Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.08.2018, RV/1100648/2014

Keine außergewöhnliche Belastung des leiblichen Vaters für Prozess- und Anwaltskosten aus dem gerichtlich geltend gemachten Ersatzanspruch des Scheinvaters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache X. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 neben dem Unterhaltsabsetzbetrag auch außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltszahlungen in Höhe von 40.137,00 Euro geltend.

Ergänzend zur Abgabenerklärung (elektronisch eingebracht am ) führte der Bf. mit Schreiben vom begründend aus, er habe im Jahr 2010 erfahren, dass er der leibliche Vater seines Sohnes Y. sei.

Davor wusste niemand, dass sein „Ziehvater“ nicht sein leiblicher Vater sei. Mit Urteil vom des Landesgerichtes Feldkirch sei er zur Rückzahlung sämtlicher Unterhaltszahlungen verpflichtet worden (Anm.: in Höhe des vom Scheinvater gerichtlich geltend gemachten Ersatzanspruches von 28.046,32 Euro für die von diesem im Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 2009 geleisteten Unterhaltszahlungen als vermeintlich selbst dazu Verpflichteter). Diese Aufwendungen seien mit dem Unterhaltsabsetzbetrag normalerweise abgegolten. In den beim Finanzamt Feldkirch eingereichten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008 bis 2012 habe er den Unterhaltsabsetzbetrag auch geltend gemacht.

Bis zum Jahr 2010 hatte er allerdings keine Kenntnis von dieser Vaterschaft. Die Mehraufwendungen für die Jahre 1996 bis 2007 seien somit eindeutig außergewöhnlich und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen – mangels Kenntnis konnte er auch nichts wissen bzw. beantragen. Selbst wenn die möglichen Unterhaltszahlungen von 2008 bis 2012 „berechnet werden“ (Anm.: gemeint Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für 2008 bis 2012), verblieben immer noch über 27.000,00 Euro an Mehrkosten betreffend die Vorjahre.

Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurden die beantragten Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, da laut Bescheidbegründung die Unterhaltszahlungen gem. § 33 EStG 1988 nur in Form des Unterhaltsabsetzbetrages in Abzug gebracht werden können. Nachzahlungen können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wurde auf das Schreiben vom verwiesen und weiters vorgebracht, dass der Unterhalt für seinen Sohn 454,00 Euro monatlich bzw. 5.448,00 jährlich betrage. Davon ausgehend beantragte der Bf. die Unterhaltszahlungen für seinen Sohn in Höhe von 40.137,00 Euro zuzüglich der Anwaltskosten von 32.527,40 Euro (zusammen 72.666,40 Euro) unter Abzug von 27.240,00 Euro (für Unterhalt 2008 bis 2012) mit einem Betrag in Höhe von 45.426,40 (72.666,40 minus 27.240,00) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Feldkirch die Beschwerde als unbegründet ab.

Als Begründung wurde angegeben: „Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG abgegolten. Unterhaltszahlungen, auch wenn sie nicht laufend, sondern als Nachzahlung bzw. Rückforderung gezahlt werden, stellen keine außergewöhnliche Belastungen im einkommensteuerrechtlichen Sinn dar. Es wurde Ihnen bereits der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG gewährt. Aus dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 7 EStG ergibt sich, dass eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der (nachgezahlten) Unterhaltsleistungen nicht vorgesehen ist. Sonstige Unterhaltsleistungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind gemäß § 34 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen. Dies ist unabhängig davon, ob die Unterhaltsleistungen monatlich bezahlt werden oder eine Nachzahlung auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt.“

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom änderte der Bf. seinen bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt.

Nach der nunmehr im Vorlageantrag dargelegten Rechtsansicht des Bf. komme es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der pauschalierenden Regelung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtung an. Über den Unterhaltsabsetzbetrag hinausgehende geleistete Unterhaltsbeträge könnten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Dies gelte jedoch nicht für Anwaltskosten. Demnach seien die angefallenen Anwalts- und Prozesskosten in Höhe von insgesamt 28.111,00 Euro als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt:

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Bf. hat im Jahr 2010 erfahren, dass er der leibliche Vater seines Sohnes Y. ist.

In dem darüber durch den vermeintliche Vater (Kläger) angestrengten Prozess drang der Bf. (Beklagte) mit seiner Rechtsansicht, dass länger als drei Jahre zurückliegende Unterhaltsleistungen nicht mehr erfolgreich regressiert werden könnten, nicht durch. Der Bf. (Beklagte) wurde in erster Instanz und mit Urteil vom des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht zur Bezahlung des gesamten vom vermeintlichen Vater (Kläger) gerichtlich geltend gemachten Ersatzanspruchs für Unterhaltsleistungen (für den Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 2009) in Höhe von 28.046.32 Euro verpflichtet. Die aus der Prozessführung resultierenden Kosten (Prozess- und Anwaltskosten) betragen 28.111,00 Euro. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.

Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die vom Bf. bezahlten Prozess- und Anwaltskosten von 28.111,00 Euro als außergewöhnliche Belastung bei der Arbeitnehmerveranlagung 2012 anzuerkennen sind.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 über außergewöhnliche Belastungen lauten auszugsweise:

„§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5. …“

Ausgehend davon, dass der Bf. als tatsächlicher Unterhaltsschuldner aufgrund seiner eigenen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gerichtlich dazu verpflichtet wurde, dem vermeintlichen Vater die von diesem für den Zeitraum Oktober 1996 bis Februar 2009 geleisteten Unterhaltszahlungen zu bezahlen, ergibt sich die Nichtabzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung aus der gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988.

Diese rechtliche Beurteilung wird auch vom Bf. im eingebrachten Vorlageantrag vom vertreten und ist somit nicht weiter strittig.

Davon losgelöst ist der Bf. allerdings nach den im Vorlageantrag getätigten Ausführungen der Rechtsansicht, dass hinsichtlich der Prozess- und Anwaltskosten, die aus der Prozessführung über den Ersatzanspruch der vom Scheinvater geleisteten Unterhaltszahlungen resultieren, die Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 gegeben seien.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 werden bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, als sie außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. , 88/14/0011; , 2011/13/0029; , 2010/15/0130).

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass Prozesskosten nicht zwangsläufig erwachsen sind, weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Zwar lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen, vor allem dann nicht, wenn der Steuerpflichtige als beklagte Partei zur Prozessführung gezwungen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird jedoch die Zwangsläufigkeit stets dann verneint, wenn ein Prozess letztlich nur die Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken bereitgefunden hat. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass Aufwendungen für eine Blutgruppenuntersuchung im Zusammenhang mit einem Vaterschaftsprozess das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt, weil sie eine Folge des dieses Merkmal ausschließenden - freiwilligen - Verhaltens des Steuerpflichtigen waren (vgl. , 89/13/0100).

Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist auch für den hier zu beurteilenden Fall festzustellen, dass der Bf. die gegenständlichen Aufwendungen (Prozess- und Anwaltskosten) selbst herbeigeführt hat und somit diesen Aufwendungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Prozess- und Anwaltskosten, die aus der Prozessführung über die vom Scheinvater rückgeforderten Unterhaltszahlungen resultieren, nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abzugsfähigkeit von (Zivil-)Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung besteht und von dieser Rechtsprechung auch nicht abgegangen wurde.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastungen
Prozesskosten
Anwaltskosten
leiblicher Vater
Scheinvater
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100648.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at