zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2018, RV/7104962/2017

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben, wenn der nachweislich übernommene Bescheid über die Aberkennung der Selbstberechnungsbefugnis der Grunderwerbsteuer beim Parteienvertreter in Verstoß gerät und er deshalb die Beschwerdefrist versäumt?

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7104962/2017-RS1
Im Verfahren um die Selbstberechnungsbefugnis der Grunderwerbsteuer durch Parteienvertreter „als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners“ (§ 11 Abs. 1 GrEStG) geht es nicht um Verfahrenshandlungen des Parteienvertreters in Vertretung konkret einer Partei, sondern um eine „eigene Sache“ des Parteienvertreters, die jedoch untrennbar mit seinen Vertretungstätigkeiten zusammenhängt. Die Judikatur zum Verschulden berufsmäßiger Parteienvertreter iZm § 308 BAO ist daher sinngemäß auf Fälle der Selbstberechnungsbefugnis der Grunderwerbsteuer durch Parteienvertreter anzuwenden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache der ****Bf+ADRESSE**** , über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Abgabenkontonummer ****x1**** betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO in der Angelegenheit Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind, wenn der nachweislich übernommene Bescheid über die Aberkennung der Selbstberechnungsbefugnis der Grunderwerbsteuer beim Parteienvertreter in Verstoß gerät und er deshalb die Beschwerdefrist versäumt.

In den Jahren 2011 bis 2017 wurden von der Bf., die aus Rechtsanwälten besteht, Selbstberechnungen der Grunderwerbsteuer durchgeführt.

Nach dem vom Finanzamt im Vorlagebericht, der der Bf. zugestellt wurde, dargestellten Sachverhalt hat die Bf. in der Zeit zwischen 01/2011 und 03/2017 in 53 Zeiträumen für insgesamt 138 Geschäftsfälle die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer in FinanzOnline Funktion Eingaben/Selbstberechnung durchgeführt. Von diesen 53 Zeiträumen wurden 16 Zeiträume rechtzeitig angemeldet und die selbstberechnete Abgabe rechtzeitig entrichtet. Die selbstberechnete Abgabe für 88 Geschäftsfälle in 37 Zeiträumen wurde verspätet entrichtet. Die Selbstberechnungen von 37 Geschäftsfällen in 19 Zeiträumen wurden sowohl verspätet angemeldet als auch verspätet entrichtet.

Bereits am , nachweislich zugestellt am hatte das Finanzamt schriftlich die Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer angedroht. Der am abgezeichnete Rückschein liegt dem Finanzamt vor.

Das Finanzamt sprach daher mit Bescheid vom gemäß § 11 Abs. 2 GrEStG die Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Bf. für die Dauer von drei Jahren aus und teilte mit, dass von dieser Aberkennung gleichzeitig die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte verständigt werden. Der Bescheid wurde mit Rückschein zugestellt. Auf dem Rückschein befindet sich die Übernahmebestätigung , angekreuzt ist Arbeitgeber und eine Unterschrift.

Am , Postaufgabe am , langte beim Finanzamt ein Schreiben der Bf. ein. Die Bf. teilte mit, dass sie zufälligerweise von einem Rechtspfleger eines Oberlandesgerichtes erfahren habe, dass ihr die Befugnis zur Selbstberechnung aberkannt worden sei. Die Bf. selbst habe weder jemals ein Schreiben oder irgendeine Beanstandung erhalten, noch den Bescheid selbst. Die Bf. ersuche um Aufklärung und um Übermittlung des Bescheides und Darstellung, warum dieser erlassen sein soll.

Das Finanzamt teilte der Bf. mit E-Mail vom mit, dass der Bf. der Aberkennungsbescheid nachweislich am zugestellt worden sei und überreichte dazu den Rückschein im Anhang zur E-Mail.

Die Bf. ersuchte mit E-Mail vom , den „Bescheid,sowie die diesem allenfalls vorangegangenen Schreiben“ per E-Mail zu übermitteln. Es sei ihr nichts zugegangen und werde gerade intern recherchiert, ob die Unterschrift von einem Mitarbeiter der Kanzlei stamme und ob der Bescheid allenfalls intern verlustig geraten sei.

Das Finanzamt übersendete der Bf. mit E-Mail vom das nachweislich am zugestellte Androhungsschreiben, sowie den Aberkennungsbescheid (Anlage im pdf.-Format). Das Finanzamt fügte dazu, dass es sich dabei um eine bloße Information und keineswegs um eine Neuzustellung des Bescheides handle.

Am , beim Finanzamt eingelangt am , brachte die Bf. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Bescheidbeschwerde ein.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete die Bf., dass sie von der Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer erst am durch den Rechtspfleger des Oberlandesgerichtes erfahren habe. Infolge des E-Mailverkehrs mit dem Finanzamt am habe die Bf. erstmals Kenntnis davon erlangt, dass ihr am der Bescheid des Finanzamtes vom zugestellt worden war. Die Bf. überprüfe regelmäßig durch ein Kanzleihandbuch/Compliance-Regelwerk Standards und Kontrollen, insbesondere auch im Hinblick auf die Postannahme. Offenbar habe die langjährige Mitarbeiterin ****MITARBEITERIN01**** den Bescheid übernommen, doch dieser sei nicht bei der zuständigen Sachbearbeiterin eingelangt. Die Mitarbeiterinnen bei der Postannahme seien angehalten, RSa und RSb Briefe sofort nach Erhalt an die zuständige Bearbeiterin weiterzuleiten, welche diese einscannt und werde diesbezüglich auch ein Posteingangsbuch digital geführt. Es sei das erste Mal in der über elf Jahre langen Historie der Bf. gewesen, dass ein eingeschriebenes Schriftstück von der zentralen Einlaufstelle übernommen und an den Bearbeiter weitergeleitet worden, dort aber nicht eingelangt sei. Die Mitarbeiterin ****MITARBEITERIN01**** könne sich dies nur so erklären, dass sich der Bescheid mit einem anderen Aktenstück verfangen und unbemerkt mit diesem anderen Aktenstück in einem fremden Akt abgelegt worden sei.

Aus diesem Grund sei die Bf. durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen. Die Versäumung sei lediglich auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen, da die Mitarbeiterin in ihrer langjährigen Laufbahn in der Kanzlei der Bf. sich ein derartiges Versehen noch nie zu Schulden kommen lassen habe.

In der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde legte die Bf. dar, dass ihr die Androhung der Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung vom niemals zugegangen sei. Die Übernahmebestätigung stamme von keiner aktuellen Mitarbeiterin der Bf. Es sei nicht auszuschließen, dass eine ehemalige Mitarbeiterin, ****MITARBEITERIN02**** diese übernommen und nicht weitergeleitet habe. Das Dienstverhältnis mit ****MITARBEITERIN02**** sei kurz danach beendet worden, weil die Bf. ihre Kontrollpflicht zwar erfüllt habe, jedoch die Arbeitsleistung der Mitarbeiterin nicht zufriedenstellend gewesen sei.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand legte die Bf. eine Eidesstättige Erklärung von ****MITARBEITERIN01**** vom bei.

Das Finanzamt vernahm am ****MITARBEITERIN01**** als Zeugin. Diese bestätigte, den Brief entgegengenommen zu haben. Das Schriftstück sei in Verlust geraten und bis heute in der Kanzlei verschwunden, eine Suche sei ergebnislos geblieben.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass das Ereignis nicht unvorhergesehen sei, da es infolge der Darstellung in der Beschwerde zuvor zu einem ähnlichen Vorfall gekommen sei. Nicht nur der Aberkennungsbescheid, sondern auch das Androhungsschreiben vom seien von der Bf. nicht erhalten worden. Somit sei es bereits in der Vergangenheit zu Problemen in der Kanzleiorganisation gekommen. Es müsse sichergestellt sein, dass Schriftstücke, die mit Rückschein zugestellt worden seien, einer erhöhten Aufmerksamkeit bedürften und diese erhöhte Aufmerksamkeit sei nicht gegeben gewesen. Es liege keine leichte Fahrlässigkeit mehr vor.

Dagegen brachte die Bf. fristgerecht Beschwerde ein. Die Bf. habe erst am davon Kenntnis erlangt, dass neben dem nicht erhaltenem Aberkennungsbescheid offenbar auch eine Androhung auf Aberkennung diesem vorausgegangen war. Es habe daher keinen ähnlichen Vorfall gegeben, weil die Bf. keine Kenntnis davon hatte. Der Bf. seien weder der Aberkennungsbescheid noch die Androhung auf Aberkennung zugegangen. Unabhängig davon, dass vom Bescheid und der Androhung auf Aberkennung die Bf. erst am Kenntnis erlangt habe, hätte sie nach Ausscheiden der Sachbearbeiterin am , die die Androhung der Aberkennung übernommen und offenbar nicht weitergeleitet habe, sich jedoch auf die anderen Kanzleimitarbeiterinnen, die sich jahrelang als zuverlässig erwiesen hätten, verlassen können. Es könne nicht von den Geschäftsführern der Bf. verlangt werden, persönlich Schriftstücke entgegenzunehmen, sondern dürfen sich diese vielmehr darauf verlassen, dass Kanzleimitarbeiterinnen im Empfangsbereich diese ordnungsgemäß weiterleiten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Die Bf. beantragte am , beim Finanzamt eingelangt am die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.

Mit Schreiben an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom stellte die Bf. einen Fristsetzungsantrag.

Erwägungen

§ 308 Abs. 1 BAO lautet: Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unbestritten ist, dass die Bf. die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom , zugestellt am versäumt hat.

Die Bf. hat daher am den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig Beschwerde erhoben.

Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, bei Vorliegen bestimmter Vorausset­zungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat. (vgl. Stoll, BAO, Seite 2983; Ritz, BAO6, § 308 Tz 8 ff, und die dort zitierte VwGH-Judikatur; ). Gemäß § 308 BAO müssen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgende Voraussetzungen vorliegen:

i) Ein Ereignis: Das Ereignis im Fall der Bf. ist, dass der Bescheid vom , mit welchem die Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer aberkannt wurde, auf dem Weg von der nachweislichen Übernahme durch eine Kanzleimitarbeiterin zur Sachbearbeiterin in Verstoß geraten und nicht mehr auffindbar ist. (Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterin vom durch das Finanzamt).

ii) Verhinderung, die Frist einzuhalten: Dadurch, dass der Bescheid vom nicht zur zuständigen Sachbearbeiterin gelangte, konnte die Bf. nicht innerhalb von einem Monat dagegen Beschwerde erheben. Nach der Darstellung der Bf. konnte sie von dem Bescheid keine Kenntnis erlangen und war dadurch verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten. Durch das Ereignis des in Verstoß gegangenen Bescheides hat die Bf. die Beschwerdefrist versäumt.

iii) Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit des Ereignisses: Als Ereignisse werden von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sämtliche Geschehnisse gesehen, somit nicht nur ein faktischer Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren, usw. Ein Ereignis ist als unabwendbar zu qualifizieren, wenn sein Eintritt von der Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert werden kann, auch wenn er dieses Ereignis voraussah. (vgl. Stoll, BAO, Seite 2983; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch 826; Ritz, BAO6 § 308 Tz 10, unter Verweis auf ; ; ; ; ). Ein Ereignis ist als unvorhergesehen zu qualifizieren, wenn die Partei dieses tatsächlich nicht mit einberechnet hat und sie dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. (vgl. Stoll, BAO, Seite 2983; Ritz, BAO6 § 308 Tz 9, unter Verweis auf ; ; ; ). Ein solches Ereignis ist z.B. der Verlust eines Schriftstückes auf dem Postweg; dies auch dann wenn die Postaufgabe als nichtbescheinigte Sendung erfolgt. (Ritz, BAO6 § 308 Tz 11, unter Verweis auf bis 0150).

Ein "bloßes Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen" ohne das Hinzutreten besonderer, hiefür ausschlaggebender Umstände stellt jedoch kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO dar und vermag somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen (vgl. ).

iv) Beim Verschulden der Partei an der Versäumung der Frist darf es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handeln: Ein minderer Grad des Versehens liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Nach der Judikatur ist zwar ein Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter nicht schädlich (Ritz, BAO6 § 308 Tz 17, unter Verweis auf VwGH10.9.1998, 98/15/0130; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch 826-827), jedoch ist diesfalls maßgebend, ob den Parteienvertreter ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Dabei hat der Parteienvertreter die Organisation des Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind. (Ritz, BAO6 § 308 Tz 217, unter Verweis auf ; ; ; Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016) § 308 Anm 6 und7).

Die Bf. besteht aus Rechtsanwälten, vertritt daher Parteien rechtsfreundlich und führte die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer in den Jahren 2011 bis 2017 durch. Festzuhalten ist, dass es im vorliegenden Fall nicht um Verfahrenshandlungen der Bf. in Vertretung konkret einer Partei geht, sondern um eine „eigene Sache“ der Bf., die jedoch untrennbar mit Vertretungstätigkeiten der Bf. zusammenhängt, nämlich um die Selbstberechnungsbefugnis der Grunderwerbsteuer durch Parteienvertreter „als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners“ (§ 11 Abs. 1 GrEStG). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist daher die Judikatur zum Verschulden berufsmäßiger Parteienvertreter sinngemäß auf Fälle der Selbstberechnungsbefugnis der Grunderwerbsteuer durch Parteienvertreter anzuwenden.

Infolge der vom Finanzamt bereits im Jahr 2015 festgestellten Mängel im Rahmen der Selbstberechnung wurde der Bf. die Androhung der Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung vom , am nachweislich zugestellt. Da es nach der Darstellung des Finanzamtes bei der Bf. zu weiteren verspäteten Anmeldungen und Entrichtungen im Rahmen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer kam, wurde mit Bescheid vom , zugestellt am der Bf. die Befugnis zur Selbstberechnung aberkannt. Die Bf. stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Kanzleiangestellte zwar den Bescheid übernommen, aber nicht an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet hätte, das Schriftstück sei in Verlust geraten und bis dato in der Kanzlei verschwunden. In der gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachten Beschwerde gab die Bf. an, ebenfalls die Androhung der Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung vom , am nachweislich zugestellt, nicht erhalten zu haben. Auch diese sei in der Kanzlei verschwunden und die damalige Mitarbeiterin seit ca. zwei Jahren nicht mehr in der Kanzlei tätig.

Der Unterschied zu den vorgenannten Fällen - z.B. der Verlust eines Schriftstückes auf dem Postweg (Ritz, BAO6 § 308 Tz 11, unter Verweis auf bis 0150) - liegt bei der Bf. jedoch darin, dass der Bescheid nicht auf dem Postweg verloren gegangen ist, sondern nach nachweislicher Übernahme durch eine Kanzleimitarbeiterin, bereits im Bereich der Bf. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob der Eintritt des Ereignisses von der Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten hätte verhindert werden können, bzw. ob die Bf. den Eintritt unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht erwarten konnte.

Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung folgendes dargelegt:

Wenn es durch die Kanzleiorganisation dazu führen kann, dass termingebundene Schriftstücke nach deren Einlangen in der Kanzlei nicht entsprechend angemerkt werden, sodass durch das ‚Verschwinden‘ des Schriftstückes ein Terminverlust möglich ist, liegt ein grober Mangel in der Kanzleiorganisation vor, die der Beschwerdeführerin anzulasten ist. Die interne Regelung der bloßen Weiterleitung solcher, mit dem Zustellnachweis des Rückscheines zugestellter Schriftstücke ohne entsprechende Evidenzierung machte es erst möglich, dass ein solches Schriftstück durch ein Kanzleiversehen in Verstoß geraten und es damit zu einem Terminverlust führen kann. Der Mangel in der Kanzleiorganisation zeigt sich insbesondere in dem Umstand, dass die Fristversäumung im konkreten Fall auf einem Fehler, der einer nach eigenen Angaben zuverlässigen Mitarbeiterin unterlaufen ist, beruht.

Der Mangel an Kontrollmechanismen in der Kanzleiorganisation zeigt sich auch in der Tatsache, dass es der mittlerweile entlassenen „unzuverlässigen“ Mitarbeiterin möglich war, die Androhung des Entzugs der Selbstberechnungsbefugnis zu übernehmen, ohne dass die Beschwerdeführerin jemals davon Kenntnis erlangt hat.

Letztlich wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Ausführungen dazu erstattet, welche Kontrolleinrichtungen in ihrer Kanzlei vorgesehen waren, um eine Versäumung der Frist zu verhindern. Allein das Vertrauen auf ein fehlerloses Arbeiten der Kanzleiangestellten vermag die notwendigen Kontrollmaßnahmen nicht zu ersetzen. Die in der Beschwerde erwähnten, aber nicht näher ausgeführten, erst im Nachhinein, nach Bekanntwerden der Versäumnisse ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen, kommen in der gegenständlichen Sache zu spät.“

Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Beurteilung des Finanzamtes an. Es spricht gerade nicht für einen minderen Grad des Versehens, wenn innerhalb von zwei Jahren zweimal eingeschriebene und übernommene Schriftstücke – dazu noch beide in der Angelegenheit „Selbstberechnungsbefugnis der Bf.“ - in der Kanzlei der Bf. in Verstoß geraten und nicht auffindbar sind. Gegenständlich lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein "Durchschnittsmensch" die Fristversäumnis nicht verhindern hätte können. Der Bf. ist es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 308 BAO sind nicht gegeben, wenn bei einem Parteienvertreter der nachweislich übernommene Bescheid über die Aberkennung der Selbstberechnungsbefugnis der Grunderwerbsteuer auf dem Weg zur Sachbearbeiterin in Verstoß gerät und die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil nicht bekannt war, dass ein solcher Bescheid zugestellt worden war. Dem Finanzamt war damit zuzustimmen, wenn es das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at