinem Interesse fortsetzen zu können.
Gleichzeitig meldete es sich vom bisherigen Hauptstudium "Vergleichende Literaturwissenschaften" am ab. Trotz bestandener Prüfung im neuen Hauptstudium "Instrumental- und Gesangspädagogik" wurde ihm ein Platz verwehrt. Folglich wechselte das Kind zu dem Studium "Vergleichende Literaturwissenschaften" zurück. Dieser Studienwechsel wurde daher durch ein unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs 2 Z 2 StudFG 1992 ohne Verschulden des Kindes zwingend herbeigeführt und ist somit nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 leg cit zu qualifizieren.
Ein günstiger Studienerfolg liegt demnach vor und somit besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von März 2016 bis Februar 2017.
Daher stellen wir den
ANTRAG,
den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Betrage als rechtsgrundlos aufzuheben.
5. In eventu:
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind für Zeiten fehlenden Studienerfolgs nicht anzuerkennen. Da das Kind im Sommersemester 2016 eine Prüfung absolvierte, liegt ein günstiger Studienerfolg iSd Studienforderungsgesetzes 1992 und des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vor. Folglich sind die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbetrage für das Sommersemester 2016 nicht zurückzuzahlen.
Wir stellen daher in eventu den
ANTRAG,
den Bescheid teilweise aufzuheben und die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Sommersemester 2016 zu stornieren.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Der Begriff "Studienwechsel" im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes bedeutet den BETRIEB einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde.
Wenn ein/eine Studierende/r das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor.
Wie bereits im Rückforderungsbescheid ausführlich dargelegt, liegt ein beihilfenschädigender Studienwechsel dann vor, wenn das Hauptstudium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wurde.
Nach den vorliegenden Unterlagen hat ***[NN1]*** ***[VN2]*** mit Studienbeginn im Wintersemester 2014 (Oktober/2014) das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft begonnen und dieses auch ernsthaft und zielstrebig betrieben.
Im Sommersemester 2016 (Februar 2016) hat sie ein neues Studium - Bachelorstudium Instrumental (Gesangs)pädagogik -Klassik ***[X]***, als Hauptstudium aufgenommen ohne vorher das mittlerweile drei volle Semester absolvierte Studium abzuschließen.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel iSd § 17Abs. 1 StudFG. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es der/die Studierende/r mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn er/sie dieses Ereignis voraussah.
Der Studienwechsel muss jedenfalls durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigefuhrt werden, dh. das unabwendbare Ereignis muss den Studienwechsel erforderlich machen.
Kein zwingend herbeigefuhrter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn ein Wechsel nicht früher möglich war, weil in jenem Studium, das nach dem Studienwechsel betrieben wird, ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht.
Im vorliegenden Fall liegt ein unabwendbares Ereignis nicht vor, welches den Studienwechsel erforderlich gemacht hat, da dieses Ereignis, nämlich den Studienwechsel vorzunehmen, von Frau ***[NN1]*** freiwillig durchgeführt wurde und dieser nicht als unabwendbares Ereignis anzusehen ist.
Dass Frau ***[NN1]*** das jeweilige Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt bzw. absolviert hat, wurde seitens der Finanzverwaltung nicht bestritten, da auch die jeweiligen Studienerfolgsnachweise vorliegen, Tatsache bleibt jedoch, dass das Kind das Studium nach dem dritten inskribierten Semester freiwillig gewechselt hat und dieser Wechsel nicht auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist.
Die Familienbeihilfe steht daher in der Zeit von März 2016 bis Jänner 2017 (STEHZEIT) für das Kind nicht zu und wird Ihre Beschwerde abgewiesen.
Aktenkundig ist eine Übernahmebestätigung (Rückschein RSb) betreffend "2 x Verf 40 v. " zu zwei Versicherungsnummern, die zwar eine Unterschrift, aber kein Übernahmedatum aufweist.
Vorlageantrag
Mit Schriftsatz vom stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung Vorlageantrag und führte dazu aus:
1. Verfahrensablauf:
Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe für ***[VN2]*** ***[NN1]*** vom 03/2016-02/2017.
Beschwerde vom (GZ 21186/2017/***[Zl2]***).
Beschwerdevorentscheidung vom .
2. Beschwerdeantrage:
Der Beschwerdeführer stellt folgende Antrage:
1. Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
2. Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat.
3. Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemafi § 212a BAO bis zur Entscheidung.
3. Ergänzende Begriindung:
Die belangte Behörde stellt fest, dass ein nicht schädlicher Studienwechsel im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht vorliege.
Hierbei ist insbesondere darauf festzuhalten, dass laut belangter Behorde kein "zwingender Studienwechsel" gegeben sei. Es lege deshalb ein beihilfenschädigender Studienwechsel vor.
Die Tochter ***[VN2]*** ***[NN1]*** hatte immer die Absicht, das Bachelor-Studium Instrumental(Gesangs-)pädagogik - Klasse ***[X]*** als Hauptstudium durchzuführen. Anlässlich der Inskription wurde ihr aber mitgeteilt, dass es hierfür keinen Ausbildungsplatz gäbe und sie wurde darauf verwiesen, vorübergehend ein anderes Studium durchzuführen, was sie auch mit dem Bachelor-Studium "vergleichende Literaturwissenschaft" durchführte.
Nach Mitteilung, dass ein entsprechender Studienplatz frei ist, wechselte sie im Sommersemester 2016 zu ihrem Wunschstudium Instrumental(Gesangs-)pädagogik - Klasse ***[X]***.
Nunmehr führt die belangte Behörde als Begründung an, dass kein zwingend herbeigeführter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Dies ist unrichtig, da ein Beginn des Studiums und ein Wechsel früher nicht möglich war, weil in jenem Studium, das nach dem Studiumwechsel betrieben wurde, ein Mangel an Ausbildungsplatzen bestand.
Es liegt nicht in der Gestaltungsmacht der Studentin, eine ausreichende Anzahl an Studienplätzen zur Verfügung zu stellen.
Damit sie während des Wartens auf den Ausbildungsplatz keine verlorene Zeit hat, hat sie sich entschieden, ein ergänzendes Studium zu beginnen. Nunmehr ist es der belangten Behörde vorzuhalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht aussagen, dass ein Mangel an Studienplatzen ein Ereignis sei, welches in der Sphäre der Studentin liegt, vielmehr ist dies sehr wohl ein entsprechender zwingender Grund, ein anderes Studium zu beginnen und hierbei auf das Freiwerden eines Studienplatzes zu warten.
Es liegt somit ein unabwendbares Ereignis vor, welches ausschließlich von der Republik Österreich zu vertreten ist. Der Wechsel ist somit auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen.
4. Zusammenfassung:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückforderungsbescheides nicht gegeben sind und die Familienbeihilfe im Zeitraum vom 03/2016-01/2017 den Eltern zusteht.
Vorlage
Mit Bericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 03.2016-02.2017)
Beschwerdevorentscheidung
3 Beschwerdevorentscheidung
Vorlageantrag
4 Vorlageantrag
Vorgelegte Aktenteile
5 Überprüfungsschreiben FBH
6 Studiennachweise
7 Vorhalteverfahren Studienbehinderung
...
Sachverhalt:
Beginnend mit Wintersemester 2014 (10/2014) studierte das Kind des Beschwerdeführers, ***[VN2]***, Vergleichende Literaturwissenschaften (Hauptstudium). Erst mit Sommersemester 2016 (02/2016) begann sie das Studium Bachelorstudium Instrumental (Gesangs)pädagogik-Klassik ***[X]***. Dieser Wechsel fand nach dem dritten Semester statt und wurde daher vom Finanzamt als "beihilfenschädlich" eingestuft. Dies sei mit einer Wartezeit von drei Semestern (somit bis 09/2017) verbunden. Der bekämpfte Rückforderungsbescheid beinhaltet den Zeitraum 03/2016 - 02/2017. Die restliche Zeit wurde bei der Kindesmutter zurückgefordert (ebenfalls im Vorlagestadium).
Der Beschwerdeführer argumentiert den an sich zu späten Studienwechsel mit einem unabwendbaren Ereignis, welches nicht in der Sphäre der Studentin gelegen habe. Es sei früher kein Ausbildungsplatz für das nunmehrige Studium frei gewesen.
Beweismittel:
lt. Aktenkonvolut
Stellungnahme:
Einen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 2 StudFG 1982 ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeiführen kann nur ein das Vorstudium spezifisch behindernder Grund. Dem Vorbringen, aus Mangel an Ausbildungsplätzen in jenem Studium, das der Studierende nach dem Studienwechsel betrieben hat, sei ein sinnvoller Studienwechsel früher nicht möglich gewesen, kommt somit keine Bedeutung zu. Relevant ist nur der Zeitpunkt des Studienwechsels, welcher durch die "Aufnahme" der neuen Studienrichtung erfolgt (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des UFS, z.B. RV/1807-W/02, RV/3770-W/02 und BFG, z.B. vom , RV/7103738/2016, wo es ebenso heißt: "Kein zwingend herbeigeführter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Wechsel nicht früher möglich war, weil in jenem Studium, das nach dem Studienwechsel betrieben wird, ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht").
Die Bestätigung der MUK Musik und Kunst Privatuniversität der Stadt Wien vom kann daher nach Ansicht des Finanzamtes der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Weitere Ermittlungen
Aus dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt ergeben sich folgende Ermittlungen:
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe
In Beantwortung eines ihm vom Finanzamt am übermittelten Formulars "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" gab der Bf am in Bezug auf ***[VN2]*** bekannt, dass diese österreichische Staatsbürgerin, ledig, sein Kind sei, Studentin sei und ständig bei ihm wohne (Angaben jeweils vorgedruckt und nicht ergänzt).
Studiennachweise
Die Universität Wien fertigte am eine Studienzeitbestätigung aus, wonach ***[VN2]*** ***[NN1]*** am das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft (A 033 580), das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A 033 617), das Bachelorstudium Musikwissenschaft (A 033 636) und das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft (A 033 670) begonnen, jeweils die Semester 2014W, 2015S, 2015W, 2016S inskribiert und sich jeweils am abgemeldet habe.
W: Wintersemester: 1. Oktober bis 28./29. Februar des folgenden Jahres (Nachfrist bis 30. April)
S: Sommersemester: 1. März bis 30. September (Nachfrist bis 30. November).
Für das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft UG2002 von bis liegt ein Sammelzeugnis vom vor, wonach im Zeitraum bis Prüfungen über insgesamt 30 ECTS positiv abgelegt wurden.
Für das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (***[X]*** - Klassik) als ordentliche Studierende liegen zwei Bestätigungen des Studienerfolgs vom der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vor: Eine über erfolgreich abgelegte Prüfungen im Umfang von 50,50 ECTS (Prüfungen von bis ) sowie eine über erfolgreich abgelegte Prüfungen von 20,50 ECTS im Zeitraum bis .
Bestätigung der MUK Privatuniversität der Stadt Wien
Die MUK Privatuniversität der Stadt Wien bestätigte am :
Mit diesem Schreiben wird bestätigt, dass Frau ***[VN2]*** ***[NN1]***, geboren am ...03.1996, die Zulassungsprüfung an der Musik und Kunst Privatuniversität der Stadt Wien für das Bachelorstudium ***[X]*** im Februar 2015 sowie Februar 2018 absolviert und bestanden hat. Aufgrund mangelnder Studienplätze wurde Frau ***[VN2]*** ***[NN1]*** deshalb auf die Warteliste gesetzt:
Zulassungsprüfungsdatum Zuteilung
Warteliste, gültig bis
Warteliste, gültig bis .
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im März 1996 geborene Tochter des Bf a. o. Univ. Prof. Dr. ***[VN1]*** ***[NN1]***, ***[VN2]*** ***[NN1]***, beabsichtigte nach Beendigung der Schulausbildung ein Studium der Musik mit dem Schwerpunkt auf dem Instrument ***[X]*** zu beginnen.
Tatsächlich begann ***[VN2]*** ***[NN1]*** mit an der Universität Wien das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft (A 033 580), das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A 033 617), das Bachelorstudium Musikwissenschaft (A 033 636) und das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft (A 033 670) und inskribierte jeweils die Semester 2014W, 2015S, 2015W, 2016S. "Hauptstudium" war das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft. In diesem Studium wurden in der Zeit von bis Prüfungen erfolgreich abgelegt.
***[VN2]*** ***[NN1]*** legte an der MUK Privatuniversität der Stadt Wien am erfolgreich die Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium ***[X]*** ab, wurde aber infolge fehlender freier Studienplätze auf eine Warteliste gesetzt.
Ab März 2016 (Sommersemester) begann ***[VN2]*** ***[NN1]*** an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (***[X]*** - Klassik) Ab diesem Zeitpunkt wurden die Studien an der Universität Wien nicht mehr tatsächlich betrieben.
***[VN2]*** ***[NN1]*** begann das Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung.
Mit meldete sich ***[VN2]*** ***[NN1]*** von allen an der Universität Wien betriebenen Studien ab.
***[VN2]*** ***[NN1]*** legte an der MUK Privatuniversität der Stadt Wien am nochmals erfolgreich eine weitere Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium ***[X]*** ab, wurde aber neuerlich infolge fehlender freier Studienplätze auf eine Warteliste gesetzt.
Sowohl das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft als auch das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (***[X]*** - Klassik) wurden zielstrebig i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betrieben (Vergleichende Literaturwissenschaft bis Ende Wintersemester 2015/2016, ***[X]*** ab Sommersemester 2016).
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Bf im Verwaltungsverfahren und den vorliegenden Beweismitteln. Sie sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 17 StudFG lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
§ 51 Abs. 1 Z 26 Universitätsgesetz 2002 lautet:
26. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom ) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
Beschwerdezeitraum
Beschwerdezeitraum ist der Zeitraum März 2016 bis Februar 2017.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Das heißt, dass im Familienbeihilfeverfahren der Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) monatsbezogen zu prüfen ist (vgl. etwa unter Hinweis auf ; ; oder ).
Studienwechsel
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist ***[VN2]*** ***[NN1]*** mit Beginn des Sommersemesters 2016 vom bisherigen "Hauptstudium" Vergleichende Literaturwissenschaften nach dem dritten inskribierten Semester dieses Studiums i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG zum Studium ***[X]*** gewechselt.
Wird nach dem dritten inskribierten Semester das Studium gewechselt, liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ein günstiger Studienerfolg nicht vor. Das bedeutet, dass gemäß § 2 FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 3 StudFG im neuen Studium grundsätzlich für so viele Semester des neuen Studiums keine Familienbeihilfe auszuzahlen ist, wie das zu spät gewechselte Studium gedauert hat.
Dies ist zwischen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig.
Ein dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehender Studienwechsel liegt somit grundsätzlich vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird (§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG). Bei der Zählung der Semester wird die vorgesehene Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert (§ 2 Abs. 1 lit. b vierter Satz FLAG 1967). Auch nach dem Studienförderungsgesetz wird die Anspruchsdauer (§ 18 StudFG) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an welchem den Studierenden kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, verlängert (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StudFG). Diese Grundsätze sind auch für die Zählung der Semester heranzuziehen, nach welchen ein Wechsel des Studiums einem Familienbeihilfenanspruch entgegensteht (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG). Wäre es etwa wegen eines ausschließlich Universität zu verantwortenden Umstands nicht möglich gewesen, eine Prüfung in diesem Semester abzulegen und deswegen für das gesamte Semester eine Fortsetzung des Studiums nicht möglich, wäre - unbeschadet dessen, dass auch andere Studierende davon betroffen gewesen wären und bei einer qualifizierten Zahl solcher Studierender § 19 Abs. 4 StudFG eine Verordnung zur Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit vorsieht - ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis eingetreten, welches dieses Semester nicht zu den Semestern zählen ließe, nach welchen ein Studienwechsel im Sinn des § 17 StudFG im Anwendungsbereich der Familienbeihilfe schädlich ist (vgl. ).
Unabwendbares Ereignis
Der Streit geht vielmehr darüber, ob der Studienwechsel i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde und daher die Rechtsfolgen des § 2 FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 3 StudFG nicht eintreten.
Auch hier ist unstrittig, dass ***[VN2]*** ***[NN1]*** zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung mit dem ***[X]***-Studium begonnen hat, da trotz bestandener Aufnahmeprüfung kein Studienplatz früher zur Verfügung gestanden hat.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass bei Auslegung des § 17 Abs. 3 StudFG ohne Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 FLAG 1967, um dessen Auslegung es im gegenständlichen Verfahren geht, nicht ersichtlich ist, dass die Aufnahme des Studiums an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Bezug auf das bisherige "Hauptstudium" Vergleichende Literaturwissenschaften ein Ereignis darstellt, dass unabwendbar war und ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde: Dieses Ereignis hätte die Tochter des Bf ganz einfach abwenden können, indem sie kein neues Studium beginnt, sondern das begonnene und bis dahin erfolgreich betriebene Studium weiter fortsetzt.
Der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 enthaltene Satz: "Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe." kann jedoch nicht isoliert von den übrigen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 gesehen werden.
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 sieht einen Familienbeihilfeanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 judiziert (), dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden.
Es ist unstrittig, dass sich die Tochter des Bf unmittelbar nach dem Ende der Schulausbildung um die Aufnahme in das Bachelorstudium ***[X]*** bemüht hat und die Verzögerungen bis zum Studienbeginn nicht der Tochter des Bf anzulasten sind.
Da die Tochter das Studium der ***[X]*** zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen hat, stünde für sie gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Zeit zwischen Ende der Schule und Beginn des ***[X]***-Studiums Familienbeihilfe zu.
Diese Zeit würde auch nicht die Anspruchsdauer betreffend Familienbeihilfe in Bezug auf das Studium der ***[X]*** nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kürzen.
Hätte die Tochter die Zeit bis zum frühestmöglichen Beginn des ***[X]***-Studiums nicht mit dem Wissenserwerb im Rahmen eines anderen Studiums überbrückt, sondern nichts getan, (unter dem für die Familienbeihilfe relevanten Höchstbetrag) gearbeitet oder wäre einer Berufsausbildung außerhalb eines Studiums nachgegangen, hätte der Bf sowohl für die Zeit bis zum Beginn des ***[X]***-Studiums als auch während des gesamten ***[X]***-Studiums (solange dieses erfolgreich i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und innerhalb der Höchstanspruchszeit gelegen ist) Familienbeihilfe erhalten.
Es wäre ein auch verfassungsrechtlich bedenklicher Wertungswiderspruch, wollte man in einem Fall wie dem gegenständlichen den Familienbeihilfebezug im von Anfang an nachweislich eigentlich gewollten Studium nur deswegen kürzen, weil die Tochter die Zeit bis zum Beginn dieses Studiums mit einem anderen Studium überbrückt hat.
Das Studienbeihilfegesetz kennt keine Studienbeihilfe für die Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn eines Studiums. § 17 StudFG enthält daher auch keine Regelung für einen Fall wie dem gegenständlichen.
Der Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf § 17 StudFG ist daher im Hinblick auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 teleologisch so zu verstehen, dass in (den wenigen) Fällen, in denen das nach Beendigung der Schulausbildung eigentlich gewünschte Studium aus nicht vom Studenten zu vertretenden Gründen erst später begonnen werden kann, für das Familienbeihilferecht von einem unabwendbaren Ereignis, das ohne Verschulden des Studenten zwingend i. S. d. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG herbeigeführt wurde, auszugehen ist.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 dahingehend auszulegen, dass in dem Fall, dass die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn des nachweislich im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschten Studiums bis zum Freiwerden eines Studienplatzes im gewünschten Studium mit einem Zwischenstudium überbrückt wird, die Zeit des Zwischenstudiums die familienbeihilferelevante Zeit im gewünschten Studium nicht kürzt, auch wenn das Zwischenstudium mangels früheren Studienplatzes im gewünschten Studium erst nach mehr als zwei Semestern abgebrochen wird.
Revisionszulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei frühestmöglichen Beginn eines Studiums nach Beendigung der Schulausbildung Zeiten eines zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des gewünschten Studiums betriebenen Studiums die familienbeihilfewirksame Zeit des gewünschten Studiums kürzen, nicht ersichtlich ist, ist die (ordentliche) Revision zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102164.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at