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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2018, RV/7104556/2016

Festsetzung von Aussetzungszinsen und Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom und , betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen und Ablauf einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde gegen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom wird insoweit stattgegeben, als die Aussetzungszinsen mit € 53.462,91 anstatt € 60.896,04 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 866,70 vom wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom wird insoweit stattgegeben, als die Aussetzungszinsen mit € 115,86 anstatt € 131,97 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum von bis laut nachstehender Berechnung Aussetzungszinsen im Betrag von € 60.896,04 fest.


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Datum
Anfangsbestand und Änderung
Aussetzungs- betrag
Anzahl der Tage
Jahreszinssatz
Tageszinssatz
Aussetzungs-zinsen
393.240,48
393.240,48
21
2,88
0,0079
652,39
0,00
393.240,48
791
2,38
0,0065
20.218,46
0,00
393.240,48
154
2,88
0,0079
4.784,16
0,00
393.240,48
511
2,38
0,0065
13.061,48
0,00
393.240,48
1043
1,88
0,0052
21.327,79
0,00
393.240,48
57
1,38
0,0038
851,76

Aussetzungszinsen    60.896,04 

Die Aussetzungszinsen seien für jene Abgaben vorzuschreiben gewesen, für die aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei.

Mit Bescheid vom verfügte die Abgabenbehörde den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung für die Aussetzungszinsen 2009 in Höhe von € 866,70 infolge Beschwerdeerledigung.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum von bis laut nachstehender Berechnung Aussetzungszinsen im Betrag von € 131,97 fest.


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Datum
Anfangsbestand und Änderung
Aussetzungs- betrag
Anzahl der Tage
Jahreszinssatz
Tageszinssatz
Aussetzungs-zinsen
866,70
866,70
776
2,38
0,0065
43,72
0,00
866,70
154
2,88
0,0079
10,54
0,00
866,70
511
2,38
0,0065
28,79
0,00
866,70
1043
1,88
0,0052
47,01
0,00
866,70
58
1,38
0,0038
1,91

Aussetzungszinsen    131,97 

Die Aussetzungszinsen seien für jene Abgaben vorzuschreiben gewesen, für die aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei.

Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer (Bf) gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom in Höhe von € 60.896,04, den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom über € 866,70 und den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom in Höhe von € 133,97 Beschwerde und führte wie folgt aus:

„Mit Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom zur GZ: RV/7101643/2009 wurde die Erbschaftssteuer EUR 345.240,48 festgesetzt.

Der hierüber ergangene Bescheid des Finanzamtes für Gebühren vom über den Ablauf der Einsetzung(gemeint wohl: Aussetzung) der Einhebung wird nicht bekämpft.

Ad 1.) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom über EUR 60.896,04

Begründung der Beschwerde:

1. Ich bin aufgrund eines Testamentes des am tt.mm.2004 verstorbenen KR dessen Alleinerbe.

Ich habe eine bedingte Erbserklärung abgegeben und wurde vom Gericht mit Beschluss vom diese bedingte Erbserklärung unter Erbrechtsanerkennung angenommen.

Am wurde mir der Nachlass zur Gänze eingeantwortet.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiele hat erstmals mit Bescheid vom eine Erbschaftssteuer in Höhe von EUR 393.240,48 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid habe ich durch meine ausgewiesene steuerliche Vertretung Berufung eingebracht und beantragt, den Wert der ausländischen Liegenschaft nicht der österreichischen Erbschaftssteuer zu unterziehen, sowie weiters vorgebracht, andere Vermögenswerte lediglich mit EUR 30.000,00 anzusetzen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren diese Berufung als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom habe ich die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.

Mit Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom zur GZ: RV/7101643/2009 wurde die ursprünglich mit EUR 393.240,48 festgesetzte Erbschaftssteuer um EUR 48.000,00 reduziert und daher mit EUR 345.240,48 festgesetzt.

Der hierüber ergangene Bescheid des Finanzamtes für Gebühren vom über den Ablauf der Einsetzung der Einhebung wird nicht bekämpft.

Im nunmehr bekämpften Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom über EUR 60.896,04 geht das Finanzamt für Gebühren in seiner dem Bescheid beiliegenden Berechnung der Aussetzungszinsen - wohl irrtümlich - von einem Aussetzungsbetrag von EUR 393.240,48 und eben nicht von dem vom Bundesfinanzgericht festgesetzten Betrag von EUR 345.240,48 aus.

lnsoferne ist die Berechnung daher unrichtig, da als Bemessungsgrundlage ein um EUR 48.000,00 höherer Betrag herangezogen wurde.

2. Im Übrigen erscheint es nicht gerechtfertigt, aufgrund eines von der Behörde - aus welchem Grunde auch immer - unbegründet mehr als 10 Jahre in die Länge gezogenen und nicht erledigten Verfahrens einem Steuerpflichtigen Aussetzungszinsen in der nunmehr begehrten Höhe vorzuschreiben.

Aufgrund der bereits am stattgefundenen Einantwortung des Nachlasses wäre es dem Finanzamt für Gebühren ein leichtes gewesen, den Bescheid über die Festsetzung der Erbschaftssteuer prompt zu erlassen. Tatsächlich wurde der Bescheid erst nach 3,5 Jahre nach Einantwortung, nämlich am erlassen.

Weiters ist ebenso wenig erklärbar und nachvollziehbar, warum sich die Abgabenbehörden in der Folge seit dem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz vom bis letztlich (Urteil des BFG), sohin mehr als 7 Jahre mit der Entscheidungsfindung - aufgrund der Höhe der Aussetzungszinsen im Resultat - zu meinem Nachteil zugewartet haben.

Die nicht nachvollziehbar überlange, jedenfalls auch der EMRK widersprechende Verfahrensdauer gereicht massiv zu meinem Nachteil, da einerseits zwar die vom Finanzamt für Gebühren ursprünglich zu hoch festgesetzte Erbschaftssteuer nunmehr zu Recht um EUR 48.000,00 reduziert wurde, dieses überlange Verfahren zur berechtigten Reduktion eines Steuerbetrages von EUR 48.000,00 jedoch dazu geführt hat, dass nunmehr Aussetzungszinsen in Höhe von EUR 60.896,04 vorgeschrieben werden.

Hierbei sind noch nicht einmal die Kosten meiner steuerlichen Vertretung gerechnet.

Unter Zugrundelegung einer üblichen durchschnittlichen Verfahrensdauer von 1 - 2 Jahren hätten sich sohin Aussetzungszinsen in Höhe von max. ca. EUR 10.000,00 errechnet.

Aus all diesen Gründen stelle ich daher den Antrag auf Herabsetzung der Aussetzungszinsen auf einen Betrag von EUR 10.000,00.

Ad 2.) Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom über EUR 866,70 und

Ad 3.) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom über EUR 133,97

Begründung der Beschwerde:

Es ist für mich nicht ersichtlich, aus welcher Aussetzung der Betrag von EUR 866,70 bzw. eben Aussetzungszinsen von EUR 133,97 resultieren.

Ich stelle daher den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der unter Punkt 2. und 3. angeführten Bescheide.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde den Beschwerden vom teilweise statt und änderte die angefochtene Bescheide laut nachstehenden Berechnungen auf € 53.462,91 anstatt € 60.896,04 und € 115,86 anstatt € 131,97.

Neuberechnung von Aussetzungszinsen betreffend Bescheid vom


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Datum: von bis
Tagessaldo
Anzahl der Tage
Tageszinssatz
Zinsen
345.240,48
21
0,0079
572,75
345.240,48
791
0,0065
17.750,54
345.240,48
154
0,0079
4.200,20
345.240,48
511
0,0065
11.467,16
345.240,48
1043
0,0052
18.724,46
345.240,48
57
0,0038
747,79
 
 
 
Summe
53.462,91

Neuberechnung von Aussetzungszinsen betreffend Bescheid vom


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Datum: von bis
Tagessaldo
Anzahl der Tage
Tageszinssatz
Zinsen
760,91
776
0,0065
38,38
760,91
154
0,0079
9,26
760,91
511
0,0065
25,27
760,91
1043
0,0052
41,27
760,91
58
0,0038
1,68
 
 
 
Summe
115,86

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Ihren Beschwerden wird teilweise stattgegeben und Ihrem Begehren insoweit entsprochen, als die Aussetzungszinsen, festgesetzt mit Bescheid vom in Höhe von € 866,70, mit Bescheid vom in Höhe von € 60.896,04 und mit Bescheid vom in Höhe von € 131,97, unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages gemäß § 212 a Bundesabgabenordnung (BAO) mit € 760,91, mit € 53.462,91 und mit € 115,86 neu festgesetzt werden.

Die Berechnungen der Aussetzungszinsen sind den beiliegenden Berechnungsblättern, die gleichzeitig Spruchbestandteile sind, zu entnehmen.

Die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens hat auf die Höhe der festgesetzten Aussetzungszinsen nur insoweit Auswirkung als die Berechnung am Tag der Antragstellung (frühestens einen Tag nach dem Fälligkeitstag bzw. nach dem Tag des Ablaufes einer zuerkannten Zahlungsfrist) beginnt und mit dem Tag des Ablaufes der bewilligten Aussetzung bzw. mit dem Tag der Abweisung des Antrages endet.

Die Festsetzung der Aussetzungszinsen nach erfolgter Antragstellung kann nur durch die Entrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag vermieden werden.

Eine Minderung der festzusetzenden Aussetzungszinsen kann auch durch die Bezahlung des ausgesetzten Abgabenbetrages während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens erreicht werden.

Die mit Bescheid vom festgesetzten Aussetzungszinsen in Höhe von € 131,97 beziehen sich auf die Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen (festgesetzt mit Bescheid vom in Höhe von € 866,70, die mit Bescheid vom ebenfalls auf Grund Ihres Antrages im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt wurden. Daher war anlässlich der Beschwerdeerledigung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung in Höhe von € 866,70 gemäß § 212a BAO zu verfügen.

Die Minderung dieser Vorschreibung kann ebenfalls nur im Ausmaß der nachträglichen Herabsetzung der Aussetzungszinsen vom durchgeführt werden.

Die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen stellen immer die Abgabenbeträge dar, die im Zuge eines Beschwerdeverfahrens bestätigt werden. Die nachträgliche Minderung, der bereits festgesetzten Aussetzungszinsen kann nur für die im Beschwerdeverfahren durch eine stattgebende Erledigung abgeschriebenen Abgabenbeträge gewährt werden.

Aus oben genannten Gründen konnten Ihren Beschwerden nur im gegebenen Ausmaß stattgegeben werden. Ihr Mehrbegehren war abzuweisen.“

Mit Vorlageantrag vom stellte der Bf aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden vom durch das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Dem Einwand, dass die Berechnung der Aussetzungszinsen von einem Aussetzungsbetrag von € 393.240,48 und nicht von dem vom Bundesfinanzgericht festgesetzten Betrag von € 345.240,48 ausgehe, wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung Rechnung getragen und die Aussetzungszinsen mit € 53.462,91 anstatt € 60.896,04 festgesetzt. Insoweit ist der Beschwerde gegen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom stattzugeben.

Sofern der Bf in der Beschwerde gegen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom wegen der langen Dauer des Berufungsverfahrens betreffend seine Berufung eine Rechtswidrigkeit erblickt, ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen für die Dauer des durch die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes, der zufolge § 212a Abs. 5 leg. cit. mit dem Ablauf der Aussetzung (oder ihrem Widerruf) endet, zu entrichten sind. Eine Bedachtnahme auf die für die Durchführung des Berufungsverfahrens unbedingt notwendige oder angemessene Zeit kommt nach der dargestellten Rechtslage nicht in Betracht (). Selbst wenn dieses unangemessen lange dauert, sieht das Gesetz die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens vor ().

Dem Antrag auf Herabsetzung der Aussetzungszinsen auf einen Betrag von € 10.000,00 kann somit nicht entsprochen werden.

Zur Meinung, dass die nicht nachvollziehbar überlange Verfahrensdauer dem Bf durch Vorschreibung der gegenständlichen Aussetzungszinsen massiv zu seinem Nachteil gereiche, ist zu bemerken, dass die Aussetzungszinsen das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (; , 97/14/0131).

Zum Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Bescheide vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 866,70 und Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 133,97, da für den Bf nicht ersichtlich sei, aus welcher Aussetzung der Betrag von € 866,70 bzw. die Aussetzungszinsen von € 133,97 resultierten, wurde ebenfalls bereits mit Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die mit Bescheid vom festgesetzten Aussetzungszinsen in Höhe von € 131,97 sich auf die Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen 2009 beziehen, welche mit Bescheid vom in Höhe von € 866,70 festgesetzt wurden.

Die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung erfolgte entgegen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung allerdings mit Bescheid vom .

Anlässlich der Beschwerdeerledigung mit Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom war daher auch der Ablauf der Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 866,70 gemäß § 212a Abs. 5 BAO zu verfügen und gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub Aussetzungszinsen in Höhe von € 115,86 festzusetzen, wobei entsprechend der nachstehenden Neuberechnung von Aussetzungszinsen betreffend den Bescheid vom als Bemessungsgrundlage der Betrag von € 760,91 anstatt € 866,70 anzusetzen war.


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Datum: von bis
Tagessaldo
Anzahl der Tage
Tageszinssatz
Zinsen
345.240,48
22
0,0093
706,36
345.240,48
2
0,0079
54,55
 
 
 
Summe
760,91

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104556.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at