Neuberechnung Arbeitnehmerveranlagung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes 123 vom , betreffend Einkommensteuer 2014, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die festgesetzte Einkommensteuer 2014 wurde im ESt-Bescheid 2014 vom mit Euro minus 992,00 festgelegt. Das Verfahren hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2014 wurde in Folge wieder aufgenommen und ergab eine Nachforderung. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug laut Bescheid vom Euro 159,00. In der Begründung verweist das Finanzamt u.a. darauf, dass der Bf. im Jahr 2014 steuerfreie Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen hat, dies eine besondere Steuerberechnung nach sich zieht (§ 3 Abs. 2 EStG 1988) und ein Durchschnittssteuersatz ermittelt wird, der auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.
Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte mit Schreiben vom unter der Bezeichnung Berufung eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom ein und begehrt eine Neubearbeitung. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. In der Begründung des FA wird verwiesen, dass die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2014 erfolgte, weil der Jahreslohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt bei der Erstveranlagung noch nicht übermittelt war und die Besteuerungsgrundlagen nicht komplett waren.
Im Vorlageantrag des Bf. wird vorgebracht, dass bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurde, dass der Bf. im Jahr 2014 für seine Kinder (geboren 1999 und 2001) Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag in der Höhe von je Euro 220,00 hatte.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 106a Einkommensteuergesetz (EStG) in der anzuwendenden Fassung lautet:
§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
-220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
-132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
-132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.
(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.
(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG lautet (Alleinverdienerabsetzbetrag):
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
-bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
-bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
Fließen einem Steuerpflichtigen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 EStG 1988 zu (wie Krankengelder), dann ist eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen (sog. Pflichtveranlagung). Arbeitslosengelder führen zu einer besondere Steuerberechnung (§ 3 Abs. 2 EStG 1988, „Kontrollrechnung“).
Der Bf. (Jahrgang 1960) bezog im Jahr 2014 u.a. Leistungen aus der Pensionsversicherungsanstalt, Krankengelder (Wiener Gebietskrankenkasse) und Arbeitslosengeld für 110 Tage. Im Vorlageantrag des Bf. wird vorgebracht, dass bei der Berechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag im Jahr 2014 für seine Kinder (geboren 1999 und 2001) nicht berücksichtigt wurde. Laut Darstellung (Stellungnahme) des FA im Vorlagebericht hat die Gattin des Bf. keine Einkünfte und für 2 Kinder besteht Anspruch auf Familienbeihilfe (2014). Der Bf. habe laut FA Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Die Gewährung sowohl des Alleinverdienerabsetzbetrages als auch des Kinderfreibetrages für ein haushaltszugehöriges Kind stellt auf das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ab. Die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages ist somit im Streitfall davon abhängig, ob dem Bf. für seine Kinder im Kalenderjahr 2014 mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zugestanden ist.
Eine (förmliche) Antragstellung zwecks Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages ist nicht vorgesehen. Das Gesetz geht zwar davon aus, dass der Kinderfreibetrag „geltend gemacht“ werden muss. Der Gesetzgeber hat nämlich vorgesehen, dass der Kinderfreibetrag aufgeteilt werden kann. Es liegt in der Disposition der (Ehe-)Partner, ob nur ein Partner einen Freibetrag von 220 € beanspruchen will oder ob beide Partner einen Freibetrag von je 132 €, zusammen 264 €, geltend machen. Durch den erhöhten Freibetrag (von in Summe 120 %) bei beidseitiger Inanspruchnahme sollen Anreize für das Erwerbsleben der Frau, insbesondere für die Aufnahme einer existenzsichernden Vollzeittätigkeit gesetzt werden (Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StRefG 2009). Laut Darstellung des FA im Vorlagebericht bezog die Gattin des Bf. keine Einkünfte.
Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. In der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ist für diese Zwecke die Versicherungsnummer bzw. persönliche Kennnummer jedes Kindes, für das ein Freibetrag beansprucht wird, anzuführen. Die Verpflichtung zur Anführung der genannten Daten in der Steuererklärung stellt jedoch - nach dem Wortlaut des Gesetzes – keine Anwendungsvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrages dar, sondern offensichtlich nur eine Ordnungsvorschrift für Zwecke der reibungslosen Abwicklung der Veranlagung. Dass der Bf. in seinem Vorlageantrag nicht die Sozialversicherungsnummern (im Sinne des § 106a Abs. 4 EStG) genannt hat (nur Ordnungsvorschrift, keine Anwendungsvoraussetzung, vgl. z.B. ), kann somit nicht zu Aberkennung der Kinderfreibeträge führen.
Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderfreibeträge für 2 Kinder waren somit zu berücksichtigen. Der beim Erstbescheid nicht eingeflossene Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt war zu berücksichtigen. Ein Berechnungsblatt liegt bei. Hinsichtlich Lohnzettel und Meldungen wird auf den ESt-Bescheid vom verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Falle liegt keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung im obigen Sinne zukommt, vor. Eine (ordentliche) Revision wird daher für unzulässig erklärt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102578.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at