Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2018, RV/3100471/2018

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_1 in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt_A, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom betreffend die Anregung auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang:
I.A) Der Beschwerdeführer begehrte mit Eingabe vom die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 für bisher nicht geltend gemachte außergewöhnliche Belastungen. Im vorliegenden Fall sei als Tatsache neu hervorgekommen, dass ihm im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Versicherungsanstalt_A das Pflegegeld Stufe 4 rückwirkend ab zugesprochen worden sei. Er besitze seit einen Behindertenausweis, aus dem seine 100%ige Behinderung hervorgehe. Eine rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses sei zwar nicht möglich, jedoch gelte nach LStR RZ 839f der festgestellte Behinderungsgrad rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses. Aufgrund dieses Umstandes und unter Bezugnahme auf das vorliegende Gerichtsurteil würde die Behinderung zu 100% bereits ab 2010 vorliegen. Er beantrage daher für die Jahre 2011 bis 2014 die außergewöhnliche Belastung für Behinderungen (100%) sowie die Pauschbeträge für Diätverpflegung wegen Magenkrankheit (§ 2 Verordnung) und für Kfz (§ 3 Abs. 1 Verordnung).

Das Finanzamt wies das Begehren auf Wiederaufnahme der Verfahren mit Bescheid vom mit der Begründung ab, aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes sei nicht erkennbar, inwiefern die das Pflegegeld begründenden Krankheiten bei der Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wären. Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert sei, sei nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG genannten Stellen zu treffen. Da der Behindertenausweis nur für Zeiträume ab 2015 ausgestellt worden sei, könne für die Jahre 2011 bis 2014 die beantragten pauschalen Freibeträge nicht anerkannt werden.

I.B) Die fristgerecht erhobene Beschwerde vom begründete der Beschwerdeführer unter Verweis auf LStRL RZ 839f im wesentlichen hiermit, aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Stadt_1 gehe hervor, dass der Gesundheitszustand zum jener zum entsprochen habe. Nachdem der Behindertenausweis zum ausgestellt worden sei, sei offensichtlich, dass die Behinderung bereits im Jahr 2010 gegeben gewesen wäre, andernfalls das Oberlandesgericht in der Sache nicht das Pflegegeld rückwirkend gewährt hätte. Der Gesundheitszustand habe sich von 2010 bis 2015 nicht wesentlich verändert, sodass bereits im Jahr 2010 die nunmehr im Behindertenausweis vom ausgewiesene Behinderung bestanden habe und iSd RZ 839f der Freibetrag zu gewähren sei.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, im gegenständlichen Fall stehe infolge des Pflegegeldes kein Freibetrag zu, da der Bezug von Pflegegeld einen eventuellen Freibetrag nach § 35 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 vermindere. Nur der Freibetrag für eine attestierte Gehbehinderung und ein Freibetrag wegen Mehraufwendungen für eine Krankendiätverpflegung könnten sich bei der Steuerbemessung unter bestimmten Voraussetzungen auswirken. Der Nachweis der Behinderung könne nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle geführt werden. Der ärztliche Sachverständige des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (SMS) habe für das Jahr der Antragstellung (2015) eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 100%, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und eine Diätverpflegung attestiert. Eine rückwirkende Feststellung traf das SMS, trotz der - dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sicherlich vorgelegenen - Befunde aus den Vorjahren, nicht. Somit  liege für die Beschwerdejahre 2011-2014 keine Feststellung des Grades der Behinderung vor. Die in der Beschwerde erwähnten Ausführungen im OLG-Urteil (betreffend die Klage wegen einer unwirksamen Bescheidzustellung durch die Versicherungsanstalt_A) seien nicht geeignet, den gesetzlich ausdrücklich geforderten Nachweis zu ersetzen. Da für die Beschwerdejahre 2011 bis 2014 weder ein Behinderungsgrad betreffend der Krankendiätverpflegung bescheinigt noch die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels festgestellt worden wären, können die Pauschbeträge nicht berücksichtigt werden.

I.C) Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Mit Urkundenvorlage vom reichte der Beschwerdeführer ein Sachverständigengutachten der Behörde_1 vom , ein Gutachten der Versicherungsanstalt_A vom , ein Gutachten von Arzt_1 vom , das Urteil des Gerichtes_1 vom , GZ_1, einen Bescheid der Versicherungsanstalt_A vom , GZ_3, sowie ein Schreiben der Versicherungsanstalt_A vom , GZ_3, nach.
In der mündlichen Verhandlung vom führte der Beschwerdeführer ua. ergänzend aus, er beziehe seit 2009 Pflegegeld. Seine Erkrankung bedinge keine krankheitsbedingte Diät, sondern könne er seine Nahrung nur mehr in flüssiger bzw. breiiger Form zu sich nehmen. Er habe in den strittigen Jahren über keine Bescheinigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen verfügt.

II.) Sachverhalt:
II.A) Das Finanzamt veranlagte die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 antrags- und erklärungsgemäß, sohin ohne Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen (siehe Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2011 mit Ausfertigungsdatum , für das Jahr 2012 mit Ausfertigungsdatum , für das Jahr 2013 mit Ausfertigungsdatum und für das Jahr 2014 mit Ausfertigungsdatum ).

Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren bis 2014 keinen Behindertenpass (siehe Antrag vom ).

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen attestierte dem Beschwerdeführer für das Jahr der Antragstellung (2015) eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 100%, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie eine Diätverpflegung und stellte für das Jahr 2015 einen Behindertenpass (zur Nr_1) aus (siehe ua. Antrag vom und Beschwerdevorentscheidung vom ).

II.B) Die Versicherungsanstalt_A gewährte dem Beschwerdeführer seit 2009 Pflegegeld der Stufe 4. Die Versicherungsanstalt setzte mit Bescheid vom das Pflegegeld ab auf die Pflegestufe 4 herab, wogegen der Beschwerdeführer Klage beim Landesgericht Stadt_1 als Arbeits- und Sozialgericht erhob. Mit Urteil des Gerichtes_1 vom , GZ_1, bestätigt durch das Urteil des Gerichtes_2 vom , GZ_2, wurde der Klage des Beschwerdeführers auf Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 stattgegeben und die von der Versicherungsanstalt vorgenommene bescheidmäßige Herabsetzung des Pflegegeldes auf Stufe 2 mit der Begründung berichtigt, an den entscheidungswesentlichen Stichtagen im Jahr 2009 und im Jahr 2010 habe es keine solche Änderungen im Umfang des Pflege- und Betreuungsbedarfes gegeben, welche die Gewährung einer anderen Pflegestufe erforderlich gemacht habe. In diesem Sinne sei keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten, sodass es bei der Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 zu verbleiben habe.
Die Versicherungsanstalt_A nahm mit Bescheid vom , GZ_3, eine Neubemessung des Pflegegeldes ab vor und erkannte für die weitere Dauer der Pflegebedürftigkeit ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4.

II.C) Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner Erkrankung lediglich Nahrung in flüssiger bzw. breiiger Form zu sich nehmen, muss jedoch keine krankheitsbedingte Diät einhalten (siehe Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom sowie die vorgelegten Gutachten). Er hatte in den Jahren 2011 bis 2014 keine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrs­ordnung 1960 oder keinen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeug­steuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 inne (siehe Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom ).

III.) Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unstrittigen Beschwerdevorbringen, den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom sowie aus den oben angeführten Unterlagen.

IV.) Rechtslage:
IV.A) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen nach § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen werden, wenn
der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (lit a), oder
Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (lit b), oder
der Bescheid von Vorfragen (§ 116 BAO) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist (lit c),
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Wiederaufnahmsgründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente (vgl zB ; ). Dies sind solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind (vgl zB Stoll, BAO, 2917; Ritz, BAO6, § 303 Tz 43).

Eine Wiederaufnahme setzt - neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen - voraus, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Daher kann das Hervorkommen von Umständen, die nur auf Antrag zu berücksichtigen sind (zB Anrechnung von Erbschafts- und Schenkungs­steuer gemäß § 24 Abs. 5 EStG 1988), wenn kein solcher Antrag vorlag, zu keiner Wiederaufnahme führen. Hätte die Abgabenbehörde zB von der Entrichtung der Erbschafts- und Schenkungs­steuer im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gewusst, hätte dies keinen anders lautenden Bescheid herbeigeführt, wenn kein entsprechender Antrag vorgelegen ist (vgl zB Bichler, SWK 1993, A 387; Bibus, Wiederaufnahme, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung III, 29; Ritz, BAO6, § 303 Tz 44).

IV.B) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

IV.B1.) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen ua. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm nach § 35 Abs. 1 EStG jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich gemäß § 35 Abs. 2 EStG nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung).

Einem Steuerpflichtigen steht ein Behindertenfreibetrag (Pausch­betrag) ua. bei eigener Behinderung zu. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss zumindest 25% betragen. Für die Behinderung darf keine pflegebedingte Geldleistung bezogen werden (Vermeidung einer "Überförderung", EBRV 72 XX. GP). Darunter ist ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, ein Blindengeld oder eine Blinden­zulage zu verstehen (Jakom/Vock, EStG, 2018, § 35 Rz 4f).

IV.B2.) Der Bundesminister für Finanzen kann nach § 34 Abs. 6 EStG mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, (VO), sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuer­pflichtige Aufwendungen ua. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat. Eine Behinderung liegt nach Abs. 2 leg.cit. vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nach Abs. 3 leg.cit. nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blinden­zulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind gemäß § 2 Abs. 1 VO ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei ua. Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42,00 € pro Kalendermonat zu berücksichtigen.

Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist nach § 3 Abs. 1 VO zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190,00 € monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrs­ordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeug­steuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungs­steuergesetzes 1953 nachzuweisen. 

Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist nach der Verwaltungspraxis, wenn ein Behindertenpass (noch) nicht ausgestellt wurde, von einem Grad der Behinderung von mindestens 25% auszugehen; diesfalls ist ein Nachweis nicht erforderlich (; Jakom/Vock, EStG, 2018, § 35 Rz 8).

Die in den §§ 2 bis 4 der Verordnung enthaltenen Pausch­beträge können - unter der Voraussetzung eines Grads der Behinderung von mindestens 25% - grundsätzlich von denselben Personen (unbeschränkte Steuerpflichtige) geltend gemacht werden wie der Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG; im Unterschied zu § 35 EStG vor allem aber auch dann, wenn eine pflege­bedingte Geldleistung bezogen wird (und folglich ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG ausgeschlossen ist). Die entsprechenden Aufwendungen, zB für Diätverpflegung, müssen mit der Behinderung in ursächlichem Zusammenhang stehen (Müller SWK 98, S 239 2.2.2). Im Unterschied zu § 35 Abs. 3 EStG handelt es sich um monatliche Freibeträge (Jakom/Vock, EStG, 2018, § 35 Rz 22).

Die Pausch­beträge für Krankendiät (§ 2 VO) sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten abzuziehen. Das Erfordernis einer Einnahme von Diät (Vorliegen von Mehraufwendungen dem Grunde nach) ist auf geeignete Weise nachzuweisen, zB durch eine ärztliche Bestätigung über Art und Beginn der Diät (-F/11; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 35 Rz. 12; Jakom/Vock, EStG, 2018, § 35 Rz 23).

Bei einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 3 VO) ist das Vorliegen einer entsprechenden Körperbehinderung nachzuweisen (); die Nachweisführung ist durch § 3 Abs. 1 der VO vorge­geben und kann durch andere Beweismittel nicht ersetzt werden (; § 3 Abs. 1 VO; Jakom/Vock, EStG, 2018, § 35 Rz 24). 

V.) Erwägungen:
V.A) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vorgebrachten gerichtlichen Entscheidungen sowie der im Jahr 2015 ausgestellte Behindertenausweis neue Tatsachen im Sinne des § 303 BAO darstellen, die eine Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 begründen. Streitwesentlich ist hierbei die Frage, ob die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Das Finanzamt gewährte dem Beschwerdeführer in den Einkommensteuerbescheiden 2011 bis 2014 keine außergewöhnliche Belastungen, insbesondere nicht den vom Abgabepflichtigen nunmehr beantragten Freibetrag gemäß § 35 EStG sowie die Pauschalen gemäß § 2 und § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen.

V.B) Der Beschwerdeführer erhielt in den Jahren 2011 bis 2014 von der Versicherungsanstalt_A ein Pflegegeld. Die eindeutige gesetzliche Bestimmung des § 35 Abs. 1 EStG schließt ausdrücklich die Gewährung eines Freibetrages für Behinderte (§ 35 Abs. 3 EStG) bei einem Bezug von Pflegegeldern aus.

Das Finanzamt gewährte somit dem Abgabepflichtigen in den Einkommensteuerbescheiden 2011 bis 2014 zu Recht nicht den nunmehr begehrten Freibetrag.

V.C) Der Beschwerdeführer bezog in den streitgegenständlichen Jahren 2011 bis 2014 Pflegegeld, sodass keine Bedenken hieran bestehen, dass das Ausmaß der Behinderung mindestens 25% betrug und sohin der Abgabepflichtige die diesbezügliche Voraussetzung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen erfüllt.

V.C1) Der Beschwerdeführer bedurfte in den Jahren 2011 bis 2014 keiner krankheitsbedingten Diätverpflegung. Der Abgabepflichtige erfüllt somit nicht das Erfordernis (§ 2 VO) der krankheitsbedingten Einnahme einer Diät, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschale für Mehraufwendungen bei Krankendiätverpflegung nicht gegeben sind.  

V.C2) Der Abgabepflichtige konnte die in § 3 Abs. 1 VO geforderten Bescheinigungen nicht vorlegen. Die Nachweisführung der Körperbehinderung ist allerdings durch § 3 Abs. 1 VO ausdrücklich vorge­geben und könnte auch nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden.

Dem Beschwerdeführer kommt somit in den strittigen Jahren keine Pauschale nach § 3 VO zu.

V.D) Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass dem Abgabepflichtigen in den Jahren 2011 bis 2014 kein Anspruch auf den von ihm begehrten Freibetrag (§ 35 EStG) bzw. außergewöhnlichen Belastungen (Pauschalen) zukommt bzw. zugekommen wäre. Weder die vorgelegten Gerichtsurteile noch die Ausstellung des Behindertenausweis im Jahr 2015 können daher die Erlassung von im Spruch abweichenden Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011 bis 2014 begründen, da dem Beschwerdeführer in den diesbezüglichen Bescheiden rechtmäßig kein Freibetrag bzw. keine entsprechenden außergewöhnlichen Belastungen gewährt wurden. Das Finanzamt hätte sohin auch bei Kenntnis der vorgebrachten Umstände keine von den vorliegenden Bescheiden abweichende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 erlassen.

Im vorliegenden Fall liegen sohin keine Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 vor, weshalb das Finanzamt den streitgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten eindeutigen Gesetzes- bzw. Rechtslage, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100471.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at