BVE trotz fehlender Bescheidbeschwerde erlassen; Aufhebung der BVE gem. § 279 BAO und Zurückweisung des Vorlageantrages gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. b BAO
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7103768/2014-RS1 | Eine verspätete Entrichtung der Gebührenschuld gemäß § 24 Abs. 3 VwGG nach Aufforderung des VwGH ohne Nachweis der Entrichtung zieht eine Gebührenerhöhung um 50 % gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 durch das Finanzamt nach sich. In der Folge erhebt der Rechtsanwalt keine Bescheidbeschwerde, sondern ersucht um Aufklärung. Ein solches Schreiben stellt mangels erkennbarem Beschwerdewillen keine Beschwerde dar. Das Finanzamt erlässt trotzdem eine Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist auf Grund der Nichtvorlage einer Beschwerde zu Unrecht ergangen und daher gemäß § 279 BAO aufzuheben und der Vorlageantrag gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. b BAO zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , FAzahl, FAErfnr betreffend Gebühren beschlossen:
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
II. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf und entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Eine vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vom des Beschwerdeführersursprüngl.Bf in Ort, vertreten durch die Bf, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft BH, vom , Gz, betreffend Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages langte am beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Schreiben des wurde Hr. urBf vom VwGH aufgefordert, eine Gebühr von zweimal 240 € binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung auf ein angegebenes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Am , fast ein Monat später, brachte Hr.urBf die Eingabengebühr in Höhe von 480,00 € zur Überweisung. Da innerhalb der gesetzten Frist der angeführte Nachweis beim Verwaltungsgerichtshof nicht einlangte, nahm der VwGH einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren auf und teilte dies dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit, allerdings nur betreffend einmal 240 €. Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde Hrn.urBffür die oben genannten Eingaben Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 240 € vorgeschrieben und darüber hinaus gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühren vorgeschrieben, insgesamt 360 €. Daraufhin hat Rechtsanwalt Anwalt (von der Bf) am ein Schreiben an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gerichtet, mit dem Hinweis, dass die Gebühr bereits am entrichtet wurde und der Bitte um Aufklärung. Dieses Schreiben wurde laut Aktenvermerk vom des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel nach einem Telefonat mit der Kanzlei Bf in deren Sinn dann so interpretiert, dass es als Beschwerde behandelt und in der Folge mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Fristgerecht wurde am ohne weitere Begründung seitens des Hrn.urBf ein Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und am selben Tag die Bf über die erfolgte Vorlage an das Bundesfinanzgericht informiert.
II. Rechtliche Beurteilung
Auf Grund des Gebührenbescheides des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wegen der nicht fristgerecht entrichteten Gebührenschuld sowie der gleichzeitig vom FAGVG festgesetzten Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG übermittelte die Bf ein Schreiben an das Finanzamt, in dem klargestellt wurde, dass Hr.urBf die Gebühr bereits entrichtet hätte, die entsprechende Zahlungsbestätigung übermittelt wurde mit dem Ersuchen um "Aufklärung".
Rechtlich zu beurteilen ist daher, ob ein solches Schreiben geeignet ist, eine Bescheidbeschwerde nach den Vorgaben des § 250 BAO zu sein.
Diese Bestimmung regelt in Abs. 1 die Formerfordernisse einer Bescheidbeschwerde.
§ 250 (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
eine Begründung.
Das Schreiben des Rechtsanwaltes bezeichnet lediglich die Erf.Nr. des Bescheides, erklärt aber weder, dass es sich dabei um eine Beschwerde handelt, noch gibt er an, welcher Punkt des Bescheides angefochten wird. Auch werden keine Änderungen beantragt und es wird keine Begründung angeführt. Es geht keinerlei Beschwerdebegehren hervor, sondern es wird lediglich um Aufklärung ersucht. Hätte Hr. urBf dieses Schreiben verfasst, ohne anwaltlich vertreten zu sein, hätte man in Hinblick auf die Rechtsunkundigkeit der Partei das Schreiben als Beschwerde qualifizieren können.
Die Beurteilung des Schreibens ist aber im gegenständlichen Fall insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass es von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, der gemäß § 13 Abs. 3 GebG 1957 zur ungeteilten Hand mit Hrn. urBf zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist und damit Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens ist. Trotzdem erfüllt das Schreiben nur eine der vier Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 BAO und beinhaltet keinerlei Beschwerdeabsicht oder ein Beschwerdebegehren, sondern nur ein Ersuchen um Aufklärung. Demzufolge sind die Inhaltserfordernisse des Schreibens für eine Bescheidbeschwerde gemäß § 250 BAO nicht erfüllt - es kann daher nicht als Beschwerde angesehen werden, insbesondere auch weil im Sinne der VwGH Judikatur () davon auszugehen ist, dass einem Anwalt der Unterschied zwischen einem Ersuchen um Aufklärung und der Einbringung eines Rechtsmittels geläufig ist.
Selbst der eingetragene Aktenvermerk des Finanzamtes vom nach einem Telefonat mit der Kanzlei Bf, nach dem das Finanzamt das Aufklärungsersuchen im Sinne der Kanzlei als Beschwerde anmerkte, vermag aus dem Schreiben keine Beschwerde zu machen, da Anbringen gem. § 85 Abs. 1 BAO grundsätzlich schriftlich zu stellen sind und nur in Ausnahmefällen mündlich, wobei die BAO darunter nicht Telefonate subsumiert. Die BAO differenziert nämlich - genau wie das AVG in § 13 zwischen mündlichen und telefonischen Mitteilungen (§ 89 BAO). Ein Beschwerdebegehren kann aus dem Schreiben daher keinesfalls erkannt werden, das Telefonat ändert daran nichts, wobei zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist ohnehin längst abgelaufen war.
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt daher eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes (). Das Finanzamt hätte nicht von einer wirksam eingebrachten Beschwerde ausgehen dürfen, sondern einen Mängelbehebungauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO erlassen sollen, nicht jedoch über das Schreiben mit Beschwerdevorentscheidung absprechen dürfen (siehe in einem vergleichbaren Fall auch ).
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge ist die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes auf Grund der Nichtvorlage einer Beschwerde zu Unrecht ergangen und ist daher gemäß § 279 BAO aufzuheben.
Nach § 279 Abs. 2 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung derselben befunden hat.
Der grundsätzlich rechtswirksame, weil fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag wird durch die ersatzlose Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung unzulässig und ist daher nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen.
IV. Zur Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4, Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz (§ 256 Abs. 3 BAO, siehe oben) ergibt.
IV. Obiter dictum
Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint die nur als obiter dictum zu verstehende Bemerkung angebracht, dass das anwaltliche Schreiben mit dem Ersuchen um Aufklärung selbst wenn es die Inhaltserfordernisse des § 250 BAO erfüllt hätte und es sich daher um eine Beschwerde gehandelt hätte, nicht erfolgreich, sondern abzuweisen gewesen wäre:
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, in der zum Zeitpunkt des Einlangens der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltenden Fassung, ist die Gebührenschuld im Zeitpunkt des Einlangens der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden. Die Gebühr ist somit in diesem Zeitpunkt fällig geworden, wurde jedoch nicht einmal binnen der vom VwGH gesetzten Frist vorschriftsmäßig entrichtet. Demzufolge erfolgte die Festsetzung der Gebühr mit Bescheid und diesfalls ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß § 9 GebG erfolgte daher zu Recht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 89 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103768.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at