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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.07.2018, RV/7100679/2013

Vollbeendigung der beschwerdeführenden Gesellschaft infolge Firmenbuchlöschung und mangels Abwicklungsbedarfes

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache der *****, *****, gegen den Bescheid des FA Wien 1/23 vom , betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 11/2011, den Beschluss:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen. Das Verfahren wird
eingestellt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

1. Feststellungen

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde als ausländische Körperschaft unter der Firmenbuchnummer ***** am als ausländische Zweigniederlassung einer auf den Seychellen registrierten Limited vom Landesgericht (im Folgenden: LG) St. Pölten im österreichischen Firmenbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom wurde ihr gegenüber die Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2011 für die Vermietung von Geldspielautomaten auf Grundlage einer Umsatzsteuersonderprüfung festgesetzt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, weil unabhängig vom Vorliegen einer festen Niederlassung die Vermietung der Geldspielautomaten gemäß § 3a Abs. 13 Z 11 iVm § 3a Abs. 6 UStG an dem Ort ausgeführt werde, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibe, weshalb Umsätze aus der Vermietung der Geldautomaten in Österreich steuerbar und steuerpflichtig seien. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde dem Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht) mit Vorlagebericht vom  zur Entscheidung übermittelt.  

Nachdem mit Beschluss des LG St. Pölten vom , 14 Se 218/13, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden ist, wurde mit Beschluss des LG St. Pölten vom , 28 Fr 789/16v-1, ihre amtswegige Löschung aus dem Firmenbuch gemäß § 10 Abs. 2 FBG verfügt. Die Löschung wurde am im Firmenbuch eingetragen.

Mit Vorhalt vom wurden die Parteien des Beschwerdeverfahrens aufgefordert binnen drei Wochen zu den Auswirkungen der Löschung (Vollbeendigung der beschwerdeführenden Gesellschaft) Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom mit, dass mangels Aktivvermögens der beschwerdeführenden Gesellschaft kein Einwand gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens bestehe.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat einen Rückstand von 69.540,36 Euro an offenen Abgaben, wovon ein Teilbetrag in Höhe der Umsatzsteuer 11/2011 (50.600,00 Euro) gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Eintragung der beschwerdeführenden Gesellschaft, zum Insolvenzverfahren und zu ihrer Löschung ergeben sich aus der Einsicht ins Firmenbuch und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Festsetzung der Umsatzsteuer 11/2011 und zum Abgabenrückstand ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem darin einliegenden Bescheid und der Stellungnahme der belangten Behörde vom , in welcher die belangte Behörde im Rahmen eines Vorhalteverfahrens den Sachverhalt außer Streit gestellt und mitgeteilt hat, dass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Einwand gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens bestehe, da auch eine Stattgabe der Beschwerde zu keinem (rückzahlbaren) Guthaben und sohin zu keinem Aktivvermögen der gelöschten Limited führen könne. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat sich - trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht - zu dem Vorhalt nicht geäußert.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung)

Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz auf den Seychellen, wurde am im österreichischen Firmenbuch gemäß § 10 Abs. 2 FBG gelöscht.

Nach der genannten Bestimmung kann das Firmenbuchgericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt. Gelöscht werden können nach dem klaren Gesetzeswortlauf auch von Anfang an unzulässige beziehungsweise unrichtige Eintragungen. § 10 Abs. 2 FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse (vgl. dazu zB ). Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist eine Aufrechterhaltung der Eintragung der Zweigniederlassung nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht geboten (vgl. zB ). Zu einer amtswegigen Löschung kann nur das auf einen Missbrauch der Zweigniederlassung schließende völlige Fehlen einer Inlandstätigkeit, die auch nach einem längeren Beobachtungszeitraum nicht entwickelt wurde, führen. Eine Zweigniederlassung einer im Ausland eingetragenen Gesellschaft besitzt grundsätzlich keine eigene Rechtspersönlichkeit ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die (amtswegige) Löschung einer GmbH im Firmenbuch grundsätzlich nur deklarativen Charakter, weil die Gesellschaft auch mit der Auflösung nicht endet, sondern so lange fortbesteht, als noch Vermögen vorhanden ist (vgl. ); so ist auch der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Abgabenfestsetzung in keiner denkbaren Konstellation zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann (vgl. ).

Diese Überlegungen lassen sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch auf eine Löschung nach § 10 Abs. 2 FBG übertragen:

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat auf die strittigen Abgaben (Umsatzsteuer 11/2011) keine Zahlungen geleistet, da die strittigen Beträge ausgesetzt waren. Bei Fortführung des Verfahrens kann sich daher - wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom ausgeführt hat - kein Rückzahlungsanspruch ergeben. Das gegenständliche Verfahren vermag somit zu keinem abwickelbaren (Aktiv-)Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft zu führen, sodass mit der Löschung im Firmenbuch die beschwerdeführende Gesellschaft (Zweigniederlassung) als vollbeendigt anzusehen ist. Sie verliert damit  - ungeachtet der grundsätzlich nur deklarativen Wirkung ihrer Löschung im Firmenbuch - endgültig ihre Parteifähigkeit, weshalb die Beschwerde vom Gericht, das die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen hat, als unzulässig (geworden) zurückzuweisen und das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (vgl. bzw. ; Ritz, BAO6 § 260 Tz 7 sowie bereits Stoll, BAO-Kommentar, 2683).

Im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zustellung dieses Beschlusses an die beschwerdeführende Gesellschaft grundsätzlich unterbleiben (). Der Vollständigkeit halber erfolgt jedoch auch eine Zustellung an den in der Zustellverfügung bezeichneten bisherigen steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Kenntnis.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-
hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird.

Mit dem vorliegenden Beschluss weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den Erkenntnissen
vom , Ro 2014/13/0035 und , 2007/15/0112 zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Eine Revision ist daher nicht zulässig. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100679.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at