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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2018, RV/5101960/2017

In Österreich Ansässige verwenden KFZ mit ausländischer Zulassung in Österreich

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0190. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/5100392/2019 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer 04.-12.2014 und Normverbrauchsabgabe 06.2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die nunmehrige Bf ist deutsche Staatsbürgerin, hat ihren Hauptwohnsitz in Österreich und war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nichtselbständige Teilzeitbeschäftigte in Deutschland. Auch ihr Gatte und ihre beiden Kinder sind deutsche Staatsbürger; ihr Gatte war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Deutschland nichtselbständig tätig, die Kinder studierten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Deutschland. Die Bf und ihr Gatte betrieben im beschwerdegegenständlichen Zeitraum neben ihren nichtselbständigen Beschäftigungen in derselben Stadt in Deutschland eine Hausverwaltung. Der nunmehrige beschwerdegegenständliche PKW (Mazda CX-7) war seit auf diese Hausverwaltungsfirma in Deutschland zugelassen.

Auf die nunmehrige Bf waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2 Klein-PKW (Fiat-Punto) in Österreich zugelassen.

Gegen die Bescheide, mit denen KFZ-Steuer für 4-12/2014 und NoVA für 6/2014 bezüglich des in Deutschland zugelassenen PKW´s festgesetzt wurde, wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben  und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt der Familie in Deutschland liege (Berufstätigkeit, Hausverwaltungsfirma, Studium der Kinder, Einkauf, Ärzte, Konto, Autoservice und –reparatur, Freunde, Vereine) und das Wohnhaus in Österreich von der bundesdeutschen Grenze nur 3 km entfernt sei, weshalb überwiegend das deutsche Straßennetz benutzt werde.  Der beschwerdegegenständliche PKW habe eine Anhängevorrichtung zum Ziehen eines Anhängers, in dem Werkzeug etc für die Tätigkeit der Hausverwaltung befördert werden könne, was mit den beiden anderen in Österreich zugelassenen Klein-PKW nicht möglich sei.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erließ das Finanzamt eine abweisende BVE. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Fahrtenbuch nur 19 Fahrten dem Betrieb der Hausverwaltung zugeordnet werden könnten, diese km-Anzahl ergebe keine betriebliche Verwendung des beschwerdegegenständlichen PKW. Dieser hätte in Deutschland nicht zugelassen werden dürfen, da am angegebenen Ort nur der Firmensitz sei, der „keinen richtigen Wohnsitz“ darstelle. Der Standort des PKW sei nicht an dem Ort, wo es bewegt wird, sondern dort, von wo aus die Fahrten angetreten werden, und das sei Österreich. Eine Widerlegung der Standortvermutung habe nicht stattgefunden.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurden im Wesentlichen die im  Beschwerdevorbringen getätigten Ausführungen wiederholt und erläuternd weiter vorgebracht, dass nach deutschem Recht ein Firmenauto auf den Firmensitz in Deutschland zuzulassen ist, andernfalls können die damit in Zusammenhang stehenden Kosten  in Deutschland  nicht steuerlich geltend gemacht werden. Nach deutschem Recht könne der Privatanteil eines  Firmenwagens nach verschiedenen Methoden ermittelt werden : die Führung eines Fahrtenbuches sei nach der von der Bf gewählten Variante nach deutschem Recht nicht nötig. Sie führe dennoch ein Fahrtenbuch, das sie auch dem Finanzamt zur Verfügung gestellt habe. Daraus sei zu ersehen, dass der PKW zu mehr als 90% außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes eingesetzt werde. Im vom Finanzamt genannten Zeitraum () seien mit dem beschwerdegegenständlichen  PKW insgesamt 19879 km gefahren worden, davon lt. Finanzamt 1203 km in Österreich: der prozentuale Anteil der in Österreich gefahrenen km betrage also 6,05%.

Aus dem Akt ist nicht zu ersehen, dass das Finanzamt Feststellungen traf, wonach ein ständiges  aus- und einführen des beschwerdegegenständlichen PKW´s nicht erfolgte und er ununterbrochen länger als einen Monat in Österreich verblieben wäre.

Unbestritten ist die Verwendung des beschwerdegegenständlichen PKW durch die in Österreich hauptwohnsitzige  Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowohl in Deutschland als auch in Österreich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ad 1. Gem. § 82 Abs.8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im  Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.

Gem. § 1 Abs.1  Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Lt. ist die Monatsfrist des § 82 Abs.8 KFG 1967 unterbrechbar und beginnt mit jeder Wiedereinbringung neu zu laufen. Gegen das dazu konträr ergangene Erkenntnis des   wurde Revision erhoben und bestätigte der VwGH in seiner Entscheidung vom , Ro 2015/16/0031 seine wie in der Entscheidung vom , 2011/16/0221 vertretene Rechtsansicht.

Da die nunmehr beschwerdegegenständliche Rechtsfrage ident mit der oa vom VwGH in seinen oa Entscheidungen ist, ist hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen KFZ-Steuer stattgebend mit Bescheidaufhebung zu entscheiden :

Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich unbestritten, dass aufgrund der beruflichen und privaten  Verhaltensweisen der Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum das  beschwerdegegenständliche KFZ nie länger als einen Monat ununterbrochen in Österreich verblieb. Schon allein dieser Umstand ist entscheidungswesentlich und ist idF nicht auf die Anzahl der in Österreich bzw in Deutschland gefahrenen km einzugehen. Entscheidungsunwesentlich ist die bundesdeutsche Normierung zur Anmeldung von KFZ im Betriebsvermögen, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen des Finanzamts nicht einzugehen ist.

Ad 2. Gem. § 1 Z 3 NoVAG idgF unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, wobei als solche auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland gilt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre … .

Da wie ad 1. ausgeführt eine Zulassung des beschwerdegegenständlichen KFZ nach dem Kraftfahrgesetz bei Beachtung der dazu ergangenen VwGH-Judikatur nicht vertretbar ist, zumal sich aus dem vorliegenden Akteninhalt unbestritten ergibt, dass das  beschwerdegegenständliche KFZ im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nie länger als einen Monat ununterbrochen in Österreich verblieb, hat eine Subsumierung des beschwerdegegenständlichen Sachverhalts unter § 1 Z 3 NoVAG idgF nicht zu erfolgen und ist stattgebend mit Bescheidaufhebung zu entscheiden.

Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der herrschenden VwGH-Judikatur zur Definition der Monatsfrist des § 82 Abs.8 KFG 1967 und der Rechtsfolgen auf die Anwendung des NoVAG. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
ansässig in Österreich
KFZ
ausländische Zulassung
Verwendung in Österreich
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101960.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at