TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.08.2018, RV/7103523/2016

Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Begräbniskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag. Christian Zeidler & Mag. Michael Papousek Steuerberatungs OG, Triesterstraße 14, 2351 Wiener Neudorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom  betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer wird mit -9.352 Euro (Bemessungsgrundlagen und Berechnung wie im Einkommensteuerbescheid vom ) festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) ist Arbeitnehmer. Im Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 2013 wurden antragsgemäß Begräbniskosten von 6.210,92 Euro berücksichtigt, wovon ein Selbstbehalt von 2.699,28 Euro abgezogen wurde.

Nach einem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes übermittelte der Bf mit Schreiben vom eine Aufstellung der geltend gemachten Begräbniskosten samt Belegen und den Gerichtsbeschluss vom über die Verlassenschaft.

In der Folge erging nach Aufhebung des Erstbescheides ein neuer Einkommensteuerbescheid vom , in dem lediglich 3.733,17 Euro vor Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass Begräbniskosten lediglich mit 5.000 Euro anzuerkennen seien. Sie gehören zu den bevorrechteten Nachlass­verbindlich­keiten und seien aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Von den anzuerkennenden Aufwendungen seien daher die Aktiva der Verlassenschaft in Höhe von 1.266,83 Euro abzuziehen.

In der Beschwerde vom wandte der steuerliche Vertreter ein, dass der Nachlass nicht die Begräbniskosten decke und die Begründung des Einkommensteuer­bescheides hinsichtlich der vorrangigen Bestreitung der Begräbniskosten aus dem vorhandenen Nachlassvermögen ins Leere gehe.

Zum Höchstbetrag von 5.000 Euro machte der steuerliche Vertreter geltend, dass das Bestattungsunternehmen schon allein 5.812,75 Euro für ein normales Begräbnis in Rechnung gestellt habe. Auch die übrigen Aufwendungen seien zwangsläufig erwachsen und nicht ungewöhnlich hoch. Zur Höhe der anzuerkennenden Begräbniskosten verweise die Judikatur auf die Beerdigungskostenverordnung.

Der in der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde genannte Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten von 8.000 Euro für ein einfaches Begräbnis im Sinne von § 47 Abs. 1 Z 7 KO sei auch als Höchstbetrag für die im Rahmen der § 34 EStG 1988 steuerlich anzuerkennenden Begräbniskosten heranzuziehen (). In dieser Berufungsentscheidung werde auch ausgeführt, dass nicht zu untersuchen sei, inwieweit die einzelnen Aufwendungen eines einfachen, ortsüblichen Begräbnisses dem einfachen, aber würdigen Charakter angemessen seien, solange der Gesamtrahmen eines derartigen einfachen Begräbnisses nicht gesprengt werde.

Nach der aktuellen Fassung des § 1 Beerdigungskostenverordnung seien gewöhnliche Beerdigungskosten mit einem Höchstbetrag von 8.000 Euro zulässig. Die dem Bf erwachsenen Beerdigungskosten überschreiten diesen Höchstbetrag nicht. Die Beerdigungskosten von 7.477,75 Euro abzüglich der Nachlassaktiva von 1.266,83 Euro, abzüglich des Selbstbehalts sei daher als außergewöhnliche Belastung mit 3.511,64 Euro anzusetzen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung Begräbniskosten insoweit keine außergewöhnliche Belastung seien, als sie in den Nachlassaktiva Deckung finden.

Der Höhe nach sei die außergewöhnliche Belastung mit den Kosten eines dem Ortsgebrauch und der sozialen Stellung des Verstorbenen, nicht dem Berufsstand, ggf aber mangelndem Vermögen Rechnung tragenden würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt. Die Kosten eines würdigen Begräbnisses bzw eines einfachen Grabmals belaufen sich nach den LStR, Rz 890, bundeseinheitlich auf höchstens je 5.000 Euro (inkl Totenmahl).

Im vorliegenden Fall seien die Kosten des Begräbnisses, nicht aber die eines Grabmals, geltend gemacht worden. Es seien daher nur 5.000 Euro für das Begräbnis anzuerkennen, wovon noch die Nachlassaktiva und der Selbstbehalt abzuziehen seien.

Der steuerliche Vertreter führte im Vorlageantrag vom aus, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung nicht der laufenden Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates entspreche. Er bezog sich wieder auf die Ausführungen in der Entscheidung , und hob hervor, dass nach der dort vertretenen Meinung einem Gesamtrahmen nach der Beerdigungskostenverordnung gegenüber einer Aufteilung auf Begräbniskosten einerseits und den Grabmalkosten andererseits im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien der Vorzug zu geben sei. Eine Aufteilung auf einzelne Komponente sei sachlich nicht geboten. Die Begräbniskosten des Bf würden diesen Gesamtrahmen von EUR 8.000,00 nicht überschreiten. Die außergewöhnliche Belastung sei daher laut Steuererklärung festzusetzen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist zu beurteilen:

Im Beschluss des Bezirksgerichtes vom wurden dem Bf in der Verlassenschaftssache nach seinem Vater die Aktiva gemäß § 154 AußStrG an Zahlungsstatt überlassen.

Unbestritten steht fest, dass dem Bf Gerichtskommissionsgebühren von 109 Euro sowie iZm dem Begräbnis weitere belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen von 7.368,75 Euro erwachsen sind, von denen die Nachlassaktiva von 1.266,83 Euro abzuziehen sind. Die Aufwendungen bestehen aus Begräbniskosten inkl Friedhofsgebühren (5.812,75 Euro), Sarggesteck- und Kranzkosten (390 Euro), Kosten für musikalische Begleitung (250 Euro), Gärtnerkosten für die Wiederherstellung des Grabes (350 Euro), diversen Kleinbeträgen (62,35 Euro), Kosten für ein Trauermahl (188,85 Euro), sonst übliche Nebenspesen (200 Euro) und einem Kostenbeitrag Landesklinikum Tulln (114,80 Euro).

Diese Feststellungen sind durch Unterlagen des Bf, die er an das Finanzamt übermittelt hat, dokumentiert.

Zwischen den Verfahrensparteien ist lediglich die Höhe des als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Betrages strittig.

Rechtslage:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung ist der anzuerkennende Betrag grundsätzlich um einen Selbstbehalt zu kürzen.

Erwägungen:

Es entspricht ständiger Judikatur des VwGH, dass Begräbniskosten insoweit keine außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie in den Nachlassaktiva (Verkehrswerten) Deckung finden (zB ). Der Höhe nach ist die außergewöhnliche Belastung mit den Kosten eines des Ortsgebrauchs und der sozialen Stellung des Verstorbenen Rechnung tragenden würdigen Begräbnisses begrenzt (sh. Vock in Jakom EStG, 2017, § 34 Rz 90 "Begräbniskosten" mwN).

Während die Verwaltungspraxis im Jahr 2013 die Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals mit jeweils 5.000 Euro ansetzte (LStR 2002 Rz 890), geht die Judikatur des UFS und des BFG auf Basis der Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (BGBl II 2011/122) von einem einheitlichen Höchstbetrag -  8.000 Euro im Jahr 2013 - für alle iZm der Bestattung angefallenen Kosten aus (sh. im Einzelnen Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 34 Anm 78 „Begräbniskosten“).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sind die im vorliegenden Fall geltend gemachten Kosten nicht unangemessen hoch. Auch das Finanzamt hat nicht behauptet, dass die konkreten Aufwendungen des Bf über die Kosten eines einfachen, ortsüblichen Begräbnisses hinausgehen, sondern hat lediglich auf den Höchstbetrag laut LStR 2002 Rz 890 Bezug genommen.

Da die Aufwendungen des Bf von 7.368,75 Euro den in der Beerdigungskostenverordnung genannten Höchstbetrag von 8.000 Euro nicht übersteigen, können sie (abzüglich Nachlassaktiva) steuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gebühren des Gerichtskommissärs
109,00
Kosten iZm der Beerdigung
 7.368,75
Nachlassaktiva
-1.266,83
Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
6.210,92
Selbstbehalt
-2.699,28
Außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt
3.511,64

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Höhe der im Einzelfall anzuerkennenden Begräbniskosten keine Rechts-, sondern eine Sachverhaltsfrage darstellt.

Eine (ordentliche) Revision ist daher gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Beerdigungskostenverordnung, BGBl. II Nr. 600/2003
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103523.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at