Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2018, RV/7102771/2018

Abweisung eines Rückzahlungsantrages wegen Fehlen eines rückzahlbaren Guthabens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102771/2018-RS1
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgebend sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis Ritz, BAO5, § 215, Rz 1; sowie ; ; ; ; ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der N, vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , Steuernummer nr, über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom , Steuernummer nr, wies das Finanzamt Wien 2/20/21/22 das Ansuchen der Beschwerdeführerin (Bf.) vom , in dem die Rückzahlung eines Betrages in der Höhe von 363,12 Euro beantragt wurde, mit der Begründung ab, das Abgabenkonto weise derzeit einen Rückstand auf.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom führte die Bf. aus, der behauptete Rückstand sei durch zwei Fehler des Finanzamtes (falscher Umsatzsteuerbescheid 2017 vom und unberechtigte Festsetzung eines Säumniszuschlages) entstanden.

Mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, Guthaben sei ein Begriff der Abgabenverrechnung und bringe zum Ausdruck, dass auf dem Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen bestehen müsse. Das Abgabenkonto weise jedoch einen Rückstand aus. Maßgeblich für die Entscheidung, ob auf dem Abgabenkonto ein Guthaben bestehe, seien die tatsächlich durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen.

Der daraufhin von den Vertretern der Bf. eingebrachte Vorlageantrag vom wurde wie folgt begründet:

Die UVA 1/17 vom ergibt eine Mehrwertsteuer von € 279,11 - einer Vorsteuer von € 369,00, sohin ein Guthaben von € 89,89, das in der Buchungsmitteilung Nr. 2/2017 vom anerkannt wurde.

Die UVA 2/17 + Zahlung vom mit einer Mehrwertsteuer von € 302,66 -  Vorsteuer in Höhe von € 106,00 ergibt eine Zahllast von € 196,66, was in der Buchungsmitteilung Nr. 3/2017 neben der Zahlung von € 106,77 (Zahlung Februar 2017 - UE 1/17) anerkannt wird.

Die UVA 3/17 + Zahlung vom von Mehrwertsteuer in Höhe von € 303,19, abzüglich Vorsteuer in Höhe von € 121,13 ergibt eine Zahllast von € 182,06, was in der Buchungsmitteilung Nr. 4/2017 vom neben der Zahlung von € 156,39 (Zahllast 3/17 - UE aus 2016) anerkannt wird.

Die UVA 4/17 vom mit einer Mehrwertsteuer von € 16,54 - einer Vorsteuer von € 207,98, ergibt ein Guthaben von € 191,44, was in der Buchungsmitteilung Nr. 5/2017 vom anerkannt wird, wie

die UVA 5/17 vom mit einer Mehrwertsteuer von € 115,59 - einer Vorsteuer in Höhe von € 127,40, was ein Guthaben von € 11,81 ergibt.

Die UVA 6/17 mit einer Mehrwertsteuer in Höhe von € 271,14 - einer Vorsteuer in Höhe von € 234,16 ergibt eine Zahllast von € 36,98, die infolge eines Guthabens nicht bezahlt wurde.

Die UVA 7/17 + Rückzahlungsantrag vom samt beiliegender Rechnung mit einer Umsatzsteuer von € 410,77 - einer Vorsteuer in Höhe von € 666,54 ergibt ein Guthaben von € 255,77, was in der Buchungsmitteilung Nr. 6/2017 vom anerkannt und der Überschuss vom an die Hausverwaltung zurückbezahlt wurde.

Die UVA 8/17 vom mit einer Mehrwertsteuer von € 246,64, abzüglich einer Vorsteuer von € 263,58, ergibt ein Guthaben von € 16,94, was in der Buchungsmitteilung Nr. 7/2017 vom anerkannt wurde.

Die UVA 9/17 + Rückzahlungsantrag vom samt beiliegender Rechnung mit einer Mehrwertsteuer von € 577,58 - einer Vorsteuer in Höhe von € 845,44 ergibt ein Guthaben von € 267,86, was in der Buchungsmitteilung 8/2017 vom anerkannt und der Überschuss am an die Hausverwaltung zurückbezahlt wurde.

Die UVA 10/2017 mit einer Mehrwertsteuer in Höhe von € 241,83 abzüglich Vorsteuer in Höhe von € 244,08 ergibt ein Guthaben von € 2,25, was in der Buchungsmitteilung Nr. 9/2017 vom anerkannt wurde.

Die UVA 11/2017 mit einer Mehrwertsteuer in Höhe von € 244,41 abzüglich einer Vorsteuer in Höhe von € 127,97 ergibt eine Zahllast von € 116,44, die infolge eines Guthabens nicht bezahlt wurde.

Die UVA 12/2017 + Rückzahlungsantrag vom samt beiliegender Rechnung mit einer Mehrwertsteuer von € 244,25 abzüglich einer Vorsteuer in Höhe von € 1.224,27 ergibt ein Guthaben von € 980,02, was in der Buchungsmitteilung Nr. 1/2018 vom anerkannt und der Überschuss am an die Hausverwaltung zurückbezahlt wurde.

Es ergibt sich sohin insgesamt ein Vorsteuerguthaben in der Höhe von €4.690,97. Diesen Betrag weist auch die Buchungsmitteilung Nr. 2/2018 aus.

Im Umsatzsteuerbescheid aus 2017 vom wurde als Gesamtbetrag der Vorsteuer 0,00 ausgewiesen. Dies ergibt eine nachzuzahlende Umsatzsteuer von € 3.253,71.

Der Beschwerdevorentscheidung lag eine Zahlungsaufforderung über € 4.105,41 bei, die Zahlung wurde geleistet, dies zur Vermeidung exekutiver Schritte, ohne jedoch die Richtigkeit anzuerkennen.

Die nachgewiesenen Vorsteuerbeträge laut den einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen wurden vom Finanzamt bereits gutgeschrieben, aber offenbar nachträglich aufgrund eines falschen Umsatzsteuerbescheides wieder gelöscht.

Auch die Jahresumsatzsteuererklärung, die auf den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen beruht, hat ein Vorsteuerguthaben ausgewiesen.

Es wird sohin gestellt der Antrag der Beschwerde Folge zu geben und die Vorsteuer des Jahres 2017 in Höhe von € 4.537,55 der Entscheidung zugrunde zu legen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

§ 215 BAO lautet auszugsweise:

(1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 239 BAO entsteht ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar5, Rz 1 zu § 215 BAO, und , mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint ().

Der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsantrag wurde am beim Finanzamt eingebracht und am vom Finanzamt mit Bescheid abgewiesen. Durch die Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides 2017 am (Lastschrift von 4.690,97 Euro) bestand am Abgabenkonto der Bf. weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages ein Guthaben.

Da sich somit gemäß § 239 BAO kein rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bf. befand, erweist sich die Abweisung des Antrages durch das Finanzamt als rechtsrichtig.

Eine eventuelle Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2017 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung folgt der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102771.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at