Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.07.2018, RV/3100846/2017

Zurückweisung eines Vorlageantrages, weil keine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde­sache A-Gesellschaft, Anschrift, vertreten durch Steuerberater betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird, soweit er sich auf Säumniszuschläge bezieht, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom brachte die A-Gesellschaft durch ihren ausgewiesenen steuerlichen Vertreter beim Finanzamt FA folgende Beschwerde ein:

„Im Namen und im Auftrag von Herrn A, Komplementär o.a. Gesellschaft [A-Gesellschaft], bringe ich gegen die Bescheide vom , in welchem der Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 bis 2014 in Höhe von EUR 20,21, EUR 79,65, EUR 119,85, EUR 5,99, EUR 522,10 und EUR 2.420,49 festgesetzt wurde sowie gegen die Bescheide vom , in welchem der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 bis 2014 in Höhe von EUR 1,93, EUR 7,61, EUR 11,45, EUR 0,57, EUR 49,89 und EUR -158,94 festgesetzt wurde und gegen die Haftungsbescheide vom , in welchen die Lohnsteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 in Höhe von EUR 65,04, EUR 32,38 und EUR 1.730,58 festgesetzt wurde, das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb offener Frist ein und begründe dies wie folgt: (…)“

Weiters brachte die A-Gesellschaft mit Schriftsatz vom durch ihren ausgewiesenen steuerlichen Vertreter beim Finanzamt FA folgende Beschwerde ein:

„Im Namen und im Auftrag von Herrn A, Komplementär o.a. Gesellschaft [ A-Gesellschaft], bringe ich gegen die Haftungsbescheide vorn , in denen meine Mandantschaft als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer für die Jahre 2013 und 2014 in Anspruch genommen wurde, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründe dies wie folgt: (…)“

Am erließ das Finanzamt FA folgende Beschwerdevorentscheidung:

„Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom und (beim Finanzamt eingetroffen am ) von Firma A-Gesellschaft zHd B, vertreten durch Steuerberater, gegen Haftungsbescheide für L betreffend die Jahre 2012, 2013 und 2014 vom , Abgabenbescheide DB, DZ für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 vom sowie damit zusammenhängende Säumniszuschläge.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom und (beim Finanzamt eingetroffen am ) wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung: (…).“

Mit Schriftsatz vom stellte die A-Gesellschaft durch ihren ausgewiesenen steuerlichen Vertreter folgenden Vorlageantrag:

„Die Beschwerde vom gegen die Abgabenbescheide vom betreffend DB, DZ für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 sowie die Beschwerde vom gegen die Haftungsbescheide vom betreffend Lohnsteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 und damit zusammenhängende Säumniszuschläge, wurden in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes FA vom , zugestellt am , als unbegründet abgewiesen.
Es wird somit der Antrag auf Entscheidung über o.a. Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht gestellt und werden die Beschwerdevorbringen wie folgt ergänzt:
(…)
Es wird beantragt, das Bundesfinanzgericht möge die Entscheidung gemäß § 272 BAO durch einen Senat treffen. (…)“

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt FA "die Beschwerde" dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung mit folgender Stellungnahme vor:

„Die Zurückweisung wird beantragt, da keine Beschwerde bezüglich des Säumnis­zuschlages 2014 erhoben wurde und irrtümlich in der BVE darüber abgesprochen wurde.“

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 78 Abs. 1 BAO ist Partei im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77 BAO), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259 BAO) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 264 BAO) gestellt hat.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt FA gemäß § 217 Abs. 1 BAO gegenüber der A-Gesellschaft einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 127,86 festgesetzt, weil die Lohnsteuer 2014 in Höhe von € 6.392,78 nicht bis zum entrichtet worden sei.

Weder im Beschwerdeschriftsatz vom noch in jenem vom hat die A-Gesellschaft eine Beschwerde gegen einen Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages eingebracht.

Zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung betreffend „Säumniszuschlag 2014“ im Schriftsatz vom ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (). In diesem mit datierten Anbringen, beim Finanzamt FA eingebracht am , wurde (unter anderem) beantragt, „den am in Höhe von EUR 127,86 festgesetzten Säumniszuschlag 2014 gemäß § 212a BAO bis zur Beschwerdeerledigung auszusetzen“. Dieser Antrag ist nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlages bis zur Erledigung der anhängigen Bescheidbeschwerden betreffend jene Abgaben, von denen die Höhe dieses Säumniszuschlages mittelbar abhängig ist, gerichtet und stellt keine Bescheidbeschwerde dar.

Nach der Legaldefinition des § 264 Abs. 1 BAO ist unter einem Vorlageantrag der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht zu verstehen. Ein Vorlageantrag setzt somit jedenfalls zwingend das Vorliegen einer Bescheidbeschwerde voraus.

Eine Bescheidbeschwerde der A-Gesellschaft gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen liegt nicht vor.

Der Vorlageantrag vom erweist sich damit, soweit er sich auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen bezieht, als unzulässig und ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen.

Diese Entscheidung obliegt gemäß § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die oben dargestellte Rechsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich dabei nicht.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 257 bis 259 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beschwerdevorlage
Vorlagebericht
Vorlageantrag
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100846.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at