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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2018, RV/6100866/2015

Widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende A und die weiteren Senatsmitglieder B, C und D in der Beschwerdesache R.M., Anschr., vertreten durch Mayrl & Partner Wirtschaftsprüfer, Nonntaler Hauptstraße 52, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Dezember 2012 und Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume Jänner 2013 bis Dezember 2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den angefochtenen Bescheiden schrieb die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 12/2012 und Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01-12/2013 betr. den Porsche Cayenne S mit der Fahrgestellnummer xy vor.

Den NoVA-Festsetzungsbescheid begründete sie wie folgt:

Die Festsetzung sei erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei.

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterlägen unter den näher genannten Voraussetzungen die erstmalige Zulassung von Kfz im Inland sowie die Verwendung eines Kfz im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre („fiktive“ Zulassung) der Normverbrauchsabgabe. Die Steuerpflicht werde somit in diesen Fällen durch Zulassungen nach Eigenimporten, Übersiedlungen und dergleichen, aber auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolge, obwohl diese nach den Bestimmungen des KFG hätte erfolgen müssen.
Insbesondere in Fällen der nicht erfolgten Zulassung sei also entscheidend, wann eine solche zu erfolgen habe.

Nach der VwGH-Entscheidung vom , 95/11/0378, komme es für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes Kfz im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden dürfe, alleine darauf an, wo das Fahrzeug seinen Standort habe.

Gemäß § 40 Abs. 1 KFG gelte als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus die Antragstellerin/der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge.

In § 82 Abs. 8 KFG sei geregelt, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbreche diese Frist nicht (BGBI. I 26/2014 vom ).

Stehe der inländische Hauptwohnsitz der Verwenderin/des Verwenders des Kfz fest, obliege es der Abgabepflichtigen/dem Abgabepflichtigen (Zulassungsbesitzer/-in) zur Vermeidung der Zulassungspflicht im Inland (und in weiterer Folge der sich daran anknüpfenden Steuerpflichten) einen Standort im Ausland nachzuweisen. Hiefür seien nach der Rechtsprechung des VwGH Feststellungen über den regelmäßigen Ort und Art und Weise der Verwendung notwendig, aus denen sich hinreichend Anhaltspunkte ergäben, ob das Kfz bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem Ort im Ausland zugeordnet werden könne.

Bestehe der Hauptwohnsitz im Inland und gelinge der Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes im Ausland nicht, müsse die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen.

Laut Aussage des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom habe dieser definitiv seit Dezember 2012 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in-O und nur diese Wohnung in-O. Eine ZMR-Abfrage vom habe ergeben, dass er eben an der Adresse-X mit Qualität HWS seit gemeldet sei. Diese Eigentumswohnung habe er gemeinsam mit seinem Partner F.L. am erworben. Des Weiteren habe er bei seiner Befragung am angegeben, dass er seit Dezember 2012 eine bestehende Lebensgemeinschaft mit Herrn F.L. habe. In den Zeiträumen von bis und bis sei er Arbeiter bei der Firma X-GmbH, gewesen. Im dazwischen liegenden Zeitraum habe er von bis Krankengeld bezogen. Von bis sei er bei der Y-KG beschäftigt gewesen.

Das Finanzamt Salzburg-Land gehe daher davon aus, dass er seit seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit einen Hauptwohnsitz im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG in Österreich habe, da sich die persönlichen Interessen (gemeinsamer Haushalt mit Partner F.L., Eigentumswohnung) als auch die beruflichen Interessen (o.g. Beschäftigungen) in Österreich befänden.

Das gegenständliche Kfz sei laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnung am von ihm bei der Firma Z. zum Kaufpreis von brutto Euro 33.500,- erworben worden. Am sei das gegenständliche Kfz mit dem deutschen Kennzeichen XY auf Frau Name1, geb. xy, angemeldet worden. Dabei handle es sich um seine Mutter. Bei seiner Befragung am habe er auf die Frage, wie viele Kfz seine Mutter zum angemeldet gehabt habe, angegeben, seine Mutter habe zwei Kfz besessen. Beim anderen Auto habe es sich um ein Golf Cabrio gehandelt. Er habe weiters angegeben, dass ihm seine Mutter das gegenständliche Kfz geborgt habe, weil er kein Auto gehabt habe. Hinsichtlich des Zeitraumes der Gebrauchsüberlassung sei er sich nicht sicher gewesen.

Das gegenständliche Kfz sei von den Kontrollorganen der Finanzverwaltung jedenfalls am um 08:40 Uhr im Bereich Adresse-A, um 14:13 Uhr im Bereich Adresse-A, um 14:05 Uhr im Bereich Adresse-B, gegen 08:00 Uhr im Bereich Adresse-C, gegen 15:40 Uhr in Adresse-D, gegen 08:35 Uhr in Adresse-E, gegen 21:20 Uhr in Adresse-F und am gegen 06:50 Uhr im Kreuzungsbereich Adresse-G gesichtet worden.
Weitere Erhebungen der Finanzpolizei FPT52 hätten ergeben, dass das gegenständliche Kfz am um 23:25 Uhr von Herrn G.N., geb. xy, im Bereich Adresse-H gelenkt worden sei (siehe Anzeige LPD-O, GZ: aa). Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes durch die Organe der Polizei habe er das gegenständliche Kfz Herrn N. an diesem Tag zur Benutzung überlassen. Das gegenständliche Kfz sei aufgrund der Feststellungen durch die Organe der Polizei vorübergehend mit einem Sperrstock der PI-O, versperrt und am um 12:45 Uhr vom Beschwerdeführer im Beisein seines Lebensgefährten F.L. bei der PI-O, abgeholt worden. Er habe gegenüber der Polizei angegeben, dass Herr L. das gegenständliche Kfz anschließend lenken werde.
Des Weiteren sei das gegenständliche Kfz bzw. der Lenker am gegen 15:00 Uhr in Adresse-I, von den Beamten der PI-O, einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden (siehe Anzeige der PI-O mit der GZ: bb vom ).

Der Beschwerdeführer sei von der Finanzpolizei FPT52 am aufgefordert worden, etwaige Reparaturrechnungen für das gegenständliche Kfz vorzulegen. Er sei dieser Aufforderung zum Teil nachgekommen und habe einen Reparaturauftrag vom vorgelegt. Dabei habe es sich um den Auftrag Nr. cc bei der Firma-X, gehandelt. Bei diesem Auftrag sei die deutsche Adresse sowie der Name seiner Mutter (Name1) angegeben worden, weil zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Kfz auf seine Mutter angemeldet gewesen sei. Am Reparaturauftrag habe jedoch er unterschrieben und es sei die österreichische Mobiltelefonnummer yy für etwaige Rückrufe angegeben worden, bei der es sich laut seiner Befragung am um seine Mobiltelefonnummer handle.

Erhebungen bei der Firma-X hätten ergeben, dass das gegenständliche Kfz im Zeitraum von bis vier Mal zu Werkstättenereignissen bei einer X-Vertragswerkstätte gewesen sei. Laut Auskunft der o.g. Firma habe er diese Aufträge erteilt.

Hinsichtlich des oben angeführten Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 sei festzuhalten, dass ein Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes im Ausland nicht erbracht worden sei.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gehe das Finanzamt Salzburg-Land unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung davon aus, dass das gegenständliche Fahrzeug Porsche Cayenne S mit der Fahrgestellnummer xy und dem deutschen Kennzeichen XY seit überwiegend in Österreich verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe über das gegenständliche Kfz frei verfügen und es auch anderen Personen zur Nutzung überlassen können.

Die Normverbrauchsabgabe sei daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 mit Dezember 2012 festzusetzen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei der Nettokaufpreis laut Händlerrechnung vom herangezogen worden. Von diesem Nettowert sei als Wertverlust im Schätzungsweg ein Abschlag von 20 % berücksichtigt worden, sodass als Bemessungsgrundlage ein Wert von Euro 22.520,00 angesetzt werde.

Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 seien im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwende, Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO) der NoVA. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer zweifelsfrei der Verwender des angeführten Fahrzeuges. In Ausübung der gemäß § 6 BAO auferlegten Ermessensübung werde er unter Bedachtnahme der vom Gesetz vorgegebenen Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände als Abgabenschuldner gemäß § 4 NoVAG 1991 herangezogen, da er das Fahrzeug verwendet und auch den entsprechenden Nutzen aus der Verwendung gezogen habe.

In der Bescheidbegründung des Kraftfahrzeugsteuer-Festsetzungsbescheides hielt die Abgabenbehörde fest, die Festsetzung(en) sei(en) erforderlich, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieben sei.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterlägen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden würden (widerrechtliche Verwendung).

In der weiteren Bescheidbegründung führte die Abgabenbehörde aus wie in jener des NoVA-Festsetzungsbescheides (siehe vor), wobei sie die Ausführungen in den letzten beiden Absätzen dieser Begründung (Ausführungen betreffend § 7 Abs. 1 Z 2 und § 4 Z 3 NoVAG 1991) durch nachfolgende, die Kfz-Steuer betreffende Ausführungen, ersetzte:

Die Steuerpflicht dauere im Falle der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetze (d.h. in dem der steuerpflichtige Tatbestand erfüllt sei) bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die (widerrechtliche) Verwendung ende (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG).

Die Kraftfahrzeugsteuer sei daher ab Jänner 2013 festzusetzen. Es werde darauf hingewiesen, dass der Bescheidspruch zwar den Zeitraum 01-12/2013 aufweise, aber die Kraftfahrzeugsteuer nur für zehn Monate berechnet worden sei.

Hinsichtlich des Textes der Bescheidbegründung des Kfz-Steuerbescheides wird zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die betreffende Bescheidbegründung verwiesen.

Dem Kfz-Steuerbescheid fügte die Abgabenbehörde eine Beilage an, aus der die Berechnung der Kfz-Steuer hervorgeht (siehe dazu die entsprechende Beilage).

Gegen den NoVA-Festsetzungsbescheid vom und Kraftfahrzeugsteuer-Festsetzungsbescheid vom erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Bescheidbeschwerde.

Darin beantragt er die beiden angefochtenen Bescheide aufzuheben. Er bringt vor, das Fahrzeug sei nicht im Inland zugelassen gewesen. Es sei auch niemals auf ihn zugelassen gewesen. Das Fahrzeug hätte keinen Standort in Österreich gehabt. Die polizeiliche Anmeldung als Hauptwohnsitz bedeute noch lange nicht, dass er in Österreich den Mittelpunkt der Lebensinteressen habe.

Es sei unbestritten, dass er das Kraftfahrzeug benützt habe. Wenn er allerdings das Fahrzeug wegen eines Gebrechens zur Werkstätte bringe, so könne nur der Fahrer und nicht die Mutter den Reparaturauftrag erteilen.

Das Kraftfahrzeug sei auch nicht im Inland durchgehend verwendet worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , 2011/16/0221, ausgesprochen, dass die normierte Dauer der einmonatigen Einbringung ins Inland mit jeder Verbringung ins Ausland wieder neu beginne.

Der Gesetzgeber habe in der Folge mit BGBl. I Nr. 26/2014 die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG geändert und angeordnet, dass die geänderte Bestimmung rückwirkend mit in Kraft trete. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Entscheidung vom , G 72/2014, die Bestimmung über das rückwirkende Inkrafttreten aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei.

Ausgehend von der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Rechtslage sei das Fahrzeug niemals durchgehend einen Monat hier in Österreich gewesen.

Mit Schreiben vom nahm die Abgabenbehörde auf die zuletzt genannte Äußerung des Beschwerdeführers Bezug und forderte ihn auf bis entsprechende Nachweise (z.B. Tankrechnungen lautend auf das Kennzeichen des gegenständlichen Fahrzeuges etc.) beizubringen, die belegten, dass das Fahrzeug ab Dezember 2012 einmal monatlich das Bundesgebiet verlassen habe.

Dazu teilte der Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom mit, das in Rede stehende Fahrzeug sei selbstverständlich ab Dezember 2012 niemals durchgehend in Österreich stationiert gewesen. Tankrechnungen, welche auf das Fahrzeug lauteten, gebe es naturgemäß nicht, da auf den Tankrechnungen bei den Tankstellen nicht die Fahrgestellnummer oder das Kennzeichen angeführt werden würden. Er werde sich jedoch bemühen, entsprechende Bescheinigungen darüber beizubringen, dass das Fahrzeug zumindest einmal bzw. mehrmals innerhalb des Monats das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen habe. Er ersuche die zur Beantwortung des Schreibens vom festgesetzte Frist um 14 Tage zu verlängern.

Mit Eingabe vom legte der steuerliche Vertreter eine Aufstellung seines Mandanten vor, aus der hervorgehe, wo dieser mit dem gegenständlichen Fahrzeug ab Dezember 2012 jeweils gewesen sei (siehe dazu die betreffende Aufstellung). Er führte aus, durchgehend in Österreich sei das Fahrzeug nicht stationiert gewesen, es sei ständig mehrmals im Monat im Ausland gewesen, sodass die Einmonatsfrist niemals konsumiert worden sei.

Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide sei bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0221, vorgelegen, in dem dieser ausgesprochen habe, dass die Behörde nicht im Recht sei, wenn sie vermeine, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG durch ein vorübergehendes oder auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebietes nicht unterbrochen werde.

Der Beschwerdeführer sei bei folgenden Firmen bzw. Personen in den jeweils angeführten Monaten gewesen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd.
Nr.
Name/Adresse
Zeitraum
01
Name1
Adresse1
Juni 2013 / April 2013
02
Name2
Adresse2
März 2013 / Juli 2013
November 2013 /
September 2013
03
Name3
Adresse3
Oktober 2013 /
November 2013
04
Name4
Adresse4
Dezember 2013 /
Februar 2013 /
August 2013
05
Name5
Adresse5
November 2013
06
Name6
Adresse6
Mai 2012 /
Dezember 2012
07
Name7
Adresse7
Jänner 2013

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide keine Folge.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens verwies sie in der Bescheidbegründung zunächst auf die umfangreichen Ausführungen in den bekämpften Bescheiden und hielt anschließend Folgendes fest:

Zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis des , sei festzuhalten, dass der Gerichtshof in früheren Erkenntnissen zumindest konkludent habe erkennen lassen, dass die Zulassungsfrist nicht unterbrechbar sei bzw. die Unterbrechbarkeit der Frist keine zu erörternde Frage darstelle (vgl. ; ; ; ; ; ). Nach verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Gesetzesauslegung sei nach der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 der wesentliche Anknüpfungspunkt für die Zulassungspflicht eines Fahrzeuges die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Inland, die im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben sei. Eine allenfalls erfolgte Ausbringung des Fahrzeuges binnen der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 unterbreche daher diese Frist nicht. Diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des , verwiesen.

Zum angeführten Erkenntnis des , sei überdies noch anzumerken, dass für ein allfälliges Ausbringen des Fahrzeuges mindestens einmal im Monat der Beschwerdeführer die Beweislast trage. Erfolge ein Nachweis nicht, so habe die Behörde in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) zu entscheiden.

Mit Antwortschreiben vom sei eine Tabelle mit Namen, Adressen und Zeitraum übermittelt worden, die als Nachweis dafür dienen solle, dass das Fahrzeug nicht in Österreich stationiert gewesen sei und es ständig mehrmals im Monat im Ausland gewesen sei, sodass die Einmonatsfrist niemals konsumiert worden sei. Die vorgelegte Tabelle stelle in Bezug auf die aufgestellten Behauptungen hinsichtlich der Unterbrechung der Monatsfrist keinen entsprechenden Nachweis dar, sondern nach Auffassung des Finanzamtes Salzburg-Land einen nicht glaubhaften Versuch, eine einmal im Monat erfolgte Ausbringung des Fahrzeuges zu dokumentieren.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Darin verweist er ausdrücklich auf sein Beschwerdevorbringen und wendet ein, dass nunmehr ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (Erkenntnis vom , RV/5101752/2014) dazu dienen solle, dass die geltende Rechtsordnung durch Aufhebung der entsprechenden Änderung des Kraftfahrgesetzes nicht mehr gelten soll, sei ganz sonderbar. Er habe ausdrücklich Zeugen angeboten, dass das Fahrzeug im Ausland gewesen sei.

Die Aufforderung des Finanzamtes Nachweise “(bspw. Tankrechnungen, lautend auf das Kennzeichen des gegenständlichen Fahrzeuges etc)" beizubringen, sei recht sonderbar, weil auch diese Beibringung nirgends im Gesetz vorgesehen sei und es ohne Zweifel nicht möglich sei, Tankrechnungen mit dem Kennzeichen in Europa zu erhalten. Das Kennzeichen könne lediglich handschriftlich auf einem Beleg angebracht werden, wobei diese handschriftliche Anbringung keinerlei Beweis darstelle. Die angebotenen Zeugen würden nun eine entsprechende eidesstattliche Erklärung abgeben, sodass dies zweifelsfrei als Nachweis werde gelten müssen.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, mit der gegenständlichen Eingabe würden die mit Schreiben vom der Abgabenbehörde angebotenen Beweise für seine ausländischen Aufenthalte mit dem in Rede stehenden Fahrzeug ab Dezember 2012 übermittelt. Er brachte noch einmal vor, dass das Fahrzeug in Österreich nicht durchgehend stationiert gewesen sei. Es sei ständig mehrmals im Monat im Ausland gewesen, sodass die im Gegenstandsfall geltende Einmonatsfrist niemals konsumiert worden sei.

Er lege die folgenden eidesstattlichen Erklärungen vom vor, zum Nachweis der Identität der Unterfertigten seien Kopien der Lichtbildausweise angeschlossen (siehe dazu die betreffenden Unterlagen):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd.
Nr.
Name des (der) Unterfertigten
Zeitraum
des Aufenthaltes
01
Name7
Adresse7

(gemeint wohl )
02
Name4
Adresse4
--
03
Name4
Adresse4
--
04
Name4
Adresse4
--
05
Name1
Adresse1
06
Name1
Adresse1
07
Name2
Adresse2
08
Name2
Adresse2
09
Name2
Adresse2
10
Name3
Adresse3
11
Name3
Adresse3

Am teilte die Senatsvorsitzende und gleichzeitig Berichterstatterin im Senat dem steuerlichen Vertreter fernmündlich mit, dass aus den vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen 2 x eine Überschreitung der Monatsfrist zu entnehmen sei. Sie wies darauf hin, dass mit den vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen auch solche für die Monate November 2013 (!!) und Dezember 2013 (!!) beigebracht worden seien, in denen laut der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen (Kaufvertrag, Versicherungsbestätigung) das in Rede stehende Fahrzeug bereits verkauft gewesen sei. Unter Hinweis auf diesen Umstand ersuchte sie um Rückäußerung, ob an der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag festgehalten werde.

In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom im Wege seines steuerlichen Vertreters mit, Name4 Adresse4 und Name3, Adresse3, hätten in ihren eidesstattlichen Erklärungen ein falsches Jahr bestätigt. Diese Erklärungen seien bezüglich des Datums richtig, es gehöre lediglich an die Stelle der Jahreszahl “2013“ die Jahreszahl “2012“. Im Übrigen seien das nur einige jener Firmen bzw. Personen, die er in der Bundesrepublik Deutschland besucht und von denen er eidesstattliche Erklärungen beigebracht habe. Er sei wohl hier in Österreich wohnhaft gewesen, habe jedoch mit dem gegenständlichen Fahrzeug die geforderte Einmonatsfrist nie überschritten. Er reiche die berichtigten eidesstattlichen Erklärungen der oben angeführten Personen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach.

Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer im Wege seines steuerlichen Vertreters Entschuldigungsschreiben und eine berichtigte eidesstattliche Erklärung von Name3 vom und Name4 vom vor. In der berichtigten eidesstattlichen Erklärung von Name3 wird als Zeitraum (anstelle von lt. eidesstattlicher Erklärung vom ) und in der berichtigten eidesstattlichen Erklärung Name4 als Zeitraum (anstelle von lt. eidesstattlicher Erklärung vom ) angeführt.

Am fand eine mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Im Rahmen dieser Verhandlung verwiesen der Beschwerdeführer und der Vertreter der Amtspartei auf ihre bisherigen Ausführungen. Der Vertreter der Amtspartei beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben.   

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Abgabenschuldner sind gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Zufolge des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991 ordnet an, dass der Abgabenschuldner in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen hat, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Steuerschuldner ist gemäß § 3 Z 2 KfzStG 1992 die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 6 Abs. 1 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner dem Finanzamt (§ 7) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten. Er hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten (§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992).

Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet u.a. des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und weitere im Gesetz genannte Voraussetzungen gegeben sind.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 lautet:

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 201 BAO sieht Folgendes vor:

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
(Anm.: Z  4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
(Anm.: Z  2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Im Erkenntnis vom , 2011/16/0221 , hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist mit jeder Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland und der neuerlichen Einbringung in das Inland neu zu laufen beginnt.

Daraufhin hat der Gesetzgeber § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 dahingehend geändert, dass nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet abgestellt wird und in die gesetzliche Bestimmung ausdrücklich die Regelung aufgenommen wird, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht (kundgemacht am ).

Mit Erkenntnis vom , G 72/2014, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG rückwirkend mit in Kraft trete, aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Damit ist die mit BGBl. I 26/2014 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erst mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung (Art. 49 Abs. 1 B-VG) in Kraft getreten. Der durch das BGBl. I 26/2014 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht" ist somit erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis geltenden Fassung beginnt demnach in Fällen, in denen ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland ausgebracht wird, die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge "wären somit nicht zuzulassen" im Sinne des NoVAG 1991 bzw. werden nicht "ohne die erforderliche (inländische) Zulassung" im Sinne des KfzStG 1992 im Inland verwendet.

Der Beschwerdeführer bekämpft die angefochtenen Bescheide mit der Begründung, das gegenständliche Fahrzeug sei nicht im Inland zugelassen gewesen. Es sei auch niemals auf ihn zugelassen gewesen. Das Fahrzeug habe auch keinen Standort in Österreich gehabt. Die polizeiliche Anmeldung als Hauptwohnsitz bedeute noch lange nicht, dass er in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt hätte. Unbestritten sei, dass er das Fahrzeug verwendet habe. Es sei jedoch im Inland nicht durchgehend verwendet worden. Das Fahrzeug habe sich nie durchgehend einen Monat in Österreich befunden. Nach der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage werde die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit jeder Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland unterbrochen und beginne mit der neuerlichen Einbringung in das Inland neu zu laufen.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Richtig ist, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen war. Das Fahrzeug wurde am in Deutschland (zuständiger Landkreis P zugelassen (das Fahrzeug trägt das deutsche Kennzeichen XY). Eben weil das Fahrzeug nicht im Inland zugelassen war, aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland über die gesetzlich zulässige Frist hinaus verwendet wurde, löst dies abgabenrechtliche Konsequenzen aus.

Richtig ist auch, dass das Fahrzeug nie auf den Beschwerdeführer zugelassen war. Das Fahrzeug war auf die Mutter des Beschwerdeführers, Name1, mit der Anschrift Adresse1, zugelassen. Dass das Fahrzeug nicht auf ihn, sondern auf seine Mutter zugelassen war, ist für die gegenständliche Angelegenheit ohne Belang.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die polizeiliche Anmeldung als Hauptwohnsitz bedeute noch lange nicht, dass er den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gehabt habe. Als Standort des Fahrzeuges sei daher nicht Österreich anzusehen.

Mit diesem Vorbringen lässt sich aber für seinen Standpunkt nichts gewinnen.

Laut Zentralem Melderegister hatte der Beschwerdeführer ab seinen Hauptwohnsitz an der Adresse-X. Wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift behauptet, er habe in Österreich nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt, so steht dies in klarem Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Befragung am . Hier hat der Beschwerdeführer auf die Frage “Wo ist der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen? mit “Das ist-Ort-O, defintiv, seit Dezember 2012, das ist mein HWS“ geantwortet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. z.B. , ).

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Aussage selbst ausdrücklich Österreich als Mittelpunkt der Lebensinteressen benennt, spricht dafür auch seine Lebensgemeinschaft mit F.L., die laut seinen Aussagen am seit Dezember 2012 besteht sowie weiters seine berufliche Tätigkeit in Österreich (siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden).

Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes Kfz im Inland verwendet werden darf, kommt es darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Entsprechend der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist dafür entscheidend, WER das Kfz im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (vgl. ).

Dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Kfz im Inland verwendet hat, gesteht er im Verfahren zu und räumt dies in der Rechtsmittelschrift auch ausdrücklich ein.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 sieht vor, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Es handelt sich dabei um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der betreffenden Person die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat.

Im Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt - ab seinen Hauptwohnsitz (im Sinne Mittelpunkt der Lebensinteressen) in Österreich. Mit diesem Zeitpunkt ist das Fahrzeug als auf Dauer nach Österreich eingebracht anzusehen. Im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 oblag es dem Beschwerdeführer den Beweis dafür zu erbringen, dass ab dem genannten Zeitpunkt der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich lag. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich nicht nur keinen Beweis für einen ausländischen Standort des Fahrzeuges erbracht, er hat vielmehr nicht einmal einen Ort genannt, der als ausländischer Standort des Fahrzeuges anzusehen wäre.

Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, dass nach der im Streitzeitraum geltenden Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Monatsfrist mit dem Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und der neuerlichen Einbringung in das Inland neu zu laufen begann (siehe dazu die oben dargestellte Rechtslage).

Der Beschwerdeführer wendet dies im gegenständlichen Verfahren auch ein und führt in diesem Zusammenhang näher aus, das Fahrzeug sei ab Dezember 2012 nicht durchgehend in Österreich stationiert gewesen, es sei ständig mehrmals im Monat im Ausland gewesen, sodass die seinerzeit geltende Monatsfrist nie konsumiert worden sei.

Er legte mit Schreiben vom eine tabellarische Aufstellung vor, in der Personen und Zeiträume aufgelistet werden, bei denen er sich ab Dezember 2012 mit dem in Rede stehenden Fahrzeug befunden habe.

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer eidesstattliche Erklärungen über seine Auslandsaufenthalte mit dem Fahrzeug ab Dezember 2012 bei, wobei er einzelne eidesstattliche Erklärungen mit Eingabe vom wiederum berichtigte.

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Zufolge des § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. , , u.a.)

Weder die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom vorgelegte tabellarische Aufstellung noch die von ihm mit Schreiben vom beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen, die mit Eingabe vom wiederum teilweise berichtigt wurden, vermögen den Senat davon zu überzeugen, dass das gegenständliche Fahrzeug – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ab Dezember 2012 nie durchgehend einen Monat in Österreich stationiert war, liegen doch zu unterschiedliche bzw. widersprüchliche Angaben vor.

So war der Beschwerdeführer laut tabellarischer Aufstellung vom mit dem Fahrzeug im Monat Juni 2013 bei seiner Mutter Name1, in Adresse1. Laut vorgelegter eidesstattlicher Erklärung vom hielt sich der Beschwerdeführer im Juni 2013 hingegen bei Name2, in Adresse2, auf ( - ).

Laut tabellarischer Aufstellung vom war der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug im Monat Juli 2013 bei Name2, Adresse2. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung vom befand sich der Beschwerdeführer im Juli 2013 hingegen bei Name4, in Adresse4 ( - ).

Gemäß tabellarischer Aufstellung vom war der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug im Monat November 2013 insgesamt 3 x im Ausland u.zw. 1) bei Name2, in Adresse2, 2) bei Name3 in Adresse3 und 3) bei Name5 in Adresse5. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen vom geht hingegen nur 1 Aufenthalt des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeug im Ausland im Monat November 2013 hervor, nämlich bei Name3 in Adresse3 ( - ).

In der tabellarischen Aufstellung vom werden unter den Personen, bei denen sich der Beschwerdeführer im Ausland mit dem Fahrzeug ab Dezember 2012 aufgehalten hat u.a. Name5, Adresse5 und Name6, Adresse6, angeführt. In den mit Schreiben vom vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen scheinen diese Personen nicht mehr auf.

Die tabellarische Aufstellung vom benennt als Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug im Ausland war u.a. die Monate November 2013 und Dezember 2013. So war der Beschwerdeführer laut dieser Aufstellung im Monat November 2013 insgesamt 3 x im Ausland (bei Name2, Name3 und Name5 – siehe dazu oben) und im Monat Dezember 2013 1 x im Ausland (bei Name4, in Adresse4).

Auch nach den mit Schreiben vom vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen vom hielt sich der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Fahrzeug in den Monaten November 2013 und Dezember 2013 im Ausland auf. So war er im November 2013 bei Name3 in Adresse3 () und im November 2013/Dezember 2013 bei Name4, in Adresse4 ().

In den Monaten November 2013 und Dezember 2013 aber war das gegenständliche Fahrzeug bereits verkauft. Laut dem im Akt befindlichen Kaufvertrag veräußerte die Mutter des Beschwerdeführers, Name1, das Fahrzeug am an T.U., geb. am xy, Anschrift-X. Auf der Kaufvertragsurkunde bestätigen die Vertragsparteien mit Datum , dass das Fahrzeug übergeben und der Käufer folgende Unterlagen/Gegenstände erhalten hat: Fahrzeug mit 3 Schlüssel, Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung 1, Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung 2, Untersuchungsbericht. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben der X-Versicherungs-AG vom , wonach der Vertrag betr. Kraftfahrzeugversicherung wegen Besitzwechsels zum aufgehoben wird.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den eidesstattlichen Erklärungen vom auch solche vorgelegt hat, die Zeiträume betreffen, in denen das Fahrzeug bereits verkauft war, in Verbindung mit der Tatsache, dass die Angaben in der tabellarischen Aufstellung vom und jene in den eidesstattlichen Erklärungen vom stark voneinander abweichen, vermag der Senat seinem Vorbringen, wonach das Fahrzeug ab Dezember 2012 nie durchgehend einen Monat lang in Österreich stationiert war, keinen Glauben zu schenken. Hinzu kommt, dass die mit Schreiben vom vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen alle dasselbe äußere Schriftbild aufweisen, abgesehen von minimalsten Änderungen alle denselben Text tragen und alle mit Datum versehen und mit diesem Datum unterfertigt sind. Zu den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom vorgelegten berichtigten eidesstattlichen Erklärungen sei der Klarstellung halber bemerkt, dass diese erst vorgelegt wurden, nachdem die Senatsvorsitzende und gleichzeitig Berichterstatterin im Senat den steuerlichen Vertreter am darauf hingewiesen hatte, dass das Fahrzeug im Zeitraum November 2013 und Dezember 2013 bereits verkauft war. Die in der berichtigten eidesstattlichen Erklärung Name4 vom enthaltenen Angaben, wonach der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in der Zeit von bis bei der genannten Firma in Deutschland in Adresse4 war und dort bei ihr übernachtet hat, stehen außerdem in Widerspruch zu den Feststellungen der Finanzpolizei. Diese hat das gegenständliche Fahrzeug am um 08:40 Uhr in Österreich im Bereich Adresse-A gesichtet (siehe dazu die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden).    

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Schwerpunkt des Verfahrens lag auf der Sachverhaltsebene, die einer Revision nicht zugänglich ist. 

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100866.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at