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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2018, RV/7101528/2018

Anspruch auf Familienbeihilfe bei strittiger Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei der Mutter und Anmietung einer Studentenwohnung durch das Kind

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0168. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. VS und die weiteren Senatsmitglieder Dr. XX, Mag. NN und BS2 im Beisein der Schriftführerin VN-SF NN-SF in der Beschwerdesache Ing. Mag. VN1 VN2 NN-Bf, Straße-Nr, PLZ ORT, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-T NN-Bf für den Zeitraum ab Juni 2012 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom ,
RV/7103288/2012, die Berufung, nunmehr Beschwerde, des Ing. Mag. VN1 NN-Bf (Beschwerdeführer, Bf.) abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aufgrund welcher der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das genannte Erkenntnis des BFG mit Erkenntnis vom , Ra 2015/16/0058 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem wie folgt aus:

" 16 Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hängt die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. 2009/15/0205, 2004/15/0044, 93/15/0208).

17 Das Bundesfinanzgericht ist, wie in der Revision zu Recht gerügt wird, von dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und hat keine konkreten Feststellungen zu den gesamten Unterhaltskosten der Tochter des Revisionswerbers getroffen, sondern sich mit einem Vergleich der von den beiden Elternteilen geleisteten Zahlungen begnügt.

18 Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

19 Im fortgesetzten Verfahren wird - für den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Zeitraum von Juni bis August 2012 (vgl. 2009/16/0115) - zunächst die Zugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Mutter zu prüfen sein. Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis angenommen, dass sich die Tochter überwiegend nicht in ihrer Wohnung in Wien, sondern im Haus der Mutter aufgehalten habe. Für die Annahme, dass dennoch keine einheitliche Wirtschaftsführung im Haushalt der Mutter vorliege, liefert das Bundesfinanzgericht mit dem Hinweis auf die hohen Zuwendungen von Geldbeträgen beider Elternteile, die - wie das Bundesfinanzgericht ausführt hauptsächlich zur Deckung der Kosten der Tochter während ihres Aufenthalts in Wien dienten - aber keine hinreichende Begründung."

Gemäß § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat, weshalb über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-T NN-Bf ab Juni 2012 neuerlich zu entscheiden ist.

Zum bisherigen Verfahrensablauf, dem wechselseitigen Vorbringen und den Ausführungen in der mündlichen Senatsverhandlung vor dem BFG im seinerzeitigen Verfahren wird auf die diesbezüglichen Darstellungen im aufgehobenen Erkenntnis des
GZ. RV/7103288/2012, Seiten 1-14 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am regte der Bf. an, das gegenständliche Verfahren mit dem zweiten Verfahren betreffend nachfolgende Zeiträume zusammen zu legen. Er führte weiters aus, dass die Kostenaufstellung der Ehegattin sei zu ändern, weil in der von ihr angestellten Berechnung einnahmenseitig auch die Transferzahlungen zu berücksichtigen seien. Weiters werde nach wie vor die gemeinsame Haushaltsführung bezweifelt. Der Bf. stellte zudem den Antrag, den Freund der Tochter zu befragen, wo sich diese aufgehalten habe. Ein Name oder eine ladungsfähige Adresse eines Freundes war dem Bf. nicht bekannt. In Wiederholung seines bisherigen Vorbringens führte der Bf. aus, die Berechnung der Wochenenden, an welchen sich die Tochter im Haushalt der Mutter befunden habe, sei unzutreffend, weil unter sich unter Annahme der Berechnung der Hälfte der Wochenenden plus sämtlichen Ferienzeiten ergebe, dass die Tochter an 47 Wochenenden von 52 Jahreswochenenden angeblich bei der Mutter gewesen wäre. Das sei angesichts des jugendlichen Alters nicht nachvollziehbar. Der Bf. beantragte weiters, dass seine geschiedene Ehegattin die Finanzierung der Unterhaltszahlungen offenlegen solle und beantragte die Zulassung einer Revision. Zudem wäre die Tochter überalimentiert gewesen, da Fitnessstudio und Bausparvertrag nicht zu den Unterhaltskosten zu zählen seien.

Über Frage der Vorsitzenden erklärte der Bf., der letzte persönliche Kontakt mit der Tochter habe anlässlich der Matura der Tochter stattgefunden, von der sie ihm damals auch nichts erzählt habe. Da sie nunmehr 29 Jahre alt sei, denke er, dass dieser persönliche Kontakt vor etwa 10 Jahren stattgefunden habe. Die Gründe, warum seine Tochter den persönlichen Kontakt zu ihm verweigere, seien ihm nicht bekannt. Sie sei in seinem Bekanntenkreis die einzige Person, die das tue. Seit dem Jahr 2014 (Unterhaltsenthebung) bestehe auch kein Kontakt mehr via E-Mail. Während des Studiums habe der Bf. einmal im Semester mit ihr E-Mail-Kontakt gehabt, weil er sie aufgefordert habe, die Inskriptionsbestätigung zu übermitteln. Möglicherweise sei es in diesen Fällen zu zwei- bis drei E-Mails gekommen, weil es erforderlich gewesen sei, die Beibringung des Studiennachweises zu urgieren. Wenn der Bf. seine Tochter angerufen habe, habe sie nicht abgehoben; E-Mails habe sie nur mit großer Verzögerung beantwortet. Die Ausführungen der Tochter, dass der Bf. vor dem Haus der Mutter gestanden wäre, seien jedenfalls unzutreffend. Er könne sich auch nicht erinnern, wann das gewesen sein sollte. Nach der Scheidung im Jahr 2003 sei er bis ca. 2008 bei den Nachbarn eingeladen gewesen und sei möglicherweise mit dem Auto vor dem Haus der Mutter oder ein Haus weiter gestanden. Es wäre denkbar, dass sie dabei sein Auto gesehen haben könnte. Ergänzend gab der Bf. an, dass er die Tochter in den letzten zwei Jahren in der U-Bahn gesehen habe. Sie habe Augenkontakt mit ihm gehabt, wäre dann aufgestanden und fortgegangen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob der Bf. im Zeitraum ab Juni 2012 bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im August 2012 oder - bei unveränderten Verhältnissen darüber hinaus - wegen überwiegender Unterhaltstragung nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter hatte.

Das Finanzamt hat den Anspruch mit der Begründung verneint, dass die Tochter bei der Mutter haushaltszugehörig sei. Das Finanzamt stützte sich dabei auf Angaben, welche die Mutter und in der Folge auch die Tochter gegenüber diesem gemacht hatten.

Der Bf. bezweifelt die Haushaltszugehörigkeit zur Mutter und verweist auf E-Mails, in welchen die Tochter die Ausdrücke "Auszug" bzw. "Auszug von Mama" verwendet hat. Die Tochter sei daher aus dem Haushalt der Mutter bereits ausgezogen und führe in Wien an einer ihm nicht bekannten Adresse einen eigenen Haushalt. Der Bf. bezweifelt weiters eine gemeinsame Wirtschaftsführung und verweist besonders auf die hohen, der Tochter im Beschwerdezeitraum monatlich zur Verfügung stehenden Geldbeträge. Er vertritt die Auffassung, dass ihm die Familienbeihilfe zustehe, weil er im Hinblick auf die von ihm bzw. der Mutter zur Verfügung gestellten Bargeldbeträge im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen habe.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bf. ist der Vater, VN-KM NN-KM die Mutter von VN-T NN-Bf. Die Familie hatte bis zum Auszug des Vaters Anfang Oktober 2003 einen gemeinsamen Wohnsitz im Haus der Mutter in Wohnort-KM. Nach der Trennung der Eltern verblieb die Tochter im Haushalt der Mutter und der Bf. leistete den gerichtlich festgesetzten Unterhalt. Die Tochter war mit der Mutter durchgehend am selben Hauptwohnsitz gemeldet. Ein weiterer Wohnsitz der Tochter ist und war aus dem Zentralen Melderegister nicht ersichtlich.

Die Tochter studierte ab 2008 zunächst Transkulturelle Kommunikation SPRACHE2 SPRACHE1 und ab dem Wintersemester 2009/2010 an der Universität Wien ABTEILUNG SPRACHE1 und Nebenstudium als Doppelstudium. Zur Vermeidung von Fahrzeiten zwischen den Veranstaltungen und aufgrund des Besuches von Abendkursen mietete sie ab 2009 in Wien eine kleine Wohnung. Diese Wohnung war zum Zeitpunkt der Anmietung bereits möbliert und verfügte über keine Waschmaschine. Die Wohnung verwendete sie nach eigenen Worten "als Luxusstundendenwohnung" um sie unter der Woche zum Lernen und schlafen zu nutzen. Die Mutter gab glaubhaft an, dass die Tochter die Wohnung dafür verwendete um zwischen Lehrveranstaltungen am selben Tag die Fahrten zwischen Wohnadresse und Universität zu vermeiden. Die Aussagen von Mutter und Tochter erscheinen nachvollziehbar und glaubwürdig, weil offensichtlich keine wesentlichen Einrichtungsgegenstände erworben wurden. Da beide Elternteile im gesamten Verfahren darzustellen versuchten, dass sie im Vergleich zum anderern Elternteil höhere Ausgaben tätigten, wäre im Fall der Anschaffung von Möbeln jedenfalls mit dem Ansatz dieser Kosten auf Seiten der Mutter zu rechnen gewesen. In den Auflistungen der Mutter scheint aber nur eine Möbelhaus Rechung über rund € 300,00 auf. Bei einer endgültigen Hausstandsgründung werden aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Reihe von Einrichtungsgegenständen erworben, die dem persönlichen Geschmack entsprechen und deren Anschaffungskosten insgesamt regelmäßig über € 300,00 liegen. Die Anmietung von möblierten Wohnungen spricht für sich schon dafür, dass keine endgültige Übersiedlung in eine derartige Wohnung erfolgen soll.

Laut ihren schriftlichen Aussagen nahm die Tochter nur jene Kleidung nach Wien mit, die sie während ihrer Wienaufenthalte unter der Woche benötigte. Da sie über keine eigene Waschmaschine verfügte, wurde die Kleidung weiterhin von der Mutter gewaschen. Dieses Vorbringen erscheint glaubwürdig, zumal es außer den vagen Behauptungen des Bf. keine Hinweise auf eine andere Vorgehensweise gibt. Genauere Feststellungen betreffend die Wohnung (Adresse) können nicht getroffen werden, weil weder Tochter noch Mutter entsprechende Belege (Mietvertrag, Zahlungsnachweise) vorgelegt haben.

Die meisten Wochenenden - laut den glaubwürdigen Ausführungen der Tochter fuhr sie in der Regel bereits am Donnerstag nach Hause - und einen großen Teil der Ferien verbrachte die Tochter im Haushalt der Mutter in Wohnort-KM. Dabei handelte es sich nicht lediglich um Besuche. Die Tochter hatte im Haus der Mutter immer ein eigenes Zimmer und betrachtete dieses nach wie vor als ihr Zuhause. Es läßt sich eindeutig aus ihren Formulierungen erkennen, dass sie in den Haushalt ihrer Mutter "nach Hause" fuhr. Sie nahm an gemeinsamen Mahlzeiten teil, welche die Mutter kochte und bediente sich aus dem Kühlschrank, wenn die Mutter nicht zuhause war. Am Wochenende besuchte sie gemeinsam mit der Mutter die Großeltern und aß am Sonntag in der Regel bei diesen zu Mittag. Die Mutter kümmerte sich weiterhin um die Tochter und verbrachte auch Freizeit gemeinsam mit ihr. Sie kauften gemeinsam ein, fuhren gemeinsam auf Urlaub und besuchten gemeinsam Restaurants, das Kino und Konzerte. Die Mutter wusch die Wäsche der Tochter mit und lieh ihr das Auto, wenn die Tochter dieses für Besuche bei der Tante benötigte oder wenn sie etwas unternehmen wollte. Die Kosten für das Benzin trug die Mutter. Diese Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Mutter und Tochter und besteht kein Anlass diese in Zweifel zu ziehen. Die Ausführungen des Bf., dass es nicht wahrscheinlich sei, dass eine junge Erwachsene so viel Zeit mit der Mutter verbringe, sind für sich nicht geeignet diese übereinstimmenden Aussagen in Zweifel zu ziehen. Wenn Mutter und Tochter ein gutes Einvernehmen haben, sind gemeinsame Aktivitäten nicht unüblich und schließen zudem freundschaftliche Beziehungen beider Frauen zu anderen Personen nicht aus. Die jeweiligen Freunde und/oder Partner werden üblicherweise im Familienverband in gemeinsame Aktivitäten einbezogen und erscheinen die getroffenen Aussagen daher durchaus wahrscheinlich. Die Ausführungen des Bf. bewegen sich hingegen auf bloßer Behauptungsebene.

Zum Bf. hatte die Tochter seit 2008 nur einmal pro Semester über E-Mails Kontakt, wobei dieser Kontakt nur vom Bf. aufrecht erhalten wurde und laut seinen eigenen Angaben nur deshalb erfolgte, weil er jeweils um Übermittlung der Inskriptionsbestätigungen ersuchte. Der Bf. leistete bis zu seiner gerichtlichen Enthebung von der Unterhaltspflicht mit Ablauf Juni 2014 die festgesetzten Unterhaltszahlungen, kümmerte sich jedoch sonst nicht um die Tochter. Mutter und Tochter lehnten den persönlichen Kontakt zum Bf. auch ab. Diese Ablehnung ging nach den Aussagen der Tochter soweit, dass sie auch nicht wollte, dass der Bf. die Adresse ihrer "Luxusstudentenwohnung" kannte. Wie sich aus den Aussagen der Tochter ergab und letztlich vom Bf. bestätigt wurde, stand jedenfalls das Auto des Bf. ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Eltern im Jahr 2003 bis 2008 fallweise in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses von Mutter und Tochter, was der Tochter offensichtlich unangenehm war. Ihre Weigerung die Adresse ihrer "Luxusstudentenwohnung" bekannt zu geben, ist in diesem Zusammenhang nachvollziehbar. Offensichtlich wollte und will sie - aus welchen Gründen auch immer - ein persönliches Zusammentreffen mit dem Bf. unter allen Umständen vermeiden.

Im Beschwerdezeitraum leistete der Vater aufgrund eines von ihm erfolglos bekämpften Gerichtsbeschlusses einen Geldunterhalt von 820,00 Euro. Sonstige Leistungen, etwa in Form von Geschenken, wurden nicht erbracht. Die Mutter überwies der Tochter monatlich 420,00 Euro auf das Konto und übernahm eine Reihe weiterer Kosten (Urlaube, Benzinkosten, Bausparvertrag, Zusatzkrankenversicherung, usw.)

Die Tochter verwendete die monatlichen Zahlungen der Eltern für Miete, Betriebskosten und Energiekosten der Wohnung, Kommunikation (Internet, Handy), Fitness-Studio, die Fahrkarten für die Wiener Linien sowie bestimmte, nicht regelmäßig anfallende Kosten in unterschiedlicher Höhe. Bezüglich der genauen Beträge wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103288/2012, Seite 10 bis 13, verwiesen.

Die vom Vater zugewendeten Beträge wurden im Juni der Höhe nach durch die von der Tochter bestrittenen Zahlungen überschritten, im Juli und August lediglich in geringem Ausmaß unterschritten, wobei die Überschreitung im Juni 2012 auf den Besuch des Barockfestes Schloss Hof zurückzuführen war.

Die Tochter schloss bis zum Sommersemester 2013 im Hauptstudium jedes Jahr Prüfungen über mehr als 16 ECTS positiv ab. Daneben wurden in den meisten Semestern im Zweitstudium erfolgreich Prüfungen abgelegt. Im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 scheiterte die Tochter zweimal an der Ablegung des Modulteils mündliche Fachprüfung aus FACHPR, welcher mit 7 ECTS bewertet wird. Danach wechselte sie das Zweitstudium und legte ab dem Wintersemester 2012/2013 Prüfungen aus ABTEILUNG SPRACHE1 und Zweitstud2 ab.

Im Juni 2012 wurden nur mehr die Übungen SPRACHE3Sprachbeherrschung 1 und 2 besucht. Die Prüfungen hiezu fanden am Dienstag, den und am Mittwoch, den bei derselben Prüferin, PROF, statt. Üblicherweise werden die Prüfungen in der letzten Woche der Lehrveranstaltung anberaumt und finden zu den üblichen Kurszeiten statt. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Lehrveranstaltungen an diesen Wochentagen (Dienstag und Mittwoch) abgehalten wurden und sich daher die Anwesenheit der Tochter in der Wohnung in Wien auf diese Tage beschränkte.

Über seinen Antrag vom wurde der Bf. mit Ablauf des Juni 2014 vom zuständigen Bezirksgericht von der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter enthoben, wobei in der Begründung des Beschlusses unter Hinweis auf die nicht in ausreichendem Ausmaß abgelegten Prüfungen der Tochter im Hauptstudium deren Studienfortschritt nicht mehr als ernsthaft und zielstrebig betrachtet wurde.

Bezüglich der Art und Intensität der Beziehung der Tochter zu einem Freund im Beschwerdezeitraum können keine Feststellungen getroffen werden, weil Mutter und Tochter dazu keine Angaben machten und weder ein Name noch eine Adresse bekannt ist. Da Beziehungen zu Freunden und Familie höchst unterschiedlich sein können kann nicht daraus, dass die Tochter möglicherweise einen Freund gehabt hatte, geschlossen werden, dass sie nicht mehr dem Haushalt der Mutter angehörte. Zum Einen fällt es Töchtern mit einer problematischen Beziehung zum eigenen Vater oft schwer, eine dauerhafte Bindung zu einem Partner einzugehen. Zum Anderen sind dauerhafte Beziehungen von Studenten in einem gemeinsamen Haushalt im Allgemeinen wegen des Fehlens der entsprechenden Mittel selten. Ist ein Partner erwerbstätig, wird in der Regel ein eigener Hausstand gegründet, wenn es sich um eine fixe Beziehung handelt. Dagegen, dass die Tochter mit einem Freund einen gemeinsamen Haushalt geführt hätte, spricht auch, dass es in ihrer Wohnung keine Waschmaschine gab. Dass die Tochter ihre Wäsche von der Mutter waschen ließ, ist ein Indiz dafür, dass sie laufend, abgesehen von der familienhaften Bindung, regelmäßig zur Mutter bzw. in deren Haus zurückkehrte. Dafür spricht auch, dass die Tochter nach wie vor nur an der Adresse der Mutter gemeldet ist. Ohne irgendeinen konkreten Anhaltspunkt betreffend die Person des Freundes und die Art und Intensität der Freundschaft besteht kein Grund, an den Angaben von Mutter und Tochter zu zweifeln.

Aus den übereinstimmenden Aussagen von Mutter und Tochter ist ersichtlich, dass trotz regelmäßiger, ausbildungsbedingter Abwesenheiten der Tochter während des Lehrbetriebes eine Haushaltsentflechtung noch nicht stattgefunden hatte. Auch wenn sich die Tochter während der Woche 3 bis 4 Tage durchgehend in Wien aufhielt, kehrte sie nicht nur am Wochenende in den gemeinsamen Haushalt mit der Mutter zurück, sondern hielt sich auch in der vorlegsungsfreien Zeit überwiegend im mütterlichen Haushalt auf bzw. kehrte nach Urlauben oder Unternehmungen dorthin zurück. Ein deutliches Indiz auf die noch bestehende Haushaltsgemeinschaft ist die Wäschepflege durch die Mutter sowie der Zugang zu Lebensmitteln und den Räumlichkeiten auch zu Zeiten, wenn die Mutter nicht anwesend war. Die Tochter hatte im Streitzeitraum ein eigenes Zimmer im gemeinsamen Haushalt der Mutter in welchem sie ihre Kleidung und persönlichen Gegenstände aufbewahrte, jederzeit ohne Voranmeldung Zutritte hatte und das sie auch bewohnte, wenn sie daheim war.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich hinsichtlich der geleisteten Unterhaltszahlungen auf die Angaben übereinstimmenden Angaben des Bf. und der Tochter in Verbindung mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXX vom , welcher vom Landesgericht XXX bestätigt wurde.

Im Übrigen stützen sich die Feststellungen, soweit sie nicht durch Unterlagen belegt sind, vor allem deshalb auf die Angaben von Mutter und Tochter, weil der Bf. im Beschwerdezeitraum außer durch seltene E-Mails betreffend die Inskirpitonsbestätigungen keinen Kontakt mit der Tochter hatte. Seine Ausführungen zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushaltes sind - abgesehen von zwei nicht im Zusammenhang dargestellten E-mails der Tochter - völlig vage, auf Vermutungen gegründet und nicht nachprüfbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt an den Angaben von Mutter und Tochter zu zweifeln, zumal sie eine nicht unübliche Situtiation der langsamen Abnabelung einer jungen Frau von ihrer Mutter darstellen, die aufgrund der vorliegenden Ausbildungssitation (Doppelstudium) noch nicht in der Lage und gewillt ist, einen eigenen Hausstand zu gründen.

Der Verwendung des Ausdruckes "Auszug" in den an den Bf. gerichteten Mails kommt keine besondere Beweiskraft zu. Zum einen wurden nur die Aussagen der Tochter wiedergegeben, sodass der Zusammenhang nicht ersichtlich ist, in dem die Äußerungen getätigt wurden. Es könnte sich um eine bloße Wiederholung der vom Bf. verwendeten Ausdrücke gehandelt haben, welchen kein besonderer Erklärungswert beigemessen wurde. Zum Anderen ist dem gesamten Verhalten der Tochter im beschwerdegegenständlichen Verfahren zu entnehmen, dass sie einen persönlichen Kontakt mit ihrem Vater auf jeden Fall vermeiden möchte. Unter diesen Umständen ist es auch verständlich, dass die Tochter nicht - auch nicht als Nebenwohnsitz - in Wien gemeldet ist. Es ist durchaus denkbar, dass sie durch die Wiedergabe bzw. Verwendung des Ausdruckes "Auszug" erreichen wollte, dass ihr Vater nicht versucht, an der Adresse der Mutter mit ihr Kontakt aufzunehmen, hat sie doch selbst erklärt, dass sie den Mietvertrag nicht beilegen möchte, da ihr Vater in der Vergangenheit unangemeldet vor dem Haus ihrer Mutter in Wohnort-KM aufgetaucht sei und sie nicht möchte, dass er plötzlich vor ihrer Tür steht. Dass sich der Bf. nach der Trennung bis etwa 2008 immer wieder in der Nähe des Hauses der Mutter aufhielt, bestätigt der Bf. selbst und sind die Ausführungen der Tochter daher entgegen den Behauptungen des Bf. zutreffend. Dabei ist es für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung, weshalb der Bf. tatsächlich vor dem Haus der Mutter in Wohnort-KM gestanden ist bzw. sein Auto geparkt hat. Der Umstand, dass der Bf. die Aussagen der Tochter als unrichtig bezeichnet und dann selbst bestätigte, dass sie zutreffen, lässt den Schluss zu, dass auch die übrigen vom Bf. als unrichtig bezeichneten Ausführungen der Tochter den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Zu den Anträgen auf Einvernahme der Tochter, der Mutter und des Freundes der Tochter als Zeugen:

Ordnungsgemäße Beweisanträge haben das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl.
Zl. Ra 2016/15/0023). Da der Bf. bezüglich eines allfälligen Freundes oder Lebensgefährten der Tochter weder Namen noch Adresse bekannt geben konnte, war es nicht möglich, diesen als Zeugen einzuvernehmen. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag lag damit nicht vor. Zudem stellt dieser Antrag einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, zumal der Bf. durch diesen Zeugen zu erfahren wünscht, wo die Tochter im Streitzeitraum gewohnt habe.

Gemäß § 143 BAO gelten folgende Bestimmungen:
(1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 171 Abs. 1 lit. a BAO darf ein Zeuge die Aussage verweigert, wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist. Nach § 25 Abs. 1 sind Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften der Ehegatte; die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;...
Nach Abs. 2 leg. cit. bleibt die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

Angehörige iSd § 25 BAO sind als Zeugen (als Auskunftspersonen in fremder Sache) zur Aussageverweigerung berechtigt, ohne dies etwa mit der Gefahr vermögensrechtlicher Nachteile begründen zu müssen (Stoll, BAO, 1809; vgl auch ). Der Behörde steht es nicht zu, nach weiteren Gründen für die Verweigerung zu fragen oder gar zu forschen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 171, 477).

Der Angehörige kann sich vollständig (von vornherein) der Aussage entschlagen (Stoll, BAO, 1808; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 171 Rz 8)

Bei VN-KM NN-KM handelt es sich um die geschiedene Ehegattin des Bf., bei VN-T NN-Bf um seine Tochter. Beide sind daher gemäß § 171 iVm § 25 BAO und § 143 BAO nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen oder Auskünfte zu erteilen. Im Hinblick darauf, dass sowohl die Mutter als auch die Tochter keinen Kontakt mit dem Bf. haben und diese bereits aus Anlass der ersten mündlichen Verhandlung mitteilten, von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, wurde auf eine Ladung zur mündlichen Verhandlung auch im fortgesetzten Verfahren verzichtet. Soweit jedoch schriftliche und mündliche Auskünfte erteilt wurden, konnten diese verwertet werden. Es besteht zudem keine Möglichkeit, die Vorlage eines Mietvertrages oder von Kontoauszügen zu erzwingen. Diesbezüglich sei auch darauf verwiesen, dass es sich auch bei diesen Anträgen des Bf. um Erkundungsbeweise handelt, da der Bf. aus den Bankomatbehebungsorten und dem Mietvertrag die behauptete abweichende Wohnadresse der Tochter bzw. die finanziellen Verhältnisse der Mutter zu erforschen sucht. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (). Vor allem der Wunsch des Bf. auf Einsichtnahme in die Kontoauszüge der Mutter ist ein unzulässiger Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte, welcher durch das gegenständliche Verfahren in keiner Weise gerechtfertigt ist.

Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. Zl. 2012/16/0052).

Der im Beschwerdeverfahren relevante Zeitraum ist daher der Zeitraum von Juni 2012 bis August 2012 (Verwaltungsgerichtshof vom , Ra 2015/16/0058, Rz. 19).

Der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe ist in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG idgF wie folgt geregelt:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Grundsätzlich gebührt Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann, wenn sich diese in einer Berufsausbildung befinden. Im Fall des Besuchs einer Universität wird die Familienbeihilfe nur für die vorgesehene Studienzeit und die im FLAG vorgesehenen Toleranzsemester gewährt.

Die Tochter des Bf. betrieb seit 2009 ein Doppelstudium, ABTEILUNG/SPRACHE1 und KurzbezNebenstudium. Bei dem als Hauptstudium angegebenen ABTEILUNG-Studium handelte es sich um ein Bachelorstudium. Seit studierte die Tochter statt KurzbezNebenstudium im Zweitstudium Zweitstud2.

Die vorgesehene Ausbildungszeit des als Hauptstudium betriebenen Bachelorstudiums beträgt drei Jahre. Aufgrund der Toleranzsemesterregelung kommt es zu einer Verlängerung des Zeitraumes, für welchen grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bis zum Ende des Sommersemesters 2013, also bis September 2013.

Die Tochter des Bf. beendete ihr ABTEILUNG-Studium nicht in diesem Zeitraum, weshalb ab Oktober 2013 wegen Überschreitung der Studienzeit um mehr als zwei Semester kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe mehr besteht.

Für die Zeit von Juni 2012 bis September 2013 besteht grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter des Bf., wobei im gegenständlichen Erkenntnis nur über den Zeitraum abgesprochen wird, der Gegenstand des Bescheides des Finanzamtes war, d.h. der Zeitraum von Juni bis August 2012.

Gemäß § 7 FLAG wird Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt.

Zu prüfen ist daher, wer im Beschwerdezeitraum Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in § 2 Abs. 1 FLAG genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, …

Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an.

Zu prüfen ist daher, ob die Tochter ab Juni 2012 noch dem Haushalt der Mutter angehörte. Nach der Definition des § 2 Abs. 5 FLAG ist dafür erforderlich, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Der Bf. nimmt eine eigenständige Wirtschaftsführung durch die Tochter am Wohnsitz in Wien an und spricht den Aufenthalten bei der Mutter die Qualität einer Haushaltszugehörigkeit mit der Begründung ab, die Tochter habe die Mutter lediglich besucht. Das Finanzamt nimmt hingegen aufgrund der Angaben von Mutter und Tochter eine gemeinsame Haushaltszugehörigkeit an.

Der Bf. hat die Notwendigkeit einer Zweitunterkunft unter Hinweis auf die gute Erreichbarkeit von Wohnort-KM bestritten und darauf verwiesen, dass die Tochter während der Schulzeit ebenfalls gependelt sei. Die Mutter begründete die Notwendigkeit einer Zweitunterkunft damit, dass Abendkurse besucht worden seien und Lücken zwischen den einzelnen Kursen sinnvoll genutzt werden konnten. Die Tochter sprach von einer Luxusstudentenwohnung.

Die Tochter des Bf. bewohnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwar nach eigenen Angaben während des Lehrbetriebes unter der Woche eine eigene Wohnung in Wien, kehrte jedoch regelmäßig für das (verlängerte) Wochenende in das Haus der Mutter zurück, in welchem ihr ebenfalls ein Zimmer zur Verfügung stand.

Gemäß § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

In diesem Zusammenhang wird daher unterschieden zwischen Orten, an denen jemand sich gewöhnlich, also überwiegend aufhält, und Orten, an denen jemand "nur vorübergehend" verweilt.

Zum ständigen Aufenthalt im Sinn des § 5 Abs. 3 FLAG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgeführt, dass Personen, die sich während der Arbeitswoche ständig am Arbeitsort aufhalten, nur dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies müsse auch für Schüler gelten, die sich während der Schulwoche ständig am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte im anderen Land gegeben wäre. Der ständige Aufenthalt am Schulort werde (in dem damals strittigen Fall) nicht durch das Verbringen der Ferien in einem anderen Land unterbrochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens erkannt, dass der gewöhnliche Aufenthalt einer Person in der Regel dort ist, wo jemand erwerbstätig ist oder seine Ausbildung absolviert. Gleichzeitig hält er es aber auch für möglich, dass in Ausnahmefällen überwiegende Aufenthalte an einem anderen Ort möglich sind.

In den meisten Fällen arbeiten Personen an fünf Tagen in der Woche und wenn jemand während dieser Zeit aus beruflichen Gründen nicht an seinem Familienwohnort wohnt, fährt er in der Regel am Wochenende oder je nach Entfernung vom Familienwohnort auch seltener nach Hause. Bei Studenten ist die Situation nicht ganz so klar wie im Fall der meisten Werktätigen oder Schüler, weil bereits die Ferienregelung wesentlich größere Unterbrechungen des Studienbetriebes vorsieht als zum Beispiel im Fall der allgemeinbildenden höheren Schulen. So bestehen abgesehen von den Weihnachts- und Osterferien noch größere Lücken bei den Unterrichtszeiten in Form der Semesterferien im Februar und der Sommerferien von Juli bis September. Liegt der Familienwohnort nicht weit weg und ist dieser gut und rasch erreichbar, kann er bei geblockten Veranstaltungen oder mangelnden Vorlesungen an bestimmten Tagen auch häufiger aufgesucht werden, als dies im Fall von Schülern oder Werktätigen der Fall ist.

Die Tochter hat im Wintersemester 2011/2012 Prüfungen über insgesamt 7 ECTS positiv abgelegt. Dabei handelte es sich um eine Lehrveranstaltung über 2 Semester-wochenstunden, die mit 3 ECTS bewertet wurden, im Hauptstudium und die Pflichtübung aus PÜ-Fach über 2 Semesterwochenstunden, welche mit 4 ECTS bewertet wurde. Außerdem wurde der Versuch unternommen, die Prüfung aus FACHPR abzulegen (7 ECTS) die jedoch nicht bestanden wurde.

Im Sommersemester 2012, welches den Zeitraum von März 2012 bis September 2012 und damit auch den beschwerdegegenständlichen Zeitraum umfasst, legte die Tochter des Bf. erfolgreich Prüfungen über 16 ECTS im Hauptstudium ab und unternahm einem zweiten Versuch, die Prüfung aus FACHPR positiv abzulegen. Die Tochter des Bf. besuchte in diesem Zeitraum im Hauptfach drei Lehrveranstaltungen, wovon eine 2 Semesterwochenstunden (4 ECTS) umfasste und zwei weitere jeweils 4 Semesterwochenstunden (je 6 ECTS).

Im Juni wurden nur mehr die Übungen SPRACHE3: Sprachbeherrschung 1 und 2 besucht, die in der Mitte der Woche stattgefunden haben. Das Erlernen einer Fremdsprache erfolgt in der Regel kontinuierlich. Größere Mängel beim Spracherwerb sind nicht kurzzeitig aufholbar und für eine besondere Zielstrebigkeit der Tochter, welche es ihr ermöglicht hätte, kurzfristig größere Leistungen zu erbringen, gibt es keine Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie regelmäßig ab Donnerstag oder Freitag für das verlängerte Wochenende in Wohnort-KM genächtigt hat. Gerade im Sommer ist das Aufsuchen einer etwas kühleren Umgebung, wenn man die Möglichkeit dazu hat, nicht als ungewöhnlich einzustufen, sondern entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Den Aussagen von Mutter und Tochter ist zu entnehmen, dass die Wohnung in Wien nur während der Vorlesungszeiten für das Studium benutzt wurde und auch nicht an allen Wochentagen, sondern dass die Tochter spätestens Freitag wieder in Wohnort-KM war.

Mutter und Tochter betrachteten die Anwesenheit in Wien als vorübergehende Abwesenheiten vom Hauptwohnsitz. Eine Entflechtung der Haushalte hat nicht stattgefunden, weil die Tochter sich regelmäßig bei der Mutter aufhielt, wo ihr ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand, und diese auch die Wäsche der Tochter mit wusch. Nach Wien nahm die Tochter nur die gerade benötigte Wäsche mit. Sie verwendete bei Bedarf das Auto der Mutter, vor allem für Ausflüge am Wochenende oder einen (eigenen) Urlaub, wobei die Mutter die Bezinkosten trug. Die Familie nahm gemeinsam Mahlzeiten ein, welche zum Teil von der Mutter zubereitet wurden. Die Tochter bediente sich auch in Abwesenheit der Mutter aus dem gemeinsamen Kühlschrank. Freizeit und Urlaube wurden hauptsächlich gemeinsam verbracht, wobei die Mutter in diesem Zusammenhang auch die Kosten trug.

Aufgrund der fünf vorlesungsfreien Monate (Juli bis September, Weihnachts-, Oster- und Semesterferien) und aufgrund des geringen Überwiegens der Aufenthalte in Wien während des Studiums (im Juni wurden nur zwei Übungen in SPRACHE3 besucht mit positivem Abschluss über 12 ECTS am 26. und 27. Juni) ist eine vorübergehende Abwesenheit vom gemeinsamen Haushalt mit der Mutter während der Studienzeit anzunehmen, auch wenn die Tochter gelegentlich auch in den Ferien in Wien genächtigt haben sollte.

Die Übergabe von Geldbeträgen ist auch im Fall gemeinsamer Wirtschaftsführung von Eltern und Kindern nicht ungewöhnlich, sondern üblich. Zum einen wird Taschengeld zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Kindes zur Verfügung gestellt, zum anderen für die Verpflegung zum Erwerb von Mahlzeiten außer Haus, wenn ein gemeinsames Mittagessen aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern nicht möglich ist. Entsprechende Zuwendungen der Mutter waren aufgrund der Anmietung der Wohnung in Wien auch deshalb notwendig, weil für die Miete ein Betrag aufgewendet wurde, welcher einen großen Teil der vom Bf. zur Verfügung gestellten Mittel aufbrauchte. Die äußerst großzügige Ausstattung der Tochter mit Barmitteln, ändert nichts an der gegebenen gemeinsamen Haushaltsführung.

Auch wenn das ursprünglich mit der Anmietung der Wohnung verfolgte Ziel, das Doppelstudium mit Kursen am Abend und Lücken dazwischen besser bewältigen zu können, mangels ausreichenden Studienerfolges in der dafür vorgesehenen Zeit nicht erreicht wurde und die Notwendigkeit einer eigenen Wohnung gerade im Beschwerdezeitraum nicht durch eine entsprechende Zahl positiv abgeschlossener Prüfungen belegt wurde, ist aufgrund des insgesamt überwiegenden Aufenthaltes im Haushalt der Mutter mit durch diese erbrachten Betreuungsleistungen von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung und damit einer Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter auszugehen.

Aufgrund der Zugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Mutter war die Tragung der überwiegenden Kosten des Unterhalts nicht mehr zu prüfen. Eine allenfalls gegebene Überalimentation vermag an der gegebenen Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Mutter und damit im Ergebnis nichts zu ändern.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Hinweis:
Eine Verbindung von Verfahren mit anderen anhängigen Verfahren ist nur in den von der Geschäftsverteilung vorgesehenen Fällen vorzunehmen. Im fortgesetzten Verfahren bleibt nach der für das gegenständliche Verfahren geltenden Geschäftsordnung die ursprüngliche Gerichtsabteilung für die Erledigung zuständig. Ein Verfahren betreffend nachfolgende Zeiträume ist beim BFG nicht anhängig. Das einzige beim BFG noch offene Verfahren des Bf. betrifft den Familienbeihilfenanspruch für die Tochter für den Zeitraum von Jänner 2009 bis Mai 2012 und ist ein einer anderen Gerichtsabteilung (anderer Richter, anderer Senat) anhängig. Dieses Verfahren ist, entgegen dem gegenständlichen Verfahren - soweit dem Senat bekannt - nicht entscheidungsreif, weshalb eine Verbindung der Verfahren schon aus verfahrensökonomischen Gründen nicht sinnvoll erscheint.

Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig.
Im gegenständlichen Erkenntnis waren ausschließlich Sachverhaltsfragen und keine Rechtsfragen strittig. Es handelt sich daher auch um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. In rechtlicher Hinsicht folgte das Bundesfinanzgericht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 171 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Schlagworte
Zweitwohnung
Haushaltszugehörigkeit
Studentenwohnung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101528.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at