Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.08.2018, RV/6100210/2018

Geschäftsführerhaftung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch RA , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom , betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 ivm § 80 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von nunmehr € 1.305.144,94 herabgesetzt wird:


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Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
   Betrag
Umsatzsteuer
07/15
78.226,91
Umsatzsteuer
08/15
73.687,74
Umsatzsteuer
09/15
114.304,22
Umsatzsteuer
10/15
147.423,16
Umsatzsteuer
11/15
156.726,25
Umsatzsteuer
12/15
159.761,59
Umsatzsteuer
01/16
67.613,54
Umsatzsteuer
02/16
158.641,43
Umsatzsteuer
03/16
149.414,07
Umsatzsteuer
04/16
51.992,45
Umsatzsteuer
05/16
10.837,22
Umsatzsteuer
06/16
27.841,75
Umsatzsteuer
07/16
65.455,05
Umsatzsteuer
08/16
15.566,81
Umsatzsteuer
11/16
11.866,85
Exekutionsgebühr
2017
15.195,08
Barauslagen
2017
4,14
Exekutionsgebühr
2017
582,53
Barauslagen
2017
4,14

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Bf gemäß § 9 Abs.1 iVm § 80 BAO als Haftungspflichtiger für uneinbringlich aushaftende  Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Höhe von € 1.305.519,94 zur Haftung herangezogen.

Der Betrag gliedert sich wie folgt:


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Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
   Betrag
Umsatzsteuer
07/15
78.226,91
Umsatzsteuer
08/15
73.687,74
Umsatzsteuer
09/15
114.304,22
Umsatzsteuer
10/15
147.423,16
Umsatzsteuer
11/15
156.726,25
Umsatzsteuer
12/15
159.761,59
Umsatzsteuer
01/16
67.613,54
Umsatzsteuer
02/16
158.641,43
Umsatzsteuer
03/16
149.414,07
Umsatzsteuer
04/16
51.992,45
Umsatzsteuer
05/16
10.837,22
Umsatzsteuer
06/16
27.841,75
Umsatzsteuer
07/16
65.455,05
Umsatzsteuer
08/16
15.566,81
Umsatzsteuer
11/16
11.866,85
Exekutionsgebühr
2017
15.195,08
Barauslagen
2017
4,14
Exekutionsgebühr
2017
582,53
Barauslagen
2017
4,14
Körperschaftsteuer
07-09/16
125,00
Körperschaftsteuer
10-12/16
125,00
Körperschaftsteuer
01-03/17
125,00

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf von bis als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH zu deren Vertretung berufen gewesen sei. Er sei somit verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen. Zusammengefasst wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt:

“Die Vertreterhaftung tritt gemäß. §§ 9 iVm. 80 ff. BAO für den (ehemaligen) Geschäftsführer einer GmbH dann ein, wenn:
-Die betreffenden Abgaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden objektiv uneinbringlich sind.
- Der Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt. Zu diesen Pflichten gehört die Abgabenentrichtung aus Mitteln, welche der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung der Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung eben dieser abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich war, widrigenfalls anzunehmen ist, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Es besteht also eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers, welche die konkrete Darstellung der Gründe verlangt, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Verfügt der Vertretene – die GmbH – nämlich über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden die Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).
-Zwischen schuldhafter Pflichtverletzung des Geschäftsführers und der Uneinbringlichkeit der Abgaben ein kausaler Zusammenhang besteht. Dieser wird beim Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung vermutet.

Die oa. Beträge sind bei der Primärschuldnerin als uneinbringlich anzusehen. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass das am am Landesgericht Salzburg unter Aktenzeichen AZ anhängig gemachte Konkursverfahren mit rechtskräftigem Beschluss vom mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde.

Es oblag daher dem Bf als ehemaligem Geschäftsführer der GmbH, nachzuweisen, dass er die Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern bei der Rückführung von Verbindlichkeiten nicht benachteiligte.

Der Bf wurde mit Ersuchen um Ergänzung vom an RA aufgefordert, zur Vertreterhaftung gemäß §§ 9 iVm. 80 ff. BAO und den angeführten Abgaben eine Stellungnahme abzugeben. Dies unterblieb bislang.

Es gelang Bf nicht, für eine oder mehrere der im Haftungsbescheid enthaltenen Abgabenarten eine fehlende eigene schuldhafte Pflichtverletzung aufgrund der Nichtentrichtung konkret nachzuweisen. Die durch das Gesetz und durch die Judikatur aufgestellten Verschuldens– und Pflichtverletzungsvermutungen wurden in gegenständlichem Verfahren nicht widerlegt, daher war die schuldhafte Pflichtverletzung durch den Bf an der Nichtentrichtung der Abgaben aus dem Haftungsbescheid ohne weitere Einschränkungen festzustellen. Verfügt der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (vgl. ; , 2003/14/0094; , 2005/13/0040).

Ein Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet hat (vgl. ), somit die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Der Vertreter hat im Haftungsverfahren somit nicht seine Schuldlosigkeit an der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft nachzuweisen, sondern welcher Betrag bei Gleichbehandlung aller Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, dann kann der Geschäftsführer für nicht entrichtete, bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Abgaben zur Gänze zur Haftung herangezogen werden (vgl. ). (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 3. Auflage, § 9 Tz 11)

Die Haftung gem. §§ 9 iVm. 80 ff. BAO erstreckt sich stets auf jenen Betrag um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (vgl. VwGH 95/14/0090; 2004/14/0149; 2003/14/0040; 2009/16/0108). Für eine Haftungsbefreiung reicht es noch nicht aus, wenn der Geschäftsführer gleiche Zahlungsquoten zu den Fälligkeitstagen nachweist, er muss auch nachweisen, welche Mittel ihm zu den Fälligkeitstagen zur Verfügung gestanden sind (vgl. ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach bei der Frage der Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes grundsätzlich auf den jeweiligen Fälligkeitstermin abzustellen. Es sind jedoch auch Zeitraumbetrachtungen zugelassen, da eine derartige Zeitraumbetrachtung, die sich über den gesamten Zeitraum erstreckt, in dem die haftungsgegenständlichen Abgaben fällig wurden, nicht nur praktikabler ist, sondern auch zu sachgerechteren Ergebnissen führt (vgl. – L/07).

Dem (vormaligen) Geschäftsführer  Bf wurde im Ersuchen um Ergänzung vom jede für ihn frei wählbare Möglichkeit zum zahlenmäßigen Nachweis der oben beschriebenen haftungseinschränkenden Gläubigergleichbehandlung iSd. §§ 9 iVm. 80 ff. BAO eingeräumt, dabei oblag es ihm selbst die entsprechenden Aufstellungen und Berechnungen anzufertigen und sich auf das einschlägige Beweismaterial zu beziehen. Weiterführende Erhebungen der Abgabenbehörde setzen das entsprechende Vorliegen von Behauptungen und Beweisen des Vertreters bereits bedingend voraus: "Entspricht der Vertreter seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanboten zu seiner Entlastung darzutun, so liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen.“ (vgl. ; , 2006/15/0010; , 2007/15/0039).

Allein eine behauptete Vermögenslosigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit des vertretenen Unternehmens ist – wie in zahlreichen Judikaten des VwGH ersichtlich – noch kein ausreichender Nachweis für die verlangte Gläubigergleichbehandlung im Haftungszeitraum. Die ständige Judikatur des VwGH verlangt demnach eine ziffern– und zeitraummäßige Aufstellung als Nachweis der Gläubigergleichbehandlung, wobei der potenzielle Haftungspflichtige in der Wahl der Darstellung frei ist. Der Zeitpunkt für den zu beurteilen ist, ob die vertretene juristische Person die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgaberechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (vgl. VwGH 2000/14/0106; 2000/13/0220; 99/14/0278; 2004/13/0246). Bei Selbstberechnungsabgaben (wie Umsatzsteuer) ist hingegen entscheidend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären, es zählt somit der Zeitpunkt der Fälligkeit, unabhängig davon ob die Abgabe mit Bescheid festgesetzt wurde (vgl. VwGH 94/17/0229; 2001/16/0291).

Die Haftung gem. §§ 9 iVm. 80 ff. BAO ist eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde, die sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.  Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (vgl. z.B. ; , 2003/17/0132; , 2009/15/0161).

Dabei ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung — die Einbringlichmachung von Abgabenansprüchen, welche beim Primärschuldner nicht mehr einbringlich sind — zu berücksichtigen. Diesfalls bildet die Heranziehungdes Haftungspflichtigen für den Abgabengläubiger die einzige gesetzlich vorgezeichnete Möglichkeit, noch aushaftende Abgaben einbringlich zu machen, weshalb grundsätzlich die Heranziehung zur Haftung gemäß §§ 9 iVm. 80 ff. dem öffentlichen Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen entspricht und daher im Fall der Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner grundsätzlich – dem Besicherungszweck der Haftungsnorm inhärent – als ermessenskonform zu betrachten ist.

Die Einbringlichkeit der Abgabenrückstände bei der Fa. GmbH ist unzweifelhaft nicht gegeben, daher kann in Umsetzung des öffentlichen Anliegens auf Sicherung des Steueraufkommens nur auf den zur Haftung Verpflichteten zurückgegriffen werden.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf sind aufgrund des unbekannten (ausländischen) Aufenthaltes aktuell nicht bekannt. Bis zum Nachweis des Gegenteils kann von einer Existenzgefährdung durch gegenständliches Haftungsverfahren daher keine Rede sein. Auch unter dem Aspekt, dass der Bf keine weiteren nennenswerten Vermögensgegenstände besäße, ist seine Heranziehung zur Haftung nicht unbillig. Vermögenslosigkeit steht an sich nämlich in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal allfällige momentane Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen könnten (z.B. ; , 2008/15/0139).

Aus den genannten Gründen hatte daher die Abgabenbehörde bei Ausübung des Ermessens dem öffentlichen Interesse an einem gegenüber dem Interesse nicht zur Haftung herangezogen zu werden, den Vorzug zu geben."

Gegen diesen Haftungsbescheid vom brachte der Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und führte aus:

Die GmbH habe im Jahr 2015 ein Sanierungsverfahren durchgeführt. Fuhrleistungen seien danach weiterhin durchgeführt worden. Aufgrund der Auftragslage und der durchgeführten Transporte habe der Bf feststellen müssen, dass auf Grund der hohen Aufwendungen das Transportgeschäft negativ verlaufen sei.

Andererseits habe er auf Grund seiner guten Kontakte in die Ostländer, vor allen Dingen Serbien, Rumänien, Bulgarien etc. immer wieder Nachfragen betreffend Ankauf von gebrauchten Lkw, Lkw-Zügen und Hängern gehabt. So habe der Bf begonnen, über die Primärschuldnerin nebenbei mit gebrauchten Lkw's zu handeln.

Insbesondere in den Monaten Juli 2015 bis März 2016  habe das Geschäft floriert, da in diesen Monaten einige Großfirmen ihren Fuhrpark wechselten. Später sei das Geschäft abgeflaut und letztlich im November 2015 gänzlich eingestellt worden. Die Buchhaltung betreffend den Geschäftszweig "LKW- und Zubehörhandel" sei einer serbischen Buchhaltungsfirma übertragen worden, da diese wesentlich günstiger - und dem Bf schon lange bekannt - gewesen sei. Anfang 2017 habe der Bf feststellen müssen, dass die Buchungen sehr schlampig durchgeführt worden waren, sodass er Vorhaltungen gegen die von der Buchhaltungsfirma gestellten Rechnungen erhoben habe.

Als er aufgrund der damaligen Hausdurchsuchung sämtliche Unterlagen angefordert habe, seien ihm diese nicht ausgehändigt worden. Im Gerichtsweg habe er einen Vergleich erzielt, wonach ihm die Buchhaltungsunterlagen auszuhändigen wären. Es werde daher erwartet, dass er diese in den nächsten Wochen erhalte und den Finanzbehörden zur Verfügung stellen könne. Nach den von ihm auf "Schmierzetteln" persönlich geführten Aufzeichnungen könne sich höchstens eine kleine Umsatz- und Körperschaftsteuernachforderung ergeben. Die im angefochtenen Bescheid behaupteten Umsatzsteuernachforderungen lägen nicht vor. Die Gründe, die letztlich zum Konkurs 2017 geführt hätten, seien steuerrechtlich ohne Belang; eine sich eventuell ergebende Steuerlast werde nach Aufbuchung bezahlt werden. Wegen Bezahlung derselben liege keinesfalls ein Verstoß gegen die Gläubigergleichbehandlung vor.

Zum Haftungsbescheid selbst sei auszuführen, dass der Bf aufgrund der Aufforderung vom gezwungen gewesen wäre, ungerechtfertigte Forderungen seiner Buchhaltungsfirma zu akzeptieren um in den Besitz seiner Buchhaltungsunterlagen zu gelangen. Da das Hauptgeschäft des Bf nicht mehr im Inland liege, halte er sich auch immer wieder über einen längeren Zeitraum im Ausland auf. Trotzdem wäre er in der AdrInland aufhältig und erhalte dort auch Poststücke.

Es werde die Einräumung einer Frist von 6-8 Wochen zur Vorlage geeigneter Buchhaltungsunterlagen, die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides, in evenu nach Vorlage der Buchhaltungsunterlagen die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens beantragt.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf nochmals aufgefordert, die Buchhaltungsunterlagen bzw. die erforderlichen Berechnungsblätter zum Nachweis der behaupteten geringeren als der im Haftungsbescheid angeführten Umsatzsteuerbeträge vorzulegen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt:

"Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im gegenständlichen Haftungsverfahren gem. §§ 9 iVm. 80 ff. BAO geltend zu machen. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. (vgl. z.B. ). Dieser Grundsatz, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung im Haftungsverfahren keine Relevanz zukommt, gilt auch dann, wenn die Abgabenfestsetzung im Schätzungsweg erfolgt ist (vgl. etwa , ; ).

Die behauptete unrichtige Buchführung durch ein serbisches Unternehmen entlastet den Bf nicht vom Verschulden im Rahmen der Haftung gem. §§ 9 iVm. 80 ff. BAO, vielmehr liegt im gegebenen Fall ein erhebliches Auswahlverschulden vor. Wenn ein verantwortlicher Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, so wird er zudem nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn vielmehr Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen führen können.Der Geschäftsführer hat durch Einrichtung entsprechender Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt (Kontroll- und Überwachungspflicht). Es sind geeignete Maßnahmen zu setzen um die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten sicherzustellen. Nach dem Erkenntnis des , ist es Pflicht des Vertreters die von ihm Beauftragten zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleibt.

Entgegen dem Ersuchen um Ergänzung vom und der darin eingeräumten Frist bis zum wurde kein zahlenmäßiger Nachweis der Gläubiger-gleichbehandlung in Bezug auf die zum Insolvenzzeitpunkt fälligen Abgaben mit den sonstigen Verbindlichkeiten vorgelegt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung stellte der Bf mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Primärschuldnerin im Ausmaß von € 1.305.519,94 (überwiegend Selbstbemessungsabgaben in Form von Umsatzsteuern) herangezogen.

Die Abgabenschulden sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Das am am Landesgericht Salzburg unter Aktenzeichen AZ anhängig gemachte Konkursverfahren wurde mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

Der Bf war im Haftungszeitraum Geschäftsführer der GmbH GmbH. Aktuell betreibt der Bf  sein "Hauptgeschäft" im Ausland und ist nach (erneuter) Abmeldung seines Wohnsitzes in Österreich am  derzeit unbekannten Aufenthalts. Dies ergab eine Abfrage des BFG im Zentralen Melderegister am .

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

Rechtslage und Erwägungen:

§ 9 Abs 1 BAO lautet:

Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs 1 BAO lautet:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Die haftungsgegenständlichen Abgaben waren zwischen dem und fällig. In dieser Zeit war der Bf alleinverantwortlicher Geschäftsführer der Gesellschaft.

Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg im Konkurseröffnungsverfahren am das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festgestellt. Die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft steht somit fest.

Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Bf. besteht darin, dass er die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu deren gesetzlichen Fälligkeitstagen  entrichtet hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa ).

Nach der ebenfalls ständigen VwGH-Judikatur haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn ihm die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitstag zu erfolgen. Dem Vertretenen obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken – zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist es schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. z.B. ).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf. im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO nicht entkräftet. In der Beschwerdeschrift wird vielmehr dargelegt, dass die Geschäfte der Primärschuldnerin jedenfalls insbesondere in den Monaten Juli 2015 bis März 2016 florierten, was unbedenklich auf das Vorhandensein entspechender liquider Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten schließen lässt.

Bereits mit Vorhalt des Finanzamtes vom und , zugestellt jeweils an seinen Rechtsvertreter,  war der Bf aufgefordert worden, bekannt zu geben, warum er als Geschäftsführer nicht für die Abfuhr der Abgabenschuldigkeiten gesorgt hat, des Weiteren das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen und andererseits auch darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mitteln nicht benachteiligt hat sowie die Buchhaltungsunterlagen und erforderlichen Berechnungsblätter zum Nachweis geringerer Umatzsteuerbeträge nachzureichen. 

Der Bf hat einerseits diese Vorhalte überhaupt nicht beantwortet und überdies auch im gesamten Haftungsverfahren weder behauptet, die Abgabenbehörde nach Maßgabe der vorhandenen liquiden Mittel anteilsmäßig gleichmäßig befriedigt zu haben, noch hat er eine derartige Gleichbehandlung durch Vorlegen einer Liquiditätsrechnung glaubhaft gemacht. 

Dem de facto einzigen Vorbringen des Bf in der Beschwerde, dass ihm Buchhaltungsunterlagen derzeit nicht zur Verfügung stünden, weil die verantwortliche serbische Buchhaltungsfirma schlampig gearbeitet und ihm die Buchhaltung nicht ausgehändigt hätte, vermögen am Bestand der den Bf treffenden Pflichten nichts zu ändern. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2005/15/0114 zu Recht ausführte, ist es Sache des Bf als Geschäftsführer, sich den Besitz der Geschäftsführungsunterlagen - gegen wen auch immer - zu sichern. 

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH konnte der Bf. daher im vollen Ausmaß der uneinbringlich aushaftenden haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in Anspruch genommen werden, da er seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht hinsichtlich des teilweisen Fehlens liquider Mitteln und der anteiligen Verwendung dieser Mittel nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. ; ).

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche. Somit erfolgte die Haftungsinanspruchnahme  auch für die von der Haftungsinanspruchnahme umfassten Exekutionsgebühren und zu Recht.

Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Bei schuldhafter Pflichtverletzung, darf die Abgabenbehörde mangels dagegensprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (vgl. z.B. ; , 2002/13/0178).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird auch eingewendet, dass die im angefochtenen Haftungsbescheid behaupteten Umsatzsteuerforderungen nicht vorlägen, und sofort nach Einlangen der Belege eine ordnungsgemäße Buchhaltung beigebracht würde.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des VwGH daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen die zugrundeliegenden Abgabenbescheide eingeräumt.

Unter Verweis auf diese Bindungswirkung der zugrundeliegenden Abgabenbescheide im gegenständlichen Haftungsverfahren kann das nicht näher konkretisierte Beschwerdevorbringen des Bf., die zugrundeliegenden Abgabenbescheide wären unrichtig, der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Heranziehung zur Haftung ist schlussendlich in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde eine missbräuchliche Ermessensübung der Abgabenbehörde bei Erlassung des Haftungsbescheides weder behauptet noch dargelegt.

Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die Haftungsinanspruchnahme des Bf. die einzige Möglichkeit der Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten darstellt, sodass im gegenständlichen Fall Zweckmäßigkeitserwägungen im Interesse der Allgemeinheit an der Hereinbringung der Abgabenschuld Vorrang gegenüber vom Bf. ohnehin zu seinen Gunsten nicht vorgebrachten Billigkeitserwägungen zu geben ist.

Der Bf ist der Aufforderung der Abgabenbehörde zur Nachweisführung hinsichtlich der Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nicht nachgekommen. In diesem Fall spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.

Laut E-Mail der Polizeiinspektion vom hat der Bf seinen Familienwohnsitz nach Serbien verlegt und betreibt laut eigenen Ausführungen in der Beschwerde sein Hauptgeschäft im Ausland, wobei die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen gelegt wurden. Von Vermögenslosigkeit kann daher nicht ausgegangen werden und ist die Heranziehung zur Haftung insgesamt nicht als unbillig zu erachten. Insofern das Finanzamt eine Ermessensentscheidung zu Ungunsten des Bf getroffen hat, ist dieser grundsätzlich zu folgen, da die Haftungsinanspruchnahme die einzige Möglichkeit darstellt, den Abgabenausfall zu kompensieren. Auf die ausführliche Begründung im Haftungsbescheid wird in diesem Zusammenhang zusätzlich verwiesen.

Nach den Ausführungen des Haftungsbescheides in Punkt 3) ist jedoch davon auszugehen, dass im streitgegenständlichen Verfahren der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide  betreffend Körperschaftsteuer 07-09/2016, 10-12/2016 und 01-03/2017 dem Bf nicht übermittelt wurden. Die belangte Behörde ist dem über Nachfrage des BFG auch nicht entgegengetreten ist.

Der streitgegenständliche Haftungsbetrag in Höhe von € 1.305.519,94 ist daher um die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer im Ausmaß von € 375,00 zu reduzieren und beträgt somit € 1.305.144,94.

Da seitens des Bf insgesamt keine relevanten Gründe vorgebracht wurden, war über die Beschwerde daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechtsfragen sind in der Judikatur des VwGH eindeutig gelöst, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100210.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at