Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer wegen Körperbehinderung erst ab Überreichung der Abgabenerklärung beim Versicherer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, vom , ERFNR. 2017, Team 15, betreffend Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1 Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz als Bf bezeichnet) beantragte zunächst mittels Fax vom und sodann über postalische Übermittlung eines inhaltlich entsprechenden Antrages vom die "Rückerstattung der von mir zu viel bezahlten motorbezogenen Versicherungssteuer".
Begründend führte der Bf dazu aus, dass mit Urteil vom das Bundesverwaltungsgericht seinem Antrag auf Zuerkennung der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass und damit auch dem Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises stattgegeben habe. Da er den Antrag bereits am gestellt habe, sei ihm die Zusatzeintragung rückwirkend mit zuerkannt worden, was auch auf seinem Behindertenpass mit Nummer .....00030 vermerkt sei. Dazu sei ihm, wie in der Beilage ersichtlich, der Parkausweis gemäß § 29b StVO mit Nummer .....00041 ausgestellt worden.
Zur Dauer des Verfahrens beim Sozialministeriumservice XY brachte der Bf vor, dass er im Rahmen des Verfahrens zweimal den Weg zum Bundesverwaltungsgericht beschreiten hätte müssen. Er habe den Antrag auf den Behindertenpass mit oben angeführter Zusatzeintragung am beim Sozialministeriumservice XY gestellt. Der Behindertenpass sei zwar 2015 erstmals ausgestellt worden, jedoch sei mit Bescheid vom die erwähnte und begehrte Zusatzeintragung abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid habe er Rechtsmittel eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Beschwerde mit Beschluss vom stattgegeben und das Verfahren als 'grob mangelhaft' an das Sozialministeriumservice XY zurückverwiesen.
Daraufhin habe das Sozialministeriumservice XY 13 Monate lang das Verfahren fortgeführt und schließlich per Bescheid vom die Zusatzeintragung erneut abgelehnt. Gegen diesen neuerlichen Bescheid habe er wieder Rechtsmittel eingelegt und an das BVwG den Antrag auf Entscheidung in der Sache selbst gestellt, weil der maßgebliche Sachverhalt festgestanden sei. Der 3er Senat an Richtern habe ihm daraufhin mit Urteil vom sowohl die begehrte Zusatzeintragung im Behindertenpass als auch den damit zusammenhängenden Parkausweis zuerkannt. Der neue Behindertenpass mit der Zusatzeintragung sei sodann am ausgestellt worden und gelte dieser rückwirkend mit . Das sei, wie in der Beilage ersichtlich, am Behindertenpass ausdrücklich vermerkt.
Lediglich aufgrund zahlreicher Fehler der Behörde habe die Verfahrensdauer 25 Monate betragen. In dieser Zeit habe er die motorbezogene Versicherungssteuer bezahlen müssen. Seine Kfz-Versicherung habe ihm mitgeteilt, dass die Rückabwicklung von der Versicherung nicht durchgeführt werden würde und er sich an das Finanzamt wenden solle.
Aus diesem Grund sei er seit rückwirkend von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit worden. Die Steuer werde allerdings erst ab von der Versicherung nicht mehr eingehoben.
Der Bf errechnete für den Zeitraum bis eine aus seiner Sicht zu viel bezahlte Steuer in der Gesamthöhe von € 1.344,13.
Als Nachweis dafür, dass ein KFZ auf seine Person schon mindestens seit angemeldet gewesen sei, dies bilde ja die Voraussetzung für eine Befreiung, legte er im Anhang die jeweiligen Zulassungsscheine bei.
Er weise darauf hin, dass er durch einen Wohnsitzwechsel von A nach W das KFZ ummelden hätte müssen. Die Autobahn-Vignette habe er bereits rückwirkend von der Asfinag zurückerhalten. Ebenso sei ihm bekannt, dass bei der Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension oder Invaliditätspension diese auch bei einer längeren Verfahrensdauer rückwirkend mit Antragstellung zuerkannt und nachbezahlt werde. Genauso verhalte es sich bei einem Antrag auf Pflegegeld, der ebenso rückwirkend mit Antragstellung zuerkannt und nachbezahlt werde. Es sei daher denkunmöglich, dass es sich bei der motorbezogenen Versicherungssteuer anders verhalte.
Auch weise er darauf hin, dass ein früheres Abgeben des Formulars Kr21 "Abgabenerklärung (Antrag) für körperbehinderte Personen" nicht angesagt gewesen sei, weil er ohnehin den, diesem Formular zugrundeliegenden Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses mit entsprechender Zusatzeintragung beantragt habe und dies mit Bescheid vom abgelehnt worden sei. Das Formular Kr21 setze nämlich den Behindertenpass mit Zusatzeintragung voraus, wobei das eine das andere impliziere.
2 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer ab und begründete dies wie folgt:
„Von der motorbezogenen Versicherungssteuer nach § 6 Abs. 3 VersStG befreit sind gem. § 4 Abs. 3 Z. 9 VerStG Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen.
Vorausgesetzt für diese Befreiung ist u.a. nach lit. a) leg. cit. die Überreichung einer Abgabenerklärung (Kr 21) im Wege des Versicherers. 'Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Abgabenerklärung zu berichtigen (§ 4 Abs. 3 Z. 9 lit. a VersStG).'
Die Einreichung der Abgabenerklärung ist eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Steuerbefreiung (). Nur wenn alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 9 VerStG erfüllt sind, entsteht der Anspruch auf Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung. Ausnahmsweise sieht das Gesetz vor, dass die Steuer nachträglich auf den Zeitpunkt des Einreichens der Kr21-Erklärung zu berichtigen ist, wenn der Nachweis der Körperbehinderung im Zeitpunkt der Abgabe des Kr 21 (noch) nicht erbracht werden konnte, etwa weil die zuständige Behörde noch nicht darüber entschieden hatte.
Wird die Abgabenerklärung erst nach Erhalt des Nachweises der Körperbehinderung eingereicht, besteht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keine rückwirkende Steuerbefreiung. Der Anspruch auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gem. § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG entsteht ausdrücklich erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für den Zeitraum vor Abgabe der Abgabenerklärung ist somit nicht mehr erforderlich.
Mangels Erfüllung aller Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG liegt somit keine zu Unrecht entrichtete Abgabe vor. Der Antrag auf Rückerstattung gem. § 6 Abs. 3 Z. 7 VersStG ist aus diesem Grund abzuweisen.“
3 Gegen diesen abweisenden Bescheid brachte der Bf innerhalb offener Rechtsmittelfrist per Telefax Beschwerde ein.
Begründung führte dieser insbesondere aus, im vorliegenden Sachverhalt sei s. E. die Rechtssache zu klären, ob eine Behörde der Republik Österreich (Finanzamt) Steuern erhalten dürfe, weil eine andere Behörde der Republik Österreich (Sozialministeriumservice) zweimal bewiesen rechtswidrig agiert habe. Die Rechtswidrigkeit sei in beiden Fällen durch ein Urteil der Republik Österreich (Bundesverwaltungsgericht) erwiesen worden. Aus Sicht des Bf sei es denkunmöglich, dass die Republik Österreich Steuern bekomme, weil sie rechtswidrig agiert habe! Allerdings sei genau das im vorliegenden Fall geschehen, was keinesfalls im Sinne des Erfinders (Gesetzgeber) sein könne.
Die belangte Behörde stütze sich darauf, dass er das Formular Kr21 nicht zur selben Zeit eingereicht habe, als er den Antrag auf einen Behindertenpass mit dem Zusatzeintrag „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beim Sozialministeriumservice eingebracht habe.
Wichtig sei festzuhalten, dass er vom Sozialministeriumservice als unvertretene Partei in keinster Weise angeleitet oder rechtlich darüber aufgeklärt worden sei, dass er das Formular Kr21 beim Finanzamt hinterlegen hätte sollen, um keine steuerlichen Nachteile zu haben. Eine Manuduktion sei unterblieben, doch genau diese wäre vom Sozialministeriumservice zu erwarten gewesen, da die dortigen Mitarbeiter täglich derartige Anträge bearbeiten und darüber Kenntnis haben hätten müssen. Jedoch habe sich im Vorfeld des Antrags auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer für den Bf herausgestellt, dass die Mitarbeiter des Sozialministeriumservice davon gar keine Kenntnis zu haben scheinen. Es sei daher nicht nur unmöglich sondern sogar widersinnig, dieses Wissen von einem Bürger zu verlangen, welches sogar die damit befassten Bediensteten der Republik Österreich nicht hätten.
Die massiven Rechtswidrigkeiten des Sozialministeriumservice würden aus dem beiliegenden Beschluss und dem beiliegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehen. Er erlaube sich die Anmerkung, dass derart grobe Fehler (kein Parteiengehör, keine Manuduktion, kein Gutachten mit Exploration sondern nur Aktengutachten, keine Klärung der zentralen Frage, wie sich seine Erkrankung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke, keine Klärung der Rechtsfrage, ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, usw.) bei einer Behörde keinesfalls hätten auftreten dürfen. Sollten die beiliegenden Urteile nicht zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, dann werde die Herbeischaffung des Aktes vom Sozialministeriumservice und/oder vom Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Es sei darüber hinaus als weltfremd zu bezeichnen, das Formular Kr21 beim Finanzamt abzugeben, wenn noch nicht einmal die dafür notwendige Voraussetzung (nämlich der Behindertenpass) vorliege. Eine rechtliche Aufklärung sei unterblieben.
Obwohl es klar sein dürfte, werde dennoch darauf hingewiesen, dass die motorbezogene Versicherungssteuer iHv € 1.344,13 für den Bf nicht angefallen wäre bzw. nicht in dieser Hohe angefallen wäre, wenn das Sozialministeriumservice nicht durch mehrfache Rechtswidrigkeiten das Verfahren über einen Zeitraum von vollen zwei Jahren erstreckt hätte.
Zudem habe ihm das Bundesverwaltungsgericht den Zusatzeintrag im Behindertenpass ausdrücklich rückwirkend mit zuerkannt. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Republik Österreich betreffend Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht an ihre eigenen Urteile halte.
Zudem sei der vorliegende Fall keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers und können die Gesetze keinesfalls so interpretieren werden, dass die Republik Osterreich wegen Rechtswidrigkeit zusätzliche Steuervorteile lukriere. Das sei schlichtweg denkunmöglich und könne keinerlei Vorbildwirkung für Bürger haben, denn Bürgern sei es verboten, finanzielle Vorteile aufgrund (auch nur) einer Rechtswidrigkeit zu lukrieren. Weshalb also dem Staat....?
Es sei nochmals hervorzuheben, dass er in allen Verfahren eine unvertretene Partei gewesen sei und dass er von keiner Behörde im Sinne einer Manuduktion angeleitet worden sei.
Ergänzend führte der Bf hinsichtlich seiner Beschwerde in einem weiteren Schriftsatz vom aus, dass laut Auskunft des Sozialministeriumservice die dort anhängigen Verfahren betreffend Behindertenpass oft auch 2 Jahre wie in seinem Fall dauern würden. Daher sei davon auszugehen, dass es sich betreffend Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht um einen Einzelfall handle.
Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nicht alle Personen gemeinsam mit dem Antrag auf einen Behindertenpass mit Zusatzeintrag beim Sozialministeriumservice gleichzeitig das Formular Kr21 beim Finanzamt abgeben würden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um eine Rechtssache von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit handle, die über den Einzelfall hinausgehe.
4 In der Folge wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Dieser Bescheid konnte jedoch dem Bf nicht rechtmäßig zugestellt werden, da dieser ortsabwesend war.
Über telefonische Anfrage erteilte der Bf mittels Schriftsatz vom eine Zustellbefugnis an die Adresse Familie S, c/o ........ (der Bf), Adresse2. A m übersandte die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung an die vorgenannte Adresse.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen seien und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssten, von der motorbezogenen Versicherungssteuer nach § 6 Abs. 3 unter folgenden Voraussetzungen befreit seien:
a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Weg des Versicherers
b) Nachweis der Körperbehinderung
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entstehe der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Einreichung der Abgabenerklärung - auch wenn der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht werde.
Zum Vorbringen in der Beschwerde und der Ergänzung dazu, dass das Verfahren beim Sozialministeriumservice betreffend Behindertenpass oft zwei Jahre dauere und der vom Bf aufgezeigten Tatsache, dass oft mehrere Gutachten eingeholt werden müssten, um die Art und das Ausmaß der Behinderung zu klären, sei festzustellen, dass der Gesetzgeber eben wegen der Dauer der Einholung des Nachweisdokuments über die Behinderung eine Rückwirkung der Steuerbefreiung ab Antragstellung (Einbringung der vollständig ausgefüllten Abgabenerklärung K 21) vorgesehen habe und daher dem Behinderten wegen des vorerst noch fehlenden Behindertenpasses keine Nachteile entstehen könnten.
Der Beschwerdeführer übersehe jedoch, dass - wie bereits in der Begründung des Bescheides ausführlich erklärt worden sei - die Einreichung der Abgabenerklärung materielle Voraussetzung für die Befreiung sei.
Des Weiteren widerspreche sich der Staat mit dieser Rechtsfolge nicht. Vielmehr gehe dies nicht nur klar aus dem Gesetzestext hervor, sondern beruhe auf langjähriger gesicherter Rechtsprechung (vgl. auch ).
5 Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wurde dagegen der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Er begründete seinen Vorlageantrag damit, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfe und er sich dabei auf jede erdenkliche Rechtsgrundlage stütze.
Seines Erachtens sei folgendes unbestritten:
„a) Unbestritten ist m. E., dass ich am beim Sozialministeriumservice den Antrag auf einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung: 'Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar' (welche dem Parkausweis gemäß § 29b StVO entspreche) beantragt habe.
b) Unbestritten ist m. E., dass das Sozialministeriumservice die Zusatzeintragung per Bescheid vom abgelehnt hat und meine dagegen gerichtete Beschwerde vom BVwG mit Beschluss vom wegen zahlreicher Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeiten an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen wurde.
c) Unbestritten ist m. E., dass das Sozialministeriumservice die Zusatzeintragung per Bescheid vom nochmals abgelehnt hat und meiner dagegen gerichteten Beschwerde vom BVwG mit Urteil vom die Berechtigung und die Zusatzeintragung (und damit auch der Parkausweis) zuerkannt hat.
d) Unbestritten ist m. E., dass der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung am ausgestellt wurde und rückwirkend mit Gültigkeit besitzt.
e) Unbestritten ist m. E. die sich daraus ergebende lange Verfahrensdauer von 25 Monaten (von bis ) und dass sich diese lange Dauer aufgrund von zahlreichen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeiten vonseiten der Behörde Sozialministeriumservice ergeben hat, wie insbesondere dem Beschluss des BVwG vom zu entnehmen ist.“
Darüber hinaus sei Faktum, dass das Sozialministeriumservice seiner Manuduktionspflicht (insbesondere gemäß § 13a AVG sowie § 113 BAO) von mir als (zweifelsfrei erkennbar) unvertretene Partei in keinster Weise nachgekommen sei, womit auch eine Anleitung über „die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren“ (§ 13a AVG) unterblieben sei. Zum Beweis dafür sei, wie am beantragt worden sei, aber bisher von der belangten Behörde unterlassen worden, die Herbeischaffung des Aktes vom Sozialministeriumservice durchzuführen; aus dem Akt ergebe sich, dass zweifelsfrei keine Anleitung stattgefunden habe und darüber auch kein entsprechender Aktenvermerk vorliegen könne.
Es müsste zum Standard des Sozialministeriumservice gehören, jede unvertretene Partei, die einen Behindertenpass mit Zusatzeintragung (Parkausweis) beantrage, auf die (finanziellen) Rechtsfolgen des Unterbleibens der Übermittlung des Formulars Kr21 schriftlich anzuleiten, was unterblieben sei (zumindest im vorliegenden Fall). Daraus folge automatisch, dass die Überreichung der Abgabenerklärung (Formular Kr21) gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a VersStG nur deshalb unterlassen worden sei, weil das Sozialministeriumservice zahlreiche Rechtswidrigkeiten (Manuduktionspflicht verletzt, Verfahrensfehler laut BVwG) begangen habe. Dieses Faktum ignoriere die belangte Behörde völlig. Es entspreche weder dem Gesetz noch dem Ansinnen des Gesetzgebers und auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für Rechtswidrigkeiten einer Behörde der Bürger zur Haftung herangezogen werde.
Wenn sich die belangte Behörde strikt auf die materielle Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG berufe, wonach die Überreichung der Abgabenerklärung (Formular Kr21) eine notwendige Voraussetzung wäre, so müsse festgehalten werden, dass § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG eingeleitet werde mit den Worten: „Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden […]“. Die belangte Behörde stütze sich in der Beschwerdevorentscheidung (bei Punkt b) ebenso auf den „Nachweis der Körperbehinderung". Diese Formulierung besitze faktisch keine Gültigkeit und auch keine Anwendung mehr (obwohl materielles Recht), weil der Parkausweis auch bei schweren psychischen Erkrankungen (ohne Körperbehinderung) zuerkannt werde! Daraus folge, dass auch heute schon das materielle Recht gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG keine strikte Anwendung finde. Dies werde als unbestritten gelten, zumal insbesondere in seinem Fall keine Körperbehinderung, keine Gehbehinderung, sondern vielmehr eine schwere psychische Erkrankung zur Zuerkennung des Parkauswelses geführt habe (vgl. Urteil des BVwG).
Die einleitenden Worte zu § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG betreffend Körperbehinderung seien als unvollständig zu bezeichnen, weil diese eben nicht nur für „Körperbehinderte" gelten, sondern ganz allgemein für Personen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden könne und zwar unabhängig davon, ob dies durch eine Körperbehinderung oder eine andere Erkrankung gegeben sei. Es sei daher unerklärbar und unbegründet, weshalb sich die belangte Behörde so strikt auf materielles Recht berufe, allerdings nur dort, wo es ihr zu nützen scheine. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG erweise sich als unbrauchbar und überholt, jedenfalls als nicht mehr zeitgemäß und werde in den heutigen Verhältnissen schon jetzt gar nicht mehr strikt angewendet, da nicht nur eine Körperbehinderung zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könne. Dass (erst) in § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b VersStG von Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln (und nicht Körperbehinderung) gesprochen werde, ändert daran nichts.
Zudem sei die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 z 9 VersStG nicht anzuwenden, weil die Behörde vielfach rechtswidrig gehandelt habe. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob sich die Republik Österreich einen steuerlichen Vorteil verschaffen dürfe, indem ihre eigene Behörde (Sozialministeriumservice) rechtswidrig agiere. Dies könne keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers sein, insbesondere in Bezug auf die Vorbildwirkung des Staates. Es sei wohl unbestritten, dass dies einem Bürger strengstens untersagt sei. Ein Grundsatz besage, dass Gesetze für alle (natürlichen und juristischen) Personen gleichermaßen gelten sollen.
Die belangte Behörde beziehe sich auf und übersehe dabei, dass sich der VwGH nicht dazu äußert, ob sich die Republik Österreich durch Rechtswidrigkeiten einer Behörde einen steuerlichen Vorteil verschaffen dürfe. Darauf gehe der VwGH in seinem Erkenntnis in keinster Weise ein und sei dieses daher für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ebenso wenig gehe der VwGH darauf ein, dass die (materielle) Bestimmung betreffend Körperbehinderung faktisch bereits auf andere Erkrankungen (zB psychische Erkrankungen) ausgedehnt worden sei. Das Vorbringen der belangten Behörde gehe daher ins Leere.
Abschließend ersuchte er um Zustellung an die Adresse: Familie S, c/o ...... (der Bf), Adresse2.
6 Mit Bericht vom legte die Abgabenbehörde die Beschwerde samt den Teilen des Verwaltungsaktes laut Aktenverzeichnis an das Bundesfinanzgericht vor.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Unstrittig ist:
Am stellte der Bf beim Sozialministeriumservice des Bundeslandes XY einen Antrag auf Behindertenpass mit der Zusatzeintragung 'Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar'. In der Folge wurde dem Bf ein 2015 Behindertenpass ausgestellt. Jedoch versagte das betreffende Sozialministeriumservice dem Bf die von diesem begehrte Zusatzeintragung mittels Bescheid vom .
Daraufhin beschritt der Bf diesbezüglich den Rechtsweg. Im Zuge dessen gab das Bundesverwaltungsgericht mittels Urteil vom dessen Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schließlich statt und erkannte diesem zudem den beantragten Parkausweis zu. Dies hatte zur Folge, dass dem Bf am durch das Sozialministeriumservice ein neuer Behindertenausweis mit dieser Zusatzeintragung ausgestellt wurde. Dieser Ausweis erlangte aber rückwirkend mit für unbestimmte Zeit Gültigkeit (siehe Ausweiskopien im Akt).
Aufgrund dessen beantragte der Bf am mittels Fax sowie am per postalischer Übermittlung des Originalantrages bei der belangten Behörde die Rückerstattung der von ihm für den Zeitraum bis einschließlich entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer in der Höhe von insgesamt € 1.344,13.
Die Befreiung wurde ab dem vom Versicherer gewährt.
2. Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt und dem damit im Einklang stehenden Vorbringen beider Verfahrensparteien.
3. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 1 Abs. 1 VersStG 1953, idF BGBl. I Nr. 52/2009, unterliegt der Steuer die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
Gemäß § 4 Abs. 3 VersStG 1953, idF 105/2014, sind von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 ausgenommen:
" ........
Z 9: Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:
a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen
b) Nachweis der Körperbehinderung durch
- einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
- einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990.
c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;
d) die Steuerbefreiung steht – von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen – nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;
.......... "
Gemäß § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist der Abfuhrpflichtige bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Gemäß § 240 Abs. 3 leg. cit. hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Falle eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag kann bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.
4. Hiezu wurde rechtlich erwogen
Hinsichtlich des Eintrittes der Befreiung von der Versicherungssteuer müssen alle im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. ).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht die Steuerfreiheit ab Überreichung der Abgabenerklärung zu (..." entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung"). Eine rückwirkende Berücksichtigung der Befreiung sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Nachweis der Körperbehinderung nachträglich beigebracht wird; aber auch in diesem Fall kann eine Berichtigung der Steuerberechnung (lediglich) auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung - und nicht auf einen allenfalls davor liegenden Zeitpunkt - durchgeführt werden (vgl. zB Unabhängiger Finanzsenat vom , RV/1459-W/10, und vom , RV/0848-W/12).
Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Z. 7 VersStG bietet die Möglichkeit, eine allfällige unrichtige Steuerberechnung zu berichtigen. Für vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichtete Beträge bestand noch keine Steuerfreiheit und erfolgte somit auch keine unrichtige Berechnung der Versicherungssteuer für diesen Zeitraum (vgl. Unabhängiger Finanzsenat vom , RV/2928-W/10).
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates bestätigt und im Erkenntnis vom , 2012/17/0449, folgende Rechtsansicht vertreten (Rechtssatz):
" Regelungszweck der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG ist es, körperbehinderte Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen sind, nicht mit einer zusätzlichen Steuer zu belasten. Der Gesetzgeber hat als eine der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Steuer die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers vorgesehen; er hat damit - wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang eindeutig ergibt - eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geschaffen. Diese wurde vom Abgabepflichtigen im hier maßgeblichen Zeitraum nicht erbracht. Ob der Abgabepflichtige die anderen vom Gesetz aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, ist dabei nicht von Belang, müssen doch hinsichtlich des Eintrittes der Befreiung von der Versicherungssteuer alle im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Liegt aber demnach - mangels Erfüllung aller für die Befreiung notwendigen Voraussetzungen - für den fraglichen Zeitraum keine zu Unrecht einbehaltene Abgabe vor, kann sich der Abgabepflichtige hinsichtlich des von ihm gestellten Antrages auf Rückzahlung auch nicht auf § 240 Abs. 3 BAO stützen. Wenn sich der Abgabepflichtige auf § 113 BAO und eine ihm unrichtig erteilte Auskunft beruft, so kann das Vorliegen einer solchen ebenso wie die daraus allenfalls abzuleitenden Rechtsfolgen dahin gestellt bleiben; auch eine im Sinne des Vorbringens des Abgabepflichtigen unrichtig erteilte Auskunft würde nicht dazu führen, dass das Fehlen einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für die nach § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG geltend gemachte Befreiung nicht zu berücksichtigen wäre. "
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (Erkenntnisse vom , RV/5100399/2013, vom , RV/7105108/2016, und vom , RV/7101288/2017).
Im gegenständlichen Fall liegt eine unrichtige Berechnung der Versicherungssteuer nicht vor und wurde die motorbezogene Versicherungssteuer für den Zeitraum bis auch nicht zu Unrecht entrichtet. Der Anspruch der Steuerfreiheit entsteht erst mit der Überreichung der Abgabenerklärung. Die rückgeforderten Beträge wurden unstrittig vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichtet. Da für diese vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichteten Beträge noch keine Steuerfreiheit bestand, wurde die motorbezogene Versicherungssteuer für diesen Zeitraum auch nicht zu Unrecht entrichtet.
Liegt aber demnach - mangels Erfüllung aller für die Befreiung notwendigen Voraussetzungen - für den fraglichen Zeitraum keine zu Unrecht einbehaltene Abgabe vor, kann sich der Bf hinsichtlich des von ihm gestellten Antrages auf Rückzahlung auch nicht auf § 240 Abs. 3 BAO stützen.
Hinsichtlich des vom Bf eingewendeten Beschwerdepunktes der Rechtsbelehrungspflicht, welche in § 113 BAO geregelt ist, ist festzuhalten, dass diese nur über Antrag erfolgen kann. Dass ein solcher Antrag gestellt wurde, wurde nicht vorgebracht.
Überdies bezieht sich die Rechtsbelehrungspflicht gem. § 113 BAO 'nur auf Verfahrensangelegenheiten' und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts; daher besteht keine Verpflichtung, zB Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen vor Einreichung von Abgabenerklärungen zu erteilen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Tz 1 zu § 113 unter Verweis auf , sowie vom , 2000/16/0592; Unabhängiger Finanzsenat vom , RV/1212-W/03).
Wenn sich der Bf schließlich noch auf § 113 BAO und eine nicht erteilte 'Anleitung' beruft, so kann das Vorliegen einer solchen ebenso wie die daraus allenfalls abzuleitenden Rechtsfolgen dahin gestellt bleiben; auch eine im Sinne des Beschwerdevorbringens nicht erteilte 'Anleitung' würde nicht dazu führen, dass das Fehlen einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Befreiung nicht zu berücksichtigen wäre.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist gegenständlich nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom , 2012/17/0449). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102799.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at