Überwachungsverschulden des Vertreters hinsichtlich Säumnis
Rechtssätze
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RV/2101528/2016-RS1 | Eine neue Mitarbeiterin eines steuerlichen Vertreters erfordert ein höheres Maß an Überwachung und Sorgfalt, da der Vertreter noch keine Erfahrungen hinsichtlich deren Verlässlichkeit hat.
Die bloße Behauptung eines Vertreters, dass die neue Mitarbeiterin aus Versehen die in der Kanzlei eingelangten Bescheide dem Abgabepflichtigen nicht weitergeleitet habe, weshalb er daran gehindert war, rechtzeitig ein Zahlungserleichterungsansuchen einzubringen, exculpiert den Vertreter und damit den Vertretenen nicht.
Wenn die vom Vertreter gesetzten Kontrollmechanismen zur Vermeidung von Fristversäumnissen nicht dargelegt werden, ist dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht Folge zu geben. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, vertreten durch WTH , nunmehr vertreten durch die WTHII, über die Beschwerde vom gegen den Sammelbescheid der belangten Behörde Finanzamt vom betreffend Säumniszuschläge zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuer 2014 und 2015 des Beschwerdeführers (=Bf.) wurde mit Bescheiden vom erklärungsgemäß festgesetzt.
Die Einkommensteuerschuld 2014 betrug 3.029 Euro und die Einkommensteuerschuld 2015 5.439 Euro.
Die Zahlungsfrist laut Bescheiden endete am .
Der Bf. beantragte am eine Zahlungserleichterung in Form von sechs Raten für den gesamten Rückstand in Höhe von 8.468 Euro.
Er führte im Ansuchen ua. aus, dass es bei der Kündigung seines bisherigen steuerlichen Vertreters Schwierigkeiten und damit verbunden Kommunikationsprobleme gegeben habe. Deshalb sei ihm die Höhe der Nachzahlung erst jetzt bewusst worden. Da der Rückstand bereits fällig gewesen war, ersuche er die Verspätung zu entschuldigen.
Unabhängig davon setzte das Finanzamt mit Sammelbescheid vom erste Säumniszuschläge im Ausmaß von 2% der jeweiligen Abgabenschuld wie folgt fest:
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Einkommensteuer 2014 | 60,58 Euro |
Einkommensteuer 2015 | 108,78 Euro |
Bereits zuvor, mit Bescheid vom , bewilligte das Finanzamt die beantragte Zahlungserleichterung.
Mit Beschwerde vom begehrte der Bf. die Aufhebung der Säumniszuschlagsbescheide.
Er führte darin aus, dass eine neue Mitarbeiterin in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters die Einkommensteuerbescheide nicht rechtzeitig an den Bf. weitergeleitet habe, weshalb er auch keine Kenntnis von der Zahlungsfrist gehabt habe. Folglich treffe ihn auch kein Verschulden an der verspäteten Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Es führte darin aus, dass dem Bf. die Nachforderungen spätestens mit Einreichung der Einkommensteuererklärungen bekannt gewesen seien. Es sei ihm daher schon vor Ergehen der Bescheide möglich gewesen, die Differenzbeträge zu entrichten.
Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. vor, dass er bereits innerhalb der Zahlungsfrist um Ratenzahlungen ansuchen wollte, da ihm eine sofortige Zahlung der Einkommensteuernachzahlungen nicht möglich gewesen sei.
Diesen Antrag habe er auch umgehend nach Kenntniserlangung des Rückstandes eingebracht. Sein Verhalten sei ein entschuldbares Fehlverhalten im Sinne der BAO und werde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide begehrt.
Mit nachträglicher Eingabe vom begehrte der Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Rechtslage :
§ 217 Abs. 1 BAO
Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
§ 217 Abs. 2 BAO
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
§ 217 Abs. 7 BAO
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Erwägungen
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und sind diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().
(Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist ().
Die Beschwerde führt dazu aus, dass die Einkommensteuerbescheide auf Grund eines Versehens einer neuen Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters nicht an den Bf. weitergeleitet worden seien. Der Bf. hätte folglich auch keine Kenntnis von der Zahlungsfrist gehabt. Der Bf. habe deshalb kein Verschulden wegen des verspätet eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens zu verantworten.
Es ist nun zu prüfen, ob der Bf. selbst bzw. seinen Vertreter ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Dieses ist dann auszuschließen, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleibediensteten nachgekommen ist ().
Die Beschwerde verweist nur lapidar auf ein Versehen der neuen Mitarbeiterin des Vertreters.
Dass wirksame Kontrollmechanismen zur Überwachung der neuen Mitarbeiterin bestanden hätten bzw. wie diese konkret ausgestaltet gewesen wären, wurde im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, obwohl in einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. Ritz, BAO4, § 115 Tz 12). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Der Vertreter hatte insbesondere gegenüber der neuen Mitarbeiterin, hinsichtlich deren Verlässlichkeit er noch keine Erfahrung hatte, eine höhere Kontrollpflicht, um derartige Fehler zu vermeiden. Da er dieser Pflicht offensichtlich nicht nachgekommen ist, hat er auffallend sorglos, das heißt grob fahrlässig gehandelt.
Wie bereits dargelegt, ist das Verschulden des Vertreters auch dem Vertretenen anzulasten.
Die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO liegen somit nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
In der dem Vorlageantrag ergänzenden Eingabe vom beantragte der Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Nach § 274 Abs. Z 1 lit. a und b BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wurde.
Im Beschwerdefall wurde dieser Antrag in einem gesonderten Schriftsatz rund einen Monat nach Einreichung des Vorlageantrages gestellt und ist somit unbeachtlich.
Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 6. Auflage, § 274 Rz 3 und die dort zitierte Judikatur).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ist durch umfangreiche Judikatur eindeutig festgestellt, dass grobes Verschulden des Vertreters dem Vertretenen anzulasten ist. Ob das Handeln des Vertreters als grobes Verschulden zu werten war, hatte das Bundesfinanzgericht an Hand der Sachlage zu würdigen.
Da somit keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung durch den VwGH zu klären ist, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101528.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAC-18132