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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.07.2018, RV/7105521/2017

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache BF, ADR, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.**1 Team 12 betreffend Eingabengebühr + Gebührenerhöhung beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf und Sachverhalt

Mit (Sammel-)Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz FA) gegenüber Frau BF (der nunmehrigen Beschwerdeführerin, kurz Bf.) zur Gz. ErfNr.**1 eine Eingabengebühr iHv € 30,00 und eine Gebührenerhöhung iHv € 15,00 (insgesamt somit € 45,00) für eine von der Bf. eigebrachte Beschwerde vom gegen den Bescheid des Präsidenten des LG X vom , Zahl JV** fest.

Weiters setzte das FA am gegenüber der Bf. zur Gz. ErFNr**2 eine Eingabengebühr iHv € 15,00 und eine Gebührenerhöhung iHv € 7,50 (insgesamt somit € 22,50) für den nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung von der Bf. beim LG X eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom , Zahl JV** an das Bundesverwaltungsgericht fest.

Sowohl die Beschwerde vom als auch der Vorlageantrag betreffen Gerichtsgebühren (Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß § 196 Abs. 2 StPO iHv von € 90,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00).

Am langte beim FA ein am zur Post gegebenes Schreiben der Bf. ein, das im Betreff (nur) die Abgabenkontonummer **** (aber keine Erfassungsnummer) nennt und in dem es unter Hinweis auf eine am erhaltene "Mahnung" heißt "Ich erhebe Einspruch gegen die Zahlung von € 45,00". Dem Schreiben vom angeschlossen war eine Kopie eines weiteren Schreibens der Bf. vom , in dem als Betreff die Gz. ErFNr**2 genannt wurde.

Das FA wertete diesen "Einspruch" als Beschwerde gegen den Bescheid vom zu ErfNr.**1 und wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde gemäß § 260 BAO als verspätet zurück, da die Frist zur Einbringung der Beschwerde gemäß § 245 BAO bereits am abgelaufen sei.

In der Folge brachte die Bf. am einen "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung" beim FA ein, der vom Finanzamt als Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom ans BFG gewertet wurde.

Mit Vorlagebericht vom – eine Ausfertigung davon wurde auch der Bf. zur Kenntnis gebracht – legte das FA die Beschwerde vom unter Anschluss des Bemessungsaktes ErfNr.**1 dem BFG zur Entscheidung vor. Dabei gab das FA folgende Stellungnahme zur Beschwerde ab:

"Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anders bestimmt ist). Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Fristgerecht eingebracht ist eine Beschwerde dann, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht werden. Zur Fristwahrung reicht, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erfolgt.
Im gegenständlichen Fall ergingen die Bescheide am , die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am ."

Am reichte das FA dem BFG eine Stellungnahme der Bf. - adressiert ans FA - vom nach, in dem die Bf. unter Bezugnahme auf den Vorlagebericht vom den Ablauf des nach dem Ableben von Frau ERBL durchgeführten Verlassenschaftsverfahrens ausführlich darstellte und in dem es abschließend heißt:

"Aufgrund dieser gesetzeswidrigen Vorkommnisse beantrage ich die Einstellung sämtlicher erlassener Zahlungsaufforderungen".

Über entsprechende Anforderung reichte das Finanzamt dem BFG am elektronisch den Bemessungsakt ErFNr**2 nach.

II. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte und Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 243 BAO bestimmt, dass gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig sind, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes beginnt in Verfahren über Bescheidbeschwerden gemäß § 291 Abs. 1 zweiter Satz BAO mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs.6 BAO).

§ 260 BAO idF FVwGG 2012 regelt die Beschwerden betreffenden Zurückweisungsgründe inhaltsgleich mit den bisherigen Gründen (des § 273) zur Zurückweisung von Berufungen. Neu ist, dass die Zurückweisung mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (oder mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes) zu erfolgen hat (vgl. Ritz, BAO6, Rz 1 zu § 260).

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6 § 243 Tz 6, § 260 Tz 8 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Bei Mahnungen, Zahlungsaufforderungen, Lastschriftenanzeigen, Buchungsmitteilungen, Kontonachrichten handelt es sich nicht um Erledigungen mit Bescheidcharakter (vgl. dazu Ritz, BAO6 § 92 Tz 17 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Aufforderungen, eine auf Grund eines bescheidmäßigen Leistungsgebotes bereits geschuldete Abgabe zu zahlen, haben keinen normativen Charakter und sind daher dagegen gerichtete Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.

Unzweifelhaft ist hingegen, dass es sich bei den Erledigungen des Finanzamtes vom und vom , mit denen Gebühren iHv € 45,00 sowie iHv € 22,50 festgesetzt wurden, um Bescheide handelt und dass die Bf. berechtigt war, innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des jeweiligen Bescheides, eine Beschwerde zu erheben.

Für die Beurteilung von Parteianträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt des Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. und die dort zitierte Judikatur).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die am beim FA eingebrachte Beschwerde der Bf., die im Betreff die Abgabenkontonummer, nicht aber eine Erfassungsnummer nennt und ausdrücklich „Mahnung, eingeg. " anführt und sich ihrem Inhalt nach gegen eine Zahlungspflicht in Höhe von € 45,00 richtet.

Der genannte Betrag von € 45,00 spricht dafür, dass sich die Beschwerde der Bf. gegen die mit Bescheid vom zu ErfNr.**1 erfolgte Festsetzung von Gebühren iHv von insgesamt € 45,00 (€ 30,00 Eingabengebühr+€15,00 Gebührenerhöhung) richtet. Es kann letztendlich dahin gestellt bleiben, ob Gegenstand der Beschwerde vom tatsächlich der Bescheid vom oder bloß eine Mahnung/Zahlungsaufforderung war, ist die Beschwerde doch in beiden Fällen zurückzuweisen. Wie bereits oben ausgeführt, sind Beschwerden gegen Mahnungen nicht zulässig, weil diesen ein Bescheidcharakter fehlt. Hinsichtlich der Bescheides vom zu ErfNr.**1 war die Beschwerdefrist von einem Monat am bereits abgelaufen. Mit dem Ablauf der Beschwerdefrist mit wurde nicht nur der angefochtene Bescheid begründet, sondern wurde die Tatsache des Ablaufes der Beschwerdefrist der Bf. auch in der Beschwerdevorentscheidung - der auch ein Vorhaltecharakter zukommt - sowie im Vorlagebericht vorgehalten. Die Bf. ist den Feststellungen des Finanzamtes nicht entgegen getreten und wird daher davon ausgegangen, dass die am eingebrachte Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Die Beschwerde vom ist  daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zu dem der Beschwerde vom in Kopie angeschlossenen Schreiben der Bf. vom , in dem im Betreff die ErFNr**2 genannt wurde, wird lediglich informativ bemerkt, dass dessen Inhalt darauf hindeutet, dass die Bf. zu ihrer Beschwerde vom (die vom FA mit BVE vom im Verfahren ErFNr**2, Team 22 abgewiesen wurde) einen Vorlageantrag eingebracht hat. Die Beschwerde vom wurde dem Bundesfinanzgericht jedoch bis dato nicht vorgelegt und besteht daher (derzeit) keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes darüber abzusprechen.

III. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit weiteren Nachweisen). Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt und es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105521.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at