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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2018, RV/7103209/2018

Säumniszuschlag: Umsatzsteuer verspätet entrichtet, da der Vertragspartner des Abgabenschuldners die Rechnung nicht termingerecht bezahlt hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache XY-GmbH, Betriebsadresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 10/2017 in Höhe von € 17.000,00 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von € 340,00 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

In der dagegen mit Schriftsatz vom eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) aus, dass die der Abgabenschuld zugrundeliegenden Rechnungen von den Rechnungsempfängern (hauptsächlich W.) nicht fristgerecht beglichen worden seien. Die Bf. sei nicht im Stande gewesen, die nicht erhaltenen Gelder aus dem Cashflow zu begleichen.

Säumniszuschläge seien den säumigen Gläubigern direkt zu verrechnen.

Weiters werde gegen die Höhe des Säumniszuschlages von 2% für eine Verzögerung von nicht einmal einem Monat, welche eine Verzinsung von über 12% p.a. darstellen würde und somit wider jeder guten Sitte sei, Beschwerde erhoben.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstellen im Wesentlichen aus, dass die Umsatzsteuer 10/2017 in Höhe von € 19.506,40 am  in Höhe von € 2.506,40 termingerecht entrichtet worden sei, der Rest in Höhe von € 17.000,00 sei erst am verspätet überwiesen worden.

Wenn Gründe vorlägen, die die zeitgerechte Entrichtung einer Abgabe begründet verzögern und der Abgabepflichtige einen Säumniszuschlag vermeiden möchte, müsse spätestens bis zum Fälligkeitstag ein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht werden. Im vorliegenden Fall sei kein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht worden, sondern die Einkommensteuervorauszahlung (gemeint wohl Umsatzsteuervorauszahlung) verspätet entrichtet worden. Aus diesen Gründen sei ein Säumniszuschlag vorzuschreiben gewesen.

Dagegen beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Zu der verspäteten Abfuhr der in Rechnung gestellten USt sei es als Folge der Nichtbezahlung entsprechend der dem österreichischen Zahlungsgesetz geltenden Frist von 30 Tagen durch die W. gekommen. Ein Säumniszuschlag könne nur dem Verursacher angelastet werden.

Da im Unternehmen insbesondere in den Monaten Dezember und Jänner außerordentliche finanzielle Belastungen, welche durch die doppelten Lohnkosten samt doppelter Sozialabgaben anfallen würden, sei es unzumutbar, die nicht erhaltene Umsatzsteuer vorzufinanzieren.

Gleichzeitig werde Einspruch über die Höhe des Säumniszuschlages von 2% erhoben, da dieser in keinem Zusammenhang mit dem derzeitigen Zinsniveau zu vereinbaren sei.

Es werde der Antrag gestellt, die Betreibung des Säumniszuschlages gegen die Bf. einzustellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Der Säumniszuschlag ist eine "Sanktion eigener Art" (). Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ().

Unbestritten ist, dass die dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende und am fällig gewordene Umsatzsteuer 10/2017 erst am , somit verspätet entrichtet wurde.

Der Ansicht der Bf., dass die Säumniszuschläge dem Verursacher (Vertragspartner, der den Rechnungsbetrag verspätet entrichtet hat) anzulasten sei, kann nicht gefolgt werden, da gemäß § 19 Abs. 1 UStG der Unternehmer bzw. der Aussteller der Rechnung Steuerschuldner ist.

Die Verhängung eines Säumniszuschlages liegt grundsätzlich nicht im Ermessen der Behörde, da dieser eine objektive Säumnisfolge ist, wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, ebenso wie die Dauer des Verzuges unbeachtlich sind. Da die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraussetzt, wurde auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt. (; , 92/17/0286; , 87/15/0138).

Allerdings ist ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis für die Ausnahmeregelung des § 217 Abs. 7 BAO von Bedeutung.

Das Vorbringen im Vorlageantrag, dass die Rechnungsempfängerin (W) den Rechnungsbetrag nicht fristgerecht beglichen habe, somit säumig und die Bf. nicht im Stande gewesen sei die Abgabenschuld aus den vorhandenen liquiden Mitteln zu entrichten, somit die Verhängung des Säumniszuschlages nicht durch ihr Verschulden verursacht worden sei, kann, da die Bf. die Beschwerde, obwohl sonst steuerlich vertreten, persönlich eingebracht hat, als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gewertet werden.

Diese Gesetzesbestimmung lässt die Berücksichtigung des Grades des Verschuldens an der Säumnis zu. Zu prüfen war das Vorliegen eines groben Verschuldens:

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Allerdings wäre es in Kenntnis des Zahlungsverzuges der Vertragspartnerin zur Vermeidung von Säumnisfolgenohne weiteres möglich gewesen, vor Ablauf der für die Entrichtung der Umsatzsteuer zur Verfügung gestandenen Frist () einen Antrag gemäß § 212 BAO auf Stundung der Umsatzsteuer einzubringen, wodurch der Säumniszuschlag verhindert worden wäre (§ 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO). Entsprechende Auskünfte wären beim steuerlichen Vertreter oder bei der belangten Behörde einzuholen gewesen.

Wenn im vorliegenden Fall solche Maßnahmen zur Vermeidung von Säumnisfolgen unterblieben sind, wurde die Säumnis in Kauf genommen. Da eine solche Unterlassung über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, weil die bei der Abgabenentrichtung eingetretene Säumnis vorhersehbar war und durch ein zumutbares Verhalten abzuwenden gewesen wäre, kann der Säumniszuschlag nicht im Wege des § 217 Abs. 7 BAO beseitigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103209.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at