Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO iZm einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit im Rückstandsausweis abgewiesen wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Lachinger, Dr.-Karl-Liebleitner-Ring 6, 2100 Korneuburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , Steuernummer XY, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der „Einbringung“ (gemeint wohl: Einhebung) von für vollstreckbar erklärte Abgaben im Gesamtausmaß von € 47.452,31.
Begründend wurde vorgebracht, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Steuerpflichtigen, insbesondere der Sicherstellung der Barquote am Masseanderkonto, eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht zu erwarten sei. Wie die dargelegten Gründe zeigten, sei die Berufung erfolgversprechend.
*****
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
*****
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass das Bescheidbeschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom entgegen der Ansicht der belangten Behörde noch nicht erlegt worden sei. Vielmehr habe der Bf. mit Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom fristgerecht die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Die Abweisung des Aussetzungsantrages mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Begründung sei daher unzulässig.
Weiters stelle der Bf. den Antrag, diese Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und verzichtet ausdrücklich auf eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Vorausgeschickt wird, dass mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom Altakten wie der vorliegende mit Wirksamkeit vom neu verteilt wurden, weshalb die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung die lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten hat.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Zunächst ist festzustellen, dass der gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO im Zusammenhang mit der Berufung vom gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit im Rückstandsausweis vom abgewiesen wurde (siehe Erkenntnis ), gestellt wurde.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung jedoch (neben der Stellung eines Antrages) nur dann zulässig, wenn 1) die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt und 2) eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist.
Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
1) Von der Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit im Rückstandsausweis vom abgewiesen wurde, ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig (vgl. , betreffend Zahlungserleichterungen; oder , betreffend Zuerkennung einer Abgabengutschrift mit Hinweis auf ein Nachsichtsverfahren).
2) Da mit dem genannten Abweisungsbescheid keine Abgabe festgesetzt wurde, liegt auch keine Nachforderung iSd § 212a Abs. 1 BAO vor, da unter „Nachforderung“ im § 212a Abs. 1 BAO jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist ().
Eine Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung kam daher nicht in Betracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102320.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at