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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2018, RV/5102012/2015

Haushaltszugehörigkeit eines im EU-Ausland bei einem geschiedenen Elternteil lebenden Kindes als Voraussetzung für Differenzahlungen an den anderen Elternteil

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache BF, Versicherungsnummer 12, whft. in WS, vertreten durch VT, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA als belangte Behörde vom , betreffend Familienbeihilfe (Differenzzahlungen) ab Oktober 2013 für K, geb. am 19XX, zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit persönlich beim Finanzamt eingereichter Eingabe vom (Formular Beih 38) beantragte die die slowakische Staatsbürgerschaft innehabende, seit in Österreich wohnhafte (Hauptwohnsitz) und seit dort einer (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit nachgehende bzw. ab bis zum Antragszeitpunkt Arbeitslosengeld des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) beziehende Beschwerdeführerin (Bf.) im Hinblick auf ihre, laut Antragsangaben, beim leiblichen (von ihr geschiedenen) Kindesvater (KV) in der Slowakei wohnende und dort (bis voraussichtlich 2017) eine Schule besuchende leibliche minderjährige Tochter K, geb. am 19XX (T), die Gewährung von Differenzzahlungen (zur Familienbeihilfe) ab Oktober 2013, wobei zusätzlich zum inländischen Wohnort der Antragstellerin (Ast), als ein weiterer, gemeinsamer (ausländischer) Wohnort der Ast + T eine nicht am Wohnsitz des KV gelegene slowakische Anschrift angegeben wurde.

Als Ergebnis eines in der Folge durchgeführten abgabenbehördlichen Vorhalteverfahrens, in dem die Ast mit Ergänzungsersuchen vom aufgefordert worden war, eine Geburtsurkunde für T und eine Scheidungsurkunde (jeweils in deutscher Sprache) vorzulegen bzw. anzugeben, ob sie und gegebenenfalls in welcher Höhe vom KV Unterhalt für T bekomme; die Daten des KV (Name, Geburtsdatum, Adresse, Beschäftigung) und den Wohnort von T (während der Arbeit der Ast in Österreich) bekanntzugeben, sowie Auskunft darüber zu geben, ob (slowakische) Familienleistungen für T bezogen würden und sich weiters dazu zu äußern, wer sich während ihrer Arbeit in Österreich um T kümmere, legte die Ast eine (übersetzte) Kopie des slowakischen, seit „rechtsgültigen“ Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes BG vom (aus welchem hervorgeht, dass dem KV für die Zeit nach der Scheidung die persönliche Fürsorge und die Vertretung für T, sowie die Verwaltung deren Vermögens übertragen und die Ast verpflichtet worden war monatliches Unterhaltsgeld iHv. € 50,00 für T an den KV zu bezahlen); eine (in slowakischer Sprache abgefasste, nicht übersetzte) Behördenbestätigung über den Bezug von (slowakischen) Familienleistungen für die Zeit von Jänner 2013 bis Juni 2014 (in betragsmäßig genannter Höhe) durch die Ast; eine (in Slowakisch abgefasste) Arbeits- bzw. Bezugsbestätigung für den KV für 2013; slowakische Geburtsurkunden für T, KV und die Ast; sowie slowakische (ebenfalls nicht übersetzte) behördliche Meldebestätigungen vom (T) bzw. vom (Ast + T), wonach sowohl T, als auch die Ast an der bereits im Antrag genannten gemeinsamen slowakischen Wohnanschrift gemeldet seien, vor.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den vorbezeichneten Antrag auf „Ausgleichszahlung“ (zu den Begriffen der Differenz- und Ausgleichzahlung bzw. deren synonyme Verwendung vgl. Aigner/Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 4 Rz 1 f) für T „ab Oktober 2013“ ab und verwies begründend auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 bzw. darauf, dass bei Unterhaltszahlungen von monatlich € 50,00 nicht von einer (anspruchsbegründenden) überwiegenden Kostentragung der Unterhaltskosten für T durch die Ast ausgegangen werden könne.

Mit persönlich bei der Abgabenbehörde abgegebenen, als Antrag um die Registrierung der Erhöhung des Unterhaltsgeldes für ein Kind bezeichneten Schreiben vom gab die Ast, vertreten durch ihre (per Vollmacht ausgewiesene) Mutter, bekannt, dass die monatlichen Unterhaltszahlungen an den KV mittlerweile auf einen Betrag von € 200,00 erhöht worden seien.

Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Beschwerde gegen den vorgenannten Abweisungsbescheid und informierte die Ast (aus Anlass einer persönlichen Vorsprache am ) darüber, dass jedenfalls eine Bestätigung des KV über die erfolgten Unterhaltszahlungen erforderlich sei.

Am legte die Ast dem Finanzamt eine (aus dem Slowakischen ins Deutsche übersetzte) eidesstattliche Erklärung des KV vom vor, wonach an diesen monatliche Unterhaltszahlungen iHv. € 200,00 geleistet würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die og. Beschwerde als unbegründet ab. In der zugehörigen Begründung wurde neben einem neuerlichen Hinweis darauf, dass bei monatlichen Unterhaltszahlungen von € 50,00 an den KV nicht von einer überwiegenden Unterhaltstragung für T ausgegangen werden könne, im Wesentlichen darauf verwiesen, dass aus der vorgelegten Zahlungsbestätigung des KV – mangels angeführter konkreter Zahlungsdaten – lediglich ersichtlich sei, dass ab dem Ausstellungsdatum entsprechende Zahlungen von jeweils € 200,00 von der Bf. an den KV erfolgt seien. Da jedoch die Bf. seit dem in Österreich keiner Beschäftigung mehr nachgehe und auch eine einer (inländischen) Beschäftigung gleichgestellte Situation (Bezug von Arbeitslosengeld; Notstandshilfe, …) vorliege, bestehe nach den Vorschriften der VO 883/04 (Art. 68 Abs. 1) bzw. der DVO 987/09 kein (berechtigter) Anspruch auf die Gewährung von Ausgleichszahlungen (für) Familienbeihilfe (FB).

Mit persönlich beim Finanzamt überreichten Schreiben vom erklärte die Bf., dass die Einstellung der AMS-Bezüge ab auf ein (sprachliches) Missverständnis ihrerseits mit dem AMS zurückzuführen sei und ab dem wieder eine entsprechende Meldung (beim AMS) vorliege. Zudem wurde von der Bf. einer in slowakischer Sprache abgefasste Bestätigung des KV, wonach dieser von Dezember 2013 bis Juni 2014 monatlich € 50,00 bzw., ab Juli 2014 bis Jänner 2015, € 200,00 an Unterhaltszahlungen von ihr erhalten habe, nachgereicht.

Das Finanzamt wertete die vorgenannte Eingabe als Vorlageantrag iSd § 264 Bundesabgabenordnung (BAO) und legte die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass selbst bei monatlichen Zahlungen von € 200,00 im Hinblick auf die für Unterhaltsleistungen geltenden Regelbedarfsätze (für 2013 € 421,00 und für 2014 € 431,00) nicht von einer überwiegenden Unterhaltstragung der Bf. ausgegangen werden könne und zudem laut unionsrechtlichen Regelungen Familienleistungen an jene Person zu leisten seien, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorge, wenn jene Person, der die Familienleistungen zu gewähren seien, diese nicht für den Unterhalt verwende, dem zuständigen Bundesfinanzgericht vor.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. mitgeteilt, dass Sache des Beschwerdeverfahrens der sich mit Oktober 2013 bis November 2014 bestimmende Geltungszeitraum des angefochtenen Bescheides und entscheidungsrelevant v. a. die Haushaltszugehörigkeit von T zum (slowakischen) Haushalt der Bf. iSd § 2 Abs. 2 1. Satz FLAG 1967 sei.

Des Weiteren wurde die Bf. aufgefordert, binnen einer (angemessenen) Frist von vier Wochen bekanntzugeben, wann die eheliche Hausgemeinschaft (zwischen Bf., KV und T) aufgelöst worden sei und wo sich T ab diesem Zeitpunkt überwiegend aufgehalten habe bzw. – unter gleichzeitiger Erläuterung des Begriffes der Haushaltszugehörigkeit iSd. § 2 Abs. 5 FLAG 1967 – in wessen Haushalt T in diesem Zeitraum betreut und versorgt worden sei. Ebenso möchten die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse in Bezug auf T (Aufenthalte von T am slowakischen Wohnsitz der Bf.; dortige Wohnverhältnisse; von der Bf. gegenüber T erbrachte Betreuungsleistungen; Tragung der aufgelaufenen Haushaltskosten), gegebenenfalls mit entsprechender Bestätigung der gemachten Angaben durch T und KV, bekanntgegeben werden.

Eine Reaktion der Bf. auf dieses Schreiben erfolgte nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Sowohl die in Österreich (seit 02/2013 Hauptwohnsitz) und in der Slowakischen Republik, getrennt vom KV, aber in der gleichen Wohnsitzgemeinde wohnhafte, in Österreich vom bis einer nichtselbständigen Tätigkeit (Vollzeitbeschäftigung) nachgehende und als Arbeitslose von bis Arbeitslosengelt, bzw. Notstands- oder Überbrückungshilfe des AMS beziehende Bf. (Kindesmutter), als auch das im Bescheid genannte Kind und der in der Slowakischen Republik wohnhafte und dort einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehende KV sind slowakische Staatsbürger.

Die vom KV seit 12/2013 rechtskräftig geschiedene Bf. (laut Scheidungsurteil wurde T – entsprechend einer vorliegenden Elternvereinbarung – der persönlichen Fürsorge des KV, welcher T auch zu vertreten und deren Vermögen zu verwalten habe, anvertraut) leistet ab Dezember 2013 – entsprechend einer im Scheidungsurteil ihr auferlegten Unterhaltspflicht – monatliche Unterhaltszahlungen für T an den KV.

Die in der Slowakischen Republik eine nahe dem dortigen Wohnort gelegene sog. Sekundarschule besuchende mj. T (vgl. § 21 Abs. 2 ABGB) hielt sich abwechselnd sowohl in der Wohnung des KV, als auch an der (neben der österreichischen Wohnsitzadresse) slowakischen, ebenfalls am Wohnort des KV, dessen Wohnsitz nahegelegenen Wohnungsanschrift der Bf. auf.

Für die Zeitspanne von Jänner 2013 bis Juni 2014 bezog die Bf. slowakische FB iHv. mtl. € 23,10 (01 – 12/2013) bzw. € 23,52 (01 -06/2014).

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Finanzamtes, den Anmerkungen und Eintragungen in inländischen abgabenbehördlichen (AIS, DB7A) und sozialversicherungsrechtlichen Datenbanken, sowie den Angaben und Vorbringen der Bf..

2. Rechtslage :

2. 1. Nationales Recht :

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter den in lit. a bis l genannten Voraussetzungen Anspruch auf FB für ihre minder- bzw. volljährigen Kinder.

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt, dass jene Person Anspruch auf FB hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf FB, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz leg. cit. anspruchsberechtigt ist.

Im Sinne des ersten Abschnittes des FLAG sind gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 Kinder einer Person deren Nachkommen (lit. a), deren Wahlkinder und deren Nachkommen (lit. b), deren Stiefkinder (lit. c), sowie deren Pflegekinder im Sinne der §§ 186, 186a ABGB.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 leg. cit. dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der FB für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem (auch) das Kind angehört.

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf FB, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1 leg. cit.).

In diesen Fällen kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die FB noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden (§ 2a Abs. 2 FLAG 1967).

Nach § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf FB, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, und für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann, wenn sich diese nach §§ 8 f NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.

§ 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf FB.

Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 vom FB-Anspruch ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist, als die FB, die ihnen nach dem FLAG 1967 zu gewähren wäre (Abs. 2 leg. cit.).

Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ausländischen Beihilfe und der FB nach dem FLAG 1967 geleistet und gilt als FB iSd. leg. cit. (Abs. 3, 6 FLAG 1967).

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht grundsätzlich kein Anspruch auf FB für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 leg. cit. wird, abgesehen vom Fall des § 10a, die FB nur auf Antrag, u. zw. vom Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, gewährt. Ein Anspruch auf FB erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschlussgrund vorliegt.

Nach § 13 FLAG 1967 hat über Anträge auf FB hat das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Finanzamt zu entscheiden und ist im Falle der Nichtstattgabe ein Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 53 Abs. 1 leg. cit. sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

2. 2. Unionsrecht :

Für den streitverfangenen Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 (siehe Pkt. 3.) sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) 883/2004 sowie jene der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 (siehe Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, aaO, § 53 Rz 19 ff) maßgeblich.

Die Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimmt auszugsweise:

Art. 2 (1): Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Als „Familienangehöriger“ gilt gemäß Art. 1 lit. i Zif. 1 sublit. i der VO jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

Art. 4: Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Art. 7: Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Art. 11: (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alter- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 erhält, unterliegt den Rechtvorschriften dieses Mitgliedstaats;

Art. 67: Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Art. 68 trifft sog. Prioritätsregeln für das Zusammentreffen von Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind:

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Art. 68a der genannten VO bestimmt unter der Überschrift „Gewährung von Leistungen“ Nachfolgendes:

Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.

Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 (= Grundverordnung) lautet:

Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

3. Rechtliche Erwägungen :

Vorausgeschickt wird, dass der angefochtene, über den Antrag der Bf. auf die Gewährung von Differenzzahlungen zur (slowakischen) FB für den Zeitraum ab 10/2013 (bis laufend) abweisend absprechende, im Spruch keinen ausdrücklichen Endzeitpunkt nennende, die (vom Bundesfinanzgericht zu entscheidende) Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens iSd § 279 Abs. 1 BAO bestimmende Bescheid vom , über seinen Ausstellungszeitpunkt (Juni 2014) hinaus auch für jene danach liegenden (monatlichen) Anspruchszeiträume Geltung entfaltet und damit aber die im Rahmen einer (meritorischen) Beschwerdeentscheidung zu beurteilende „Sache“ insofern erweitert, als sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse (für die Gewährung von Differenzzahlungen zur FB) im Anlassfall nicht geändert haben (vgl. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, aaO, § 13 Rz 24 ff, bzw. , sowie ; jeweils mwH).

Die Bf., der KV und (deren leibliche) T sind slowakische Staatsbürger und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, sodass für sie grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EG) 883/2004 gelten.

Damit finden aber die auf Wohnortklauseln beruhenden bzw. bezugnehmenden Bestimmungen des § 2 FLAG 1967, in der hinsichtlich des Beihilfenbezuges auf einen Wohnort im Bundesgebiet (Abs. 1), bzw. auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abgestellt wird (Abs. 8), und jene des § 5 Abs. 3 leg. cit., in dem ein vom Wohnort abhängiger Ausschluss der FB bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorgesehen ist, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004, insoweit keine Anwendung. Ebenso finden, wegen des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gilt, auch die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 mit den dort genannten besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, keine Anwendung (vgl. etwa ).

Die Bf. war im Zeitraum vom bis zum in Österreich nichtselbständig erwerbstätig und bezog von bis zum Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe vom AMS, während der KV in dieser Zeit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Slowakischen Republik nachging.

Da es sich beim og. Arbeitslosenentgelt um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 2 Z 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977) handelt, liegt hinsichtlich der vorgenannten Zeiten von 11/2013 bis 11/2014 der Bf. eine, einer Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation im Sinne des Beschlusses  Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit vom zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, 2010/C 106/04, vor.

Die Bf. unterliegt daher jedenfalls für die Zeit von Oktober 2013 (Antragszeitpunkt) bis (einschließlich) November 2014 (vgl. § 10 Abs. 2 FLAG 1967) gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 den österreichischen, der KV den slowakischen Rechtsvorschriften. Nach den zitierten Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung (EG) 883/2004 ist daher für diese Anspruchszeit die Slowakische Republik primär und Österreich subsidiär (für die allfällige Gewährung einer Differenz- bzw. Ausgleichszahlung zu der für T bezogenen bzw. zustehenden slowakischen Familienleistung) zuständig.

Ab Dezember 2014 (kein Bezug der Bf. von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und damit auch keine, einer Beschäftigung iSd Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 gleichgestellte Sachlage mehr) liegt jedoch von vornherein eine anspruchsvermittelnde Situation für die Bf. (auf die Gewährung von Differenzzahlungen zur FB entsprechend der genannten VO) nicht vor.

Zu den oben zitierten Bestimmungen der Art. 67 der Verordnung (EG) 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) 987/2009 hat der EuGH in seiner Entscheidung vom , C-378/14 (Tomislaw Trapkowski), u. a. ausgesprochen:

38 Aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 ergibt sich zum einen, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen auch für Familienangehörige erheben kann, die in einem anderen als dem für ihre Gewährung zuständigen Mitgliedstaat wohnen, und zum anderen, dass die Möglichkeit, Familienleistungen zu beantragen, nicht nur den Personen zuerkannt ist, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, sondern auch allen „beteiligten Personen“, die berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben, zu denen die Eltern des Kindes gehören, für das die Leistungen beantragt werden.

39 Folglich lässt sich, da die Eltern des Kindes, für das die Familienleistungen beantragt werden, unter den Begriff der zur Beantragung dieser Leistung berechtigten „beteiligten Personen“ im Sinne von Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 fallen, nicht ausschließen, dass ein Elternteil, der in einem anderen als dem zur Gewährung dieser Leistungen verpflichteten Mitgliedstaat wohnt, diejenige Person ist, die, sofern im Übrigen alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist.

40 Es obliegt jedoch der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben.

41 Nach alledem ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehen Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedsstaat wohnt, der für die Gewährung der Leistung zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, was vom dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

44 Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich nämlich, wie aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 klar hervorgeht, nach dem nationalen Recht.

Damit ist klargestellt, dass das Unionsrecht selbst somit keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen vermittelt. Es ist daher nach wie vor Angelegenheit der Mitgliedstaaten, welchen Personen sie unter bestimmten Voraussetzungen Familienleistungen zuerkennen. Das Unionsrecht verlangt lediglich, dass diese Zuerkennung diskriminierungsfrei erfolgen muss, und dass die Familienangehörigen einer Person, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 fällt, so zu behandeln sind, als hätten alle Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt in jenem Mitgliedstaat, der Familienleistungen gewähren soll.

Die nach Art. 67 der Verordnung (EG) 883/2004 iVm Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird. Diese Fiktion besagt aber nur, dass zu unterstellen ist, dass alle Familienangehörigen im zuständigen Mitgliedstaat wohnen. Ob etwa ein gemeinsamer Haushalt besteht, ist hingegen rein sachverhaltsbezogen festzustellen.

Für einen allfälligen Anspruch auf FB bzw. Differenzzahlungen ist daher nach nationalem Recht zu prüfen, ob die antragstellende Person (hier die Bf.) einen entsprechenden Beihilfenanspruch hat, wobei lediglich zu fingieren ist, dass alle Familienangehörigen in Österreich wohnen (weshalb – wie bereits oben ausgeführt – die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des FLAG außer Acht zu lassen sind).

§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 stellt hinsichtlich des FB-Anspruches primär auf die Haushaltszugehörigkeit einer sich aus dem Kindesbegriff des Abs. 3 ableitbaren Person mit dem anspruchsvermittelndem Kind und lediglich subsidiär (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz) darauf ab, welche Person (aus dem Kreis der nach Abs. 3 potentiell Anspruchsberechtigten) die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Einem Anspruch auf FB iSd zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 leg. cit. steht der ausschließliche Anspruch einer (potentiell anspruchsberechtigten) Person, bei der das in Frage stehende Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (vgl. etwa ; bzw. auch ).

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Ein Kind gilt grundsätzlich bei beiden (leiblichen) Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn und solange diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem (auch) das Kind angehört. Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt, knüpft der Beihilfenanspruch primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei einer Person iSd § 2 Abs. 3 FLAG 1967 an (vgl. etwa ). Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind (je Anspruchszeitraum) stets nur einem Haushalt angehören kann (so etwa Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, aaO, § 2 Rz 140). Einerseits wird gemäß § 7 leg. cit. für ein Kind FB nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt der Haushaltszugehörigkeit keine (fixen) Regelungen über eine Reihung von potentiell Anspruchsberechtigten, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit. Lediglich für den Fall, dass eines gemeinsamen Haushaltes beider Elternteile, regelt das FLAG in § 2a FLAG 1967 den "Konkurrenzfall" (vgl. z. B. , mwH).

Das anspruchsvermittelnde Kind befand sich im Zeitraum von Oktober 2013 bis November 2014, zu dem die Haushaltsgemeinschaft der beiden geschiedenen Kindeseltern offenbar bereits aufgelöst war, noch in (Schul-)Ausbildung und wohnte nach den Antragsangaben der Bf. in dieser Zeit sowohl beim KV in der Slowakei, als auch an der zweiten (slowakischen) Wohnanschrift der Kindesmutter (Bf.).

Mangels eines gemeinsamen Haushaltes der Kindeseltern im beschwerderelevanten Zeitraum gelangt daher die Bestimmung des § 2a FLAG 1967 (Vorrang bzw. Verzicht des haushaltsführenden Elternteils) daher nicht zur Anwendung. Indem § 2 Abs. 5 leg. cit. offenbar davon ausgeht, dass ein Kind gleichzeitig nur einem Haushalt an- bzw. zu-gehören kann, wobei im Fall zeitlich aufeinander folgender wechselnder Haushaltszugehörigkeiten innerhalb eines Monats, auch nach dem zeitlichen Überwiegen dieser eine Haushalt zu ermittelt werden kann (vgl. etwa ), kommt ein Anspruch auf FB daher primär und ausschließlich nur jener Person zu, dessen Haushalt das Kind angehört, d. h. eben jener Person, die bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dem anspruchsvermittelnden Kind teilt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung der (Teil-)Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung iSd § 2 Abs. 5 FLAG 1967 teilt, ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig bzw. überwiegend nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen in Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (so z. B. Sorgetragung für die morgendliche und abendliche Körperpflege des Kindes oder die tägliche Begleitung des Kindes zur Schule) erbringt (vgl. etwa ).

Was der Gesetzgeber unter „einheitlicher Wirtschaftsführung“ im Sinne des § 2 Abs. 5 FLAG versteht, ist weder den Materialien zum FLAG 1967 (549 der Beilagen XI. GP), noch den Materialen zu den einschlägigen Vorläufergesetzen (45 der Beilagen VI. GP zum Kinderbeihilfengesetz vom , BGBl. Nr. 31/1950 und 419 der Beilagen VII. GP zum Familienlastenausgleichsgesetz vom , BGBl. Nr. 18/1955) zu entnehmen. Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes insgesamt ist nach h. A. das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine solche (einheitliche) Wirtschaftsführung setzt voraus, dass die Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit der elterlichen Obsorge teilhaft werden (Durchführungsrichtlinien zum FLAG, Punkt 02.05.2 mit Hinweis auf ). Nicht maßgebend ist in diesem Zusammenhang, wer die Mittel für die Führung des (gemeinsamen) Haushaltes zur Verfügung stellt. Diese Mittel können demnach auch von solchen Personen, die dem Haushalt nicht (mehr) angehören, stammen. Es kommt lediglich darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen der „einheitlichen Wirtschaftsführung“ verfügt wird, wobei die Bedürfnisse des Kindes in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden müssen.

Dass das verfahrensgegenständliche Kind ab der bereits vor der Scheidung im November 2013 erfolgten Auflösung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft nicht nur bei der Bf. (in ihrer slowakischen Wohnung), sondern (auch) in der Wohnung des KV gewohnt hat, wurde auch von der Ast. selbst bestätigt (vgl. Pkt. 19 des Antrages vom ).

Entscheidend sind daher die näheren Umstände dieser wechselnden Aufenthalte von T sowohl beim KV, als auch bei der Bf.. 

Indem die Bf. ihrer grundsätzlich bestehenden, sowohl vom Finanzamt, als auch vom Bundesfinanzgerichtes (Vorhalt vom ) eingeforderten, Mitwirkungspflicht in Bezug die tatsächlichen, Rückschlüsse auf die Hausstandsführung bzw. auf die Haushaltszugehörigikeit von T im genannten Anspruchszeitraum ermöglichende Umstände der tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation nicht nachgekommen ist (vgl. zur Mitwirkungspflicht in Antragsverfahren etwa Ritz, BAO6, § 115 Tz 10 ff), sind die dafür erforderlichen Entscheidungsgrundlagen anhand der bisherigen übrigen Beweislage entsprechend zu ermitteln, wobei im Rahmen der dafür anzustellenden freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO jene von mehreren sich ergebenden Möglichkeiten als erwiesen angesehen werden kann, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine höhere bzw. überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat.

Dem, aus dem Antrags- bzw. Beschwerdebegehren hervorgehenden Anbringen der Bf., bereits im Oktober 2013, also bereits vor der im Dezember 2013 rechtwirksam gewordenen Scheidung der Ehe mit dem KV, habe eine (überwiegende) Haushaltszugehörigkeit von T zu ihrem (slowakischen) Haushalt bestanden, ist entgegenzuhalten, dass nach der Aktenlage die Ast. zu dieser Zeit noch einer Vollzeitbeschäftigung in Österreich (Beschäftigungsort = inländischer Wohnort) nachging, wobei die Entfernung vom Arbeits- bzw. Wohnort zu der slowakischen Wohnanschrift annähernd 300 km betrug, sodass daraus geschlossen werden kann, dass der Bf. längere Anwesenheiten in der Slowakei nur an ihren arbeitsfreien Tagen und somit allenfalls im Rahmen von Besuchen möglich waren. Allein daraus aber – mangels jeglicher von der Bf. zu einem gemeinsamen Haushalt mit T, zum überwiegenden Aufenthalt von T und zu deren Betreuung gemachter Angaben – ist ableitbar, dass sich, indem schon diese rein objektiven Umstände gegen eine Zugehörigkeit der T zum (ihrem) slowakischen Haushalt sprechen, die von § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 geforderte Voraussetzung einer gemeinsamen Haushaltsführung zwischen der Bf. und T im Oktober 2013 jedenfalls nicht vorgelegen sind.

Ebenso liegen für November 2013 (ab Arbeitslosigkeit der Bf. und damit grundsätzlich mehr Möglichkeiten zu Slowakei-Aufenthalten, bei Beibehaltung des österreichichen Hauptwohnsitzes) keine Angaben der Bf. zu den oa. Punkten vor, sodass auch hier, im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit, nicht zuletzt aufgrund der auch nach Oktober 2013 für die Bf. bestehenden inländischen Bezugspunkte (Hauptwohnsitz; Kontakt zum AMS), davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Aufenthalten von T am slowakischen Wohnsitz der Bf. um lediglich vorübergehende Aufenthalte iSd § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 gehandelt hat und eine, für eine Haushaltszugehörigkeit von T geforderte Wohn- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Bf. und T, ebenfalls nicht vorlag.

Für den Zeitraum ab Dezember 2013 bis November 2014 (wiederum keine Angaben der Bf. hinsichtlich entsprechender längerer, mit Nächtigung verbundener gleichzeitiger Anwesenheiten von T und der Ast. in der slowakischen Wohnung; den dortigen Wohnverhältnissen; von der Bf. für T erbrachter Betreuungsleistungen und für T aufgegwendete Unterhaltskosten), liegt ein (rechtsgültiges) Scheidungsurteil des slowakischen Bezirksgerichtes vor, in dem einerseits dem KV sowohl die (alleinige) Obsorge, als auch die Vertretung und die Vermögensverwaltung für T übertragen und andererseits die Bf. zu entsprechenden Unterhaltszahlungen gegenüber dem KV verpflichtet wurde. Zum Anderen ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage, dass die Bf. auch tatsächlich ab Dezember 2013 in gleichmäßiger Höhe (die Erhöhung der Unterhaltszahlungen ab Juni 2014 ist wohl im Zusammenhang mit dem Bescheid vom zu sehen) monatliche Unterhaltszahlungen für die gemeinsame T an den KV geleistet hat. Derartige gleichbleibende, zweckgebundene Leistungen der Bf. über einen längeren Zeitraum an den KV sind aber im Zusammenklang mit den übrigen Umständen (Pflichtenlage des KV; keine Angaben der Bf.) ein deutlicher und letztlich auch überzeugender Hinweis dafür, dass T auch in diesem Zeitraum nicht dem Haushalt der Bf., sondern vielmehr weiterhin dem, sowohl die Kriterien einer Wohn-, als auch in einer Wirtschaftsgemeinschaft erfüllenden Haushalt des KV angehört hat.

Zusammengefasst bedeutet dies für den Beschwerdefall:

Auch wenn die Bf. durch ihre nachweislich (allerdings erst) ab Dezember 2013 an den KV geleisteten Zahlungen unbestrittenermaßen einen Beitrag zum Unterhalt von T erbracht hat, und durchaus auch zugestanden wird, dass sich T im genannten Zeitraum fallweise bzw. vorübergehend auch im (nahegelegenen) slowakischen Haushalt der Ast. aufgehalten haben mag, ändert dies nichts an der im Sinne einer weitaus höheren Wahrscheinlichkeit sich aus den Aufenthaltsumständen ergebenden alleinigen Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des KV je Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bzw. an dessen, sich daraus ergebenden vorrangigen Anspruch iSd § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967.

Da somit für den Zeitraum von Oktober 2013 bis November 2014 aufgrund der festgestellten Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des KV ein vorrangiger Anspruch desselben gegeben war, welcher einem (subsidiärem) Anspruch der Bf. iSd § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend entgegensteht, erweist sich schon aus diesem Grund der angefochtene Abweisungsbescheid als rechtmäßig, sodass – unbeschadet eines allfälligen (gleichartigen) Anspruches des KV (vgl. dazu etwa unter Bezugnahme auf dort angeführte Judikatur bzw. die Bestimmung des § 78 BAO) – die Beschwerde der Ast. als unbegründet abzuweisen war.

Wenn im Vorlagebericht des Finanzamtes auf den für die Entscheidung über die Beschwerde nicht (mehr) entscheidungsrelevanten Umstand hingewiesen wird, dass nach den für 2014 geltenden Regelbedarfsätzen zu § 33 Abs. 4 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988 (vgl. dazu Jakom/Kanduth-Kristen  EStG, 2013, § 17 Rz 50; bzw. etwa ) die nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 geforderte überwiegenden Unterhaltstragung durch die Bf. auch mit der höheren Beitragszahlung ab Juli 2014 an den KV, rein vom absoluten Eurobetrag ausgehend, nicht vorgelegen sei, so ist auf einen zusätzlich – im Fall einer gegebenen Relevanz des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 – wohl anzustellenden Kaufkraftvergleich  zwischen Österreich und der Slowakei (etwa lt. Eurostat, comparative price levels: Österreich 105; Slowakei: 67,7) zu verweisen (vgl. etwa ).

Zum weiteren Finanzamtsvorbringen betreffend Art. 68a der Verordnung (EG) 883/2004 schließlich ist festzustellen, dass aus der genannten Bestimmung erkennbar ist, dass für eine Direktzahlung von Familienleistungen an denjenigen, der für die (anspruchsvermittelnden) Familienangehörigen sorgt, ein Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnortes der Familienangehörigen erforderlich ist, für den vorliegen Beschwerdefall derartiges aus der Aktenlage aber nicht ableitbar ist (vgl. ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die für die Entscheidung über die Beschwerde relevanten Rechtsfragen, insbesondere die für den streitverfangenen Zeitraum zu klärenden Fragen einerseits im Zusammenhang mit dem subsidiären Beihilfenanspruch jener (anspruchsberechtigten) Person, zu deren Haushalt das (anspruchsbegründende) Kind zwar nicht gehört, die aber die Unterhaltskosten für das Kind (überwiegend) trägt, im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, andererseits aber auch die (inhaltlichen) Anforderungen für eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes, bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, von welchen diese Entscheidung nicht abweicht, und es sich bei der letztlich dazu getroffenen Beurteilung um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu klärende Frage handelt, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 7 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Schlagworte
Haushaltszugehörigkeit
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5102012.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at