Beschwerde gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen, wenn der dem Anspruchszinsenbescheid zugrunde liegende Abgabenbescheid nachträglich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7103200/2018-RS1 | Dies gilt auch dann, wenn der dem Anspruchszinsenbescheid zugrunde liegende Abgabenbescheid nachträglich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. |
Folgerechtssätze | |
RV/7103200/2018-RS1 | wie RV/0223-W/05-RS1 Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer Abänderung des Stammabgabenbescheides ist daher gegebenenfalls durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 den Betrag von EUR 16.786,35 als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Betrag setzt sich aus Begräbniskosten und weiteren mit diesen in Zusammenhang stehenden Kosten (etwa Heim- und Pflegekosten, etc.) für seine 2008 verstorbene Mutter zusammen.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest und berücksichtigte darin den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag in Höhe von 16.786,35 Euro nach Abzug des Selbstbehaltes von 3.096,11 Euro als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988.
Nach umfangreicher Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde verfügte diese mit Bescheid vom die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer 2008 und versagte in dem gemäß § 307 BAO gleichzeitig erlassenen neuen Sachbescheid den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Begräbniskosten die Berücksichtigung. In Anbetracht der sich daraus ergebenden Abgabennachforderung wurden mit Bescheid vom Anspruchszinsen in Höhe von 427,29 Euro festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides mit der Begründung, dass der diesem zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid 2008 "rechtswidrig erstellt" worden sei.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7104067/2017, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 Folge gegeben, der angefochtene Wiederaufnahmsbescheid ersatzlos aufgehoben und die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom gemäß § 261 Abs. 2 iVm. § 278 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Finanzamt erklärte in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde vom gegen den Anspruchszinsenbescheid vom gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos. In der Begründung wurde festgehalten, dass der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom (aus welchem sich eine Gutschrift in Höhe von 427,29 Euro ergebe) an die Stelle des angefochtenen Anspruchszinsenbescheides 2008 vom getreten sei. Dem Beschwerdebegehren sei somit Rechnung getragen worden.
In seinem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdevorentscheidung vom um einen Nichtbescheid handle, da dem Finanzamt gar keine rechtsgültige Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid vom vorliege. Da mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom der Anspruchszinsenbescheid 2008 vom aus dem Rechtsbestand getilgt worden sei, liege dem Finanzamt auch keine rechtsgültige Beschwerde bezüglich Anspruchszinsen 2008 mehr vor. Daher könne das Finanzamt auch keine "Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 BAO " erlassen.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom eine Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO beim Bundesfinanzgericht eingebracht hatte, legte das Finanzamt die Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten am dem Bundesfinanzgericht vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die im gemäß § 303 BAO wiederaufgenommenen Verfahren am erfolgte Veranlagung zur Einkommensteuer 2008 führte zu einer Abgabennachforderung in Höhe von 5.879,04 Euro. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden unter Zugrundelegung dieses Betrages als Bemessungsgrundlage Anspruchszinsen in Höhe von 427,29 Euro berechnet und festgesetzt.
Im Hinblick darauf, dass der Einkommensteuerbescheid 2008 vom infolge Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides ex lege aus dem Rechtsbestand ausschied und der Einkommensteuerbescheid 2008 vom wieder auflebte, erging ein neuer Anspruchszinsenbescheid vom , aus dem sich eine Gutschrift in Höhe von 427,29 Euro ergibt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig. Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO zwei Prozent über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift.
Jede Nachforderung bzw Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor.
Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 32 ff. und die dort wiedergegebene Literatur und Judikatur).
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid für das Jahr 2008 liegt die im Einkommensteuerbescheid 2008 vom ausgewiesene Abgabennachforderung zugrunde. Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen zunächst mit der Begründung, die diesem zugrunde liegende Einkommensteuerveranlagung sei zu Unrecht ergangen bzw. die Abgabenvorschreibung sei unrichtig vorgenommen worden.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. § 205 BAO beinhaltet keine Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die eine Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Ein Zinsenbescheid setzt nämlich nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Ein solcher Bescheid ist daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig ergangen.
Die prozessuale Bindung des - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn der Einkommensteuerbescheid 2008 rechtswirksam erlassen wurde.
Der Umstand, dass der dem Anspruchszinsenbescheid zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid 2008 vom aufgrund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom wieder aus dem Rechtsbestand ausschied, ändert nichts an seiner rechtswirksamen Erlassung, zumal sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre. Dementsprechend sind weder der im gegenständlichen Verfahren bekämpfte Anspruchszinsenbescheid vom noch die dagegen erhobene nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom unwirksam geworden, weshalb über diese Beschwerde sehr wohl abzusprechen war.
Da der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre und aus dem vorgelegten Verwaltungsakt auch eine ordnungsgemäße Zustellung hervorgeht, ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdevorentscheidung nichtig sein sollte.
Im Hinblick darauf, dass sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, konnte wegen der Bindung des Zinsenbescheides an die im Spruch des Einkommensteuerbescheides 2008 vom ausgewiesene Abgabennachforderung der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Ergänzend wird angemerkt, dass aufgrund des Umstandes, dass der Einkommensteuerbescheid 2008 mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7104067/2017, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, ohnehin ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom - basierend auf dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes - mit einer Gutschrift in Höhe von 427,29 Euro ergangen ist. Da - entsprechend den obigen Ausführungen - nicht der Anspruchszinsenbescheid anzupassen sondern jeweils ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen zu erlassen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die im gegenständlichen Fall zu lösende Rechtsfrage, ob eine Änderung des Anspruchszinsenbescheides vorzunehmen ist, oder ob dieser überhaupt aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, im Sinne der in der zitierten Literatur wiedergegebenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Ritz, BAO6, § 205 Tz 32 ff. |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103200.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at