zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.05.2018, RV/7106454/2016

Aussetzung der Einhebung; mangelnde Bescheidqualität wird behauptet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR 5** betreffend Aussetzung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) als Rechtsvertreter von AA, BB und CC und Gesamtschuldner gemäß § 13 Abs. 3 GebG für die Einbringung von Beschwerden vom beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Gebühren und Gebührenerhöhungen gemäß § 2 BuLVwG-EGebV von insgesamt € 135,00 vorgeschrieben.

In der dagegen am eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der angefochtenen Abgaben und wandte ein, dass er weder gesetzlicher Vertreter seiner Mandanten sei, noch es im BuLVwG-EGebV eine Haftungsvorschrift im Sinne des § 13 Abs. 3 GebG gäbe. Dazu komme, dass Aufenthaltsverfahren gemäß § 14 TP 8 GebG aufgrund des „One-stop-shop-Prinzips“ von jeder weiteren Eingabegebühr befreit seien, sodass es in keiner Weise angehe, die Bezahlung völlig gesetzwidrig geltend gemachter Gebühren samt Erhöhungsgebühr einzufordern, damit diese dann, irgendwann einmal, zurückgefordert werden könnten. Darüber hinaus werde auf die Bestimmung des § 230 Abs. 6 BAO verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, woraufhin das Finanzamt mit Bescheid vom selben Datum den Aussetzungsantrag abwies, da die zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass dem angefochtenen „Bescheid“ diese Bezeichnung in keiner Weise zukomme, da er sich tatsächlich als inhaltsleerer und wertloser „Fetzen Papier“ darstelle, nachdem es demselben an sämtlichen Mindesterfordernissen für die Qualifizierung als Bescheid mangle und zusätzlich die Geltendmachung der Gebühren in keiner Weise nachvollzogen werden könnten.

Bescheide, welche Fristen auslösen würden, seien von Gesetzes wegen zwingend eingeschrieben zuzusenden, doch sei dieses Stück Papier mit Normalpost gekommen. Bescheide bedürften der Unterschrift und müsse zumindest der Verfasser aus demselben ersichtlich sein, wovon hier absolut nicht erkannt werden könne.

Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, welcher Antrag tatsächlich abgewiesen werde, nachdem bei der belangten Behörde mehrere Verfahren anhängig seien, sodass zumindest die Erfassungsnummer, das Team und das Datum des Antrages dargestellt werden müssten, um eine Zuordnung überhaupt vornehmen zu können.

Sollte die belangte Behörde als Erledigung der Beschwerde die Vorentscheidung vom ansprechen wollen, so wäre sie gut beraten gewesen, deren Inhalt vorerst einer genauen Überprüfung zu unterziehen, da mit dieser Vorentscheidung eindeutig und unmissverständlich, zumindest für „Otto Normalverbraucher“, festgestellt worden sei, dass es sich bei dem Bescheid vom um keinen Bescheid gehandelt habe, wodurch auch keine Abgabenschuldigkeit entstehen habe können. Mangels einer solchen bestehe aber auch kein Anlass, nicht existente Gebühren innerhalb einer bestimmten Frist zu begleichen.

Betrachte man sohin die Vorgangsweise der belangten Behörde, so erweise sich, dass von dieser die ihr erteilte Hoheitsgewalt derart desavouiert werde, dass ihr jedwede Entscheidungsbefugnis entzogen werden sollte, nachdem sie dem Staat zu dienen habe und es nicht im Geringsten ihre Aufgabe sei, den Steuerzahler, von welchem ihre Existenz abhängig sei, fortwährend mit unnötigen Bürden, wie der Verfassung von Beschwerden gegen Nichtbescheide, zu überhäufen. Es werde deshalb hier expressis verbis auf das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG verwiesen, an welches auch die belangte Behörde gebunden sei.

Aus all diesen Gründen stelle er hiermit die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid als „Nichtbescheid“ feststellen und die im angefochtenen Bescheid festgehaltene Gebührenanforderung als rechtswidrig aufheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO darin bestehe, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenen Betrag zustehe, der bei stattgebender Erledigung einer Beschwerde wegfiele. Dieser Zahlungsaufschub ende gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Erledigung.

§ 212a BAO fordere ausdrücklich für eine Aussetzung der Einhebung, dass eine Beschwerde gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig sei. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung sei ein offenes Rechtsmittelverfahren.

Vorliegendenfalls habe der Zahlungsaufschub mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom in der Gebührensache selbst geendet, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass die belangte Behörde offenkundig selbst den Überblick über die von ihr erlassenen Bescheide verloren habe, da sie bereits in erledigten Verfahren Aussetzungsanträge bewilligt habe. Nochmals sei hervorzuheben, dass es sich bei dem Bescheid vom tatsächlich um keinen Bescheid handle, nachdem es ihm an sämtlichen Essentiala für die Qualifizierung als Bescheid mangle.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Erledigungen einer Abgabenbehörde sind gemäß § 92 Abs. 1 BAO als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Jeder Bescheid ist gemäß § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 93 Abs. 3 BAO hat der Bescheid ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen gemäß § 96 BAO die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 98 Abs. 1 BAO Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde gemäß § 102 BAO die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Gemäß § 93 Abs. 2 und 3 BAO sowie § 96 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen und hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum, die Unterschrift des Genehmigers (mit Ausnahmen), den Bescheidadressaten, den Spruch, eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Dem Vorbringen des Bf., dass es sich beim angefochtenen Bescheid vom , mit dem der Aussetzungsantrag abgewiesen wurde, nicht um einen Bescheid handle, da dieser nicht eingeschrieben zugestellt und unterschrieben worden sei sowie der Verfasser und der Umstand, welcher Antrag tatsächlich abgewiesen werde, nicht ersichtlich seien, ist zu entgegnen:

- Unterschrift und Verfasser

Gemäß § 96 letzter Satz BAO bedürfen schriftliche Ausfertigungen (und somit auch Bescheide) bei automationsunterstützter Datenverarbeitung – wie im gegenständlichen Fall - weder einer Unterschrift noch eines Beglaubigungsvermerkes der Kanzlei.

Auch die Anführung eines Sachbearbeiters ist nach der Bundesabgabenordnung nicht zwingend vorgesehen, dafür muss lediglich die Behörde gemäß § 96 erster Satz BAO (zumindest konkludent) bezeichnet werden. Außerdem würde es im Falle einer vorgesehenen Unterschrift ausreichen, wenn jemand, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (), sie muss jedoch nicht lesbar sein ().

- Zuordnung des Antrages

Dem Einwand des Bf., dass dem Bescheid nicht entnommen werden könne, welcher Antrag abgewiesen worden sei, ist zu entgegnen, dass ihm aufgrund der angeführten Steuernummer (104**) und den Angaben über die Abgabenart (Gebühren), den Zeitraum (2016), ihre betragliche Höhe (€ 135,00) und den Zahlungstermin () eine genaue Zuordnung des Antrages ohne weiteres möglich war.

Dem Hinweis des Bf., dass bei der belangten Abgabenbehörde mehrere Verfahren anhängig seien, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Abgabenkonto neben den dem Aussetzungsantrag zugrundeliegenden Gebühren lediglich Gebühren aus den Jahren 2014 und 2015 (sowie aus 2017, was jedoch für das lediglich im Jahr 2016 abgeführte verwaltungsbehördliche Aussetzungsverfahren unerheblich ist) hervorgehen, die längst rechtskräftig und entrichtet sind.

Auch aus der angeführten Beschwerdevorentscheidung vom , mit der Beschwerden zurückgewiesen wurden, da mangels Unterschrift kein rechtsgültiger Bescheid vorgelegen sei, lässt sich nichts gewinnen, weil diese Beschwerdevorentscheidung nicht an den Bf., sondern unter der Steuernummer 106** an die von ihm vertretene Frau AA erging, weshalb eine Verwechslung nicht möglich war.

- Zustellnachweis

Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn (besonders) wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ob solche Gründe vorliegen, erfordert die Interpretation dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe. Ermessen räumt § 102 BAO der Behörde nicht ein (Ritz, BAO5, § 102 Tz 1, mwN).

Dass die Behörde stets dann mit Zustellnachweis zustellen muss, wenn von der erfolgten Zustellung eine Fallfrist (zB Rechtsmittelfrist) zu laufen beginnt oder in anderer Weise Rechte oder rechtliche Interessen des Empfängers von ihr abhängen, kann im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Zustellung eines Bescheides nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen ist (, RS-1), nicht abgeleitet werden.

Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muss sie lediglich die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (), ein Nichtwirksamwerden des Bescheides wird dadurch ebenso nicht bewirkt.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß § 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Abgabenvorschreibung mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag war daher keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing. Somit entspricht es der Rechtslage, wenn das Finanzamt den nach der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache unerledigten Aussetzungsantrag abgewiesen hat.

Dies stand auch einem neuerlichen Aussetzungsantrag aufgrund der Einbringung eines Vorlageantrages nicht entgegen, über den bereits gesondert abgesprochen wurde.

Da mit Bescheid vom der im Vorlageantrag vom gestellte neuerliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde, kommt auch aus diesem Grund eine (weitere) Bewilligung nicht in Betracht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106454.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at