Keine steuerlich abzugsfähigen Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei erstmaliger Hausstandsgründung eines Alleinstehenden am Beschäftigungsort
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf., AdresseBf., vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein ungarischer Staatsangehöriger, ist in Wien als Bankangestellter nicht selbständig tätig.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte er Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten iHv insgesamt € 7.414,91 als Werbungskosten geltend.
Mit Ergänzungsersuchen
1. vom und
2. vom
forderte das Finanzamt den Bf. um Vorlage folgender Unterlagen auf:
ad 1.: „…..
-) Meldezettel aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen
-) Mietvertrag der Wohnung in Wien, sowie Nachweis über die Mietzahlungen
-) Vorlage der Heiratsurkunde in Kopie und
-) Einkommensnachweis des Jahres 2016, bei Vorliegen einer Landwirtschaft Vorlage des Einkommenssteuerbescheid
-) genaue Aufstellung der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreise und verwendeten Verkehrsmittel. Bei Fahrten mit dem eigenen Auto Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch, Kopie des Zulassungsschein und Vorlage der Tankbelege. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel Vorlage der Tickets.
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen unter anderem dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Weiters werden Sie ersucht alle oben genannten Dokumente in beglaubigter Übersetzung vorzulehen. Sollten Sie oben angeführte Unterlagen nicht oder nur teilweise erbringen, kann Ihr Antrag nur aufgrund der Aktenlage erledigt werden“.
ad 2.: „….
-) Kopie Dienstvertrag (ist die Anstellung bei der Bank befristet?)
-) Nachweis der geleisteten Miete im Ausland. Haben Sie einen eigenen Hausstand in Budapest oder leben Sie dort im Haushalt Ihrer Mutter? Wer bezahlt die Miete etc? Kopie Grundbuchauszug.
-) detaillierte Aufstellung der beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.
Ausländische Beträge sind entsprechend in Euro umzurechnen und der Umrechnungskurs ist bekanntzugeben.“
Der Bf. legte daraufhin folgende Unterlagen vor:
ad 1.:
- Bahnfahrkarten betreffend die Strecke Budapest – Debrecen und retour sowie Budapest – Wien und retour
- div. Bankbelege (Zahlungsanweisung iZm Mietkaution, Zahlungsaufträge Miete betreffend die Wohnung 1220 Wien, Straße1 )
- Mietvertrag vom
- (ungarische) Meldezettel des Bf. und seiner Mutter (bei beiden ist als Adresse Debrecen, Straße2 angegeben)
- Meldebestätigung des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk über den Hauptwohnsitz in 1220 Wien, Straße1 (seit )
- tabellarische Aufstellung über insgesamt 17 im Jahr 2016 erfolgte Fahrten von Debrecen-Budapest-Wien bzw. Wien-Budapest-Debrecen
Ad 2.
- Dienstvertrag vom April 2016
- Grundbuchsauszüge (im Original und Übersetzungen) betreffend die im Alleineigentum seiner Mutter stehende Eigentumswohnung in Debrecen, Straße2
- ungarische Meldezettel des Bf. und seiner Mutter (bei beiden ist als Adresse Debrecen, Straße2 angegeben)
- tabellarische Aufstellungen betreffend die angefallenen Miet- und Betriebskosten sowie Anschaffungen Möbel (für die Wohnung in 1220 Wien), Familienheimfahrten
- Mietvertrag vom
- Vertragsanbot/Miete
- Honorarnote des Immobilienmaklers
- Banküberweisungen betreffend Makler und Mietzahlungen
- Banküberweisungen betreffen Stromkosten
- Rechnungen (Kika, Leiner, IKEA,….) Wohnungseinrichtung
- tabellarische Aufstellung über insgesamt 17 im Jahr 2016 erfolgte Fahrten von Debrecen-Budapest-Wien bzw. Wien-Budapest-Debrecen
- Bahnfahrkarten
Im Einkommensteuerbescheid vom ließ das Finanzamt die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen mit nachstehender Begründung unberücksichtigt:
„Die beantragte Doppelte Haushaltsführung kann nicht gewährt werden, da der Sachverhalt unter diesen Umständen (Single ohne Kind und Leben im Wohnverband der Eltern) nicht begünstigt ist. Es handelt sich um eine erstmalige Hausstandsgründung“.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Bf. vor, dass die Begründung den aktuellen Regelungen und Bestimmungen des BMF widerspreche und verwies auf nachstehende Ausführungen auf der Webseite des BMF („ABC der Werbungkosten"):
„Bei Alleinstehenden ist sie mit sechs Monaten befristet. In Ausnahmefällen (zB in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation, wie im Baugewerbe; bei befristeten Arbeitsverhältnissen; wenn am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Angehöriger lebt; bei ausländischem Familienwohnsitz - auch bei wesentlichem Kaufkraftunterschied oder bei fremdenrechtlichen Zuzugsbeschränkungen) kann auch ein Iängerer Zeitraum gerechtfertigt seln."
Den Bestimmungen des BMF zufolge sei er berechtigt, die Kosten für „Doppelte Haushaltsführung“ mindestens 6 Monate abzusetzen. Für Antragsteller mit ausländischer Familienadresse könne es sogar länger sein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu wie folgt aus:
„Wie bereits im Erstbescheid angeführt, bedarf es eines eigenen Hausstandes (dann, wenn dieser aus eigenem Recht - z.B. Eigentum des Wohnobjektes, eigener Mietvertrag - genutzt, sowie selbstbestimmend geführt wird) um Aufwendungen als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 zu rechtfertigen.
Ein eigener Hausstand liegt vor, wenn eine Wohnung besessen wird, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht. Kein eigener Hausstand liegt vor, wenn Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnungsverbandes mitbewohnt werden.( siehe auch ).
Auf die tel. Besprechung vom wird zudem verwiesen.“
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung hat der Bf. am eine als Vorlageantrag zu wertende neuerliche Beschwerde eingebracht. Darin brachte er vor:
„Der Fall wurde von meinem Rechtsberater überprüft. Der vorgenannte Rechtsabsatz und Bundesgerichtsentscheidung (§ 16 EStG 1988, ) geht es nicht urn meinen Fall oder irgendwelche Anforderungen an eine Immobilie, um die Möglichkeit der Erstattung von doppelten Haushaltsführung kosten zu haben. Keine der genannten Rechtsquellen verlangt Eigentumsrechte an Immobilien, um die Möglichkeit zu haben, doppelte Haushaltskosten zu erstatten.
Aus diesem Grund möchte ich meinen Fall auf die nächste Stufe bringen und von den Experten des Bundesfinanzgerichts prüfen lassen.“
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem BFG vor und hielt im Vorlagebericht unter Hinweis auf die Beschwerdevorentscheidung fest, dass mangels Vorliegens eines eigenen Hausstandes die Anerkennung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht möglich sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der vom Bf. vorgelegten Unterlagen sowie des von ihm erstatteten Vorbringens nimmt das BFG folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der 1989 geborene Bf. ist ungarischer Staatsangehöriger. Seine Mutter ist lt. dem von ihm vorgelegten Grundbuchsauszug Alleineigentümerin einer 34m² großen Eigentumswohnung in Debrecen, Straße2. Sowohl der Bf. als auch seine Mutter sind an dieser Adresse amtlich gemeldet.
Im Jahr 2015 war der Bf. von Juli bis Dezember als Praktikant in Wien nicht selbständig tätig, im April 2016 schloss er einen Dienstvertrag mit einer Bank ab. Das Dienstverhältnis bei der Bank begann am und wurde zunächst mit befristet. Laut Pkt. 3) des Dienstvertrages wurde für den Fall einer über die Befristung hinausgehenden Fortsetzung des Dienstverhältnisses ein solches auf unbestimmte Zeit vereinbart.
Lt. ZMR Abfragen ist der Bf. seit 2015 in Wien mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet (von bis in einem OeAD-Gästehaus in 1080 Wien, von bis in einer Mietwohnung in 1220 Wien, ab in einer Mietwohnung in 1050 Wien).
Der Bf. ist der vom Finanzamt getroffenen Sachverhaltsfeststellung, wonach in Ungarn von ihm kein eigener Hausstand geführte werde, nicht entgegengetreten. Im Zuge des Verfahrens hat der Bf. auch niemals vorgebracht, in Ungarn einen eigenen Hausstand geführt zu haben bzw. dass ihm aus der Führung eines solchen Kosten erwachsen wären. Die in diesem Zusammenhang vom Finanzamt im Vorhalt vom an ihn gerichteten Fragen (Nachweis der geleisteten Miete im Ausland. Haben Sie einen eigenen Hausstand in Budapest oder leben Sie dort im Haushalt Ihrer Mutter? Wer bezahlt die Miete etc? Kopie Grundbuchauszug) hat der Bf. unbeantwortet gelassen und lediglich den geforderten Grundbuchsauszug vorgelegt.
Das BFG geht daher davon aus, dass der Bf. in Ungarn im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebte und im Jahr 2016 durch Anmietung und Einrichtung einer (lt. Mietvertrag 42m² großen) Wohnung in 1220 Wien erstmalig einen eigenen Hausstand gegründet hat.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Ab 2014 definiert § 4 Pendlerverordnung (BGBl II 276/2013) den Begriff des Familienwohnsitzes. Demzufolge liegt ein Familienwohnsitz dort, wo ein Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung jedenfalls dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
Diese Definition entspricht im Wesentlichen den von der Verwaltungspraxis und der Judikatur entwickelten Kriterien.
Rechtliche Würdigung
Dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG unterliegen vor allem auch Wohnkosten. Ist ein Steuerpflichtiger jedoch aus beruflichen Gründen gehalten, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich einen zweiten Wohnsitz zu nehmen, weil weder die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz noch dessen Verlegung an den Arbeitsort zumutbar ist, können nach der Rechtsprechung des VwGH bestimmte Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Damit Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden können, muss also ein Familienwohnsitz bestehen.
Auch ein allein stehender Steuerpflichtiger ohne Kind kann einen „Familienwohnsitz“ haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der alleinstehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort einen „eigenen Hausstand“ führt. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn am Wohnsitz der Eltern/eines Elternteiles, ein Zimmer bewohnt wird.
Unstrittig ist, dass es sich beim Heimatwohnsitz des allein stehenden Bf. in Debrecen um den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Mutter handelt. Bei der Mutter und Sohn zur Verfügung stehenden Wohnung handelt es sich um eine 34m² große Eigentumswohnung, die im Alleineigentum der Mutter steht. Für eine eigenständige Haushaltsführung des Bf. fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass eine solche vorgelegen wäre, wird von ihm weder behauptet, noch ergibt sie sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Es liegen weiters auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Wohnung am Beschäftigungsort in Wien den Wohnbedürfnissen des Bf. weniger entsprochen hätte, als die bisherige Wohnmöglichkeit am Heimatort in Ungarn.
Wenn das Finanzamt daher bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation in Bezug auf die Anmietung und Einrichtung einer Wohnung in 1220 Wien im Jahr 2016 von einer erstmaligen Gründung eines eigenen Hausstandes ausgegangen ist und die damit verbundenen Kosten als dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 unterliegend beurteilt hat, so vermag das BFG darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Das Finanzamt hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0024 verwiesen, in welchem der Beschwerdeführer in diesem Verfahren gleichfalls am Beschäftigungsort erstmalig einen Hausstand gegründet hat und der Gerichtshof nicht erkennen konnte, warum es ihm unzumutbar gewesen sein sollte, seinen (weiteren) Wohnsitz im Haus der Eltern aufzugeben.
Soweit der Bf. auch Kosten für "Familienheimfahrten" geltend macht, ist festzuhalten, dass diese nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, was - wie vorstehend ausgeführt - im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht der Fall war.
Daran vermag auch der Hinweis des Bf. auf die Ausführungen des BMF zur Doppelten Haushaltsführung und zu den Familienheimfahrten nichts zu ändern.
Die auf den Lohnsteuerrichtlinien basierende Textpassage wurde nämlich nur unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben bzw. vom Bf. offensichtlich missverstanden. Das BMF weist nämlich im ersten Absatz seiner Ausführungen ausdrücklich auf die – vom Bf. unerwähnt gebliebene - Voraussetzung hin, dass der Steuerpflichtige zwei haushaltsführende Wohnsitze besitzen müsse, um überhaupt Kosten geltend machen zu können.
Da sich aus dem Vorgesagten jedoch unzweifelhaft ergibt, dass der Bf. in der Wohnung seiner Mutter in Debrecen keinen eigenen Hausstand geführt hat, kommt eine steuerliche Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage ob bei einer erstmaligen Hausstandsgründung Werbungskosten Berücksichtigung finden können, ist durch die bereits von der belangten Behörde zitierte Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom , 2006/15/0024) ausreichend geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102919.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at