Beschlagnahmeanordnung; keine Beschwerdelegitimation des Eigentümers der beschlagnahmten Ware, der nicht Adressat der Beschlagnahmeanordnung ist.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Schitter über die Beschwerde der A., vertreten durch Rechtsanwalt C., gegen den Bescheid (Beschlagnahmeanordnung) der belangten Behörde Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde vom , Zahl ***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der A., vom gegen den Bescheid (Beschlagnahmeanordnung) des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde vom , Zahl ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom , Zahl ***, wurde von Organen des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde 1 PKW der Marke "Lamborghini 724 Huracan", braun metallic, FahrgestellNr. ***, amtliches Kennzeichen (Liechtenstein) ***, gem. § 89 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) beschlagnahmt.
Begründend führte die Behörde aus, es bestehe der Verdacht, dass der PKW entgegen den Bestimmungen des Art. 215 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom UZK-DA im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet worden, wodurch die Zollschuld für den PKW gem. Art. 79 leg. cit. entstanden sei.
B., der Fahrer des PKWs, habe das Fahrzeug sowohl am 22.5. in Salzburg als auch am 5. und am zu privaten Fahrten im Stadtgebiet von Klagenfurt verwendet, obwohl er als Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union hiezu nicht berechtigt sei. Es bestehe daher der begründete Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens nach § 35 Abs. 2 bzw. 3 FinStrG, weshalb das Fahrzeug als Tatgegenstand vom Verfall bedroht sei.
Mit Schriftsatz vom hat der Rechtsvertreter des Eigentümers des PKWs, der in Liechtenstein ansässigen A., (Beschwerdeführerin, Bf.) Beschwerde mit der Begründung erhoben, gem. § 17 Abs. 3 FinStrG könne nur dann auf Verfall des Fahrzeugs erkannt werden, wenn dem Eigentümer des Fahrzeugs auffallende Sorglosigkeit zu den verfallsbegründenden Umständen vorzuwerfen sei. Der PKW sei auf die Bf. in Liechtenstein zugelassen, B. habe einen gültigen Arbeitsvertrag und sei im Auftrag der Bf. mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 150 (1) FinStrG: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
§ 151 (1) FinStrG: Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu.
§ 152 (1) FinStrG: Eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist.
§ 156 FinStrG:
(1) Die Finanzstrafbehörde hat eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Wenn eine Beschwerde nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn sie ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde dem Beschwerdeführer die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(3) Liegt ein Anlass zur Zurückweisung nach Abs. 1 oder zur Erteilung eines Auftrages nach Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist die Beschwerde ungesäumt dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss eines Vorlageberichtes vorzulegen. Der Vorlagebericht hat jedenfalls eine Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren strittigen Tat- und Rechtsfragen sowie allfällige Anträge der Finanzstrafbehörde zu enthalten. Ausfertigungen der Beschwerde des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs. 2) sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.
(4) Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.
Erwägungen:
Der verfahrensgegenständliche PKW wurde von Organen des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde beim Fahrer und Benutzer B. vorgefunden. An ihn erging daher als unmittelbar von der Beschlagnahme Betroffenen die Beschlagnahmeanordnung.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeanordnung kann jedoch nur derjenige einbringen, an den der Bescheid ergangen ist (Bescheidadressat). Bringt eine vom Bescheidadressaten verschiedene Person eine Beschwerde ein, ist dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Die Bf. ist, da sie nicht Adressatin der von ihr bekämpften Beschlagnahmeanordnung ist, mangels Aktivlegitimation nicht berechtigt, den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit Beschwerde anzufechten.
Da im vorliegenden Fall das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde die eingebrachte Beschwerde nicht zurückgewiesen hat, hat das Bundesfinanzgericht unter Anwendung der Bestimmung des § 156 Abs. 4 FinStrG vorzugehen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Beschlagnahme eine vorläufige Sicherungsmaßnahme ist, bei der sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen hat, in dessen Gewahrsame der Gegenstand vorgefunden wird.
Ob sich der Gegenstand rechtmäßig in der Gewahrsame des momentanen Inhabers befindet oder wem das Eigentumsrecht am beschlagnahmten Gegenstand zusteht, ist dabei nicht zu prüfen (). Es ist gemäß den Formulierungen "bisheriger Inhaber" (nämlich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme) und "zurückgeben" in § 91 FinStrG auch die Ausfolgung eines zollbehördlich beschlagnahmten Gegenstandes nur an die (natürliche oder juristische) Person möglich, der er abgenommen wurde, und zwar auch ohne Überprüfung der Eigentumsverhältnisse (z.B. ; A 4/97).
Machen andere Personen Rechte am beschlagnahmten Gegenstand geltend, so bleiben deren Rechte dadurch berücksichtigt, dass im Hauptverfahren gegen diese eine rechtsmittelfähige Entscheidung (Strafverfügung nach § 143 FinStrG oder Erkenntnis nach § 136 FinStrG) zu ergehen hat
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 143 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.6300019.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at