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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2018, RV/7101539/2018

Kinderbetreuungskosten einer Alleinerzieherin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., H, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom stattgegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Mutter des am tt.mm.2005 geborenen, mit ihr gemeinsamen Haushalt lebenden, Kindes A..

Die Bf. ist Alleinerzieherin.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 beantragte sie die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 1.617.- als außergewöhnliche Belastung.

Im Bescheid vom wurden diese Kosten nicht berücksichtigt und als Begründung darauf verwiesen, dass die Tochter das 10. Lebensjahr bereits überschritten habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom , in der die Bf. auf eine Information der Arbeiterkammer verweist, wonach auch ab dem 11. Lebensjahr die Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende absetzbar seien.

Wörtlich heiße es dort:

"Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden

Für Alleinerziehende gelten Sonderregelungen. Sie können die Kinderbetreuungskosten inkl. Verpflegung wie folgt

absetzen:

Für Kinder bis zum 10. Geburtstag können Kinderbetreuungskosten wie bei allen anderen Familien auch bis zu 2.300 Euro pro Kind als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgeschrieben werden. Was den Betrag von 2.300 Euro übersteigt, kann von Alleinerziehende darüber hinaus als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht werden.

Alleinerziehende haben außerdem die Möglichkeit, auch nach dem 11. Lebensjahr

ihrer Kinder Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzusetzen, und zwar längstens bis zum Ende der Schulpflicht."

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung abgewiesen:

"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 2.226,60 € nicht übersteigen."

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem die Bf. nochmals auf die Information der Arbeiterkammer verweist und ausführt, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung nichts mit den von ihr geltend gemachten Kinderbetreuungskosten zu tun habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bf. ist Alleinerzieherin.

Ihre Tochter A. wurde am tt.mm.2005 geboren und hat daher zu Beginn des Kalenderjahres 2016 das 10. Lebensjahr vollendet.

Die Bf. machte für das Jahr 2016 Kinderbetreuungskosten i.H. von € 1.617.- geltend.

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

Grundsätzlich sind Aufwendungen unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig: 

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

§ 34 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Belastung wesentlich beeinträchtigt wird, soweit die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt, und legt in weiterer Folge die Höhe des Selbstbehaltes fest.

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von


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höchstens 7.300 Euro
6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro
8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro
10%
mehr als 36.400 Euro
12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:

– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

1. Die Betreuung betrifft

- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder

- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.

2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. (BGBl I 2009/79 ab ).

3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter

Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.

Der Aufwand für Kinderbetreuung entsteht für die Bf. als Alleinerziehende unbestritten zwangsläufig. So hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beschäftigung einer Haushaltshilfe folgendes ausgeführt:

"Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn

"die allein stehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil sie für sich keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen erhält und ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung besteht (vgl. )".

Diese Rechtsprechung ist auch auf einen alleinerziehenden Elternteil anzuwenden.

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 ohne Selbstbehalt, d.h. in voller Höhe, jedoch nur bis zum Betrag von € 2.300.-, ist darüberhinaus an die Voraussetzung geknüpft, dass das Kind zu Beginn des Kalenderjahres (für das die außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wird,hier2016) das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Da die am tt.mm.2005 geborene Tochter der Bf. zu Beginn des Kalenderjahres 2016 das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat, kommt die grundsätzlich zulässige Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten (sieh oben) als außergewöhnliche Belastung nur mit Selbstbehalt in Betracht. Genau dies wird im Übrigen auch in der von der Bf. als Begründung herangezogenen Information der Arbeiterkammer ("für Kinder ab dem 11. Lebensjahr".....) ausgeführt.

Der Selbstbehalt (siehe auch die Beschwerdevorentscheidung vom ) berechnet sich wie folgt:

Die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhöht um die sonstigen BBezüge (Kz 220-Kz 225)

23.668,72+4.162,92 (5.023,82-860,08) = 27.831,64

x 8%=2.226,53

Da die geltend gemachten Ausgaben i.H. von € 1.617.- den Selbstbehalt nicht übersteigen, haben diese jedoch keine steuerliche Auswirkung (siehe auch die Beschwerdevorentscheidung vom und das Erkenntnis des ).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Kinderbetreuungskosten
Alleinerzieherin
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101539.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at