Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.04.2018, RV/2101095/2017

Säumniszuschlag: Objektive Säumnisfolge, Herabsetzung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101095/2017-RS4
Die mündliche Verhandlung ist Teil des Ermittlungsverfahrens, dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. ).
RV/2101095/2017-RS5
Hat es der Abgabepflichtige nach der Feststellung der Abgabenbehörde mehrere Jahre unterlassen, sich über die Steuerpflicht von erbrachten Umsätzen zu informieren, so liegt die Voraussetzung für eine Herabsetzung von Säumniszuschlägen, nämlich dass den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, nicht vor.
Folgerechtssätze
RV/2101095/2017-RS1
wie RV/2100844/2017-RS1
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich (vgl. , unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d).
RV/2101095/2017-RS2
wie RV/2100844/2017-RS2
Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt ().
RV/2101095/2017-RS3
wie RV/2100864/2014-RS3
Die Bedeutung der mündlichen Verhandlung besteht u.a. gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerden der X-KG, vertreten durch die ECOVIS Austria Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schmalzhofgasse 4, 1060 Wien, 1) vom gegen den (Sammel-)Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlagen (U 01/2016, 05/2016, U 06/2016, U 08/2016, U 09/2016, U 10/2016, U 11/2016 und U 12/2016), 2) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages (U 2011) und 3) vom gegen den (Sammel-)Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen (U 2013, U 2014 und U 2015) sowie 4) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages (U 10/2016) nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit hier angefochtenen (Sammel-)Bescheiden vom , und  setzte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin erste Säumniszuschläge für U 01/2016, 05/2016, U 06/2016, U 08/2016, U 09/2016, U 10/2016, U 11/2016 und U 12/2016 (insgesamt 614,38 Euro), für U 2011 und U 2012 (insgesamt 1.417,91 Euro) und für U 2013, U 2014 und U 2015 (insgesamt 1.766,44 Euro) fest. Weiters setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom bei der Beschwerdeführerin einen zweiten Säumniszuschlag für U 10/2016 (57,13 Euro) fest.

Mit den Beschwerdeschreiben vom , und  erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter gegen diese Bescheide die Beschwerden und beantragte deren "Stornierung" (Aufhebung). Zur Begründung wird in den genannten Schreiben gleichlautend vorgebracht:

"Die nicht rechtzeitige Meldung der Umsatzsteuern ist ausschließlich auf ein Versehen zurückzuführen. Es wurden die Umsatzsteuern betragsmäßig korrekt gemeldet und abgeführt. Aufgrund des Versehens erfolgte die Meldung und Abfuhr jedoch in Deutschland und nicht in Österreich.

Die Säumnis bzw. die Verspätung ist wie bereits festgehalten weder durch grobes Verschulden noch durch sonstige unentschuldbare Handlungen bedingt sind.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag herabzusetzen, wenn den Steuerpflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Dies liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz, BAO, § 217, Rz 43f).

Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind dann
entschuldbar, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (Ritz, BAO, § 135, Rz 10).

Die Verspätungen sind somit jeweils entschuldbar."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerden gegen den (Sammel-)Bescheid vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen für U 01/2016, 05/2016, U 06/2016, U 08/2016, U 09/2016, U 10/2016, U 11/2016 und U 12/2016 als unbegründet ab. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen:

"Der Antrag auf Herabsetzung (Stornierung) von Säumniszuschlägen wurde im Rahmen der Beschwerde gestellt. Da Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung Bedacht zu nehmen haben, ist ein im Zuge einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellter Antrag gem § 217 Abs 7 BAO bei der Entscheidung zu berücksichtigen (; ). Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gem § 217 Abs 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten, wobei der erste Säumniszuschlag 2% der nicht zeitgerecht entrichten Abgabe beträgt. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages soll als objektive Säumnisfolge die rechtzeitige Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht und damit die pünktliche Tilgung bestehender Abgabenschulden gewährleisten (; , 98/14/0146; , 2002/13/0165; , 2005/16/0095), wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben grundsätzlich unbeachtlich sind - insbesondere kommt es für die Gebührlichkeit des Säumniszuschlages nicht auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen an (Ritz, BAO5, § 217 Rz 2f; ). Dennoch sind gem § 217 Abs. 7 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist, ob ihn an der Säumnis ein grobes Verschulden

trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (Ritz, BAO5‚ § 217, Rz 43; ).

Grobes Verschulden iSd § 217 Abs 7 BAO stellt eine SorgfaItspflichtverletzung dar, die einem mit den rechtlichen Werten und ihn betreffenden Vorschriften verbundenen Menschen keinesfalls Unterlaufen darf. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalles sowie die Erfahrung und Stellung der Wirtschaftsbeteiligten mit zu berücksichtigen ().

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die nicht rechtzeitige Meldung der Umsatzsteuern sei ausschließlich auf ein Versehen zurückzuführen, wonach die Umsatzsteuern betragsmäßig korrekt in Deutschlang gemeldet und abgeführt worden seien. Als international tätiges Unternehmen hat die Beschwerdeführerin dafür Sorge zu tragen, dass die Umsatzsteuer den nationalen Rechtsordnungen entsprechend abgeführt wird. Sofern sie nicht im Stande ist, die Selbstberechnung bzw die Abfuhr dieser Abgabe selbst durchzuführen, hat sie sich eines Vertreters zu bedienen, wobei anzumerken ist, dass das Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ist, zumal dem Vertretenen gegen den Vertreter, sollte sich dieser wirklich schuldhaft verhalten haben, ein Schadensersatzanspruch zusteht (). Die fälschlicherweise in Deutschland gemeldete bzw abgeführte Umsatzsteuer stellt, selbst wenn diese betragsmäßig korrekt berechnet wurde, keinen ein grobes Verschulden ausschließenden Umstand dar, da die korrekte Abfuhr der Umsatzsteuer von einer international tätigen Wirtschaftstreibenden mit der Größe der Beschwerdeführerin abverlangt werden muss. Wenn es die Beschwerdeführerin daher mehrere Jahre unterlassen hat, sich überdie österreichische Steuerrechtsordnung zu informieren bzw sich in geeigneter Weise vertreten zu lassen, handelte sie auffallend sorglos, weswegen sie sich grobes Verschulden iSd § 217 Abs 7 BAO anzulasten hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, dass sie einem Rechtsirrtum unterlegen sei, sondern lediglich, dass die in Deutschland erfolgte Meldung und Abfuhr der Umsatzsteuer auf einem entschuldbaren Versehen beruhe, ohne näher auszuführen, worin das Versehen tatsächlich bestanden hat. Da eine Verspätung nur dann iS des § 135 Abs 1 BAO entschuldbar ist, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, wäre die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Beweispflicht. Selbst wenn man das Vorbringen dahingehendauslegen würde, dass das Versehen darin bestand, dass die Beschwerdeführerin der falschen Annahme unterlag, die Umsatzsteuer wäre in Deutschland zu melden und abzuführen, wäre dem die Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, wonach Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte RechtSafassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind (; , 2002/17/0267; , 2001/13/0133), wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nichtaußer Acht gelassen wurde. Weiters erkannte der VwGH, dass einem Steuerpflichtigen, der eine internationale Geschäftstätigkeit entfaltet, zugemutet werden muss, sich über die steuerlichen Vorschriften derjenigen Länder zu informieren, in denen er seine GeSchäfte abwickelt ( 2006/ 14/0054).

Es kann daher von der Beschwerdeführerin jedenfalls verlangt werden, sich rechtzeitig über die österreichische Rechtslage zu informieren.

Die Beschwerdeführerin stellt auch nicht dar, weshalb es ihr objektiv und subjektiv nicht möglich gewesen war, rechtzeitig fachliche Beratung über die österreichische Steuerrechtslage einzuholen (). Da sich sowohl das österreichische als auch das deutsche Umsatzsteuerrecht an die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl 2006 Nr. L 347/1) zu halten haben, hätte die Beschwerdeführerin bereits aus der Kenntnis der Umsatzsteuerregelung ihres Heimatstaates der Verdacht aufkommen müssen, dass ihre unternehmerische Tätigkeit in Österreich steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Verspätungszuschläge, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge und Zwangsstrafen haben unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und sind daher gegebenenfalls auch nebeneinander verhängbar.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  änderte die belangte Behörde den (Sammel-)Bescheid vom ab und setzte den ersten Säumniszuschlag für U 2013 auf den Betrag von 337,90 Euro, für U 2014 auf den Betrag von 292,21 Euro und für U 2015 auf den Betrag von 253,12 Euro (also jeweils auf die Hälfte) herab. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen:

"Die Abänderung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 217(7) BAO. Es wird daraufhingewiesen, dass die Abänderung der Säumniszuschläge als einmaliges Entgegenkommen anzusehen ist und Sie Vorkehrungen zu treffen haben, damit künftig die Entrichtung der Abgaben rechtzeitig erfolgt."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  änderte die belangte Behörde auch den (Sammel-)Bescheid vom ab und setzte den ersten Säumniszuschlag für U 2012 auf den Betrag von 287,80 Euro herab. Weiters setzte sie den mit Bescheid vom vorgeschriebenen zweiten Säumniszuschlag auf Null herab. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die Beschwerdevorentscheidung vom .

Mit Vorlageantragsschreiben vom  stellte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter gegen alle Beschwerdevorentscheidungen den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Verwaltungsgericht. Dem Schreiben ist zu entnehmen:

"Anträge:

Wir fechten die Festsetzung von (...) Säumniszuschlägen dem Grunde nach an.

Wir beantragen die Festsetzung der (...) Säumniszuschläge mit EUR 0,00.

Begründung:

Die nicht rechtzeitige Meldung der Umsatzsteuern ist ausschließlich auf ein entschuldbares (nicht einmal leicht fahrlässiges) Versehen zurückzuführen. Es wurden die Umsatzsteuern betragsmäßig korrekt gemeldet und abgeführt. Aufgrund des Versehens erfolgte die Meldung und Abfuhr jedoch in Deutschland und nicht in Österreich.

Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind dann entschuldbar, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den
subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (Ritz, BAO, 5 135, Rz 10).

Die Verspätungen sind somit jeweils entschuldbar.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag herabzusetzen, wenn den Steuerpflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Dies liegt
vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz, BAO, § 217, Rz 43f).

Für die Verspätungen trifft den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden.

Diese Argumente wurden in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung NICHT gewürdigt.

Aus diesem Grund beantragen wir, von der Festsetzung von (...) Säumniszuschlägen Abstand zu nehmen."

Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerden dem Bundesfinanzgericht im September 2017 zur Entscheidung vor. Der Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht vom ist zu entnehmen:

"Da der Vorlageantrag vom kein neues Vorbringen enthält, darf auf die Beschwerdevorentscheidungen verwiesen werden, insbesondere auf die Ausführungen, weshalb die verspätete Erklärung bzw Entrichtung der Umsatzsteuerbeträge aus Sicht des Finanzamtes Graz-Stadt der Beschwerdeführerin vorwerfbar ist. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Kommentarstellen sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da einerseits die pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt jedenfalls außer Acht gelassen wurde bzw die über mehrere Jahre nicht erfolgte Meldung der Umsatzsteuer kein Fehler ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Die mit BVE vom und erfolgte Kürzung der betreffenden Säumniszuschläge ist - wie in der BVE auch ausdrücklich ausgeführt - als Entgegenkommen der Abgabenbehörde zu verstehen. Die Beschwerdeführerin hatte aus Sicht der Abgabenbehörde keinen Rechtsanspruch auf die erfolgte Kürzung."

Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung beantragt.

Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ist zu entnehmen:

"Der Richter eröffnet die mündliche Verhandlung und stellt fest, dass die Bf. aus Kostengründen auf ein Erscheinen bei der mV verzichtet hat und auf ihre bisherigen Eingaben verweist.

Der Richter trägt die Sache vor. Auf Nachfrage des Gerichtes gibt die Vertreterin des FA an, dass von Seiten der Bf. nicht belegt wurde, dass die den SZ zugrunde liegenden Umsatzsteuern tatsächlich in Deutschland entrichtet wurden.

Auf Nachfrage des Gerichtes gibt die Vertreterin des FA an, dass von Seiten der Bf. dem in der BVE vorgehaltenen Umstand, dass es sich nicht bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter über die österreichische Rechtslage informiert habe, nicht entgegen getreten ist.

Die Vertreterin des FA beantragt die Abweisung der Beschwerden.

Der Richter schließt die mündliche Verhandlung mit der Verkündigung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt."

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen:

§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:

"(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. (...)

...

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt."

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich (vgl. , unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbingen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zum Antrag auf Herabsetzung der Säumniszuschläge:

Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO können auch in einer Berufung (nun: Beschwerde) gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden ().

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt ().

Vorweg ist festzuhalten, dass im Beschwerdeschreiben zur Verschuldensfrage lediglich ein (nicht näher dargelegtes) Versehen bezüglich der "nicht rechtzeitigen Meldung der Umsatzsteuern" behauptet wird, welches dazu geführt haben soll, dass die "Meldung und Abfuhr" in Deutschland und nicht in Österreich erfolgt sein soll.

Die Beschwerdeführerin ist der mündlichen Verhandlung "aus Kostengründen" fern geblieben.

Die Bedeutung der mündlichen Verhandlung besteht u.a. gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann ().

Die mündliche Verhandlung ist Teil des Ermittlungsverfahrens, dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. ).

Da die Beschwerdeführerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, war nicht feststellbar, dass die "Meldung und Abfuhr" der Umsatzsteuern in Deutschland erfolgt ist.

Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Beschwerden in der Beschwerdevorentscheidung vom  im Wesentlichen mit der Feststellung, dass es die Beschwerdeführerin mehrere Jahre unterlassen habe, sich "über die österreichische Steuerrechtsordnung" (gemeint: die Steuerpflicht von erbrachten Umsätzen) zu informieren.

Die Beschwerdeführerin ist dieser Feststellung nicht entgegengetreten.

Das Bundesfinangericht geht daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit dieser Feststellung aus, weshalb die Voraussetzung für eine Herabsetzung der Säumniszuschläge, nämlich dass die Beschwerdeführerin an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, nicht vorliegt.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages für Umsatzsteuer 2012 keinen Vorlageantrag gestellt hat. 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101095.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at