Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.07.2018, RV/7105664/2016

Zurücknahmeerklärung mangels Behebung der Mängel

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, beschlossen:

Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer (Bf) den Antrag auf Aussetzung der offenen Forderung über € 35.043,00 und führte zur Begründung aus, dass die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2010 noch nicht komplett abgeschlossen sei, da wie in der Entscheidung des BFG zu lesen sei, der Erstbescheid vom in Kraft treten sollte. Dies sei auf dem Steuerkonto der Fa. S-KG noch nicht durchgeführt worden. Da dies sehr ausschlaggebend für die Einkommensteuer 2010 sei, ersuche er nochmals um Bewilligung der Aussetzung.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten gemäß § 212a BAO ab.


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Abgabe
Betrag in Euro
Zahlungstermin
Einkommensteuer 2010
29.020,63
Aussetzungszinsen 2015
785,81
unverzüglich
Anspruchszinsen 2010
4.357,44
Aussetzungszinsen 2014
379,91
unverzüglich
Aussetzungszinsen 2015
117,09
unverzüglich
Einkommensteuer 10-12/2015
383,00
unverzüglich

Dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, da eine dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde nicht eingebracht worden sei.

Mit Eingabe vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom . Die Begründung werde nachgereicht.

Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom hielt die Abgabenbehörde dem Bf vor, dass die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid hinsichtlich der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2010 vom durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel aufweise:

Es fehle die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden und die Begründung.

Es werde darauf hingewiesen, dass weder im Einkommensteuerverfahren 2010 noch im Feststellungsverfahren 2010 eine offene Beschwerde vorhanden sei.

Die angeführten Mängel seien beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.

Bei Versäumung dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom entschied die Abgabenbehörde betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages, dass die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte.

Der Bf habe den Mängelbehebungsauftrag vom nicht beantwortet.

Mit Eingabe vom erhob der Bf Beschwerde (Vorlageantrag) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom und brachte zur Begründung Folgendes vor:

„Es wurde ein Antrag auf neuerliche Aussetzung beantragt, die am abgewiesen wurde. Es wurde daraufhin am dagegen Beschwerde eingereicht. Es gilt nach wie vor dieselbe Begründung, die Einkommensteuer 2010, die aus dem Resultat der Feststellung der Einkünfte der Fa.  S-KG entsteht und über diese Feststellung nach wie vor ein Verfahren offen ist. Da dies sehr maßgeblich für die Einkommensteuer 2010 ist, ersuche ich neuerlich um Bewilligung einer Aussetzung über € 29.020,63 und über die Anspruchszinsen über € 4.357,44, da auch über diese noch nicht entschieden ist, ob diese auch zu bezahlen sind, wenn eine Bescheidänderung erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Einhaltung der bei einer Maßnahme nach § 85 Abs. 2 BAO betreffend Beschwerde zu setzenden Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufschub feststellen zu können, ob die Beschwerde einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist ().

Da die Berufung vom unstrittig nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entsprochen hatte, war die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist die Behebung der Mängel aufzutragen (). Dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Schriftsatz vom die Nachholung der Begründung angekündigt hatte, ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Beschwerde ().

Die Zurücknahme der Beschwerde hat durch Beschwerdevorentscheidung (§ 263 Abs. 1 lit b) bzw durch Beschluss (§ 278 Abs. 1 lit b) zu erfolgen (Ritz, BAO6, § 85 Tz 19c).

Der Bf hat im Vorlageantrag vom nicht behauptet, er habe die im Mängelbehebungsauftrag vom angeführten Mängel der Beschwerde innerhalb der ihm vom Finanzamt zur Behebung gesetzten Frist behoben. Ein Zustellmangel bezüglich des Mängelbehebungsauftrages ist weder erkennbar noch wurde ein solcher vom Bf behauptet. Das Finanzamt hat im Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom auch ausdrücklich auf § 85 Abs. 2 BAO und die dort genannte Rechtsfolge einer Nichtbehebung bzw. nicht rechtzeitigen Behebung hingewiesen.

Die Zurücknahmeerklärung der Beschwerde ist daher wegen dieser unbehoben gebliebenen Mängel der Beschwerde jedenfalls zu Recht erfolgt, zumal die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird, wenn einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen ().

Hat der Bf einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären (vgl. ; , RV/1100742/2015).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß

Art 133 Abs. 4 B-VG iVm Art 133 Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105664.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at