Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.08.2018, RV/6101068/2015

Beschwerde gegen Abweisung eines ersten Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch C, vom , betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurden dem Beschwerdeführer (Bf) A, ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 78,17 vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 3.908,83 nicht bis zum (Fälligkeitstag) entrichtet wurde.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass gegen den Umsatzsteuerbescheid vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung beantragt wurde. Daher könne bei aufrechtem Aussetzungsantrag kein Säumniszuschlag verhängt werden, der oben angeführte Bescheid wäre daher aufzuheben und der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben.
Auf die Ausführungen betreffend der zugrunde liegenden Umsatzsteuer wird verwiesen.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde darauf verwiesen, dass gem. § 217 BAO die Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von € 78,17 zu Recht erfolgte, da die Umsatzsteuer 2014 im Betrag von € 3.908,33 nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet wurde.

Hingewiesen wurde darauf, dass bei Stattgabe der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 die Berichtigung des Säumniszuschlages von Amts wegen zu erfolgen hat.

Daraufhin stellte der Bf mit Anbringen vom einen Vorlageantrag.
Darin wurde auf die noch unerledigte Beschwerde betreffend Umsatzsteuer und Aussetzung verwiesen, weshalb kein Säumniszuschlag verhängt werden könne.
Auf die Ausführungen betreffend die Umsatzsteuer wird wiederum verwiesen.

Rechtslage und Erwägungen

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Unbestritten blieb, dass die gegenständliche Umsatzsteuer, zu dem aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994 rückwirkend vorgegebenen Fälligkeitstag, nicht entrichtet wurde.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist daher zu Recht erfolgt.

Bei Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschläge usw.) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. ). Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist somit eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit unabhängig von deren Rechtmäßigkeit (siehe ).

Das Vorbringen des Bf, wonach gegen die Vorschreibung der zugrunde liegenden Umsatzsteuer für das Jahre 2014 Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt worden ist (letzteres erfolgte erst Monate nach dem Eintritt der Fälligkeit), über welche noch nicht abgesprochen wurde, geht daher ins Leere.

Da kein weiteres relevantes Vorbringen erstattet wurde, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
 

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6101068.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at