Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.06.2018, RV/7400063/2014

Abgabenerklärung betreffend Ortstaxe wurde um 11 Monate verspätet abgegeben - Höhe des Verspätungszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder in der Beschwerdesache X GmbH, Adresse1, vertreten durch Steuerberater, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen vom , Abgabenkontonummer ******, betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages (zur Ortstaxe 2012) in der Sitzung am zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Verspätungszuschlag wird mit  € 1.775,60 (3% von € 59.186,52 ) festgesetzt. 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte die Jahreserklärung betreffend Ortstaxe 2012 am beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 6, ein.

Mit Bescheid vom setzte die MA 6 einen Verspätungszuschlag iHv € 2.959,33 mit nachstehender Begründung fest:

„Gemäß § 135 in Verbindung mit § 135a der Bundesabgabenordnung – BAO wird wegen nicht fristgerechter Abgabe der Ortstaxe-Erklärung für 2012 in der Höhe von EUR 59.186,52 ein Verspätungszuschlag in der Höhe von EUR 2.959,33 festgesetzt. Der Verspätungszuschlag beträgt 5,00% des nicht zeitgerecht erklärten Abgabenbetrages und ist innerhalb eines Monats ab Zustellung zu bezahlen.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird von der steuerlichen Vertretung der Bf. eingewendet, dass es sich um eine entschuldbare Verspätung ihres Mandanten gehandelt habe. Im Zuge einer Programmumstellung seien die der Ortstaxenerklärung zugrundeliegenden Daten kurzfristig nicht greifbar gewesen. Sofort nach Wiederherstellung der Daten sei die Ortstaxenerklärung 2012 erstellt und eingereicht worden. Es handle sich somit um ein einmaliges Vorkommnis. Die Ortstaxenerklärung 2013 sei bereits erstellt und rechtzeitig bis Ende Februar 2014 eingereicht worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Dem Beschwerdevorbringen wurde entgegnet, dass die Bf. mit mittels Aufforderung zur Einbringung der Ortstaxeerklärung auf die fehlende Erklärung hingewiesen worden sei. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zu einem späteren sei die Abgabenbehörde auf die Probleme aufgrund der Programmumstellung hingewiesen worden. Auch ein Antrag auf Fristerstreckung gemäß § 134 Abs. 2 BAO sei nicht eingebracht worden. Da die Abgabenerklärung für 2012 nicht bis zum , sondern erst am , also verspätet eingereicht worden sei, seien die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Verspätungszuschlages in der angegebenen Höhe gemäß § 135 iVm § 135a BAO erfüllt worden. Bei der Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages seien von der Abgabenbehörde alle maßgebenden Umstände und Erwägungen für die Ermessensausübung berücksichtigt worden. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente würden für die Bekämpfung des mit Bescheid festgesetzten Verspätungszuschlages ungeeignet erscheinen.

Ohne auf die Ausführungen in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung näher einzugehen, verwies die steuerliche Vertretung im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag lediglich auf die Ausführungen in der Beschwerde.

In der zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom abgegebenen Stellungnahme  (Schriftsatz vom ) wiederholte die Bf. zusammenfassend ihr bisheriges Beschwerdevorbringen und betonte vor allem die Gründe, die im Rahmen der Ermessensübung zu ihren Gunsten zu würdigen wären:

"1) Der Abgabepflichtige ist in der Vergangenheit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen

2) Aus der verspäteten Einreichung resultierte keine Nachzahlung und es kann somit kein Schaden in Abrede gestellt werden

Hingegen liegen keine Gründe vor, die zum Nachteil des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen wären...."

Weiters wies die Bf. darauf hin, dass sie den Verspätungszuschlag iHv 5% als rechtswidrig im Sinne eines Ermessensfehlgebrauches erachte und beantragte dessen Aufhebung bzw. in eventu dessen Herabsetzung. Abschließend verzichtete die Bf. auf die Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 13 Abs. 1  Wiener Tourismusförderungsgesetz regelt die Einreichung der Abgabenerklärung betreffend Ortstaxe wie folgt:

„Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuererklärung kann elektronisch über ein zur Verfügung gestelltes Internetformular oder in jeder anderen technisch möglichen Form eingebracht werden. Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die Beherbergten. Der Magistrat kann für die Einreichung der Abgabenerklärung und die Entrichtung der Ortstaxe kürzere Fristen, äußerstenfalls eine tägliche Frist, vorschreiben, wenn die Einreichung der Abgabenerklärung oder die Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumt wurde oder Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren können.“

§ 135 BAO, welcher auch auf Landes- und Gemeindeabgaben Anwendung findet, lautet:

„Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

Gemäß § 135a BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben der letzte Satz des § 135 nicht.

Die Bf. hat im gegenständlichen Verfahren die Jahreserklärung betreffend Ortstaxe für das Jahr 2012 am , und damit mit einer Verspätung von 11 Monaten, eingebracht. Die Bf. hat weder auf das Schreiben der belangten Behörde vom , mit welchem auf die fehlende Erklärung 2012 hingewiesen wurde, reagiert noch hat sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung zu stellen.

Die belangte Behörde hat daraufhin einen Verspätungszuschlag iHv 5% (€ 2.959,33) verhängt.

Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Nach Ansicht des VfGH hat der Verspätungszuschlag auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärung verursachten Verwaltungsaufwand (vgl. Ritz, BAO6, § 135 Tz 1, mwA).

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO6, § 135 Tz 4, mwA).

Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (vgl. Ritz, BAO6, § 135 Tz 5, mwA).

Entschuldbar ist eine Verspätung, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann. Er darf die Versäumung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt haben; unter Fahrlässigkeit ist auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen.

Für das Ausmaß des Verspätungszuschlages sind vor allem die Dauer der Säumnis, aber auch die Einmaligkeit oder Wiederholung der verspäteten Einreichung einer Abgabenerklärung von Bedeutung.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Festsetzung eines Verspätungszuschlages für die um 11 Monate verspätete Einreichung der Jahreserklärung betreffend Ortstaxe am (die gesetzlich vorgesehene Frist hätte mit geendet) dem Grunde nach gerechtfertigt. Denn die Verspätung ist - entgegen dem Vorbringen der Bf. im Beschwerdeverfahren – bereits deshalb nicht entschuldbar, weil die Bf. im Rahmen der sie treffenden abgabenrechtlichen Pflichten entsprechende Vorkehrungen zu treffen hat, die eine zeitgerechte Übermittlung der Abgabenerklärung an die Abgabenbehörde gewährleisten. Soweit die Bf. darauf hinweist, dass die der Ortstaxenerklärung zugrundeliegenden Daten im Zuge einer Programmumstellung „kurzfristig“ nicht greifbar gewesen wären, ist diesem Vorbringen vor allem zu entgegnen, dass bereits allein die von der Bf. selbst ins Treffen geführte „Kurzfristigkeit“ keine nachvollziehbare Rechtfertigung für eine 11 monatige Verspätung darstellt.

Eine Fristüberschreitung von 11 Monaten ist in jedem Fall nicht geringfügig, sondern als gravierend anzusehen und rechtfertigt zweifellos die Verhängung eines Verspätungszuschlages.

Für das Ausmaß des Verspätungszuschlages ist jedoch neben der Dauer der Säumnis vor allem aber auch – wie bereits vorstehend erwähnt - die Einmaligkeit oder Wiederholung der verspäteten Einreichung einer Abgabenerklärung von Bedeutung.

Den von der belangten Behörde vorgelegten Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die generell auf eine Neigung der Bf. zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten hinweisen. Auch im Vorlagebericht wurde seitens der belangten Behörde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Ebenso blieb das Beschwerdevorbringen, wonach es sich um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt habe, von der belangten Behörde unwidersprochen. Das BFG geht daher aufgrund der Aktenlage davon aus, dass es sich um eine einmalige Verspätung handelt. Aus diesem Grund sowie unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass ein der Bf. aus der verspäteten Erklärungsabgabe erwachsener finanzieller Vorteil aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist, wird die Herabsetzung des Verspätungszuschlages von 5% (€ 2.959,33) auf 3% (€ 1.775,60) im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt angesehen.

Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, zumal im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, sondern es sich im Wesentlichen um die Beurteilung von Tatfragen sowie der Ermessensübung (Höhe des Verspätungszuschlages) handelt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
§ 135a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400063.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at