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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2018, RV/7300037/2017

Verkürzungen der Selbstberechnungsabgaben, lückenlose Umsatzsteuernachschauen, schwierige persönliche Verhältnisse, Öffentlichkeit der Verhandlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen D.A, (Bf.) vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Tuchlauben 13 wegen derFinanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer SN, in der mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschuldigten, in Anwesenheit seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten ***** sowie der Schriftführerin **** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde  wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betragen nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG € 500,00.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Bf. schuldig erkannt,

I./ er habe im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als Geschäftsführer des Verbandes „D.GmbH“ St.Nr: StNr.
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate 04/2011-08/2011 in Höhe von € 5.643,74
für die Monate 09/2011-08/2012 in Höhe von € 16.339,62
für die Monate 09/2012-08/2013 in Höhe von € 8.647,08
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten sowie
2.) Lohnsteuer für den Monat 06/2012 in Höhe von € 664,87
für die Monate 01-09/2013 in Höhe von € 14.483,99
für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 2.009,98
für die Monate 01-06/2014 in Höhe von € 7.844,02
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
für den Monat 06/2012 in Höhe von € 418,89
für die Monate 01-09/2013 in Höhe von € 5.080,11
für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 948,67
für die Monate 01-06/2014 in Höhe von € 2.386,21
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen
für den Monat 06/2012 in Höhe von € 37,24
für die Monate 01-09/2013 in Höhe von € 451,53
für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 84,33
für die Monate 01-06/2014 in Höhe von € 212,12
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt).
Er habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde nach
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling im wiederaufgenommenen Verfahren AZ 016-2011/y vom auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.800,-, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 27 Tagen trete, erkannt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als
Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

II. / Hingegen werde das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. hinsichtlich des Vorwurfs, er habe im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als Geschäftsführer des Verbandes „D.GmbH“ St.Nr: StNr. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 09/2013 - 05/2014 in Höhe von € 42.000,- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, gemäß § 136 zweiter Fall (§ 82 Absatz 3 lit. c) FinStG eingestellt.

Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird nachstehender Sachverhalt
als erwiesen festgestellt:
Der am GebDat geborene Beschuldigte D ist wohnhaft in Adr., finanzbehördlich unbescholten und ist seit
im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Geschäftsführer der
"D.GmbH" tätig. Zu dieser GmbH wurde mit Datum1 ein Konkursverfahren
eröffnet. Mit Datum2 wurde der Konkurs aufgehoben. Er hat keine Sorgepflichten, ein
monatliches Bruttoeinkommen von ca. € 1.200,- als angestellter Geschäftsführer und  besitzt ein Einfamilienhaus samt Grundstück im Wert von etwa € 170.000,-, welches jedoch zur Gänze belastet ist.
Er hat als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als Geschäftsführer des Verbandes „D.GmbH“ St.Nr: StNr.

1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 USTG entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate 04/2011-08/2011 in Höhe von € 5.643,74
für die Monate 09/2011-08/2012 in Höhe von € 16.339,62

für die Monate 09/2012-08/2013 in Höhe von € 8.647,08
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
2.) Lohnsteuer
für den Monat 06/2012 in Höhe von € 664,87
für die Monate 01-09/2013 in Höhe von € 14.483,99
für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 2.009,98
für die Monate 01-06/2014 in Höhe von € 7.844,02
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
für den Monat 06/2012 in Höhe von € 418,89
für die Monate 01-09/2013 in Höhe von € 5.080,11
für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 948,67
für die Monate 01-06/2014 in Höhe von € 2.386,21
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen
für den Monat 06/2012 in Höhe von € 37,24
für die Monate 01-09/2013 in Höhe von € 451,53
für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 84,33
für die Monate 01-06/2014 in Höhe von € 212,12
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt). Dabei hielt er zu 2.) die Verwirklichung des finanzstrafrechtlich Tatbestandes ernsthaft für möglich und nahm dies billigend in Kauf.
Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass er im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als Geschäftsführer des Verbandes „D.GmbH“ St.Nr: StNr. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 09/2013 - 05/2014 in Höhe von € 42.000,- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Eine Schadensgutmachung ist bislang teilweise erfolgt.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Beschuldigten ergeben sich aus dem Strafakt in Zusammenhalt mit seinen eigenen Angaben.
Der Beschuldigte erklärte sich schriftlich nicht zu den Vorwürfen, bekannte sich jedoch vor dem Spruchsenat nicht schuldig, indem er zwar zur Höhe wegen der „kurzen
Vorbereitungszeit“ keine Aussagen treffen konnte, wobei bemerkt wurde, dass die
Schätzung in der Höhe von € 42.000 zur UVA für die Monate 09/2013 - 05/2014 jedenfalls zu hoch sei, jedoch die subjektive Tatseite bestritt. Hier seien sehr viele Dinge
zusammengekommen, begonnen mit dem Unfalltod des damals sechsjährigen Sohnes, der im Jahr 2008 folgenden Wirtschaftskrise und außerdem habe in diesem Zeitraum ein
Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, dessen Position aus finanziellen Gründen nicht
nachbesetzt werden konnte. Immer mehr Agenden seien am Beschuldigten selbst hängen
geblieben, zudem kam 2011 die Scheidung, wobei seine Frau bis dahin die Buchhaltung
geführt habe. Auch diese Position konnte nicht mit Fremdhilfe nachbesetzt werden, das
wäre zu teuer gekommen. Außer dem Beschuldigten habe es nur einen weiteren Werkstättenmitarbeiter gegeben, der nicht im Bereich Buchhaltung eingesetzt werden
konnte, was zu einer Überlastung des Beschuldigten geführt habe. Es habe zwar immer
einen Steuerberater gegeben, weil das Bestreben da gewesen sei, sich ordnungsgemäß um buchhalterische Belange zu kümmern, dieser habe aber aufgrund mangelnder Übermittlung vom Buchhaltungsunterlagen nicht ordnungsgemäß tätig werden können. Nebenbei gab es Probleme mit der irrtümlich erfolgten amtswegigen Löschung der Firma und konnte diese überdies aus familiärer Loyalität zum Firmengründer, seinem Vater, trotz mäßigem Geschäftserfolg nicht stillgelegt werden. Der Beschuldigte selbst sei im Burn-Out und in psychologischer Behandlung gewesen, trotzdem sei es ihm gelungen, bis zum Jahr 2011/2012 alles komplett aufzuarbeiten, das wurde dann tiptop der Steuerberatungskanzlei übergeben. Bis dato konnte keine weitere Aufarbeitung der Buchhaltung durchgeführt werden.
Laut Niederschrift vom , vom , vom und vom ,
wurden Umsatzsteuer-Sonderprüfungen für die Zeiträume 04/2011-06/2012, 07-08/2012, 10/2012-03/2013 und 04-12/2013 durchgeführt. Bei den vier Umsatzsteuersonderprüfungen wurde festgestellt, dass der Beschuldigte für im Schuldspruch genannte Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch USt-Bemessungsgrundlagen gemeldet hat. Somit mussten die Umsatzsteuern im
Schätzungswege festgesetzt werden.
Laut Bericht vom wurde eine Lohnsteuerprüfung für die Zeiträume 01/2012 bis
07/2014 durchgeführt. Hier wurden Abfuhrdlfferenzen für die im Spruch angeführten
Zeiträume festgestellt, die zu einer Nachbuchung an Lohnabgaben am Abgabenkonto der
D.GmbH führten. Diese Feststellungen wurden dem Spruch des
Erkenntnisses zugrunde gelegt.
Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person sowie aufgrund der langjährigen
fehlenden UVA’s trotz vielfacher Ermahnungen ist von der Kenntnis der bestehenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen und der jeweils vom Gesetz geforderten Form des
Vorsatzes auszugehen. Gegenteiliges wurde trotz Beteuerung des Beschuldigten, es liege
keine subjektive Tatseite vor, nicht vorgebracht, übersieht er dabei doch, dass seine
Ausführungen inhaltlich genau die vom Gesetz geforderte Wissentlichkeit hinsichtlich der
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bestärkt. Inhaltlich beschränkt sich der
Beschuldigte nämlich darauf, eine absichtliche Verkürzung in Abrede zu stellen

Absichtlichkeit ist jedoch von Gesetzgeber zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStG nicht gefordert. Wenn der Beschuldigte angibt, dass es einen
Steuerberater gegeben habe, dieser aber mangels Übermittlung von Unterlagen nicht
arbeiten konnte, wobei er selbst für die Übermittlung dieser Unterlagen verantwortlich
gewesen sei, dies aber wegen Arbeitsüberlastung, Burn-Out und familiären Problemen nicht geschafft habe, gesteht er wissentliches Handeln zu. Umso mehr gilt das für den bedingten Vorsatz hinsichtlich § 49 Abs. 1 lit. a FinStG und stellt auch gar nicht in Abrede, die Verwirklichung des finanzstrafrechtlichen Tatbestandes ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben.
Der strafbestimmende Wertbetrag beruht auf den bereits geschilderten und
nachvollziehbaren Berechnungen des Finanzamtes, die Schätzungen und die Bescheide
aufgrund der Betriebsprüfung wurden nicht bekämpft, die Bescheide sind somit in
Rechtskraft erwachsen.
Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt:
Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die
Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Dazu sei
ausgeführt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige
Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahmen nicht bloß dann, wenn sie überhaupt
nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf
Anspruch gehabt hat.
Für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist
zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei D
beim festgestellten Sachverhalt vorlag, zumal er als im Wirtschaftsleben
stehende Person die Verwirklichung des Sachverhaltes zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich offenbar damit abfand.
Somit hat D aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung, das teils faktisch abgelegte Geständnis, die angespannte wirtschaftliche und persönliche Lage und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung, als erschwerend die mehrfach aufeinanderfolgenden Tathandlungen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte
Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch auf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

**********

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der wie folgt ausgeführt wird:

"1. Zur Zulässigkeit:
Gemäß § 151 Abs. 1 lit. a FinStrG ist der Beschuldigte zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse berechtigt, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich im Hinblick auf den angefochtenen Spruchpunkt (Pkt. I. des Erkenntnisses) vor, sodass die Beschwerde zulässig ist. Zudem ist die Beschwerde, wie eingangs dargelegt, rechtzeitig.
2. Zur formellen Rechtswidrigkeit:
2.1 Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes:
Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren stellt insbesondere im
Strafrecht eine wesentliche Prozessmaxime dar.
Gem. § 127 Abs. 2 FinStrG ist die Verhandlung vor dem Spruchsenat (grundsätzlich) öffentlich, sofern die Öffentlichkeit nicht aus den in selber Gesetzesstelle genannten Gründen ausgeschlossen wird.
lm gegenständlichen Verfahren erging kein Beschluss auf Ausschluss der Öffentlichkeit. Zudem lagen keine solchen Gründe vor, geschweige denn setzte sich der Spruchsenat überhaupt mit der Frage auseinander, ob Umstände einen Ausschluss der Öffentlichkeit als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Die gegenständliche Verhandlung vom fand - wie in der Ladung angeführt - in den Räumlichkeiten des FA Wien, im Bürogebäude Marxergasse 4, 1030 Wien, 3. Stock, Zimmer B.3.M04 statt.
Der Verhandlungssaal war jedoch bis zum Aufruf der Sache, danach sohin während der Verhandlung durchgehend nicht öffentlich zugänglich. An der verschlossenen (von außen nicht zu öffnenden) Tür fand sich für den verwunderten Besucher die Aufschrift „Personaleingang“, der zum Einen flankiert war mit dem Aushang des „BMF Finanzzentrum Wien Mitte“ mit dem Inhalt
„Spruchsenat, bitte hier warten, sie werden aufgerufen!“ und zum Anderen mit
dem Aushang „Spruchsenat, Verhandlungssaal, Telefonnummer Verhandlungssaal: 05 0233 510 932 (Bitte NUR in dringenden Notfällen anrufen, wie zB. Verspätung - NICHT bei längerer Wartezeit!!!)“.

Diese in Rede stehende Tür lässt sich jedoch von außen nicht öffnen, sodass
der öffentliche Zugang zum Verhandlungssaal des Spruchsenats de facto unmöglich war.
Der Beschuldigte bzw. im Übrigen auch dessen Verteidiger fanden sich in einer wahrlich kafkaesken Situation wieder, da es mangels Beschriftung zunächst nicht erkennbar war, ob sie sich in der davor befindlichen allgemein zugänglichen Wartezone überhaupt in der Nähe des laut Ladung bezeichneten Verhandlungssaales befinden würden. Selbst bei dem im Wartebereich etablierten Schalter konnte keine weiterbringende Information eingeholt werden.
Beweis: Lichtbilder zeigend den „Personaleingang“ vor dem gegenständlichen
Verhandlungsaal samt Aushängen, Beilage .1
Dies stellt eine Verletzung von § 127 Abs. 2 FinStrG bzw. im Weiteren von Art. 6 Abs 1 EMRK dar und begründet einen Verfahrensmangel, wenn nicht sogar Nichtigkeit des Verfahrens, vor allem auch im Hinblick darauf, dass im Verfahren vor dem Spruchsenat der Vorsitzende nach Schluss der mündlichen Verhandlung aufgrund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung das Erkenntnis öffentlich zu verkünden und hierbei die wesentlichen Entscheidungsgründe bekannt zu geben hat.
Da die Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung nicht mittels Beschluss ausgeschlossen war, die öffentliche Zugänglichkeit des Verhandlungssaales lediglich kurzfristig zu Beginn der Verhandlung (dies erfolgte mit mehr als einer einstündigen Verspätung!) gegeben war, liegt auch diesbezüglich ein Verfahrensmangel bzw. Nichtigkeitsgrund vor.
2.2 Unzulässige Abweisung von Beweisanträgen:
Der Beschuldigte beantragte in der mündlichen Verhandlung vom zum Beweis dafür, dass bei ihm nicht der für eine Verurteilung erforderliche Vorsatz vorgelegen hat,
die Beischaffung der Akten über die Verwaltungsverfahren jeweils abgeführt bei der BH Mödling zu GZ K; zu GZ. KZ; zu GZ MDS-1-K-MD-594/Z; zu GZ G, die Beischaffung des Aktes zum Insolvenzverfahren der D.GmbH vor dem LG XY zu GZ SE, die Beischaffung des Aktes zum Löschungsverfahren der D.GmbH beim Firmenbuch des HG Wien zu GZ und die Einvernahme der Zeugin N.G., p.A. der SteuerberatungsgmbH, Adr.G, sowie des Zeugen K.K., p.A. Adr.K..
Der Spruchsenat wies all diese Beweisanträge mit der Begründung ab, es sei kein weiterer Erkenntnisgewinn hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Beschuldigten daraus zu erwarten, sondern würde dies lediglich das Verfahren verzögern.
Die Abweisung der Beweisanträge erfolgte zu Unrecht.
Zwar wurden, wie aus der Niederschrift zur Verhandlung vom hervorgeht, vom Verteidiger detailliert am Beispiel der irrtümlichen amtswegigen Löschung der Firma im Jahr 2011 die vielschichtigen Schwierigkeiten, wie sie sich für den Beschwerdeführer im inkriminierten Tatzeitraum aufgetan haben, dargelegt. Die Beischaffung des Aktes HG Wien GZ hätte jedoch schon anhand der in diesem Zusammenhang eingebrachten Schriftsätze und Urkunden eine umfassendere und damit substanziierte Entscheidungsgrundlage ergeben, die weit über die geschilderten Sachverhaltselemente hinausgeht.
Gleiches gilt für die darüber hinaus beantragten Beweismittel, wie die Beischaffung von Behördenakten der BH XX bzw. des Konkursaktes beim Landesgericht XY sowie für die Einvernahme der beantragten Zeugen.
Die Aufnahme der beantragten Beweise hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten über Jahre hinweg mit der Situation völlig überfordert war und dadurch trotz höchstem persönlichen Einsatzes der Berg an abzuarbeitenden Aufgaben immer größer statt kleiner wurde. Das obwohl der Beschwerdeführer aber noch mit den besten Absichten zu Werke ging und daran glaubte - wenn auch mit gewisser Verspätung und unter Zahlung von Säumniszuschlägen - alles letzten Endes bewältigen und ordnungsgemäß erledigen zu können. Es liegt geradezu ein Musterbeispiel für fehlenden Vorsatz vor. Die belangte Behörde hätte bei Aufnahme der genannten Beweise in jedem Fall die Entscheidungsgrundlage entsprechend verbreitert, was zu einem für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis, nämlich zu einer Einstellung auch diesbezüglich führen hätte müssen.
Aus den genannten Gründen liegt gegenständlich ein Verfahrensmangel vor, der das bekämpfte Erkenntnis mit formeller Rechtswidrigkeit belastet.

2.3. Mangelhafte Begründung:
Die Begründung der belangten Behörde ist ungenügend.
Sie ist über weite Strecken nicht logisch nachvollziehbar bzw. teilweise sogar widersprüchlich:
Einerseits wird festgestellt, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Zeitraum April 2011 bis August 2013 bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie Lohnsteuer für den Zeitraum Juni 2012 mit teilweisen Unterbrechungen mit Juni 2014, Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfond im Zeitraum Juni 2012 bis Juni 2014, sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen im selben Zeitraum, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und dabei die Verwirklichung des finanzstrafrechtlichen Tatbestands ernsthaft für möglich gehalten und dies billigend in Kauf genommen.
Andererseits habe aber nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum September 2013 bis Mai 2014 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
In der Begründung bzw. Beweiswürdigung führt die belangte Behörde mit keinem Wort aus, weshalb betreffend die zunächst vorgeworfene Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von (geschätzt) gesamt € 42.000,00 im Zeitraum September 2013 bis Mai 2014 das Vorliegen der Voraussetzungen auf subjektiver Tatbestandsebene nicht feststellen habe können.
Das ist aber nicht nachvollziehbar. Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. keinerlei Vorsatz hatte, sondern sich in völliger Fehleinschätzung der Illusion hingab, er werde die aufgestauten Arbeiten allesamt - wenn auch verspätet - erledigen und seinen Pflichten bzw. den Zahlungspflichten der D.GmbH nachkommen.
Den geforderten Vorsatz hatte er gerade nicht gefasst.
Zudem wird weitwendig ausgeführt, weshalb die Argumentation und die Behauptungen des Beschwerdeführers zu kurz greifen würden. Etwa führt die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass seine Ausführungen inhaltlich genau die vom Gesetz geforderte Wissentlichkeit hinsichtlich Verkürzung von USt-Vorauszahlungen bestärken würden. Genau das Gegenteil ist der Fall. Weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers - wenn auch aus Sicht der belangten Behörde den Vorsatz bestärkend - nicht für den inkriminierten Zeitraum September 2013 bis Mai 2014 (jener Zeitraum wurde vom Finanzamt geschätzt) gelten soll, erklärt sie nicht. Vielmehr merkt sie aber an, dass sich der Beschuldigte darauf beschränkt habe, eine absichtliche Verkürzung in Abrede zu stellen, wobei die Absichtlichkeit vom Gesetzgeber zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 33 Abs. 2 a FinStrG jedoch gar nicht gefordert werde.
Das ist jedoch gar nicht der Fall: Vielmehr wurde in der mündlichen Verhandlung vom explizit dargelegt, dass das subjektive Tatbestandselement der Wissentlichkeit nicht gegeben ist.
Die belangte Behörde übersieht, dass das innere Tatvorhaben mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit lediglich durch Indizien, die ihren Niederschlag im Wahrnehmbaren gefunden haben, feststellbar ist. Im gegenständlich abgeführten Beweisverfahren sind Umstände hervorgekommenen, die schon auf Schuldebene Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat einzusehen nicht im Stande war oder dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Die belangte Behörde hätte die Ergebnisse des Beweisverfahrens entsprechend richtig rechtlich zu würdigen gehabt (dazu unten zur materiellen Rechtswidrigkeit) bzw. geht aus dem Gesamtkontext der mangelhaften Begründung und unrichtigen Lösung der Rechtsfrage hervor, dass sie das nicht getan hat.
Insbesondere stellte die belangte Behörde, wenn auch disloziert, im Rahmen der Beweiswürdigung (Seite 5, letzter Absatz) fest, dass betreffend das vom Beschuldigten seinerzeit geleitete Unternehmen, nämlich die D.GmbH USt-Sonderprüfungen betreffend die Zeiträume April 2011 bis Juni 2012, Juli bis August 2012, Oktober 2012 bis März 2013 und April bis Dezember 2013 durchgeführt wurden. Schon anhand dieses Beweisergebnisses hätte sich die belangte Behörde auch in der Begründung damit auseinanderzusetzen gehabt, dass die Finanzbehörde anhand der Prüfungen Kenntnis
von der Steuerpflicht hatte und der Beschuldigte nicht auch nur im Ansatz davon ausgehen konnte, dass es im Ergebnis zu einer (endgültigen) Steuerhinterziehung kommen könnte.
Im Ergebnis war der Vorsatz des Beschuldigten weder auf ein Unterbleiben jeglicher Festsetzung noch auf eine zu niedrige Festsetzung der Abgaben, sondern bloß darauf gerichtet, dass die Festsetzung möglicherweise verspätet, jedoch der Höhe nach richtig (inkl. Säumniszuschlägen, etc.) festgesetzt wird.
Eine Abgabenverkürzung bzw. der hierfür erforderliche Vorsatz liegen jedoch nicht vor. In solchen Fällen kommt daher eine Tatbeurteilung als Abgabenhinterziehung mangels eines darauf ausgerichteten Vorsatzes vorweg nicht in Betracht ().

Damit hat sich die belangte Behörde jedoch nicht erkennbar - schon gar nicht im Rahmen der Begründung - auseinandergesetzt, sodass auch aus diesem Grund ein  Verfahrensmangel vorliegt.
3. Zur materiellen Rechtswidrigkeit:
Die belangte Behörde hat die Feststellungen bzw. das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht richtig subsumiert, sodass es inhaltlich zu einer unrichtigen Beurteilung gekommen ist.
Obwohl sich im Beweisverfahren zahlreiche Indizien dafür gezeigt haben, dass beim Beschuldigten keine Wissentlichkeit im Hinblick auf das vorgeworfene Finanzvergehen und auch kein (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich der vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeit vorgelegen haben, wurden diese im weiteren festgestellten Umstände rechtlich nicht richtig beurteilt.
Im Beweisverfahren ist, nicht zuletzt aufgrund des vorgelegten fachärztlichen Attestes (Beilage ./1), hervorgekommen, dass der Beschuldigte im inkriminierten Tatzeitraum an einem sogenannten Burn-Out-Syndrom litt und daher entsprechend seelisch beeinträchtigt war.
Aufgrund des Zustandes einer seelischen Störung ist schon auf Schuldebene fraglich, inwieweit der Beschuldigte überhaupt in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und/oder nach dieser Einsicht zu handeln. Zudem ergibt sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der amtsbekannte Umstand über die Anhängigkeit zahlreicher Behörden- und Gerichtsverfahren einen solchen Zustand weiter verstärken und damit die faktische Handlungsunfähigkeit im Sinne der relevierten Gesetzespflichten aggravieren kann. Die Bemühungen des Beschuldigten, wie sie im Zuge des Beweisverfahrens dargelegt wurden, nämlich die Buchhaltung bzw. die Steuererklärungen möglichst nachzureichen, zeigen deutlich, dass der Beschuldigte keinerlei Vorsatz hatte, die ihm nunmehr zur Last gelegten Taten zu begehen.
Nachdem hinsichtlich des Verkürzungsdelikts zu § 33 Abs 2 lit. a Wissentlichkeit hinsichtlich des Verkürzungserfolgs gefordert ist, reicht es nicht aus, wenn der Täter die Verkürzung bloß für möglich gehalten hat, gegenständlich nämlich in der Weise, dass sich allenfalls seine Bemühungen die Buchhaltung bzw. die entsprechenden Steuererklärungen noch rechtzeitig abzugeben, scheitern würden. Dieses Vorhaben bzw. diese (löbliche) Absicht des Beschuldigten kam im Zuge des Beweisverfahrens aber gerade hervor, sodass die belangte Behörde nicht von dem Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements der Wissentlichkeit ausgehen konnte.

Weiters wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vom dargelegt, dass der Beschuldigte einen Hang zum Perfektionismus hat, der ihn nicht nur im täglichen Alltag Zeit kostet, sondern auch die Zeitverzögerung hinsichtlich der Erledigung der Buchhaltung erklärt. Dieser Umstand wurde durch die Trennung und Scheidung von seiner Ehefrau, die bis dahin mit der Erledigung der Buchhaltung befasst war, zusätzlich verstärkt. Aus der völligen Überforderungen mit den neuen nach Absicht des Beschuldigten von ihm sodann zu bewältigenden Agenden einen Tatvorsatz im Hinblick auf die vorgeworfenen Delikte abzuleiten, ist verfehlt. Vielmehr ergibt sich daraus genau das Gegenteil, nämlich, dass es dem Beschuldigten schlechthin nicht möglich war, rechtzeitig seinen Pflichten nachzukommen, obwohl er dies aber vorhatte und - wenn auch verfehlt - fest daran glaubte. Aufgrund der inzwischen virulent gewordenen finanziellen Bedrängnis war dieses Vorhaben durch den Beschuldigten alternativlos, was bedeutet, er bzw. das Unternehmen konnte sich schlicht keine Unterstützung leisten, um rascher zu agieren.
Festgestellt wurde, dass eine Schadenswiedergutmachung „teilweise erfolgt“ ist. Um - wenn auch im Rahmen der Strafbemessung - diesen Umstand gebührend zu berücksichtigen, hätten konkrete Feststellungen getroffen werden müssen. Solche fehlen jedoch, sodass in keiner Weise nachvollziehbar ist, wie die belangte Behörde den Umstand der Schadenswiedergutmachung gewichtet hat.
Das bekämpfte Erkenntnis leidet aus den genannten Gründen (auch) an materieller Rechtswidrigkeit.
Aus alle den oben genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer den
ANTRAG:
Das Bundesfinanzgericht möge das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats beim FA Wien 9/18/19/Klosterneuburg, GZ SpS 270/16-V, vom , wegen Nichtigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos beheben und die Finanzstrafsache zur Einstellung bringen.

**********

Am erging seitens des BFG folgender Vorhalt:

"In Ihrer Finanzstrafsache wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten:

Zu den Anlastungen in objektiver Hinsicht:

Umsatzsteuer:

Mit der Jahreserklärung für das Jahr 2011 (betreffend 9/2010 bis 8/2011, abweichendes Wirtschaftsjahr) wurde eine Gesamtzahllast von € 13.544,92 einbekannt, die zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Jahresumsatzsteuer in dieser Höhe führte.

Mit Erkenntnis des Finanzamtes Baden Mödling vom wurde der Bf. bereits mehrerer Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt u.a. der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 9/2010 bis 3/2011 im Ausmaß von € 7.901,18.

Daher berücksichtigte die Finanzstrafbehörde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, dass hinsichtlich dieses Betrages (Teilbetrages) bereits ein Schuldspruch für Monate des Jahres 2011 vorlag und berechnete den auf die Monate 4-8/2011 entfallenden strafbestimmenden Wertbetrag für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mit Bescheid vom durch Substraktion des Betrages von € 7.901,18 von der Jahreszahllast von € 13.544,92  (Bescheid vom ) mit € 5.643,74.

Wegen Nichtabgabe eine Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 wurden die Besteuerungsgrundlagen zunächst ebenfalls nach § 184 BAO geschätzt (Bescheid vom ).

Der Beschwerde vom gegen diesen Festsetzungsbescheid war jedoch Erfolg beschieden, die Zahllast für das Jahr 2012 wurde mit Beschwerdevorentscheidung mit € 16.339,62 festgesetzt. Dieser Betrag stellt den strafbestimmenden Wertbetrag hinsichtlich der 12 Umsatzsteuervorauszahlungsmonate 9/2011 bis 8/2012 dar.

Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2013 wurde nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend eingereicht, daher mussten die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt werden (Bescheid vom ).

Wiederum wurden mit Beschwerde die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen bekannt gegeben, die Jahreszahllast wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom mit € 8.647,08 festgesetzt. Dieser Betrag stellt den strafbestimmenden Wertbetrag für die 12 Umsatzsteuervoranmeldungsmonate 9/2012 bis 8/2013 dar.

Demnach wurden insgesamt für 29 Monate Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zum gesetzlich vorgesehenen Termin gemeldet und entrichtet und ist in der Folge hinsichtlich 29 Taten deren Strafbarkeit auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen.

Die als strafbestimmender Wertbetrag angesetzten Zahlen ergeben sich aus den vom Bf. gemeldeten Daten, es sind keine Schätzungen (siehe die vorangegangenen Umsatzsteuernachschauen) mehr enthalten.

Es wird somit angefragt, ob noch qualifizierte Einwände gegen den strafbestimmenden Wertbetrag bestehen?

Lohnabhängige Abgaben:

Am wurde eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum bis  vorgenommen, dabei wurden Abfuhrdifferenzen zwischen den in den Buchhaltungsunterlagen erfassten und den gegenüber der Abgabenbehörde erklärten lohnabhängigen Abgaben festgestellt:

Für 6/12, 11/2013 wurden zu niedrige lohnabhängige Abgaben einbekannt, für 1-9/2013, 12/2013 und 1-6/2014 wurden bei Fälligkeit weder Meldungen erstattet noch entsprechende Abgabenzahlungen geleistet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Abgabe
Betrag
6/2012
L
664,87
6/2012
DB
418,89
6/2012
DZ
37,24
1/2013
L
1.532,77
1/2013
DB
516,43
1/2013
DZ
45,90
2/2013
L
1.532,77
2/2013
DB
516,43
2/2103
DZ
45,90
3/2013
L
1.532,77
3/2013
DB
516,43
3/2013
DZ
45,90
4/2013
L
1.532,77
4/2013
DB
516,43
4/2013
DZ
45,90
5/2013
L
1.532,77
5/2013
DB
516,43
5/2013
DZ
45,90
6/2013
L
2.221,83
6/2013
DB
948,67
6/2013
DZ
84,33
7/2013
L
1.532,77
7/2013
DB
516,43
7/2013
DZ
45,90
8/2013
L
1.532,77
8/2013
DB
516,43
8/2013
DZ
45,90
9/2013
L
1.532,77
9/2013
DB
516,43
9/2013
DZ
45,90
11/2013
L
477,21
11/2013
DB
432,24
11/2013
DZ
38,43
12/2013
L
1.532,77
12/2013
DB
516,43
12/2013
DZ
45,90
1/2014
L
1.615,47
1/2014
DB
527,82
1/2014
DZ
46,92
2/2014
L
1.615,47
2/2014
DB
527,82
2/2014
DZ
46,92
3/2014
L
1.615,47
3/2014
DB
527,82
3/2014
DZ
46,92
4/2014
L
2.297,50
4/2014
DB
357,52
4/2014
DZ
31,78
5/2014
L
650,10
5/2014
DB
228,90
5/2014
DZ
20,35
6/2014
L
650,10
6/2014
DB
228,90
6/2014
DZ
20,35

Es liegen somit 18 Taten zur Prüfung vor, da zu 18 Fälligkeiten die lohnabhängigen Abgaben nicht in der richtigen Höhe gemeldet und entrichtet wurden.

Die Summe an Lohnsteuer 1-6/2014 macht € 8.444,11 aus, an DB € 2.398,78 und an DZ € 213,24. Da jedoch keine Beschwerde der Amtsbeauftragten vorliegt, zieht das Verböserungsverbot und ist von den unrichtigen niedrigeren Beträgen laut Schuldspruch im Erkenntnis des Spruchsenates auszugehen.

Weitere Fragen:

Wer war am Firmenkonto zeichnungsberechtigt? Wer hätte die Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen und lohnabhängige Abgaben) bei Fälligkeit entrichten sollen?

Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen errechnet? Wurden die Unterlagen an die steuerliche Vertretung zur Berechnung fristgerecht weitergeleitet, laufend deren Honorare bezahlt? Wer hätte die Meldungen vornehmen sollen?

Wer hat die Lohnverrechnung gemacht und die lohnabhängigen Abgaben errechnet? Wieso wurden die lohnabhängigen Abgaben teilweise zu niedrig, in den meisten Tatzeiträumen gar nicht gemeldet?

Zu welchem Beweisthema wird die Zeugin N.G. beantragt? Hat sie die Selbstbemessungsabgaben errechnet, die steuerlichen Belange wahrgenommen? Wird sie von der Verschwiegenheit entbunden?

Welche Themen betreffen die in der Beschwerde bezeichneten Akten zu Verwaltungsverfahren, welcher Bezug soll zu den bei Fälligkeit nicht gemeldeten und entrichteten Selbstbemessungsabgaben bestehen?

Es ist geplant die mündliche Verhandlung am abzuhalten, die Ladungen werden Anfang Dez. verschickt werden."

**********

Am wurde folgender Fristerstreckungsantrag eingebracht:

"ANTRAG auf FRISTERSTRECKUNG.

Die vom Bundesfinanzgericht gestellten Fragen bedürfen zu ihrer Beantwortung eines nicht unbetrachtlichen Aufwandes. Dies unter Beiziehung der standigen Steuerberatung des Berufungswerbers bzw. der D.GmbH, nämlich Frau N.G.1.

Aufgrund der dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Lebensgefährtin (geb. GebDat) des Berufungswerbers, kann der gegenständlich gesetzten Frist nicht rechtzeitig entsprochen werden. Die Lebensgefährtin leidet an einem metastasierenden Karzinom und ist seit arbeitsunfähig. lnzwischen ist sie durch die gesundheitliche Verschlechterung bettlägrig und bedarf nahezu in jeder Situation der täglichen Lebensführung der umfassenden Unterstützung durch den Berufungswerber (An- und Auskleiden, Körperpflege, etc.), da ihre Kräfte zusehends schwinden. Hinzu kommen unzählige damit im Zusammenhang stehende Termine bei Ärzten, Therapeuten und Spital, die sie lediglich mit Hilfe des Berufungswerbers bewältigen kann.

Beweis: Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Lebensgefährtin vom

Zudem ist der inzwischen im 91. Lebensjahr befindliche Vater des Berufungswerbers am schwer gestürzt und bedarf nach Entlassung in die häusliche Pflege ebenso der sehr aufwendigen Unterstützung durch den Berufungswerber. Hier wird er lediglich fallweise durch die Heimhilfe entlastet.

Beweis: Ambulanzkarte Landesklinikum ***** vom

Neben diesen ohnedies schon aufwandsbezogen und emotional nur schwer zu bewältigenden bzw. zu verkraftenden Schicksalsschlägen hat der Berufungswerber als Geschäftsführer der D.GmbH teilweise nicht aufschiebbare Agenden des Kerngeschäfts im Betrieb zu erledigen, sodass auf jeder Ebene die Anspannung ohnedies schon (nahezu unerträglich) hoch ist.

Aus den vorgenannten Griinden wird daher höflichst um Verstandnis ersucht sowie die gesetzte Frist bis zumindest zu erstrecken bzw. einen Verhandlungstermin keinesfalls vor Ende März 2018 anzuberaumen."

**********

Mit Schreiben des wurde einer Fristverlängerung bis zugestimmt. Eine Vorhaltsbeantwortung ging nicht ein. In der Folge wurde für eine mündliche Senatsverhandlung ausgeschrieben.

**********

Am ging ein neuerliches Fristerstreckungsansuchen und eine Vertagungsbitte ein.

Unter Vorlage der Parten von Frau E, verstorben am Datum1 2018 und F, verstorben am Datum2 2018 wurde um Fristerstreckung bis und Vertagung der Verhandlung auf einen Termin nicht vor Ende April 2018 ersucht.

**********

Eine Stellungnahme zu den Anfragen wurde nicht eingebracht. Die Ladung für die Verhandlung am wurde dem Verteidiger am zugestellt, der Bf. hat die Ladung wiederum nicht behoben.

**********

Am Nachmittag vor der mündlichen Verhandlung wurde eine Mail an die Vorsitzende verschickt und festgehalten, dass diesbezüglich auch mittels Fax ein Antrag auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung eingebracht werde. Das Fax wurde am  um 15:30 Uhr als Eingang im elektronischen Akt erfasst.

Der Bf. sei, wie bereits in den Fristerstreckungsanträgen vom und ausgeführt, aufgrund der traurigen Umstände nach wie vor kaum in der Lage den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, geschweige denn, die verfahrensbezogenen Aufgaben zu erledigen (siehe Attest vom von Arzt).

Aus den vorgenannten Gründen werde daher höflichst um Verständnis ersucht sowie einen Verhandlungstermin keinesfalls vor Ende Juli 2018 anzuberaumen.

Dem Schriftsatz liegt ein Attest vom von Arzt, Neurologe mit folgendem Wortlaut bei:

"Attest zur Vorlage bei Gericht:

Herr A steht seit März 2018 in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Es besteht aktuell eine krankheitswertige psychische Störung, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit führt. Es ist dem Patienten dzt. nicht möglich, seine Interessen in vollem Umfang zu vertreten."

Dem Verteidiger wurde am Tag der mündlichen Verhandlung gegen 8:30 Uhr mittels Mail bekannt gegeben, dass ein ganzer Senatstag angesetzt worden und nicht nur der von ihm vertretene Fall durch den Senat zu behandeln sei. Die Verhandlung werde durch die Vorsitzende nicht abberaumt.

**********

In der mündlichen Verhandlung wurde erhoben und festgestellt:

"Die Vorsitzende gibt bekannt, dass am Nachmittag vor der mündlichen Verhandlung eine Mail an die Vorsitzende verschickt und festgehalten wurde, dass diesbezüglich auch mittels Fax ein Antrag auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung eingebracht werde. Das Fax wurde am  um 15:30 Uhr als Eingang im elektronischen Akt erfasst.

Der Bf. sei, wie bereits in den Fristerstreckungsanträgen vom und ausgeführt, aufgrund der traurigen Umstände nach wie vor kaum in der Lage den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, geschweige denn, die verfahrensbezogenen Aufgaben zu erledigen (siehe Attest vom von Arzt).

Aus den vorgenannten Gründen werde daher höflichst um Verständnis ersucht sowie einen Verhandlungstermin keinesfalls vor Ende Juli 2018 anzuberaumen.

Dem Schriftsatz liegt ein Attest vom von Arzt, Neurologe mit folgendem Wortlaut bei:

"Attest zur Vorlage bei Gericht:

Herr A steht seit März 2018 in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Es besteht aktuell eine krankheitswertige psychische Störung, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit führt. Es ist dem Patienten dzt. nicht möglich, seine Interessen in vollem Umfang zu vertreten."

AB: keine Stellungnahme

Dem Verteidiger wurde am Tag der mündlichen Verhandlung gegen 8:30 Uhr mittels Mail bekannt gegeben, dass ein ganzer Senatstag angesetzt worden und nicht nur der von ihm vertretene Fall durch den Senat zu behandeln sei. Die Verhandlung werde durch die Vorsitzende nicht abberaumt, über eine allfällige Abberaumung entscheide der Senat.

Vorhalt: Auf das Schreiben der Vorsitzenden vom ist in 5 1/2 Monaten keine einzige Antwort eingelangt. Eine Frage, wer am Firmenkonto zeichnungsberechtigt war, bzw. wer die Selbstberechnungsabgaben hätte bei deren Fälligkeit entrichten sollen, ist binnen Sekunden beantwortbar. Der Bf. ist nach der Aktenlage in der Lage den Geschäftsbetrieb aufrecht zu halten und Pflegeaufgaben wahrzunehmen, verweigert aber in einem Strafverfahren die Mitwirkung. Wie die Kontoauszüge des Abgabenkontos der D.GmbH zeigen, wurden auch in nachfolgenden Zeiträumen wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen Schätzungen vorgenommen. Es wird weitergearbeitet aber weder die Zahllasten gemeldet noch die Vorauszahlungen entrichtet.

Vert.: Verweist auf das bisherige Vorbringen und verliest eine lange Mail seines Mandanten vom Februar 2018 vom Handy, in der dieser umfangreich seine momentane Überlastungslage mit Arbeit, Rechnungslegung an Auftraggeber und zusätzliche Pflegeleistungen für seinen Vater darlegt. Er berichtet u.a. auch, dass er die Vignette vom Auto abgelöst und eine neue angebracht hat. Alle Arbeiten fielen ihm schwer, er habe sehr lange für diese Mail gebraucht. Im Zeitpunkt der Mailverfassung war die ebenfalls krebskranke Lebensgefährtin des Bf. bereits verstorben. Sein Bruder sei auch erkrankt und außer Stande ihm zu helfen.

Es war seit Ende November nicht möglich mit dem Bf. ein Gespräch über den Vorhalt des BFG zu führen, er hat stets in Aussicht gestellt Unterlagen noch aufzubuchen. Der objektive Tatbestand scheint nach den Ausführungen im Vorhalt gegeben, hinsichtlich der subjektiven Tatseite vermeine ich, dass der Zustand der Überlastung bereits im Tatzeitraum gegeben gewesen ist. Auslöser war der Tod des Kindes des Bf. im Jahr 2005.

Um 11:20 Uhr zieht sich der Senat zur Beratung zurück.

Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Bf.

Es gibt eine persönliche Anhörung des Bf. vor dem Spruchsenat, wo er Gelegenheit hatte zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen, diese Stellungnahme wurde den Laienrichtern in der Besprechung aus dem Akt vorgelesen.

Der Berichterstatter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Bf. wird aus der Niederschrift vom vorgelesen.

Verteidiger: Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Vaters des Bf. ist noch nicht abgeschlossen. Es könnte sein, dass daraus ein Erbe zu erwarten ist.

Der Verteidiger beantragt wie in der Beschwerde. Es wird zudem die Einholung eines neurologisch-psychatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Bf. im Tatzeitraum beantragt. Der Bf. war im Tatzeitraum nicht schuldfähig. 

Verteidiger auf Vorhalt des Schreibens des : Zum objektiven Tatbestand kann ich keine detaillierten Einwendungen vornehmen, dies ist im Vorhalt schlüssig dagestellt.

V: In einer GmbH ist üblicherweise der Geschäftsführer am Firmenkonto zeichnunsgberechtigt und nimmt zu den Fälligkeitstagen die Überweisungen vor. Wer hätte die Zahlungen vornehmen sollen?

Vert: Der Bf. war alleine zeichnungsberechtigt und vertretungsbefugt. Die Tathandlungen beziehen sich alle auf den Zeitpunkt vor Konkurseröffnung.

V: Wobei die Gesellschaft nach dem irrtümlich eröffneten Konkursverfahren durch den Bf. weitergeführt wurde und er auch während des Verfahrens gearbeitet hat. Wer hätte die Umsatzsteuervorauszahlungen errechnen sollen?

Vert: Die Berechnung der Vorauszahlungen hätte in Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und dem Bf. erfolgen sollen. Dies betrifft auch die lohnabhängigen Abgaben.

V: Zur nichtordnungsgemäßen Übermittlung von Buchhaltungsunterlagen gibt es bereits die Angaben des Bf. in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am . Ich habe in der Beratung zu einer Verhandlungsführung, ja oder nein, diese Niederschrift den Beisitzern bereits vorgelesen.

Vert: Ob es auch Außenstände bei Honoraren beim Steuerberater gegeben hat, weiß ich nicht.

Zu den Beweisanträgen wird ergänzt, dass die Zeugin N.G. Angaben dazu tätigen kann, dass sich der Bf. um die Übergabe der Buchhaltungsunterlagen bemüht hat und ihm der entsprechende Vorsatz gefehlt hat. Sie würde von der Verschwiegenheit entbunden werden. Aus den Akten BH XX ergeben sich die außerordentlichen Belastungen des Bf. als Geschäftführer und der GmbH, die aus der irrtümlichen Löschung im Firmenbuch des HG Wien ergeben haben.

Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Verlesen wird der wesentliche Inhalt der Straf- und Steuerakten.

Schluss des Beweisverfahrens.

Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Der Verteidiger beantragt nebst der Einholung des Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Bf. in eventu die Einstellung des Verfahrens."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abs. 3: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Eine Beschwerde der Amtsbeauftragten gegen das verfahrensgegenständliche Erkenntnis liegt nicht vor, daher unterliegt es lediglich im Umfang seines Schuldspruches und nicht der Teileinstellung, im Rahmen der Anfechtungsberechtigung des Bestraften einer Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner Kompetenzen als Tatsacheninstanz.

Behauptung der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes:

Gemäß § 127 Abs. 1 FinStrG wird die mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden des Spruchsenates, in den Fällen des § 125 Abs. 2 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer und wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist, ein Dolmetscher gemäß § 57 Abs. 4 beizuziehen. Der Verhandlungsleiter kann, wenn er es für notwendig erachtet, die mündliche Verhandlung vertagen.

Abs. 2: Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat ist öffentlich.

Die Öffentlichkeit ist auszuschließen:

          a) wenn der Beschuldigte und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen;

         b) von Amts wegen oder auf Antrag des Amtsbeauftragten, des Beschuldigten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Beschuldigten, des Nebenbeteiligten oder des Zeugen erörtert werden müssen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen.

Abs. 4: Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so haben der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten das Recht, zur Verhandlung zwei an der Sache nicht beteiligte Personen ihres Vertrauens beizuziehen. Personen, die im Verfahren als Zeugen oder Sachverständige in Betracht kommen, dürfen als Vertrauenspersonen nicht beigezogen werden.

Richtig ist,dass sich der Verhandlungsraum des Spruchsenates bei der Finanzstrafbehörde Wien, Marxergasse 4, 1030 Wien im dritten Stock des Gebäudes Finanzzentrum Wien Mitte befindet. Er ist von der Straße her über das Infocenter in der Marxergasse zu erreichen. Nach dem Betreten des Infocenters fährt man mit dem Aufzug in den dritten Stock und gelangt in einen Wartebereich mit einer versperrten Glastür mit der Folierung Personaleingang und zwei aufgeklebten Zetteln mit der Überschrift Spruchsenat. Wie das vom Bf. vorgelegte Foto zeigt, trägt der linke Zettel zudem den Text "Bitte hier warten Sie werden aufgerufen!" und der rechte Zettel die weitere Überschrift Verhandlungssaal und zwei kleinere Textzeilen mit der Telefonnummer des Verhandlungssaales und dem Hinweis, dass man nur in dringenden Fällen anrufen möge und nicht bei längerer Wartezeit.

Vor nunmehr über 20 Jahren, im Jahr 1995, wurde der bis dahin offene Zugang zu Gerichten und öffentlichen Gebäuden nach einem Amoklauf in einem Bezirksgerichtsverfahren mit 6 Toten sukzessive eingeschränkt und Gerichte flächendeckend mit Personenkontrolleinrichtungen versehen. Eine solche Einrichtung besitzt der Spruchsenat nicht, es ist daher umso mehr legitim, den Zugang zum Verhandlungsbereich wenigstens durch eine von außen nicht frei zu öffnende Tür zu kontrollieren.

Im Zusammenhang mit der Bildung von Gruppierungen, die dem österreichischen Staat und seinen Einrichtungen jede Anerkennung versagen und es sich zur Angewohnheit gemacht haben, mit Berufung auf ein Recht der Öffentlichkeit an Verhandlungen bei Gerichten teilnehmen zu können, in Massen Verhandlungssäle zu stürmen, hat der Oberste Gerichtshof richtungsweisende Entscheidungen zu Rechten der Öffentlichkeit an der Teilnahme an Verhandlungen gefällt.

:

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass es jedermann, freilich im Rahmen der technischen Möglichkeiten, erlaubt ist, einer Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn fordert der Begriff der Öffentlichkeit aber nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allen interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutritts gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handhabung der Ordnung erfordern, wenn sie nur nicht soweit gehen, dass sie einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gleichkommen. In diesem Sinn ist es nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs. 1 StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufruf von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden (15 Os 95/07w, 13 Os 131/12g; Danek , WK-StPO § 228 Rz 5).

Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auch für Verhandlungen in Finanzstrafsachen vor der Finanzstrafbehörde und für Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht übernehmbar. Durch den Aufruf der Sache in einem Bereich der frei zugänglich ist, wird gewährleistet, dass auch jemand, der keine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat hat, in die Möglichkeit versetzt wird, ein Recht auf Teilnahme an einer Verhandlung geltend zu machen. Es obliegt in der Folge bei Geltendmachung dieses Rechts dem Senat, allenfalls mit verfahrensregelnder Anordnung (§ 152 Abs. 1 FinStrG) die Öffentlichkeit von dem Verfahren unter den in § 127 Abs. 2 FinStrG normierten Voraussetzungen auszuschließen.

Ein tatsächlicher Ausschluss der Öffentlichkeit lag nicht vor, es wäre einer interessierten Person offen gestanden, bei Aufruf der Sache ein Recht auf Teilnahme als Zuhörer geltend zu machen, wobei verfahrensrechtlich eine konkrete Verletzung von diesbezüglichen Rechten einer konkreten Person nicht eingewendet, sondern nur ein faktischer Ausschluss der Öffentlichkeit behauptet wurde.

Zum objektiven Tatbestand der vorliegenden Schuldsprüche:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Für den Zeitraum 4/2011 bis 6/2012 wurde eine Umsatzsteuernachschau vorgenommen, deren Ergebnisse im Bericht vom ausgewiesen sind. Demnach wurden vor Prüfungsbeginn für den gesamten Zeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen entrichtet, weswegen der Prüfer die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelte und Festsetzungen basierend auf einer Annahme eines monatlichen Umsatzes von € 10.000,00 vornahm.

Auch für die Monate 7 und 8/2012 wurden bei Fälligkeit keinerlei Meldungen erstattet und auch keine Vorauszahlungen geleistet. Wiederum blieb dem Prüfer nur eine Schätzung übrig, die in Weiterführung der Annahmen der Vorprüfung ebenfalls von einem monatlichen Umsatz von € 10.000,00 ausging (siehe Bericht vom ).

Da auch für Nachfolgezeiträume den Verpflichtungen des § 21 UStG nicht nachgekommen wurde, ergingen am in Summe folgende Festsetzungen der Abgabenbehörde: 4-8/2011 € 10.000,00, 9-12/2011 € 8.000,00, 1-3/2012 € 6.000,00, 4-6/2012 € 6.000,00.

Wie die Niederschrift vom aufzeigt, mussten auch für die Monate 10/2012 bis 3/2013 wiederum die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Für diese Monate ging die Prüfung von vereinbarten Entgelten in der Höhe von € 20.000,00/Monat aus, daher wurde für 10-12/2012 eine Zahllast von € 7.500,00 vorgeschrieben und für 1-3/2013 ebenfalls.

Am wurde sodann die vierte Umsatzsteuernachschau abgeschlossen, deren Ergebnisse als Basis des verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahrens anzusehen sind. Sie betraf die Zeiträume 4-12/2013 und 1-4/2014. Für diese Monate wurde von jeweils vereinbarten Entgelten von € 25.000,00 ausgegangen.

Mit der Jahreserklärung für das Jahr 2011 (betreffend 9/2010 bis 8/2011, abweichendes Wirtschaftsjahr) wurde eine Gesamtzahllast von € 13.544,92 einbekannt, die zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Jahresumsatzsteuer in dieser Höhe führte.

Mit Erkenntnis des Finanzamtes Baden Mödling vom wurde der Bf. bereits mehrerer Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt u.a. der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 9/2010 bis 3/2011 im Ausmaß von € 7.901,18.

Daher berücksichtigte die Finanzstrafbehörde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, dass hinsichtlich dieses Betrages (Teilbetrages) bereits ein Schuldspruch für Monate des Jahres 2011 vorlag und berechnete den auf die Monate 4-8/2011 entfallenden strafbestimmenden Wertbetrag für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mit Bescheid vom durch Substraktion des Betrages von € 7.901,18 von der Jahreszahllast von € 13.544,92  (Bescheid vom ) mit € 5.643,74.

Wegen Nichtabgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 wurden die Besteuerungsgrundlagen zunächst ebenfalls nach § 184 BAO geschätzt (Bescheid vom ).

Der Beschwerde vom gegen diesen Festsetzungsbescheid war jedoch Erfolg beschieden, die Zahllast für das Jahr 2012 wurde mit Beschwerdevorentscheidung mit € 16.339,62 festgesetzt. Dieser Betrag stellt den strafbestimmenden Wertbetrag hinsichtlich der 12 Umsatzsteuervorauszahlungsmonate 9/2011 bis 8/2012 dar.

Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2013 wurde nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend eingereicht, daher mussten die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt werden (Bescheid vom ).

Wiederum wurden mit Beschwerde die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen bekannt gegeben, die Jahreszahllast wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom mit € 8.647,08 festgesetzt. Dieser Betrag stellt den strafbestimmenden Wertbetrag für die 12 Umsatzsteuervoranmeldungsmonate 9/2012 bis 8/2013 dar.

Demnach wurden insgesamt für 29 Monate Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zum gesetzlich vorgesehenen Termin gemeldet und entrichtet und ist in der Folge hinsichtlich 29 Taten deren Strafbarkeit auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Am wurde eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum bis  vorgenommen, dabei wurden Abfuhrdifferenzen zwischen den in der Buchhaltung ausgewiesenen und den gegenüber der Abgabenbehörde erklärten lohnabhängigen Abgaben festgestellt:

Für 6/12, 11/2013 wurden zu niedrige lohnabhängige Abgaben einbekannt, für 1-9/2013, 12/2013 und 1-6/2014 wurden bei Fälligkeit weder Meldungen erstattet noch entsprechende Abgabenzahlungen geleistet.


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Zeitraum
Abgabe
Betrag
6/2012
L
664,87
6/2012
DB
418,89
6/2012
DZ
37,24
1/2013
L
1.532,77
1/2013
DB
516,43
1/2013
DZ
45,90
2/2013
L
1.532,77
2/2013
DB
516,43
2/2103
DZ
45,90
3/2013
L
1.532,77
3/2013
DB
516,43
3/2013
DZ
45,90
4/2013
L
1.532,77
4/2013
DB
516,43
4/2013
DZ
45,90
5/2013
L
1.532,77
5/2013
DB
516,43
5/2013
DZ
45,90
6/2013
L
2.221,83
6/2013
DB
948,67
6/2013
DZ
84,33
7/2013
L
1.532,77
7/2013
DB
516,43
7/2013
DZ
45,90
8/2013
L
1.532,77
8/2013
DB
516,43
8/2013
DZ
45,90
9/2013
L
1.532,77
9/2013
DB
516,43
9/2013
DZ
45,90
11/2013
L
477,21
11/2013
DB
432,24
11/2013
DZ
38,43
12/2013
L
1.532,77
12/2013
DB
516,43
12/2013
DZ
45,90
1/2014
L
1.615,47
1/2014
DB
527,82
1/2014
DZ
46,92
2/2014
L
1.615,47
2/2014
DB
527,82
2/2014
DZ
46,92
3/2014
L
1.615,47
3/2014
DB
527,82
3/2014
DZ
46,92
4/2014
L
2.297,50
4/2014
DB
357,52
4/2014
DZ
31,78
5/2014
L
650,10
5/2014
DB
228,90
5/2014
DZ
20,35
6/2014
L
650,10
6/2014
DB
228,90
6/2014
DZ
20,35

Es liegen somit 18 Taten zur Prüfung vor, da zu 18 Fälligkeitstagen die lohnabhängigen Abgaben nicht in der richtigen Höhe gemeldet und nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet wurden.

Die Summe an Lohnsteuer 1-6/2014 macht € 8.444,11 aus, an DB € 2.398,78 und an DZ € 213,24. Da jedoch keine Beschwerde der Amtsbeauftragten vorliegt, zieht das Verböserungsverbot und ist von den unrichtigen niedrigeren Beträgen laut Schuldspruch im Erkenntnis des Spruchsenates auszugehen.

Zur subjektiven Tatseite:

Mit Strafverfügung vom wurde der Bf. bereits wegen Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 9/2009 bis 3/2011 bestraft. In diesem Verfahren hat er sich zum Tatvorwurf der wissentlichen Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geäußert.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren wiederaufgenommen und neuerlich in dieser Finanzstrafsache mit Erkenntnis vom (SN2011) abgesprochen. Der Bf. hat sich auch im wiederaufgenommenen Verfahren hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht verantwortet, an der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde hat er nicht teilgenommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am wurde in dem beschwerdegegenständlichen Verfahren wie folgt erhoben, vorgebracht und festgestellt:

"Generalien des Beschuldigten: geschieden, keine Sorgepflichten für Kinder, monatliches Bruttoeinkommen ca. € 1.200,-- als angestellter GF, Vermögen - Einfamilienhaus samt Grundstück, jedoch belastet.
Besch. gibt an: An der angegebenen Anschrift bin ich tatsächlich aufhältig. Angesprochen auf die 3 hintereinander erfolgten Ortsabwesenheiten lt. Rückschein: Ich habe mich bei der Post aus Vorsicht immer dann ortsabwesend gemeldet, wenn ich längere Zeit nicht im Büro anwesend war, ich war durchwegs auf Kundenbesuchen und Aquisition unterwegs, teilweise in Österreich, teilweise in Deutschland. Es gab immer wieder Probleme mit der Postzustellerin, die hat offensichtlich ein Alkoholproblem. Um keine Termine zu versäumen habe ich diese Vorsichtsmaßnahme getroffen.
FA bringt dazu vor, dass bereits seit September 2016 versucht wurde, dem Besch. zuzustellen und er auch ab diesem Zeitraum bereits mehr oder weniger durchgehend ortsabwesend gemeldet war.
Vert. dazu: es gab tatsächl. ein massives Problem im Jahr 2011, da wurde der Besch. bereits von uns vertreten, mit Zustellungen die sogar zu einer amtswegigen Löschung der Firma führten. Die gemeldeten Ortsabwesenheiten sind keine Vogelstraußpolitik sondern wirklich reine Vorsichtsmaßnahme vor bösen Folgen.
Besch. gibt an: Ich bekenne mich nicht schuldig im Sinne der Anschuldigung. Zur Höhe
können wir keine Aussage treffen, die war aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit nicht
überprüfbar für uns.
Vert. gibt an:
Die subj. Tatseite wird bestritten: Hier sind sehr viele Dinge zusammen gekommen, begonnen mit dem Unfalltod des damals 6 jährigen Sohnes, 2008 die Wirtschaftskrise, ungefähr in diesem Zeitraum hat ein Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, welche Position aus finanziellen Gründen nicht mehr nachbesetzt werden konnte. Immer mehr Agenden sind am Besch. hängen geblieben, zudem kam 2011 die Scheidung. Seine Frau hat bis dahin die Buchhaltung erledigt. Auch diese Position konnte nicht mit Fremdhilfe nachbesetzt werden, das wäre zu teuer gekommen. Außer dem Besch. gibt es nur einen weiteren Werkstättenmitarbeiter, der nicht im Bereich Buchhaltung eingesetzt werden kann. Der Besch. war überlastet. Es gab immer einen StB, weil das Bestreben da war, sich ordnungsgemäß um buchhalterische Belange zu kümmern, der konnte aber aufgrund mangelnden Übermittelns von Buchhaltungsunterlagen nicht ordnungsgemäß tätig werden. Außerdem gab es die bereits angesprochenen Probleme mit der irrtümlich erfolgten amtswegigen Löschung der Firma 2011, die den Besch. viel Aufwand und Kraft gekostet hat. Auch aus familiärer Loyalität zu seinem Vater, von dem er die Firma übernommen hat, konnte er die Firma nicht stilllegen trotz mäßigen Geschäftserfolgs.
Besch. dazu: Ich habe wirklich versucht, hier möglichst gut alles aufzuarbeiten, habe mir das Buchhaltungsprogramm auch selbst beigebracht. Mir ist es gelungen einige Jahre bis zum Jahr 2011/2012 komplett aufzuarbeiten, dies wurde tiptop der StB-Kanzlei übergeben.
Darüberhinaus war es effektiv ein Zeitproblem für mich, hier möchte ich nochmal auf die
großen Probleme mit der Löschung der Firma hinweisen, das mich übermäßig viel Zeit und Geld gekostet hat.
Über Befragen der Beisitzerin, dass über Jahre hinweg keinerlei UVAs erfolgten und auch keinerlei Zahlungen geleistet wurden (quasi als Alternativleistung gegenüber dem FA):

Besch.: Ja das ist richtig. Es ist einfach zu viel über mich zusammen gebrochen, ich war auch im Burnout und in psychologischer Behandlung. Sie können sich gar nicht vorstellen, wie schwierig diese Situation für mich war.
Über Befragen der Beisitzerin:

Besch.: Bis dato konnte keine weitere Aufarbeitung der Buchhaltung durchgeführt werden. Ich bin derzeit, so ich dazu komme, bei der Nachbuchung der Jahre
2012/13. Zur Höhe der UVAs in der Anschuldigung kann ich keinerlei Aussagen tätigen, die Schätzung der € 42.000,-- ist jedenfalls zu hoch, das kann ich schon jetzt sagen.
Über neuerliches Nachfragen bekenne ich mich aber auch für die Abfuhrdifferenzen aufgrund mangelnder subj. Tatseite nicht schuldig.
Über Befragen AB:

Besch.: Wenn ich meine, ich arbeite derzeit 2012/13 auf, so meine ich das
Wirtschaftsjahr.
Über Vorhalt der AB, dass die vom FA herangezogenen Zahlen zu UVAen 2011-2013 schon aufgrund der dem FA vom Besch./StB übermittelten Buchhaltungsunterlagen erfolgt sind:
Besch.: Auch das konnte ich in der kurzen Zeit nicht überprüfen. Wirtschaftsjahr 2011/ 12 wurde vom FA gebucht am , dies habe ich heute in der Früh von meinem StB erfahren.
Vert. bringt nochmals vor, dass der hohe Anspruch von Perfektion vom Besch. selbst bezügl. seiner Buchhaltungsführung und deren Aufarbeitung auch der Grund dafür sind, dass es so lange dauert.

Vert. legt vor unter ./1 das fachärztl. Attest über das Burnout des Besch.
Vert. führt detailliert aus, die Probleme, die sich im Zuge der amtswegigen Löschung der Firma 2011 ergeben haben (Wiedereinsetzung, Rekurs, Stattgebung durch die Instanz etc) und beantragt dazu Beischaffung des Aktes HG Wien GZ.
Zur subjekt. Tatseite: Wissentlichkeit kann aufgrund des Zusammenspiels aller bereits
erwähnten Umstände beim Besch. keinesfalls angenommen werden. Die Firma des Besch.
wurde seitens des FA auffallend oft, beinahe lückenlos überprüft, auch das ist ein Indiz gegen die Wissentlichkeit, weil der Besch. davon in Kenntnis war, dass aufgrund dieser Überprüfung eine Abgabenhinterziehung nicht möglich sein kann.
Vert. beantragt:
Zum Beweis dafür, dass beim Besch. nicht der erforderliche Vorsatz vorgelegen hat, sondern zahlreiche Indizien vorliegen, dass ihm aufgrund von sonstigen Auslastungen die Zeit gefehlt hat die richtigen und rechtzeitigen Dispositionen zu treffen, werden zum Beweis angeboten, die Beischaffung der folgenden Akten: Verwaltungsverfahren bei der BH XX GZ K; GZ KZ GZ MDS-KM; Verfahren G, Insolvenzverfahren vor dem LG XY zu GZ SE sowie die Einvernahme der Zeugin N.G.1 p.A. der GmbH, Adr.G und des Zeugen K.K. (Verteidiger) p.A. der Kanzlei Rechtsanwältekanzlei 1010 Wien, Tuchlauben 13.
Beschluss auf Abweisung der gestellten Beweisanträge, da kein weiterer  Erkenntnisgewinn hinsichtlich der subj. Tatseite des Besch. zu erwarten ist und sie lediglich das Verfahren verzögern würden.
AB beantragt wie schriftlich und teilt mit, dass teilweise Schadensgutmachung geleistet
wurde."

Ein Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG setzt Wissentlichkeit hinsichtlich des Bewirkens einer Verkürzung und ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden hinsichtlich des Unterbleibens der Meldung der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen bei deren Fälligkeit voraus.

Ein Vergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hat zu verantworten, wer es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit verfahrensgegenständlich der lohnabhängigen Abgaben nachkommt.

Nach dem Firmenbuchauszug fungierte der Bf. ab bis als handelsrechtlicher Geschäftsführer und erneut ab bis dato.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XY v. Datum1 wurde ein Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss des Landesgerichtes XY vom Datum2 der Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben.

Am wurde die Gesellschaft gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Am erfolgte eine Berichtigung/Herstellung der Eintragung.

:

Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter.

Der Bf. war somit im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet die Meldungen für die D.GmbH zu erstatten und die Zahlungen der Selbstberechnungsabgaben bei deren Fälligkeit vorzunehmen. Dass er die gesetzlichen Fälligkeitstermine nicht gekannt habe, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Ihm oblag als Geschäftsführer die Entrichtung der Abgaben, daher wusste er, dass die Entrichtung bei Fälligkeit jeweils unterblieb. Da er auch die Steuerberatungskanzlei mangels fristgerechter Weiterleitung der für die Erstellung der Meldungen erforderlichen Unterlagen nicht in die Lage versetzte bei Fälligkeit richtige Erklärungen einreichen zu können, hielt er es bei jeweiliger Fälligkeit auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass eine richtige Meldung unterblieb. Dass er die Buchhaltungsunterlagen nicht vor Fälligkeit der Vorauszahlungen und lohnabhängigen Abgaben vollständig an die Steuerberatungskanzlei übergeben hat, hat der Bf. vor dem Spruchsenat zugestanden, daher konnte von einer Einvernahme der Zeugin N.G.1 abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist.

Eine Abgabenverkürzung im Voranmeldungsstadium besteht bereits darin, dass die geschuldeten Beträge nicht zu den gesetzlichen Terminen abgeführt werden, es ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, dass eine dauerhafte Schädigung des Abgabengläubigers angestrebt wird.

Da letztlich für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume, wenn auch verspätet, durch die Steuerberatungskanzlei entsprechende Jahreserklärungen eingereicht wurden, liegt nach Ansicht des BFG kein prävalierender Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer (§ 33 Abs. 1, 3 lit. a i.V. 13 FinStrG) vor. Diesbezüglich überzeugt die Verantwortungslinie des Bf., dass er dank lückenloser Schätzungen im Voranmeldungszeitraum für den Fall der Nichtabgabe einer Jahreserklärung mit einer Schätzung der Jahresumsatzsteuer gerechnet und ihm somit der bedingte Vorsatz hinsichtlich einer dauerhaften Verkürzung gefehlt hat.

Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist bewirkt, wenn vorsätzlich die lohnabhängigen Abgaben nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet werden. Der Bf. kannte unzweifelhaft als langjähriger Unternehmer die Fälligkeitstage und ist dennoch seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen, damit ist auch dieser Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

In § 9 und 10 FinStrG sind Bestimmungen zu Schuldausschließungsgründen und Rechtfertigungsgründen normiert.

§ 9 FinStrG: Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

§ 10 FinStrG: Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand (§ 10 StGB) entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbild eines Finanzvergehens entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Weder die Beschwerdeschrift noch das ergänzende Vorbringen des Bf. zeigen jedoch Gründe auf, dass der Bf. außer Stande gewesen wäre das Unrecht seiner Taten zu erkennen.

Zum Antrag auf Bestellung eines Gutachters zur allfälligen Feststellung der Schuldunfähigkeit des Bf. zu den Tatzeitpunkten:

Außerhalb von Kriegszeiten stellt es ein außergewöhnliches Ereignis dar, wenn jemand den Tod seines Kindes miterleben muss. Unzweifelhaft hat es den Bf. sehr betroffen gemacht, dass er im Jahr 2005 seinen damals 6 jährigen Sohn bei einem Verkehrsunfall verloren hat und genauso ist auch nachvollziehbar, dass er derzeit nach dem fast zeitgleichen Tod seiner Lebensgefährtin und seines Vaters wiederum unter einer starken Anspannung und Belastung steht. Dennoch hat auch der ihn derzeit behandelnde Arzt die sehr weiche Bezeichnung gewählt, dass der Bf. derzeit nur seine Interessen nicht in vollem Umfang zu vertreten in der Lage sei.

Wie die Vorstrafakten zeigen hatte der Bf. bereits im Jahr 1999 erstmals Kontakt mit der Finanzstrafbehörde, dann wiederum im Sommer 2005. Zu SN2011 wurde ab Jänner 2012 ein Finanzstrafverfahren geführt und hat der Bf. im Jahr 2016 gemeinnützige Leistungen erbracht und das nunmehrige Strafverfahren wurde bereits mit Bescheid vom (fast 10 Jahre nach dem Tod des Sohnes des Bf.) anhängig gemacht. In diesem Licht erscheint das erst in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG nach einer mehr als dreijährigen Verfahrensdauer in diesem zu entscheidenden Finanzstrafverfahren erstattete Vorbringen, der Bf. sei in den Tatzeiträumen schuldunfähig gewesen, als Schutzbehauptung. Der Bf. hat nach seinem Schicksalsschlag die GmbH weitergeführt und hat laufend Umsätze erzielt, ist aber seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen und hat auch nicht die durchgehend für ihn tätig gewesene Steuerberatungskanzlei durch die Übergabe aller für die Erstellung der Meldungen zu den Selbstberechnungsabgaben erforderlichen Unterlagen in die Lage versetzt, die Berechnungen für ihn vorzunehmen. Er hat, wie die Textierung des in der mündlichen Verhandlung vorgelesenen Mails des Verteidigers gezeigt hat, auch bis dato ein Auto und einen Führerschein. Demnach kann seine Beeinträchtigung kein Ausmaß erreicht haben, dass einer Schuldunfähigkeit gleichkäme. Nachdem sich die Lage für den erkennenden Senat nach Einsichtnahme in die Vorakten und unter Berücksichtigung der Verfahrenseinlassung des Bf. als eindeutig dargestellt hat, konnte von der Einholung eines Gutachtens abgesehen werden.

Aus den Akten der weiteren Verwaltungsverfahren kann maximal ein Rückschluss auf eine zusätzliche Arbeitsbelastung des Bf. gezogen werden, dennoch hat er seine Geschäftstätigkeit stets so einzurichten, dass neben einer Erwerbstätigkeit auch steuerliche Belange nicht vernachlässigt werden, daher kann ihn dies nicht exculpieren, damit war dieser Beweisantrag nicht entscheidungsrelevant und konnte abgewiesen werden.

Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den Nachmeldungen der steuerlichen Vertretung, daher kann er auch für Zwecke des Strafverfahrens übernommen werden. Der Bf. hat in einem Zeitraum von mehr als 3 Jahren keine qualifizierte Bestreitung der Höhe vorgenommen, sondern stets nur weitere Berechnungen in Aussicht gestellt. Finanzstrafverfahren sind nach den Vorgaben der Menschenrechtskonvention tunlichst zügig zu beenden, ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung schien daher nicht mehr vertretbar.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.

Abs. 3: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

Abs. 4: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluss, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen.

Der strafbestimmende Wertbetrag betrug laut Erkenntnis des Spruchsenates € 64.652,40, die Strafdrohung € 78.271,86, die ausgesprochene Geldstrafe somit 13,79% der Strafdrohung.

Zudem war bei der Strafbemessung auf das Erkenntnis vom (SN2011) im wiederaufgenommenen Verfahren Bedacht zu nehmen (Zusatzstrafe), da alle Tatzeitpunkte im verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahren vor dem lagen und somit schon eine Bestrafung in diesem vorangegangenen Verfahren hätte erfolgen können. 

Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.

Bei der Strafbemessung war laut Erkenntnis des Spruchsenates für den Bf. sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung, das teilweise faktische Geständnis und das Handeln aus einer angespannten wirtschaftlichen und persönlichen Lage heraus mildernd, als erschwerend mehrfache Tathandlungen.

Das Abgabenkonto der Gesellschaft weist derzeit einen Rückstand von € 55.138,83 aus, zudem ist die Einbringung eines Betrages von € 116.632,23 ausgesetzt. Schadensgutmachung liegt hinsichtlich der Umsatzsteuer 2011 und 2012 und der lohnabhängigen Abgaben für 6/2012 vor.

Sieht man allein die letzten Blätter der Kontoauszüge der Gesellschaft durch fällt auf, dass für 5-8/2015, 9-12/2015, 1-4/2016, 5-8/2016, 9-12/2016 wiederum Schätzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen vorgenommen werden mussten und für das Jahr 2017 nur eine einzige Voranmeldung für 9/2017 (Zahllast € 493,00) eingebracht wurde, demnach kommt der Bf. seinen steuerlichen Verpflichtungen auch weiterhin in keiner Weise nach. Die lohnabhängigen Abgaben werden fristgerecht gemeldet, aber ebenfalls nicht bei Fälligkeit entrichtet.

Von einem Wohlverhalten in steuerlichen Belangen nach den verfahrensgegenständlichen Taten kann daher nicht gesprochen werden.

Die außerordentliche private Lage des Bf. als Motiv für die nahezu gänzliche Vernachlässigung steuerlicher Agenden hat bei der Verhängung einer Geldstrafe von knapp unter 4 % über der Mindeststrafe trotz des langen Tatzeitraumes und des vielfachen Tatentschlusses bereits beim Spruchsenat ganz erheblich als Milderungsgrund Bewertung gefunden.

Sie kann jedoch den Bf. nicht gänzlich von der Wahrnehmung der ihm gesetzlich als Geschäftsführer zukommenden Verpflichtungen entheben. Wer in der Lage ist eine Gesellschaft zu führen und Umsätze zu erzielen, hat auch für die Einhaltung steuerlicher Vorschriften und sei es durch die Übertragung dieser Agenden an andere Personen Sorge zu tragen.

Einer Herabsetzung der Geldstrafe standen somit general- (Abhalten von potentiellen Nachahmungstätern) und spezialpräventive Überlegungen (bisher konnte die Verhängung einer Geldstrafe den Bf. nicht von der Fortführung seines Verhaltens abbringen) entgegen.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7300037.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at